Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2015, Az. V ZB 48/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14614

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

V ZB 48/14

vom

3. März 2015
in der Überstellungshaftsache

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
3.
März 2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und die
Richter Dr.
Czub, Dr. Kazele
und
Dr.
Göbel

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des [X.] vom 29. Januar 2014 und der
25.
Zivilkammer des Landgerichts [X.]
vom 7. März
2014
den Betroffenen
in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt [X.] auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 62
FamFG statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet.
1. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen zum einen deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 1
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3

-
Abs.
1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1
AufenthG vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat, Beschluss vom 25.
Juli 2014 -
V [X.], [X.] 2014, 230 Rn. 7 bis 10).
2. Zum anderen haben die angegriffenen Entscheidungen den Betroffe-nen deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des
nach dem 1.
Januar
2014 an [X.] gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsver-fahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der [X.] weder
auf Fluchtgefahr oder
Entziehungsab-sicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 -
V [X.], NVwZ 2014, 1397)
noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22.
Oktober 2014 -
V [X.], juris) gestützt werden kann.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
74 Abs.
7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Göbel

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 29.01.2014 -
151A [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 07.03.2014 -
25 [X.] -

3
4

Meta

V ZB 48/14

03.03.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2015, Az. V ZB 48/14 (REWIS RS 2015, 14614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14614

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V ZB 137/14

V ZB 31/14

V ZB 124/14

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