Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2003, Az. IXa ZB 21/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2547

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.] 21/03vom27. Juni 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja ZPO §§ 114, 574Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde ist - ebenso wie in [X.] - entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der [X.] und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels wegen einesVerfahrensfehlers abzustellen (im Anschluß an [X.], [X.]. v. 14. Dezember 1993- VI ZR 235/92, NJW 1994, 160).In der Sache selbst hat die Rechtsbeschwerde eine hinreichende Aussicht auf [X.], wenn nach Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht eine mate-rielle Änderung des Ergebnisses wahrscheinlich oder die Zulassung der Rechtsbe-schwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. [X.] geboten ist.[X.], [X.]uß vom 27. Juni 2003 - IXa [X.] 21/03 - [X.] AG [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 27. Juni 2003beschlossen:Das Gesuch der Schuldner, ihnen zur Durchführung der Rechts-beschwerde gegen den [X.]uß der Einzelrichterin der12. Zivilkammer des [X.] vom 27. Mai 2002Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Antrag der Beteiligten zu 4, der bestrangigen Gläubigerin, [X.] Amtsgericht mit [X.]uß vom 10. Februar 1995 die Zwangsversteigerungdes im Rubrum bezeichneten Grundstücks der Schuldner an. Bisher fandensieben [X.] statt:Am 13. Januar 1997 wurde das Verfahren gemäß § 77 Abs. 1 [X.] eingestellt, weil keine Gebote abgegeben worden waren. [X.] April 1997 ([X.]: 11.000 DM) wurde der Zuschlag gemäß § 85a [X.], weil die Hälfte des auf 460.000 DM festgesetzten Verkehrswerts nicht- 3 -erreicht war. Am 17. Juni 1998 wurde ein Gebot von 130.000 DM abgegeben,der Zuschlag jedoch versagt, weil die Beteiligte zu 4 gemäß § 30 [X.] dieeinstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt hatte. In dem [X.] am 15. Juli 1999 wurde ein Gebot von 55.000 DM abgegeben. Der hier-auf ergangene [X.] wurde vom [X.] auf [X.] der Schuldner mit [X.]uß vom 3. September 1999 aufgehobenund dem meistbietend Gebliebenen wurde der Zuschlag versagt. In dem [X.] am 24. Mai 2000 wurden keine Gebote abgegeben. Auf das [X.] vom 8. November 2000 abgegebene [X.] (60.000 DM) wurdeder Zuschlag erteilt. Der [X.] wurde auf die sofortige Be-schwerde der Schuldner vom [X.] mit [X.]uß vom2. Februar 2001 aufgehoben und dem im Termin meistbietend Gebliebenen [X.] versagt. Mit [X.]uß vom 25. Juli 2001 wurde der Verkehrswert [X.] auf 397.000 DM (202.982,88 24. April 2002 blieb die Beteiligte zu 3 mit einem Gebot von 22.500 Meistbietende. Die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner beantragten,den Zuschlag zu versagen, da eine Verschleuderung des Grundbesitzes drohe.In einem Folgetermin werde "mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit" ein höhe-res Gebot ausgesprochen. Mit [X.]uß vom 2. Mai 2002 wurde der [X.] 3 der Zuschlag erteilt.Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner hat das[X.] (Einzelrichterin) mit [X.]uß vom 27. Mai 2002 zurück-gewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Der [X.] stünden keine nach § 100 [X.] von Amts wegen zu beachtenden Zu-schlagsversagungsgründe entgegen; insbesondere sei die Zuschlagserteilungauch nicht aus einem sonstigen Grund im Sinne des § 83 Nr. 6 [X.] unzuläs-- 4 -sig. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung des [X.] § 765a ZPO hätten bei der Erteilung des Zuschlags nicht vorgelegen.Zwar liege ein krasses Mißverhältnis von Grundstückswert und [X.], da dieses mit 22.500 " ˙" % des zuletzt festgesetzten [X.] ausmache. Weitere Voraussetzung für eine Einstellung nach§ 765a ZPO sei aber, daß konkrete Umstände mit einiger [X.] wesentlich höheres Gebot in einem neuen Versteigerungstermin erwartenließen. Dies sei jedoch, wie sich aus den vorangegangenen [X.] ergebe, nicht der Fall. Auch aus dem von den Schuldnern im Be-schwerdeverfahren vorgelegten Schreiben der Firma [X.], das im übrigen als neue, nach Zuschlagserteilung vorge-brachte Tatsache verfahrensrechtlich unbeachtlich sei, sei lediglich zu ent-nehmen, daß für das Grundstück auf dem freien Markt praktisch keine Nach-frage bestehe und daß ein Kaufpreis deutlich unter 51.129,19 sei.Gegen diesen, [X.]uß, der ihnen am 4. Juni 2002 zugestellt wordenist, haben die Schuldner mit dem beim [X.] am 1. Juli 2002 ein-gegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt beim[X.] Dr. K. Rechtsbeschwerde eingelegt. Der bisherige Ver-fahrensbevollmächtigte der Schuldner hat mitgeteilt, daß er diese nicht mehrvertrete. Am 2. September 2002 haben die Schuldner Prozeßkostenhilfe zurDurchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die Beiordnung einesRechtsanwalts beim [X.] beantragt.[X.] 5 -Die beantragte Prozeßkostenhilfe für das [X.] nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde ist - [X.] wie in der Revisionsinstanz (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 14. Dezember 1993- VI ZR 235/92, NJW 1994, 160; bestätigt durch [X.], [X.]. v. 7. Mai 1997- 1 BvR 296/94, NJW 1997, 2745) - entscheidend auf den [X.] in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg [X.] wegen eines Verfahrensfehlers abzustellen ([X.], [X.].v. 9. Mai 2003 - IXa [X.] 89/03). Für die Prüfung der Erfolgsaussicht [X.] der Schuldner ist es daher ohne Belang, daß ihr [X.], sofern ihnen auf einen entsprechenden Antrag unter Nachholung derversäumten Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbe-schwerde zu gewähren wäre, allein wegen der fehlerhaften Besetzung des [X.] zur Aufhebung des angefochtenen [X.]usses des [X.] wegen führen müßte. Entscheidet [X.] wie hier - die Einzelrichte-rin in einer Sache, der sie rechtsgrundsätzliche Bedeutung beigemessen hat,gleichwohl selbst über die Beschwerde und läßt sie die Rechtsbeschwerde zu,so ist die Zulassung wirksam; die Entscheidung unterliegt jedoch der [X.] wegen (vgl. [X.]. v. 13. März 2003 - IX [X.] 134/02, [X.], 1254).2. In der Sache selbst hätte die Rechtsbeschwerde eine hinreichendeAussicht auf Erfolg mithin nur dann, wenn das Beschwerdegericht nach [X.] 6 -rückverweisung voraussichtlich eine Entscheidung zugunsten der Schuldnertreffen würde oder wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage die Zulas-sung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO geböte. Beides ist hier nicht der Fall:Das Beschwerdegericht hätte nach Zurückverweisung wiederum nur [X.] § 83 Nr. 6 und 7 [X.] bezeichneten Versagungsgründe zu prüfen, die nach§ 100 Abs. 3 [X.] von Amts wegen zu berücksichtigen sind, da die sofortigeBeschwerde auf andere der in § 100 Abs. 1 [X.] genannten Anfechtungsgrün-de nicht gestützt wird.a) Die Beurteilung der Frage, ob einer der in § 83 Nr. 7 [X.] bezeich-neten Versagungsgründe vorliegt, wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragenauf; eine Verletzung der darin genannten Vorschriften wird von den Schuldnernauch nicht geltend gemacht.b) Soweit der Versagungsgrund des § 83 Nr. 6 [X.] zu prüfen ist, kommthier als sonstiger Grund im Sinne dieser Vorschrift, der einer Fortsetzung [X.] und damit der Zuschlagserteilung hätte entgegenstehen können,nur in Betracht, daß den Schuldnern auf ihren vor der Zuschlagserteilung ge-stellten Antrag [X.] nach § 765a ZPO hätte gewährt [X.]. Insoweit kommt es für die Entscheidung auf die Rechtsfrage an, oballein das Mißverhältnis zwischen dem Verkehrswert und dem [X.], [X.] den im angefochtenen [X.]uß des Landgerichts genannten [X.] ist, die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 765a ZPO unddie Versagung des Zuschlags zu rechtfertigen vermag, oder ob hinzukommenmuß, daß Umstände vorliegen, die mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höhe-- 7 -res Gebot in einem neuen Versteigerungstermin erwarten lassen. [X.] ist durch die bisher ergangene einheitliche oberlandesgerichtlicheRechtsprechung jedoch bereits dahin geklärt, daß [X.] nach§ 765a ZPO wegen der sittenwidrigen Verschleuderung eines Grundstücks nurdann zu gewähren ist, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags [X.] Umstände vorliegen, die mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheresGebot in einem Fortsetzungstermin erwarten lassen (vgl. [X.], 1754; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 391; [X.], [X.] 1981, 1005,1006; [X.], [X.] 1986, 1587, 1588; [X.], 36; ebenso [X.], [X.] 17. Aufl. [X.]. 55.3). Daß die Vorschrift des§ 765a ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, ist zudem höchstrich-terlich geklärt (vgl. [X.]Z 44, 138, 143). Soweit es die Voraussetzungen des[X.]es nach § 765a ZPO in der Zwangsversteigerung betrifft,wirft die Sache daher eine die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch [X.] gebietende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung(vgl. dazu [X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - V [X.] 16/02, NJW 2002, 3029) nichtauf. Folgt ein Beschwerdegericht der vorgenannten bisherigen Rechtsprechungzur Auslegung des § 765a ZPO, bedarf es einer höchstrichterlichen Entschei-dung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung (vgl. dazu [X.] aaO).Soweit die Schuldner die Zuschlagsbeschwerde mit der Vorlage einesSchreibens der Firma [X.]Immobilien auf neue Tatsachen stützen, kommtder Sache schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Rechts-frage, ob die Beschwerde auf neue Tatsachen gestützt werden kann, hier nichtentscheidungserheblich ist. Aus dem Inhalt dieses Schreibens läßt sich [X.] im angefochtenen [X.]uß angeführten Gründen nicht entnehmen, daß in- 8 -einem Folgetermin wahrscheinlich ein wesentlich höheres Gebot abgegebenwerden wird. Zudem ist bereits höchstrichterlich geklärt, daß die [X.] auch dann nicht auf neue Tatsachen gestützt werden kann, [X.] die Einstellung des [X.] nach § 765a ZPO rechtfer-tigen könnten ([X.]Z 44, 138, 144).Schließlich wirft auch die Beurteilung der Frage, ob nach den dem [X.] zum Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags bekannten Um-ständen mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres Gebot in einem neuenVersteigerungstermin zu erwarten war, keine Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf. Sie ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, als solche einerVerallgemeinerung nicht zugänglich und bietet deshalb auch keinen Anlaß zueiner Rechtsfortbildung (vgl. [X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - V [X.] 16/02, [X.], 3029 f).[X.] [X.] [X.] [X.] Kessal-Wulf

Meta

IXa ZB 21/03

27.06.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2003, Az. IXa ZB 21/03 (REWIS RS 2003, 2547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2547

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