Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. 1 StR 96/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 2546

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 96/15

vom
11. November
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. November
2015
gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 206a Abs. 1 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Oktober 2014
a) aufgehoben, soweit die Angeklagte im Fall B.II.9.
der Ur-teilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt;
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Steuerhinterziehung in 14 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels trägt die Ange-klagte.

Gründe:
Das [X.] hat die
Angeklagte wegen
Steuerhinterziehung in 15 Fällen
unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des [X.] vom 21.
Januar 2013 (Az.

)
zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge
begründete Revision der
Angeklagten.
1
-
3
-
Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§
349 Abs.
4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Soweit
die
Angeklagte im Fall
B.II.9.
der Urteilsgründe wegen Steuerhin-terziehung

370 Abs.
1 Nr.
2 [X.]) verurteilt wurde, stellt der Senat
das Verfah-ren nach §
206a Abs.
1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses ein. Die festgestellte Straftat ist verjährt. Die
für die Steuerhinterziehung gemäß §
370 Abs.
1 Nr.
2 [X.] maßgebliche
fünfjährige Verjährungsfrist (§
78 Abs.
3 Nr.
4
StGB) begann mit Ablauf des 31.
Mai 2006 zu laufen. Die Tat war zu diesem Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuererklärung für das [X.] spätestens abzugeben war (§
18 Abs.
3 UStG, §
149 Abs.
2 [X.]), im Sinne des §
78a StGB beendet. Eine Unterbrechung der Verjährung trat vor Fristablauf nicht ein; ein Anwendungsfall des §
376 Abs.
1 [X.] i.V.m. Art.
97 §
23 EG[X.] ist nicht gege-ben. Mit Ablauf der Verjährungsfrist am 31.
Mai 2011 ist deshalb ein Verfah-renshindernis eingetreten, welches insoweit die Einstellung des Verfahrens
gemäß § 206a Abs. 1 StPO
zur Folge hat.
2
3
-
4
-
Durch den Wegfall einer Einzelstrafe von zehn Monaten in Folge der
Teileinstellung des Verfahrens wird der Bestand des Gesamtstrafenausspruchs nicht in Frage gestellt. Mit
Blick auf die verbleibenden 98
Einzelstrafen, [X.] zahlreiche
Freiheitsstrafen
von
sechs
Monaten bis zu einem Jahr
und
drei
Monaten,
kann der Senat ausschließen, dass die [X.] ohne den ein-gestellten Fall auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Graf

Jäger Mosbacher

Fischer Bär
4

Meta

1 StR 96/15

11.11.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. 1 StR 96/15 (REWIS RS 2015, 2546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2546

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