Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2011, Az. VII ZR 97/11

7. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 666

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Gegenstand

Stufenklage des Handelsvertreters auf Provisionsabrechnung und Erteilung eines Buchauszugs: Rechtsmittelbeschwer des zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilten Geschäftsherrn


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 25. März 2011 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gegenstandswert: 10.000 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin, die für die Beklagte als selbständige Handelsvertreterin tätig war, verlangt von dieser im Rahmen einer Stufenklage eine Provisionsabrechnung und die Erteilung eines [X.]. Das [X.] hat durch Teilurteil die Beklagte u.a. verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug mit bestimmten Angaben zu erteilen. Den in erster Instanz von der [X.] erstellten Buchauszug hat es als unzureichend angesehen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte erfolglos Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf 10.000 € festgesetzt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie will ihren Klageabweisungsantrag betreffend die Erteilung des [X.] weiterverfolgen.

II.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] war als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO.

3

1. Der Wert der Beschwer der zur Erteilung eines [X.] verurteilten [X.] bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs für sie erforderlich macht, und nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse der [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 24. November 1994 - [X.], [X.]Z 128, 85, 87 ff.; Beschluss vom 25. Januar 2006 - [X.], in [X.], Rn. 5).

4

2. Das Vorbringen der [X.] rechtfertigt nicht die Annahme einer 20.000 € übersteigenden Beschwer.

5

a) Nach der Behauptung der [X.], zu deren Glaubhaftmachung sie sich auf eine eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters [X.] bezogen hat, dürften für die Erstellung des [X.] erneut Kosten in der Höhe anfallen, wie sie für den bereits vorgelegten, als unzureichend angesehenen Buchauszug hätten aufgewandt werden müssen. Insoweit seien durchgängig zwei Mitarbeiter mit der Erstellung und ein weiterer Mitarbeiter mit der Kontrolle der zusammengestellten Daten beauftragt gewesen, was Personalkosten von insgesamt 16.000 € verursacht habe. Für den Ausdruck der [X.]daten sei ein weiterer Material- und Kostenaufwand von ca. 5.000 € angefallen. Darüber hinaus sei bei der Bemessung ihrer Beschwer zu berücksichtigen, dass sie für die Erstellung des [X.] einen Kostenvorschuss von 8.000 € an die Klägerin habe zahlen müssen und diese wegen des Erfordernisses, den Buchauszug durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen erstellen zu lassen, einen weiteren Vorschuss von 17.800 € fordere. Des Weiteren könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Rahmen der Ersatzvornahme durch Dritte die Daten sämtlicher Kunden der [X.] offengelegt werden müssten, es sich insoweit teilweise um datenschutzrechtlich sensible Daten (Verbindungsdaten, Bonitätsdaten) handele und dementsprechend für die Beklagte ein erhöhtes Geheimhaltungsinteresse bestehe.

6

b) Daraus ergibt sich nicht, dass die in der Verurteilung der [X.] zur Erteilung des [X.] liegende Beschwer entgegen der Festsetzung des Streitwerts durch das Berufungsgericht den Wert von 20.000 € übersteigt.

7

aa) Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargestellt, dass die Erstellung und Überprüfung des [X.] in elektronischer und ausgedruckter Form für sie mit einem Kostenaufwand von mehr als 20.000 € verbunden ist. Dazu reichen die pauschalen Angaben zu Kosten von 16.000 € und 5.000 € nicht aus. Denn es ist nicht nachvollziehbar, welchen zeitlichen Aufwand die Beklagte für ihre Mitarbeiter veranschlagt und von welchen Stunden- oder Tagessätzen sie ausgeht. Ebenso wenig erschließt sich, welche Materialkosten sie ihrer Kostenschätzung zugrunde legt.

8

bb) Das Geheimhaltungsinteresse, das die Beklagte im Hinblick auf bei Erstellung des [X.] mitzuteilende datenschutzrechtlich sensible Kundendaten geltend macht, erhöht ihre Beschwer nicht. Denn in diesem Rahmen sind nur unmittelbar aus dem Urteil fließende rechtliche Nachteile zu berücksichtigen, [X.] aber außer Betracht zu lassen ([X.], Urteil vom 4. Juli 1997 - [X.], NJW 1997, 3246). Das Interesse der [X.], Daten ihrer Kunden geheim zu halten, um von diesen nicht in Anspruch genommen werden zu können, kann dementsprechend ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung gegenüber der Klägerin nicht begründen (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Januar 2006 - [X.], in [X.] Rn. 5).

9

cc) Die Kosten, die bei einer Ersatzvornahme durch die Klägerin anfallen, können bei der Bemessung der sich für die Beklagte daraus ergebenden Beschwer, dass sie der Klägerin einen Buchauszug erstellen muss, keine Berücksichtigung finden. Denn zu bemessen ist insoweit nur der der [X.] entstehende Aufwand, nicht aber derjenige der Klägerin. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang das Interesse der [X.] berücksichtigungsfähig, Daten von Kunden, die die Klägerin nicht vermittelt hat, geheim zu halten. Denn dieses Interesse wird nicht berührt, wenn die Beklagte den Buchauszug selbst erstellt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kuffer                                             Bauner                                            Safari Chabestari

                          Eick                                                Halfmeier

Meta

VII ZR 97/11

08.12.2011

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 25. März 2011, Az: I-16 U 21/10, Urteil

§ 87c Abs 2 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2011, Az. VII ZR 97/11 (REWIS RS 2011, 666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 666

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VII ZR 144/13

VII ZR 97/11

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