Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2014, Az. VI ZR 560/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3438

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR
560/13

vom

19. August 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. August 2014 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge, [X.] und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.] zu 3 gegen den ihm [X.] versagenden Beschluss vom 24. Juni 2014 wird [X.].

Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des [X.] zu 3 die Annahme eines erheblichen Gehörsverstoßes zu rechtfertigen vermag. Denn einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht geltend machen, wer es versäumt hat, zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen [X.] auszuschöpfen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 10. Februar 1987 -
2
BvR 314/86, [X.]E 74, 220, 225; vom 18. August 2010 -
1
BvR 3268/07, [X.]K 17, 479).
So aber verhält es sich hier. Der Senatsvorsitzende hat die Prozessbe-vollmächtigte des [X.] zu 3 in einem Telefonat am 23. Juni 2014 darauf hingewiesen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] zu 3 noch nicht glaubhaft gemacht seien und der Senat deshalb nach derzeitigem [X.] nicht bewilligen könne. Unmittelbar nach dem [X.] wurde der Prozessbevollmächtigten des [X.] zu 3 der Vermerk der Rechtspflegerin vom 10. Juni 2014, aus dem sich die Bedenken gegen die 1
2
3
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3
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Glaubhaftigkeit der Angaben des [X.] zu
3 im Einzelnen ergeben, per Telefax übermittelt. Trotzdem hat es der Beklagte zu 3 unterlassen, die aufge-führten Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2014 auszuräumen oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist zu beantragen. Er hat damit nicht von allen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Abgesehen davon setzt sich der Beklagte zu 3 auch in der Anhörungsrü-ge nicht mit den im Vermerk der Rechtspflegerin vom 10. Juni 2014 aufgeführ-ten und gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechenden Umständen auseinander.
Galke
[X.]
[X.]

von Pentz
Oehler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.10.2008 -
2 O 2293/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.01.2013 -
3 U 155/08 -

4

Meta

VI ZR 560/13

19.08.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2014, Az. VI ZR 560/13 (REWIS RS 2014, 3438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3438

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VI ZR 560/13

VI ZR 367/09

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