Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2013, Az. 4 StR 461/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 624

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 461/13

vom
3. Dezember
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des
Beschwerdeführers
am 3.
Dezember 2013 gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 2.
Juli 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitte[X.], an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15
Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und den Verfall von 6.000

e-ordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des [X.]. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift wird dem Angeklagten zur Last gelegt, "in der [X.] vom 01.01.2011 bis zum [X.] eine Tüte mit mindestens 500

B.

" gebracht und von dort aus -
hinsichtlich der letzten Betäubungs-
mittelmenge allerdings nur teilweise
-
verkauft zu haben.
1
2
-
3
-
In der Hauptverhandlung vom 2.
Juli 2013 beantragte der Staatsanwalt, "die Strafbarkeit auf 15
Taten im Tatzeitraum der Anklage mit Blick auf die Strafbarkeit im Übrigen gemäß §
154
II StPO zu beschränken". Dem kam die [X.] Taten im Tatzeitraum gem. §
154
II StPO" eingestellt wird.
Nach den im Urteil mitgeteilten Feststellungen erwarb der Angeklagte zwischen 1.
Januar und 31.
Mai 2011 "mindestens dreimal im Monat, mithin in mindestens 15
Fällen, jewei[X.] 500
Gramm Marihuana" und verbrachte die jewei-ligen Betäubungsmittelmengen in die Wohnung des [X.]

, der
hierfür jewei[X.] etwa 35
Gramm Marihuana erhielt; die Restmengen verkaufte der Angeklagte bis auf einen Teil der Mailieferung.
2.
Danach kann dem Einstellungsbeschluss auch in Verbindung mit der Anklageschrift und dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht zweife[X.]frei ent-nommen werden, welche der angeklagten Taten eingestellt und welche [X.] wurden. Dies hat den -
vorläufigen
-
Erfolg des Rechtsmitte[X.] zur Folge (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: [X.], Beschluss vom 29.
Juli 2008
-
4
StR
210/08 mwN).
Denn bei einer Einstellung nach §
154 Abs.
2 StPO darf kein Zweifel
da-ran bestehen, auf welche Taten sie sich bezieht. Daher sind sowohl bei der [X.] nach §
154 Abs.
1 bzw. §
154a Abs.
1 StPO durch die Staatsan-waltschaft, a[X.] auch bei solchen Einstellungen durch das Gericht die ausge-schiedenen Taten, Tatteile oder
Strafbestimmungen konkret ("positiv") zu be-zeichnen (vgl. zur Einstellung durch die Staatsanwaltschaft:
[X.], Beschlüsse vom 7.
Oktober 2011 -
1
StR
321/11, [X.], 50, 51; vom 16.
Juli 1980 -
3
StR
232/80, NStZ 1981, 23; zur Einstellung durch das Gericht: [X.], Be-3
4
5
6
-
4
-
schlüsse
vom
23. März 1996 -
1 [X.], [X.], 249, 250; vom 29.
Juli 2008 -
4
StR
210/08 mwN). Dies war hier nicht der Fall.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 461/13

03.12.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2013, Az. 4 StR 461/13 (REWIS RS 2013, 624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 624

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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