Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.02.2020, Az. V S 23/19 (PKH)

5. Senat | REWIS RS 2020, 3424

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Gegenstand

Verfahrensfehler, Anspruch auf rechtliches Gehör; Grundsatz der Vorherigkeit, effektiver Rechtsschutz


Leitsatz

1. NV: Die Entscheidung über einen Antrag auf PKH muss grundsätzlich vor der Endentscheidung in der Hauptsache getroffen werden (Grundsatz der Vorherigkeit).

2. NV: Ausnahmen davon sind in Einzelfällen zulässig, wenn die Effektivität des Rechtsschutzes hierunter nicht leidet.

3. NV: Das ist insbesondere der Fall bei einem PKH-Antrag für eine offensichtlich unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde, bei einem in Verschleppungsabsicht gestellten PKH-Antrag, bei rechtsmissbräuchlicher Wiederholung eines inhaltsgleichen PKH-Antrags sowie dann, wenn die Beiordnung eines Bevollmächtigten wegen eindeutiger Rechtslage ohnehin nichts ändern könnte oder wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter sowohl den PKH-Antrag gestellt als auch die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und begründet hat.

Tenor

Der Klägerin wird für ihre beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] vom [X.] - 5 K 41/16 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr ein Rechtsanwalt oder Steuerberater als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Tatbestand

I.

1

Mit Urteil vom [X.] - 5 K 41/16 wies das Finanzgericht ([X.]) die Klage der Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) auf Herabsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr (2013) entsprechend ihren Angaben in der Umsatzsteuererklärung 2013 ab.

2

Vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung übersandte der Bevollmächtigte der Klägerin dem [X.] am 19.03.2019 die per Ausschlussfrist nach § 79b der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) angeforderten "Originalausdrucke der Ausgangsrechnungen zu 2013" sowie am [X.] "Unterlagen PKH" und beantragte "vorsorglich" die Verlegung des für den [X.] angesetzten Termins zur mündlichen Verhandlung. Das [X.] lehnte den Antrag ab, da keine Gründe dargelegt worden seien, die eine Verlegung des Termins rechtfertigten. Hierauf antwortete die Klägerin am [X.], "dass die ausstehende Entscheidung in Sachen PKH sehr wohl ein Grund ist, den Termin zu verlegen. Ich sehe hier derzeit vielmehr die Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben (…)". Im Termin zur mündlichen Verhandlung am [X.] erschien die Klägerin mit ihrem Bevollmächtigten und verhandelte zur Sache.

3

Das [X.] führte in seinem --der Klägerin am 29.08.2019 zugestellten-- Urteil aus, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am [X.] noch nicht getroffene Entscheidung über den Antrag der Prozesskostenhilfe (PKH) der Klägerin vom [X.] stelle keinen erheblichen Grund für eine Verlegung des Termins dar. Sie habe nach der Ablehnung ihres ersten [X.] durch Beschluss vom 04.05.2016 und des zweiten [X.] durch Beschluss vom 27.12.2017 nicht bis zum [X.] mit der Stellung eines erneuten Antrags warten müssen. Im Übrigen hätten die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung auch ohne vorherige Bescheidung des [X.] teilnehmen können.

4

Mit ihrem am 30.09.2019 beim [X.] ([X.]) eingegangenen Fax beantragte die Klägerin --unter Beifügung einer "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder [X.] die Gewährung von "PKH für die Zulassung der Revision" und machte u.a. geltend, das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Es sei verhandelt worden, ohne dass sie von einem fachkundigen Rechtsanwalt vertreten wurde. Der [X.] hätte vor Verhandlungstermin vorliegen müssen, er sei jedoch erst Monate nach dem Termin beschlossen worden. Damit sei ihr auch verwehrt geblieben, eventuell die Klage zurückzunehmen. Sie sei daher finanziell nachteilig gestellt worden.

5

Den Antrag der Klägerin auf PKH lehnte das [X.] mit Beschluss vom 22.08.2019 ab und verwies dabei hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussichten auf sein Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom [X.].

Entscheidungsgründe

II.

6

Der Antrag auf [X.] ist zulässig und begründet.

7

1. Der Antrag auf Gewährung von [X.] ist formell ordnungsgemäß gestellt und damit zulässig.

8

a) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht bereits deshalb erfolglos, weil die Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 [X.]O durch eine vor dem [X.] vertretungsberechtigte Person oder [X.] § 62 Abs. 4 [X.]O erhoben worden ist. Denn für [X.]-Anträge gilt der in § 62 Nr. 4 [X.]O angeordnete [X.] nicht ([X.]-Beschlüsse vom 16.09.2010 - XI S 18/10 ([X.]), [X.]/NV 2010, 2295; vom 18.01.2012 - X S 27/11 ([X.]), [X.]/NV 2012, 758; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 [X.]O Rz 44a).

9

b) Der Antrag auf [X.] vom 30.09.2019 ist auch noch fristgerecht eingelegt worden. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision (§ 116 Abs. 2 Satz 1 [X.]O) und damit auch die [X.]-Antragsfrist (vgl. [X.]-Beschluss vom 18.03.2014 - III S 35/13 ([X.]), [X.]/NV 2014, 893) begann mit Zustellung des Urteils des [X.] und endete grundsätzlich mit Ablauf des [X.], verlängerte sich im Streitfall jedoch auf den Ablauf des 30.09.2019, da es sich bei dem Datum [X.] um einen Sonntag handelte (§ 54 [X.]O i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

2. Der Antrag auf [X.] ist auch begründet.

a) Nach § 142 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag [X.], wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung des Beteiligten über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wird [X.] für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird --wie hier-- nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine vor dem [X.] postulationsfähige Person oder Gesellschaft Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist oder das [X.] auf einem Verfahrensmangel beruht ([X.]-Beschluss vom 30.03.2006 - III S 6/06 ([X.]), [X.]/NV 2006, 1486).

b) Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin die beantragte [X.] zu bewilligen. Die von ihr angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde bietet --bei der gebotenen summarischen [X.] hinreichende Aussicht auf Erfolg wegen eines Verfahrensfehlers des [X.] (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O). Den Ausführungen der Klägerin lässt sich entnehmen, dass das [X.] das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt haben könnte, indem es die mündliche Verhandlung --trotz eines Verlegungsantrags-- durchführte, ohne zuvor über den Antrag auf [X.] zu entscheiden.

aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 [X.]O) ist verletzt, wenn das [X.] einem Antragsteller in rechtswidriger Weise [X.] vorenthält und er damit um die Möglichkeit eines anwaltlichen Beistandes in der mündlichen Verhandlung gebracht wird (vgl. [X.]-Beschluss vom 12.08.2008 - X S 35/08 ([X.]), Rz 31, juris; Senatsbeschluss vom 01.07.2010 - V B 108/09, [X.]/NV 2010, 2014, unter 6., Rz 8; [X.]-Beschluss vom 12.08.2008 - X S 35/08 ([X.]), [X.]/NV 2008, 2030). Nach ständiger Rechtsprechung muss die Entscheidung über einen [X.]-Antrag --wegen des großzügigeren [X.] grundsätzlich vor der Endentscheidung in der Hauptsache getroffen werden ([X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 142 [X.]O Rz 51, m.w.N., sog. Grundsatz der "[X.]"; Senatsbeschluss vom 25.08.2009 - V S 10/07, [X.]E 226, 109, [X.], 1019; [X.]-Beschlüsse vom 24.10.2006 - X B 91/06, [X.]/NV 2007, 460, sowie vom 25.03.1986 - III B 5-6/86, [X.]E 146, 223, [X.] 1986, 526), spätestens jedoch bis zum Beginn der evtl. abzuhaltenden mündlichen Verhandlung ([X.], a.a.[X.], § 142 [X.]O Rz 51).

bb) Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes ist eine vorherige Bescheidung des Begehrens auf [X.] nur dann erforderlich, wenn die mögliche Einschaltung eines beizuordnenden Anwalts oder Steuerberaters auch Einfluss auf die Sachentscheidung des Gerichts haben kann (Beschluss des [X.] vom 13.07.1992 - 1 BvR 99/90, Neue Juristische Wochenschrift [X.] Zivilrecht 1993, 382), sodass Ausnahmen vom Grundsatz der [X.] zulässig sind, wenn die Effektivität des Rechtsschutzes hierunter nicht leidet. Derartige Ausnahmen liegen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor:

(1) Bei einem [X.]-Antrag für eine offensichtlich unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde (Senatsbeschluss in [X.]E 226, 109, [X.], 1019, Leitsatz 2 sowie Rz 23);

(2) Wenn die Beiordnung eines Bevollmächtigten wegen eindeutiger Rechtslage ohnehin nichts ändern könnte (Senatsbeschluss in [X.]/NV 2010, 2014, unter 6., Rz 8; [X.]-Beschlüsse vom 24.07.2008 - VIII B 132/08, nicht veröffentlicht --n.v.--, und vom 27.04.2001 - XI S 16/00, [X.]/NV 2001, 1417, unter 2.c);

(3) Bei einem in [X.] gestellten [X.]-Antrag (Senatsbeschluss in [X.]/NV 2010, 2014, unter 6., Rz 8);

(4) Bei Rechtsmissbrauch durch die Wiederholung eines inhaltsgleichen [X.]-Antrages ([X.]-Beschlüsse vom 12.07.1991 - VII S 27/91, [X.]/NV 1992, 190, unter 3., Rz 7, sowie vom 04.12.1990 - VII B 56/90, [X.]/NV 1991, 474, m.w.N.);

(5) Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter sowohl den [X.]-Antrag gestellt als auch die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und begründet hat ([X.]-Beschluss vom 26.08.2010 - X B 210/09, [X.]/NV 2010, 2287, unter 1., Rz 8).

cc) Im Streitfall ist das Vorliegen eines dieser Ausnahmefälle weder vom [X.] geprüft und bejaht worden noch für den beschließenden Senat ersichtlich. Das [X.] hat die Ablehnung der beantragten Terminsverlegung vielmehr damit begründet, dass die Klägerin den (erneuten) [X.]-Antrag auch vorher hätte stellen können und es ihr auch ohne Entscheidung über den [X.]-Antrag möglich gewesen sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Diese Begründung rechtfertigt jedoch keine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass über den [X.]-Antrag vor der Hauptsache zu entscheiden ist. Das [X.] hat insoweit nicht berücksichtigt, dass die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Ausschlussfrist (19.03.2019) die [X.] der angeforderten Ausgangsrechnungen für 2013 und mit Schreiben vom [X.] die Unterlagen zur [X.] vorgelegt hat. Aus diesen Unterlagen hätten sich tatsächlich oder rechtlich bedeutsame Gesichtspunkte für eine positive Entscheidung über den [X.]-Antrag ergeben können, sodass eine Entscheidung des [X.] vor der mündlichen Verhandlung erforderlich war. Dass die Klägerin und ihr Bevollmächtigter auch ohne Entscheidung über den [X.]-Antrag an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnten, ersetzt nicht die Teilnahme durch einen fachkundigen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

c) Aus der von der Klägerin eingereichten "Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" und den dazu gehörigen Belegen in Kopie ergibt sich, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch eine Nichtzulassungsbeschwerde erscheint auch nicht "mutwillig", sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von [X.] ohne Ratenzahlung vorliegen.

3. Die Beiordnung des Rechtsanwalts beruht auf § 142 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO. Wird --wie im Streitfall-- [X.] für ein Verfahren begehrt, für das [X.] besteht, ist bei Bewilligung der [X.] die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts --im finanzgerichtlichen Verfahren auch eines Steuerberaters (§ 142 Abs. 2 [X.]O)-- nach Wahl des Antragstellers (§ 142 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO) zwingend ([X.]-Beschluss vom 01.02.2007 - VI S 13/06 ([X.]), n.v., juris). Ein solcher Prozessvertreter ist im Beschluss über die Bewilligung der [X.] auch ohne ausdrücklichen Antrag des Antragstellers beizuordnen ([X.]-Beschluss vom 31.03.2005 - III S 8/05 ([X.]), [X.]/NV 2005, 1350, unter II.1.).

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem [X.]).

Meta

V S 23/19 (PKH)

19.02.2020

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 22. August 2019, Az: 5 K 41/16, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 142 Abs 1 FGO, § 142 Abs 2 FGO, § 114 Abs 1 ZPO, § 121 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.02.2020, Az. V S 23/19 (PKH) (REWIS RS 2020, 3424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3424

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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