Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2011, Az. VII ZR 97/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 675

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 97/11

vom

8. Dezember 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
8. Dezember
2011
durch den
[X.] Dr.
Kuffer, den [X.] [X.], die [X.]in [X.],
den [X.] Dr.
Eick und den [X.] Halfmeier
beschlossen:
Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 16.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
März 2011 wird auf ihre Kosten
verworfen.
Gegenstandswert: 10.000

Gründe:
I.
Die Klägerin, die für die Beklagte als selbständige Handelsvertreterin tä-tig war, verlangt von dieser im Rahmen einer Stufenklage eine [X.] und die Erteilung eines [X.]. Das [X.] hat durch Teilurteil die Beklagte u.a. verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug mit be-stimmten Angaben zu erteilen. Den in erster Instanz von der [X.] erstell-ten Buchauszug hat es als unzureichend angesehen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte erfolglos Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat den [X.] auf 10.000

wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie will ihren Klageabweisungsantrag betreffend die Erteilung des [X.].
1
-
3
-

II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]
war als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

26 Nr.
8 EGZPO, §
544 ZPO.
1. Der Wert der Beschwer der zur
Erteilung eines [X.] verurteil-ten
[X.] bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Er-füllung des titulierten Anspruchs für sie erforderlich macht,
und nach einem [X.] Geheimhaltungsinteresse der [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
November
1994 -
GSZ
1/94, [X.]Z 128, 85, 87
ff.; Beschluss vom 25.
Januar
2006 -
VIII
ZB
33/05, in Juris, Rn.
5).
2. Das Vorbringen der [X.] rechtfertigt nicht die Annahme einer 20.000

a) Nach
der
Behauptung der [X.], zu deren Glaubhaftmachung sie sich auf eine eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters [X.] bezogen hat, dürften
für die Erstellung des [X.] erneut Kosten in der Höhe anfallen, wie sie für den bereits vorgelegten, als unzureichend angesehenen Buchaus-zug hätten aufgewandt werden müssen. Insoweit seien durchgängig zwei [X.] mit
der
Erstellung und ein weiterer Mitarbeiter mit der Kontrolle der zu-sammengestellten Daten beauftragt gewesen, was
Personalkosten von insge-samt 16.000

druck
der [X.]daten sei ein weiterer Material-
und Kostenaufwand von ca. 5.000

Darüber hinaus
sei bei der Bemessung ihrer
Beschwer zu berücksichtigen, dass sie für die Erstellung des [X.] einen Kostenvorschuss von 8.000

Klägerin habe zahlen müssen und diese wegen des Erfordernisses, den [X.] durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen erstellen zu lassen, einen weiteren Vorschuss von 17.800

. Des
Weite-2
3
4
5
-
4
-

ren könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Rahmen der Ersatzvornahme durch Dritte die Daten sämtlicher Kunden der [X.] offengelegt werden müssten, es sich insoweit teilweise um datenschutzrechtlich sensible Daten (Verbindungsdaten, Bonitätsdaten) handele und dementsprechend für die [X.] ein erhöhtes Geheimhaltungsinteresse
bestehe.
b) Daraus ergibt sich nicht, dass die in der Verurteilung der [X.] zur Erteilung des [X.] liegende Beschwer entgegen der Festsetzung des
Streitwerts durch das Berufungsgericht den Wert
von 20.000

aa) Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargestellt, dass die Erstel-lung und Überprüfung des [X.] in elektronischer und ausgedruckter Form für sie mit einem Kostenaufwand von mehr als 20.000

Dazu reichen die pauschalen Angaben zu
Kosten von 16.000

nicht aus. Denn es
ist nicht nachvollziehbar, welchen zeitlichen Aufwand die Beklagte für ihre Mitarbeiter veranschlagt und von welchen Stunden-
oder Tagessätzen
sie ausgeht. Ebenso wenig erschließt sich, welche Materialkosten sie ihrer Kostenschätzung zugrunde legt.
[X.]) Das Geheimhaltungsinteresse, das die Beklagte im Hinblick auf bei Erstellung des [X.] mitzuteilende datenschutzrechtlich sensible Kun-dendaten geltend macht, erhöht ihre
Beschwer nicht. Denn in diesem Rahmen sind nur unmittelbar aus dem Urteil fließende rechtliche Nachteile zu berück-sichtigen, [X.] aber außer Betracht zu lassen ([X.], Urteil vom 4.
Juli
1997 -
V
ZR
208/96, NJW 1997, 3246). Das Interesse der [X.], Daten ihrer Kunden geheim zu
halten, um von diesen nicht in Anspruch ge-nommen werden zu können, kann dementsprechend ein schützenswertes Inte-resse an der Geheimhaltung gegenüber der Klägerin nicht begründen (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Januar
2006 -
VIII
ZB
33/05, in Juris Rn.
5).
6
7
8
-
5
-

cc) Die Kosten, die bei einer Ersatzvornahme durch die Klägerin anfallen, können bei der Bemessung der sich für die Beklagte daraus ergebenden [X.], dass sie der Klägerin einen Buchauszug erstellen muss, keine Berück-sichtigung finden. Denn zu bemessen ist insoweit nur der der [X.] entste-hende Aufwand, nicht aber derjenige der Klägerin. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang das Interesse der [X.] berücksichtigungsfähig, Daten von Kunden, die die Klägerin nicht vermittelt hat, geheim zu halten. Denn die-ses Interesse wird nicht berührt, wenn die Beklagte den Buchauszug selbst er-stellt.

9
-
6
-

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Kuffer
[X.]
[X.]

Eick

Halfmeier

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.12.2009 -
40 O 49/08 -

O[X.], Entscheidung vom 25.03.2011 -
I-16 [X.] -

10

Meta

VII ZR 97/11

08.12.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2011, Az. VII ZR 97/11 (REWIS RS 2011, 675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 675

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 97/11

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