Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16.01.2018, Az. 7 ABR 11/16

7. Senat | REWIS RS 2018, 15630

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Gegenstand

Anfechtung einer Betriebsratswahl - Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen - Nachträgliche Ergänzung der Vorschlagsliste - Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Wahlvorstands


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der zu 1., 2., 6. und 7. beteiligten Antragsteller wird der Beschluss des [X.] vom 27. August 2015 - 3 TaBV 29/14 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 25./26. März 2014 durchgeführten [X.].

2

[X.]ie Antragsteller zu 1., 2., 6. und 7. sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der zu 11. beteiligten Arbeitgeberin. [X.]er Beteiligte zu 10. ist der am 25./26. März 2014 gewählte, aus neun Mitgliedern bestehende Betriebsrat.

3

Am 7. Februar 2014 hatte der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben erlassen. [X.]ieses lautet auszugsweise:

        

[X.]ie [X.] findet am 25.03. und 26.03.2014 von 05.30 bis 06.30 Uhr und von 13.30 bis 14.30 Uhr im Versammlungsraum Gebäude 09 (ehem. Speisesaal) statt.

        

…       

        

[X.]ie wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen werden hiermit aufgefordert, vor Ablauf von zwei Wochen, spätestens bis zum 21.02.2014, 14.00 Uhr, Vorschlagslisten beim Wahlvorstand, Büro Herr K oder Büro Frau W einzureichen. Nur fristgerecht eingereichte Vorschlagslisten werden berücksichtigt.

        

Weitere Hinweise:            

        

…       

        

3.    

[X.]ie Vorschlagslisten müssen von mindestens 16 Arbeitnehmer/innen unterzeichnet sein (§ 14 Abs. 4 [X.]) [Stützunterschriften]. Einer der Bewerber für die [X.] soll als [X.] bezeichnet sein.

        

…       

        
        

9.    

[X.]ie Stimmabgabe ist an die Vorschlagslisten gebunden. [X.]ie Bekanntgabe der gültigen Vorschlagsliste(n) erfolgt, sofern keine Nachfrist nach § 9 [X.] erforderlich wird, im [X.]raum vom 24.02. - 10.03.2014 an den bekannten Informationstafeln des Wahlvorstands bis zum Abschluss der Stimmabgabe.

        

…       

        
        

13.     

Vorschlagslisten, Einsprüche und sonstige Erklärungen sind beim Wahlvorstand ([X.]) abzugeben (Büro Frau W).

        

14.     

[X.]ie Auszählung der Stimmen ist öffentlich und erfolgt am 26.03.2014, 14.30 Uhr im Beratungsraum 09.02 neben Büro Finanzen/[X.]ontrolling im Gebäude 09.

                 

[X.] des Wahlvorstands:

                 

Büro Frau W

4

Im Betrieb der Arbeitgeberin arbeiteten im März 2014 327 wahlberechtigte Arbeitnehmer. [X.]ie Schichtwechsel der im [X.] beschäftigten Arbeitnehmer finden um 06:00 Uhr, 14:00 Uhr und 22:00 Uhr statt. Außerdem werden Arbeitnehmer in der [X.] von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr einschichtig eingesetzt. [X.]ie Arbeitszeit der etwa 25 Beschäftigten in der Verwaltung endet nicht vor 15:00 Uhr.

5

Am 21. Februar 2014 um 10:54 Uhr ging beim Wahlvorstand die Wahlvorschlagsliste „[X.]“ ein. Am 21. Februar 2014 um 13:10 Uhr reichte der Antragsteller zu 1. die Vorschlagsliste „P“ nebst einer Liste mit 63 Stützunterschriften beim Wahlvorstand ein. [X.]ie Wahlvorschlagsliste „P“ endet mit der Eintragung des Antragstellers zu 6. - [X.] (Nr. 21) -, der in der Liste „Unterstützungsunterschriften für die Vorschlagsliste zur [X.]“ zugleich unter der Nr. 48 eine Stützunterschrift geleistet hatte. Nach seiner Stützunterschrift folgen weitere 15 Stützunterschriften (Nr. 49 - 63).

6

Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 teilte der Wahlvorstand dem Antragsteller zu 1. mit, seine Prüfung des Wahlvorschlags „P“ am 24. und 25. Februar 2014 habe ergeben, dass die Vorschlagsliste ungültig sei. Nach der Leistung von Stützunterschriften seien noch Wahlbewerber in die Vorschlagsliste aufgenommen worden.

7

[X.]ie [X.] wurde am 25. und 26. März 2014 allein mit der Vorschlagsliste „[X.]“ durchgeführt. [X.]as Wahlergebnis wurde am 1. April 2014 durch Aushang bekannt gegeben.

8

Mit der beim [X.] am 11. April 2014 eingegangenen Antragsschrift, die keinen ausdrücklichen Antrag enthält, haben ursprünglich neun wahlberechtigte Arbeitnehmer, ua. die Antragsteller zu 1., 2., 6. und 7., das vorliegende Verfahren „wegen Anfechtung der [X.]“ eingeleitet und mehrere Verstöße gegen Wahlvorschriften gerügt. Sie haben geltend gemacht, der Abgabetermin für Wahlvorschläge hätte nicht auf 14:00 Uhr am 21. Februar 2014 festgesetzt werden dürfen. [X.]ie Abgabefrist habe vielmehr erst um 24:00 Uhr geendet. Außerdem habe der Wahlvorstand seiner Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Vorschlagsliste „P“ nicht genügt. Bei Vornahme einer unverzüglichen Prüfung und Unterrichtung des [X.]s hätten am 21. Februar 2014 bis 24:00 Uhr noch mindestens 16 Stützunterschriften für eine ordnungsgemäße Liste gesammelt werden können.

9

[X.]ie Wahl sei auch deshalb anfechtbar, weil der an beiden [X.] zur Verfügung stehende [X.]raum zur Stimmabgabe von 05:30 Uhr bis 06:30 Uhr sowie von 13:30 Uhr bis 14:30 Uhr zu kurz bemessen gewesen sei. Zudem seien entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 10 und Nr. 12 der [X.] zur [X.]urchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. [X.]ezember 2001 ([X.]) in dem Wahlausschreiben vom 7. Februar 2014 weder die Orte genannt, an denen die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushingen, noch sei angegeben, wo Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben gewesen seien. Ferner habe der Wahlvorstand nicht den Ort und [X.]punkt der Öffnung der im Wege der Briefwahl eingereichten Freiumschläge bekannt gegeben.

[X.]ie Antragsteller haben beantragt

        

festzustellen, dass die am 25./26. März 2014 im Betrieb der Beteiligten zu 11. durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 10. unwirksam ist.

[X.]er Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben die Abweisung des Antrags beantragt.

[X.]as [X.] hat den Antrag abgewiesen. [X.]ie hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag weiter. [X.]er Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

B. [X.]ie Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Mit der Begründung des [X.]s kann der Antrag nicht abgewiesen werden.

I. Mit dem Antrag „festzustellen, dass die am 25./26. März 2014 im Betrieb der Beteiligten zu 11. durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 10. unwirksam ist“, haben die Antragsteller die Wahl nach § 19 Abs. 1 [X.] angefochten, auch wenn sie nach dem Antragswortlaut nicht den gebotenen Gestaltungsantrag, die Wahl für unwirksam zu erklären, sondern einen Feststellungsantrag formuliert haben. [X.]er Antrag ist entsprechend auszulegen (vgl. [X.] 21. März 2017 - 7 ABR 19/15 - Rn. 10 mwN, [X.]E 158, 256). [X.]ie Antragsteller haben in der Anhörung vor dem [X.] bestätigt, dass die Nichtigkeit der Wahl nicht geltend gemacht wird.

II. [X.]ie Annahme des [X.]s, der [X.] sei unbegründet, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

1. Nach § 19 Abs. 1 [X.] kann die Wahl des Betriebsrats beim [X.] angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zur Anfechtung berechtigt sind nach § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.] mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene [X.] oder der Arbeitgeber. [X.]ie Wahlanfechtung ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

2. [X.]as [X.] hat zutreffend erkannt, dass die formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2 [X.] erfüllt sind.

a) [X.]ie zuletzt noch verbliebenen vier Antragsteller sind wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs und damit nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 [X.] zur Wahlanfechtung berechtigt.

b) [X.]ie zweiwöchige Anfechtungsfrist ist eingehalten. [X.]er Wahlvorstand hat das Wahlergebnis am 1. April 2014 bekannt gegeben. [X.]ie am 11. April 2014 beim [X.] eingegangene Antragsschrift hat daher die Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] gewahrt. [X.]em steht nicht entgegen, dass in der Antragsschrift kein ausdrücklicher Antrag formuliert ist. [X.]ie Auslegung der Antragsschrift ergibt, dass mit dieser die Wahl angefochten werden sollte. [X.]ie Antragsteller haben eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie sich gegen die im Betrieb der Arbeitgeberin am 25./26. März 2014 durchgeführte Wahl wenden und die Anfechtung insbesondere auf eine zu kurz bemessene Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen in dem Wahlausschreiben und auf einen Verstoß des Wahlvorstands gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung von Wahlvorschlägen stützen wollten. [X.]a die in der Antragsschrift geltend gemachten Anfechtungsgründe bei ihrem Vorliegen zur Unwirksamkeit der Wahl insgesamt führen würden, bestand entgegen der Auffassung des Betriebsrats und der Arbeitgeberin kein Zweifel daran, dass die Antragsteller damit die Wahl insgesamt angefochten und nicht etwa eine Korrektur des Wahlergebnisses angestrebt haben.

3. [X.]ie Annahme des [X.]s, bei der Wahl sei nicht gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden, hält mit der gegebenen Begründung nicht in allen Punkten einer [X.]en Überprüfung stand. [X.]as [X.] ist auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage zu dem Ergebnis gelangt, die Frist von zwei Wochen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei gewahrt.

a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten, wenn - wie hier - mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. [X.]ie Vorschlagslisten sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Für die Berechnung der Frist finden nach § 41 [X.] die §§ 186 bis 193 BGB entsprechende Anwendung. [X.]a für den Beginn der Frist der Erlass des Wahlausschreibens maßgebend ist, wird nach § 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung der Frist der Tag, an dem das Wahlausschreiben erlassen wurde, nicht mitgerechnet. [X.]ie Frist endet damit nach § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Wahlausschreiben erlassen wurde. In dem Wahlausschreiben hat der Wahlvorstand nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 [X.] anzugeben, dass Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind. [X.]abei ist der letzte [X.] anzugeben. [X.]ie vorgeschriebene Angabe des letzten Tages der Frist ist nur eine zusätzliche Klarstellung. Sie soll dem Wahlvorstand keinen Spielraum einräumen ([X.] 9. [X.]ezember 1992 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe; vgl. zu § 6 Abs. 2 Nr. 8 BPersV[X.] BVerwG 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 -).

b) [X.]er Wahlvorstand kann die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten [X.] auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der [X.]ienststunden des Wahlvorstands begrenzen, wenn dieser [X.]punkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt (vgl. zur Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste nach § 4 [X.] [X.] 4. Oktober 1977 - 1 [X.] - zu III 2 c der Gründe; zur Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste nach § 6 Abs. 1 [X.] [X.]rittelbG vgl. [X.] 15. [X.]ezember 2011 - 7 [X.] - Rn. 28). [X.]em steht nicht entgegen, dass die gesetzliche Frist des § 6 [X.] nicht zur [X.]isposition des Wahlvorstands steht.

aa) [X.]er Wahlvorstand kann keine andere als die gesetzlich vorgesehene Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen festlegen. [X.]ies gilt nicht nur für den letzten [X.] ([X.] 9. [X.]ezember 1992 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe), sondern auch für die Uhrzeit des Fristablaufs (vgl. etwa [X.] 11. Aufl. § 6 [X.] Rn. 5, § 4 [X.] Rn. 5; [X.] 2009, 2758 f.; vgl. auch BVerwG 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 8 BPersV[X.]). [X.]ie [X.] gewährt dem Wahlvorstand insoweit keinen Spielraum. Hätte der Verordnungsgeber dem Wahlvorstand die Befugnis einräumen wollen, die Uhrzeit des Fristablaufs im Hinblick auf die betrieblichen Gegebenheiten abweichend vom gesetzlich vorgesehenen Fristende zu bestimmen, so hätte er in § 3 Abs. 2 Nr. 8 [X.] - ähnlich wie in § 3 Abs. 2 Nr. 11 [X.] - angeordnet, die Uhrzeit in dem Wahlausschreiben anzugeben (vgl. BVerwG 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 8 BPersV[X.]).

bb) [X.]iese gesetzlichen Vorgaben hindern den Wahlvorstand jedoch nicht, in dem Wahlausschreiben den [X.]punkt anzugeben, bis zu dem ihm am letzten [X.] Wahlvorschläge zugehen können. [X.]amit verkürzt der Wahlvorstand nicht die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, sondern gibt bekannt, bis zu welchem [X.]punkt ein fristgerechter Zugang der Vorschlagslisten bei ihm bewirkt werden kann.

(1) Auf den Zugang von Wahlvorschlägen beim Wahlvorstand finden die allgemeinen Grundsätze für den Zugang von Willenserklärungen Anwendung. Wird ein Wahlvorschlag an der angegebenen Adresse des Wahlvorstands einem Wahlvorstandsmitglied übergeben, geht er dem Wahlvorstand im [X.]punkt der Übergabe zu. Wird der Wahlvorschlag an der [X.] des Wahlvorstands in dessen Briefkasten oder sonstige Zugangsvorrichtung eingeworfen, geht er nicht ohne weiteres im [X.]punkt des [X.] zu (so wohl aber zur BPersV[X.] BVerwG 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 -), sondern erst dann, wenn unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse für den Wahlvorstand die Möglichkeit besteht, von dem Wahlvorschlag Kenntnis zu nehmen (vgl. zum Zugang von Willenserklärungen: [X.] 26. März 2015 - 2 [X.] - Rn. 37; [X.] 11. April 2002 - I ZR 306/99 - zu II der Gründe).

(2) [X.]ie Angabe in dem Wahlausschreiben, dass die Wahlvorschläge bis zum Ende der Arbeitszeit in dem Betrieb oder der [X.]ienststunden des Wahlvorstands eingereicht werden müssen, trägt daher den allgemeinen Regelungen über den (rechtzeitigen) Zugang von Willenserklärungen Rechnung (vgl. zu § 4 [X.] [X.] 4. Oktober 1977 - 1 [X.] - zu III 2 c der Gründe; ähnlich [X.] 11. Aufl. § 6 [X.] Rn. 5, § 4 [X.] Rn. 5; [X.] 2009, 2758 f.). Wird ein Wahlvorschlag erst später in den Briefkasten des Wahlvorstands eingeworfen, besteht für den Wahlvorstand unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse erst am Folgetag die Möglichkeit, von dem Wahlvorschlag Kenntnis zu nehmen, denn es ist von ihm nicht zu erwarten, dass er sich über das Ende der betrieblichen Arbeitszeit bzw. der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer hinaus bis 24:00 Uhr im Betrieb aufhält, um einen Zugang von Wahlvorschlägen zu ermöglichen. Hierzu ist der Wahlvorstand nicht verpflichtet.

(a) [X.]as [X.] ist ein Ehrenamt. [X.]ie Tätigkeit des Wahlvorstands findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Zwar haben Wahlvorstandsmitglieder, die betriebsbedingt außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit erforderliche Wahlvorstandstätigkeit leisten, in entsprechender Anwendung von § 37 Abs. 3 [X.] einen Anspruch auf Freizeitausgleich ([X.] 26. April 1995 - 7 [X.] - zu I 1 der Gründe, [X.]E 80, 54). [X.]as begründet allerdings nicht die Pflicht, sich am letzten [X.] zur Einreichung von Wahlvorschlägen über die Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer hinaus bis 24:00 Uhr im Betrieb aufzuhalten.

(b) Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Pflicht des Wahlvorstands, eingereichte Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen (§ 7 Abs. 2 [X.]). [X.]araus ergibt sich zwar, dass der Wahlvorstand am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen treffen muss, um kurzfristig zusammentreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können, damit ggf. vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können ([X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] - Rn. 26; 21. Januar 2009 - 7 [X.] - Rn. 25; 25. Mai 2005 - 7 [X.] [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 115, 34). [X.]as bedeutet aber nicht, dass er sich hierzu über das Ende der Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer hinaus im Betrieb aufhalten muss. [X.]ies gilt auch in einem Betrieb, der im Schichtdienst „rund um die Uhr“ arbeitet. Von den Mitgliedern des Wahlvorstands kann auch am letzten Tag der Einreichungsfrist nicht erwartet werden, dass sie länger tätig werden als die Mehrheit der Arbeitnehmer des Betriebs, ggf. bis 24:00 Uhr. [X.]ie wahlberechtigten Arbeitnehmer können sich aufgrund der Angaben in dem Wahlausschreiben auf das Ende der [X.]ienstzeit der Mehrheit der Arbeitnehmer und des Wahlvorstands einstellen.

cc) [X.]as voraussichtliche Ende der Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebs am [X.] ist vom Wahlvorstand bei Erlass des Wahlausschreibens zu prognostizieren.

c) [X.]ie Annahme des [X.]s, die vom Wahlvorstand festgesetzte Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten auf 14:00 Uhr am 21. Februar 2014 liege nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebs, hält einer [X.]en Überprüfung nicht stand. [X.]ie bislang getroffenen Feststellungen tragen diese Bewertung nicht.

aa) [X.]as [X.] hat angenommen, da im Produktionsbereich des Betriebs im [X.] mit ca. 50 Arbeitnehmern pro Schicht gearbeitet werde, Schichtwechsel und damit das Ende der Arbeitszeit für die Beschäftigten der jeweiligen Schicht um 06:00 Uhr, 14:00 Uhr und 22:00 Uhr sei und für die etwa 25 Beschäftigten in der Verwaltung die Arbeitszeit nicht vor 15:00 Uhr ende, habe am 21. Februar 2014 lediglich die Arbeitszeit der 25 Arbeitnehmer der Verwaltung und von ca. 50 Beschäftigten der Spätschicht nach 14:00 Uhr geendet. [X.]ie Arbeitszeit des überwiegenden Teils der insgesamt 327 wahlberechtigten Arbeitnehmer sei daher nicht betroffen.

bb) Gegen diese Würdigung haben die Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde zwar keine Verfahrensrügen erhoben. [X.]ie Berechnung des [X.]s ist jedoch nicht nachvollziehbar. Nach den Feststellungen des [X.]s waren seinerzeit in dem Betrieb insgesamt 327 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Nach den weiteren Feststellungen des [X.]s ist davon auszugehen, dass am 21. Februar 2014 die Arbeitszeit von ca. 50 in der vorangegangenen Nachtschicht (20./21. Februar 2014) tätigen Arbeitnehmern und von ca. 50 Arbeitnehmern der Frühschicht bis 14:00 Uhr endete, nicht jedoch die Arbeitszeit von ca. 50 Arbeitnehmern der Spätschicht und der ca. 25 in der Verwaltung beschäftigten Arbeitnehmer. [X.]amit hat das [X.] lediglich Feststellungen zum Ende der Arbeitszeit von ca. 175 der insgesamt 327 wahlberechtigten Arbeitnehmer am 21. Februar 2014 getroffen. Feststellungen zu den restlichen ca. 152 Arbeitnehmern fehlen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob und aufgrund welcher Umstände der Wahlvorstand bei Erlass des Wahlausschreibens am 7. Februar 2014 annehmen durfte, dass die Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebs am 21. Februar 2014, dem letzten [X.] zur Einreichung von Wahlvorschlägen, spätestens um 14:00 Uhr enden würde.

III. [X.]er Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.]er [X.] kann nicht abschließend entscheiden, ob der [X.] begründet ist.

1. [X.]er [X.] kann auch unter Berücksichtigung der von dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin bei der Anhörung vor dem [X.] mitgeteilten, von den Beteiligten unstreitig gestellten Angaben zur tatsächlichen Beschäftigungssituation am 21. Februar 2014 nicht beurteilen, ob der Wahlvorstand bei Erlass des Wahlausschreibens prognostizieren durfte, dass die Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer am 21. Februar 2014 spätestens um 14:00 Uhr enden würde. Nach diesen Angaben arbeiteten am 21. Februar 2014 in der Frühschicht 55 Arbeitnehmer, in der Spätschicht 39 und in der folgenden Nachtschicht 48 Arbeitnehmer; an diesem Tag waren 65 Personen in der [X.] zwischen 06:00 Uhr und 14:30 Uhr einschichtig beschäftigt, 52 Arbeitnehmer hatten eine [X.], 16 Arbeitnehmer waren arbeitsunfähig erkrankt, 23 Arbeitnehmer befanden sich im Urlaub, 11 Arbeitnehmer waren aus sonstigen Gründen freigestellt und 7 Arbeitnehmer waren wegen Weiterbildungsmaßnahmen abwesend. [X.]iese Angaben lassen zum einen nicht erkennen, ob der Wahlvorstand diese [X.]aten bereits zum [X.]punkt des Erlasses des Wahlausschreibens am 7. Februar 2014 für den 21. Februar 2014 prognostizieren konnte. Zum anderen fließen in die Berechnung nur diejenigen Arbeitnehmer ein, die an diesem Tag ihre Arbeit voraussichtlich beenden, nicht aber diejenigen, deren Nachtschicht am [X.] erst beginnt, da deren Arbeitszeit erst am nächsten Tag endet. Arbeitnehmer der [X.] fließen ebenfalls nicht in die Berechnung ein, weil sie an dem letzten Tag der Einreichungsfrist nicht arbeiten. Unberücksichtigt bleiben daher auch diejenigen, deren Abwesenheit am 21. Februar 2014 zB wegen Urlaub, Krankheit, Weiterbildung oder Freistellung bei Erlass des Wahlausschreibens absehbar war. Hierzu wird das [X.] die gebotenen Feststellungen zu treffen haben.

2. Eine Zurückverweisung erübrigt sich nicht deshalb, weil eine fehlerhafte Festsetzung der Uhrzeit, bis zu der Wahlvorschläge eingereicht werden konnten, keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben konnte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere - ordnungsgemäße - Wahlvorschläge eingereicht worden wären, wenn der Wahlvorstand die Uhrzeit für den Zugang der Vorschlagslisten am 21. Februar 2014 nicht auf 14:00 Uhr, sondern auf einen späteren [X.]punkt festgelegt hätte.

3. [X.]ie Zurückverweisung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem Anfechtungsantrag für den Fall, dass der Wahlvorstand die Frist für den Zugang von Wahlvorschlägen zu Recht auf 21. Februar 2014, 14:00 Uhr festgelegt hätte, aus anderen Gründen stattzugeben wäre. [X.]ie Wahl ist nicht wegen anderer Verstöße gegen Wahlvorschriften anfechtbar.

a) [X.]ie Wahl wäre nicht wegen Verletzung der nach § 7 Abs. 2 [X.] bestehenden Pflicht des Wahlvorstands zur unverzüglichen Prüfung der am 21. Februar 2014 um 13:10 Uhr eingegangenen Vorschlagsliste „P“ unwirksam. Selbst wenn der Wahlvorstand gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Vorschlagsliste verstoßen haben sollte, konnte sich dies wegen der Kürze der verbleibenden [X.] zur Einreichung einer fehlerfreien Vorschlagsliste nicht auf das Wahlergebnis auswirken.

aa) Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den [X.] unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Unverzüglich im Sinne dieser Bestimmung bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). [X.]ie im Gesetz genannte Frist von zwei Arbeitstagen ist, wie sich aus der Formulierung „möglichst“ ergibt, keine starre Frist. Ob der Wahlvorstand unverzüglich gehandelt hat, ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen. [X.]ie Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Vorschlagslisten und zur unverzüglichen Unterrichtung des [X.]s über die Ungültigkeit der Liste dient dazu, es dem Einreicher einer Liste zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste nachzureichen. [X.]ementsprechend hat der Wahlvorstand am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammenzutreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können. Auch wenn die Einreicher grundsätzlich das Risiko tragen, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel des Wahlvorschlags nicht innerhalb der Frist behoben werden kann, entbindet dies den Wahlvorstand nicht von der Pflicht, die Prüfung der Vorschlagslisten möglichst rasch durchzuführen, damit eventuell vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können ([X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] - Rn. 26; 21. Januar 2009 - 7 [X.] - Rn. 25; 25. Mai 2005 - 7 [X.] [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 115, 34).

bb) Selbst wenn der Wahlvorstand sofort nach Einreichung der Liste „P“ am 21. Februar 2014 um 13:10 Uhr zusammengetreten wäre, um die Prüfung nach § 7 Abs. 2 [X.] vorzunehmen, hätte dies das Wahlergebnis nicht ändern können. [X.]as [X.] hat es zu Recht als nicht möglich erachtet, dass die verbleibende [X.] von 50 Minuten ausgereicht hätte, um den Mangel zu beheben. In dieser [X.] hätte der Wahlvorstand die Vorschlagsliste prüfen sowie den [X.] von dem Mangel schriftlich unterrichten müssen und es hätte eine neu erstellte Vorschlagsliste mit der erforderlichen Anzahl von mindestens 16 Stützunterschriften, die noch einzuholen gewesen wären, beim Wahlvorstand eingereicht werden müssen. [X.]ies hat das [X.] zu Recht für ausgeschlossen gehalten.

b) [X.]ie Wahl ist auch nicht deshalb anfechtbar, weil der Wahlvorstand die Vorschlagsliste „P“ nicht zur Wahl zugelassen hat. [X.]ie Vorschlagsliste ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ungültig, da der Kandidat [X.] unter Nr. 21 als Wahlbewerber aufgenommen wurde, nachdem bereits Stützunterschriften geleistet worden waren, und die Ergänzung der Liste nicht kenntlich gemacht wurde.

aa) Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist eine Vorschlagsliste ungültig, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften aufweist. Ein Wahlvorschlag ist ein Vorschlag aller, die ihn unterzeichnet haben. Wird er, nachdem bereits Stützunterschriften angebracht wurden, geändert, führt dies zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags. [X.]ies gilt nicht nur für den Fall, dass nachträglich Kandidaten gestrichen ([X.] 15. [X.]ezember 1972 - 1 [X.] - zu II B 1 der Gründe, [X.]E 24, 480) oder hinzugefügt werden und die danach gesammelten Stützunterschriften das Quorum nach § 14 Abs. 4 [X.] nicht erfüllen (vgl. [X.] 21. Januar 2009 - 7 [X.] - Rn. 23). Ein Wahlvorschlag ist auch dann insgesamt ungültig, wenn ein Kandidat auf die Vorschlagsliste gesetzt wird, nachdem bereits Stützunterschriften geleistet wurden und die nach Abschluss der Wahlbewerberliste angebrachten Stützunterschriften zwar das Quorum des § 14 Abs. 4 [X.] erfüllen, aus der Vorschlagsliste aber nicht zweifelsfrei hervorgeht, welche Kandidaten nachträglich auf die Liste gesetzt und nicht von den ursprünglichen Unterzeichnern unterstützt wurden. [X.]ie Einreichung von Wahlvorschlägen ist Teil des innerbetrieblichen Willensbildungsprozesses. [X.]a nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich spätere Unterstützer von der Person und Anzahl der bereits vorhandenen Unterstützer beeinflussen lassen, ist ein unbeeinträchtigter Willensbildungsprozess nicht mehr möglich, wenn späteren Unterzeichnern gegenüber der Eindruck erweckt wird, die Liste in der Gestalt, wie sie ihnen präsentiert wird, werde bereits von einer bestimmten Anzahl von Personen oder bestimmten Personen unterstützt (offengelassen von [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] - Rn. 40 f.).

Entgegen der Auffassung der Antragsteller gebietet § 6 Abs. 5 Satz 3 [X.], der die Streichung von Stützunterschriften bei [X.] von Vorschlagslisten durch den Wahlvorstand anordnet, kein anderes Ergebnis. Bei einer Unterzeichnung mehrerer Vorschlagslisten haben die Unterzeichnenden den vollständigen Wahlvorschlag jedenfalls im [X.]punkt der Unterzeichnung unterstützt. Im Gegensatz dazu kann bei der nachträglichen Ergänzung der Vorschlagsliste ein Mangel in der Willensbildung nicht ausgeschlossen werden. Auch aus der Entscheidung des [X.]s vom 6. November 2013 (- 7 [X.] -) ergibt sich nichts anderes, soweit der [X.] die Unterschrift eines Wahlbewerbers dort zugleich als Stützunterschrift gewertet hat. In diesem Fall stand nur dieser Wahlbewerber auf der Vorschlagsliste, so dass sich das Problem der Ergänzung der Liste nicht stellte ([X.] 6. November 2013 - 7 [X.] - Rn. 24).

bb) [X.]anach ist die Vorschlagsliste „P“ ungültig, da unter Nr. 21 der Kandidat [X.] hinzugefügt wurde, nachdem bereits Stützunterschriften für die zuvor gelisteten Kandidaten geleistet worden waren. Zwar wurden anschließend 16 weitere Stützunterschriften (Nr. 48 bis 63 der [X.]) erbracht. [X.]ies genügte zwar für das nach § 14 Abs. 4 [X.] erforderliche Quorum. [X.]ie Vorschlagsliste ist aber dennoch ungültig, weil aus ihr nicht hervorgeht, welche Kandidaten nachträglich auf die Liste gesetzt wurden und deshalb von den ursprünglichen Unterzeichnern nicht unterstützt worden sein konnten.

cc) [X.]er Wahlvorstand durfte diesen Mangel der Liste „P“ berücksichtigen, obwohl der Mangel nach der äußeren Gestaltung der Unterlagen nicht erkennbar war, sondern erst aufgrund zusätzlicher eigener Nachforschungen des Wahlvorstands festgestellt wurde. [X.]er Wahlvorstand ist nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] zwar nicht verpflichtet, eine Prüfung des Wahlvorschlags durch Befragung der die Vorschlagsliste Unterzeichnenden darauf vorzunehmen, ob nach der Leistung von Stützunterschriften noch weitere Wahlbewerber in den Wahlvorschlag aufgenommen wurden. Er ist dazu jedoch berechtigt.

(1) [X.]er Wahlvorstand genügt seiner Pflicht nach § 7 Abs. 2 [X.] grundsätzlich, wenn er die eingereichten Vorschlagslisten auf „erkennbare“ [X.] überprüft. Zu prüfen sind alle Umstände, die geeignet sind, die Gültigkeit eines Wahlvorschlags in Frage zu stellen und die der Wahlvorstand aufgrund der äußeren Gestaltung der eingereichten Urkunde unschwer erkennen kann. Eine kursorische, also oberflächliche Prüfung der Vorschlagsliste genügt den von der Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht (vgl. [X.] 15. Mai 2013 - 7 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.]E 145, 120; 18. Juli 2012 - 7 [X.] - Rn. 26; 21. Januar 2009 - 7 [X.] - Rn. 27). [X.]er Wahlvorstand ist gehalten, allen erkennbaren Problemen hinsichtlich der Gültigkeit von Wahlvorschlägen nachzugehen (vgl. [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] - Rn. 27), um eine Anfechtbarkeit der Wahl durch den Ausschluss objektiv ungültiger Vorschlagslisten zu vermeiden. [X.]amit erfüllt der Wahlvorstand die Mindestanforderungen für die Prüfung. § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] untersagt es ihm allerdings nicht, Wahlvorschläge durch weitere Nachforschungen auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen. Um den Zweck der Prüfung zu erreichen, macht es keinen Unterschied, ob der Wahlvorstand von möglichen Mängeln der Vorschlagsliste Kenntnis erhält, weil sich etwa Unterstützer an ihn wenden und ihm über Fehler beim Zustandekommen der Vorschlagsliste berichten, oder ob er hiervon durch eigene Nachfragen bei Unterstützern erfährt. [X.]eshalb ist es dem Wahlvorstand gestattet, das ordnungsgemäße Zustandekommen aller Vorschlagslisten stichprobenartig nach pflichtgemäßem Ermessen zu überprüfen. [X.]er Rahmen für derartige Nachforschungen des Wahlvorstands wird vor allem in zeitlicher Hinsicht dadurch begrenzt, dass die Prüfung der Wahlvorschläge unverzüglich zu erfolgen hat und der Wahlvorstand bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den/die [X.]/in unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten hat. Außerdem würde der Wahlvorstand sein Prüfungsermessen überschreiten, wenn er ohne nachvollziehbaren Grund Nachforschungen nur bezogen auf eine bestimmte Liste anstellen, also nach „zweierlei Maß“ prüfen würde.

(2) [X.]anach war der Wahlvorstand berechtigt, durch Befragung von Unterstützern der Liste „P“ zu überprüfen, ob nach der Leistung von Stützunterschriften noch Wahlbewerber in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden. Anhaltspunkte dafür, dass der Wahlvorstand die Liste „P“ benachteiligt bzw. die Liste „[X.]“ bei den zusätzlichen Nachforschungen bevorzugt hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. [X.]agegen spricht, dass der Vorsitzende des Wahlvorstands in der Anhörung beim [X.] vom 15. August 2014 unbestritten zu Protokoll erklärt hat, er nehme seit 1998 die Aufgaben eines Wahlvorstands wahr und habe seither immer bei Unterstützern nachgefragt, ob die Liste der Wahlbewerber schon vollständig und abgeschlossen gewesen sei, bevor sie ihre Unterschriften geleistet hätten. Er halte sich dabei immer strikt an den Leitfaden der [X.] über [X.]en.

c) [X.]ie [X.] ist nicht deshalb anfechtbar, weil der Wahlvorstand die Vorschlagsliste „[X.]“ zu der Wahl zugelassen hat. Nach den Feststellungen des [X.]s hat der Wahlvorstand bei der Prüfung der 17 Wahlbewerber umfassenden Liste „[X.]“ keinen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.] angenommen. [X.]ie Antragsteller haben ihre Rüge, dass auch bei dieser [X.] vor Abschluss der Wahlbewerberliste gesammelt worden seien, in der Rechtsbeschwerde nicht mehr aufgegriffen.

d) [X.]er Wahlvorstand hat nicht dadurch gegen § 3 Abs. 2 Nr. 10 [X.] verstoßen, dass als Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe ausgehängt wurden, die „bekannten Informationstafeln des Wahlvorstands“ genannt wurde. [X.]iese Angabe ist hinreichend konkret. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.]s handelt es sich hierbei um der Belegschaft bekannte Aushangsorte des Betriebsrats im Verwaltungsgebäude und im Aufenthaltsraum des [X.] sowie der Wandtafeln im Bereich des Prüfwesens, im Rohstoff- und Mischungslager und im Bereich der Technik.

e) [X.]ie Wahl ist nicht deshalb unwirksam, weil die [X.] des Wahlvorstands im Wahlausschreiben unzureichend angegeben wäre (§ 3 Abs. 2 Nr. 12 [X.]). Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.]s war das als [X.] genannte „Büro Frau W“ den Wahlberechtigten hinlänglich bekannt, und - unter Berücksichtigung der Betriebsgröße - ohne nähere Bezeichnung der Gebäude- und Raumnummer ausreichend. Eine Angabe der Stunden, in denen das mit der Entgegennahme von Einsprüchen, Vorschlagslisten etc. betraute Mitglied des Wahlvorstands anzutreffen ist, wird zwar im Schrifttum empfohlen (vgl. [X.] 28. Aufl. § 3 [X.] Rn. 25; Forst in [X.] [X.] 16. Aufl. § 3 [X.] Rn. 15). Ihr Fehlen begründet aber keinen Mangel des Wahlausschreibens.

f) Bei der Wahl wurde auch nicht gegen § 12 Abs. 5 Satz 2 [X.] verstoßen, wonach die Wahlurne nach der Stimmabgabe zu versiegeln ist, wenn die Stimmabgabe unterbrochen wird, insbesondere, wenn sie an mehreren Tagen erfolgt. Nach den Feststellungen des [X.]s wurden die Wahlurnen während der an zwei Tagen durchgeführten Wahl nach der jeweiligen Stimmabgabe ordnungsgemäß versiegelt, so dass ein unberechtigtes Öffnen bzw. ein unberechtigter Zugriff auf die Stimmzettel ausgeschlossen war.

g) Ein Anfechtungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass zu wenig [X.] für die persönliche Stimmabgabe zur Verfügung stand. [X.]ie [X.]spanne für die persönliche Stimmabgabe muss so bemessen sein, dass den wahlberechtigten Arbeitnehmern die Ausübung ihres Wahlrechts angemessen möglich ist (vgl. etwa [X.] 28. Aufl. § 3 [X.] Rn. 21). [X.]ies war nach der [X.] nicht zu beanstandenden Würdigung des [X.]s während der Öffnungszeiten des Wahllokals am 25. und am 26. März 2014 jeweils zwischen 05:30 Uhr und 06:30 Uhr sowie zwischen 13:30 Uhr und 14:30 Uhr hinreichend möglich. [X.]ie [X.]en wurden unter Berücksichtigung der Schichtwechsel bestimmt. Soweit die Antragsteller in der Rechtsbeschwerde vorbringen, die Rahmenbedingungen (Wegezeiten, Gestaltung der Arbeitszeit und konkrete Übergabe- und Einweisungszeiten etc.) hätten aufgeklärt werden müssen, handelt es sich um eine unzulässige Verfahrensrüge. Wird eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht durch das Beschwerdegericht gerügt, muss in der Rechtsbeschwerdebegründung dargelegt werden, welche weiteren Tatsachen in den Vorinstanzen hätten ermittelt und welche weiteren Beweismittel hätten herangezogen werden können und inwiefern sich dem Beschwerdegericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen ([X.] 16. Mai 2007 - 7 [X.] - Rn. 12 mwN, [X.]E 122, 293). Hieran fehlt es.

h) Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt keine zur Anfechtung berechtigende Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl daraus, dass der Wahlvorstand [X.] und Ort der Öffnung der im Rahmen der Briefwahl eingegangenen Freiumschläge nicht ausdrücklich mitgeteilt hatte. Angesichts der im Wahlausschreiben enthaltenen Angaben zu den Öffnungszeiten des einzigen Wahllokals zur persönlichen Stimmabgabe war dies nicht erforderlich. [X.]a der Wahlvorstand die Freiumschläge nach § 26 Abs. 1 [X.] „unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe“ öffnet, besteht kein Zweifel, an welchem Ort und zu welcher [X.] dies zu geschehen hat. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von den Antragstellern angeführten Entscheidung des [X.]s vom 10. Juli 2013 (- 7 [X.] -). [X.]iese betraf eine vom Wahlvorstand angeordnete ausschließlich schriftliche Stimmabgabe nach § 11 Abs. 2 SchwbV[X.]. [X.]a es dort keine persönliche Stimmabgabe geben konnte, deren Ort, Tag und [X.] nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SchwbV[X.] im Wahlausschreiben mitzuteilen gewesen wäre, musste der Wahlvorstand Ort und [X.] der in § 12 Abs. 1 SchwbV[X.] geregelten Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen bekannt geben, um dem Erfordernis der Öffentlichkeit zu genügen ([X.] 10. Juli 2013 - 7 [X.] - Rn. 20).

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Kley    

        

    [X.]    

                 

Meta

7 ABR 11/16

16.01.2018

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Dessau-Roßlau, 15. August 2014, Az: 9 BV 2/14, Beschluss

§ 19 Abs 1 BetrVG, § 6 Abs 1 S 1 BetrVGDV1WO, § 6 Abs 1 S 2 BetrVGDV1WO, § 187 Abs 1 BGB, § 188 Abs 2 BGB, § 3 Abs 2 Nr 8 BetrVGDV1WO, § 7 Abs 2 S 2 BetrVGDV1WO, § 121 Abs 1 S 1 BGB, § 8 Abs 1 Nr 3 BetrVGDV1WO, § 14 Abs 4 BetrVG, § 6 Abs 5 S 3 BetrVGDV1WO, § 186 BGB, § 193 BGB, § 41 BetrVGDV1WO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16.01.2018, Az. 7 ABR 11/16 (REWIS RS 2018, 15630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15630

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