Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2017, Az. 2 StR 280/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16381

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:310117B2STR280.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 280/16
vom
31. Januar
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin am 31. Januar 2017
ge-mäß §
206a Abs.
1, §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog
StPO beschlos-sen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
März 2016 wird
a)
das Verfahren, soweit es die Angeklagte M.

be-
trifft, im Fall II.1 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte
Urteil im Schuldspruch dahingehend geän-dert, dass die Angeklagte des Betruges in 102 Fällen schul-dig ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Betruges in 103 Fällen zu [X.] verurteilt. Hiergegen 1
-
3
-
wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
Der Senat
hat
das Verfahren gemäß § 206a Abs.
1 StPO eingestellt, so-weit die Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt worden ist. Der Verfolgung der der Ange-klagten im Fall
II.1 der Urteilsgründe zur Last gelegten Tat steht das Verfah-renshindernis der Verjährung entgegen, §
78 Abs.
1 Satz
1 StGB. Die für das Vergehen des Betruges maßgebliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, §
78 Abs.
3 Nr.
4 StGB. Ihr Lauf beginnt mit der Erlangung des vom Tatvorsatz um-fassten Vermögensvorteils (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 1983

2
StR 96/83, NJW 1984, 376; [X.], StGB, 64. Aufl. §
78a Rn.
8a mwN).
Auf die
Rechnung der Angeklagten vom 12.
August 2009 erfolgte ein Zahlungseingang am 24.
August 2009. Die Verjährung wurde
im Hinblick
auf die Angeklagte
M.

frühestens am 9.
September 2014 gemäß §
78c Abs.
1
Satz
1

Nr.
1 StGB dadurch unterbrochen,
dass sie der ermittelnde Polizeibeamte
tele-fonisch auf ihren Beschuldigtenstatus hinwies.
Der allein gegen den
zu diesem Zeitpunkt alleinigen
Beschuldigten

V.

gerichtete Durchsuchungsbe-
schluss des [X.] vom 30.
Juli 2014 konnte gegenüber der [X.] keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten, da diese [X.] nicht darauf gerichtet war, deren
zu diesem Zeitpunkt noch nicht ersichtlichen Tatbeitrag aufzuklären (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Mai 2011

3
StR 33/11, [X.], 711
f.). Der durch die Teileinstellung bedingte
Weg-fall der zugehörigen Einzelstrafe führt
hier nicht zur Aufhebung der [X.]. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden 102 Ein-zelfreiheitsstrafen (14-mal sieben
Monate, 88-mal sechs Monate) ist mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte [X.] von sechs Monaten 2
-
4
-
auszuschließen, dass das [X.] bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und
sechs Monaten erkannt hätte.
[X.]Zeng

Wimmer
Grube

Meta

2 StR 280/16

31.01.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2017, Az. 2 StR 280/16 (REWIS RS 2017, 16381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16381

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