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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2007 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 31. Juli 2007 gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird als unzu-lässig verworfen. G r ü n d e
1 Der die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2007 als unzulässig verwerfende Beschluss ist diesem am 15. August 2007 durch Niederlegung zugestellt worden; der Antrag auf Entscheidung gemäß § 346 Abs. 2 StPO ging aber erst am 27. August 2007 und damit nicht innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO bei dem [X.] ein. Die Behauptung des Angeklagten, die Zustellung an ihn sei erst am 21. August 2007 erfolgt, wird durch [X.] vom 15. August 2007 2 - 3 - widerlegt, worauf in der Antragsschrift des [X.] hingewie-sen worden ist. [X.] werden nicht geltend gemacht.
[X.]Raum Brause Schaal
Meta
24.10.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2007, Az. 5 StR 455/07 (REWIS RS 2007, 1266)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1266
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 552/16 (Bundesgerichtshof)
2 StR 87/07 (Bundesgerichtshof)
3 StR 450/07 (Bundesgerichtshof)
4 StR 226/23 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren wegen Totschlags u.a.: Zuständigkeit für die Prüfung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme
2 StR 67/07 (Bundesgerichtshof)
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