Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2015, Az. 2 AZR 582/14

2. Senat | REWIS RS 2015, 3550

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Gegenstand

Betriebsbedingte Kündigung - Lehrkraft ohne Lehrbefähigung


Leitsatz

1. Hat ein öffentlicher Arbeitgeber die Entscheidung getroffen, den Unterricht an Schulen nach Möglichkeit durch Lehrer mit staatlicher Lehrbefähigung erteilen zu lassen, betrifft ein Rückgang des Unterrichtsbedarfs vorrangig die Gruppe der Aushilfskräfte ohne Lehrbefähigung.

2. Bei der betriebsbedingten Kündigung angestellter Lehrer an staatlichen Gymnasien in Bayern beschränkt sich die Sozialauswahl im Sinne von § 1 Abs. 3 KSchG auf die "Einsatzschule".

3. Bei der ordentlichen Kündigung von Lehrkräften an staatlichen Gymnasien in Bayern wirken die örtlichen Personalräte der "Einsatzschulen" mit.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 7. März 2014 - 6 [X.] - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die [X.]arteien streiten über die Wirksamkeit einer auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützten Kündigung.

2

Die verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin wurde 1966 in [X.] geboren. Sie hat ein Magisterstudium der Romanistik absolviert. Seit September 2006 war sie aufgrund von fünf, jeweils auf ein Jahr befristeten Arbeitsverträgen mit unterschiedlichem Stundenvolumen als Lehrkraft für [X.] bei dem [X.]eklagten beschäftigt. Der letzte Vertrag sah einen Einsatz mit je vier [X.]flichtstunden an zwei Gymnasien in [X.] vor. Er sollte im September 2011 enden. Auf eine Klage der Klägerin wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der [X.]arteien durch die [X.]efristung nicht beendet wurde.

3

An der einen Einsatzschule der Klägerin ([X.]) waren im Schuljahr 2010/2011 62 Wochenstunden [X.]unterricht erteilt worden, zwölf davon durch drei Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung. Im Schuljahr 2011/2012 bestand nur noch ein [X.]edarf an 49 Wochenstunden. Aufgrund der Erweiterung des dortigen Studienseminars um das Fach [X.] wurde dem [X.] eine neue Seminarlehrerin als vierte Vollzeitkraft mit Lehrbefähigung zugewiesen. An der anderen Einsatzschule ([X.]) kam für das Schuljahr 2011/2012 [X.] für das Fach [X.] zustande. Vor diesem Hintergrund kündigte die Regierung von [X.] - nach Anhörung der [X.]ersonalräte beider [X.] und noch während des [X.] - das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 vorsorglich ordentlich zum 31. März 2012.

4

Hiergegen hat die Klägerin sich rechtzeitig mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat gemeint, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Der [X.]edarf an [X.]unterricht für das Schuljahr 2012/2013 habe ohne Abfrage der Schülerwünsche nicht prognostiziert werden können. Im Schuljahr 2011/2012 sei es durch Umverteilung der Unterrichtsstunden möglich gewesen, sie am [X.] weiterzubeschäftigen. Die Lehrkräfte mit Fakultas hätten in ihrem zweiten Fach eingesetzt werden können. Die Zuweisung [X.] mit Lehrbefähigung an das [X.] sei nicht notwendig gewesen. Insofern liege eine unzulässige Austauschkündigung vor. Der [X.]eklagte könne sich nicht darauf berufen, dass nach Möglichkeit voll ausgebildete Lehrkräfte beschäftigt werden sollten. Diese Vorgabe sei nicht durchgehend beachtet worden. Die [X.] habe auf ganz [X.] erstreckt werden müssen. Die Kündigung sei unverhältnismäßig und „mit den guten Sitten schwer vereinbar“, weil sie - die Klägerin - als Muttersprachlerin das Interesse am [X.]unterricht erst geweckt und den von ihr generierten [X.]edarf über Jahre mit abgedeckt habe. Schließlich seien die [X.]ersonalräte der beiden [X.] nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden.

5

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der [X.]arteien durch die Kündigung des [X.]eklagten vom 23. Dezember 2011 nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag den [X.]eklagten zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Lehrkraft für [X.] weiterzubeschäftigen.

6

Der [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, die Kündigung sei aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt. Die Nachfrage nach [X.]unterricht sei wegen geringerer Schülerzahlen und des Wegfalls der 13. Jahrgangsstufe im Zuge von „[X.]“ zurückgegangen. Der verbliebene Unterricht könne durch Lehrkräfte mit Fakultas erteilt werden. Deren Einsatz sei nach einer Vorgabe des zuständigen Staatsministeriums vorrangig. Zudem dürften nur Kräfte mit Lehrbefähigung zur [X.]etreuung der Referendare herangezogen werden. Eine [X.] sei entbehrlich gewesen. Jedes Gymnasium bilde für sich einen „[X.]etrieb“ im Sinne von § 1 Abs. 3 KSchG. An den beiden Einsatzschulen seien im Kündigungszeitpunkt - unstreitig - keine anderen Aushilfskräfte mehr beschäftigt gewesen. Mit den voll ausgebildeten Lehrkräften sei die Klägerin nicht vergleichbar. Die [X.]ersonalräte der [X.] seien ordnungsgemäß beteiligt worden.

7

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kündigung des [X.]eklagten vom 23. Dezember 2011 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31. März 2012 aufgelöst.

9

A. Die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 TV-L fristgerecht erklärte Kündigung ist wirksam. Sie ist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt ([X.]) und nach ordnungsgemäßer [X.]eteiligung der zuständigen [X.] ausgesprochen worden (I[X.]).

[X.] Die Kündigung ist im Sinne von § 1 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] sozial gerechtfertigt.

1. Sie ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.].

a) Der [X.]edarf an einer Weiterbeschäftigung der Klägerin als Lehrkraft für das Fach [X.] an ihren [X.] war nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] bereits bei Zugang der Kündigung im Dezember 2011 entfallen.

aa) Am [X.] war für das Schuljahr 2011/2012 [X.] für das Fach [X.] zustande gekommen. Am [X.] bestand im Schuljahr 2011/2012 kein [X.]edarf mehr an der [X.]eschäftigung einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung für dieses Fach. Das Unterrichtsvolumen von 62 Wochenstunden im Schuljahr 2010/2011, das im Umfang von zwölf Stunden von drei [X.] - darunter die Klägerin - abgedeckt worden war, war für das Schuljahr 2011/2012 um 13 Stunden auf 49 Wochenstunden gesunken.

bb) Der [X.]eklagte durfte auf den Wegfall ([X.]) bzw. Rückgang ([X.]) des [X.] an den Gymnasien mit einer Trennung von den dort eingesetzten [X.] reagieren. Zwar lassen sich entfallene Unterrichtsstunden nicht ohne weiteres bestimmten Lehrkräften einer Vergleichsgruppe zuordnen. Die [X.]estimmung der innerhalb einer Vergleichsgruppe zu Kündigenden ist vielmehr eine Frage der [X.] gemäß § 1 Abs. 3 [X.]. Der [X.]eklagte hatte jedoch die hinzunehmende Entscheidung getroffen, Unterricht nach Möglichkeit durch Lehrkräfte mit Lehrbefähigung erteilen zu lassen. Damit waren von dem Rückgang des [X.] für das Fach [X.] vorrangig die diesen Unterricht erteilenden Aushilfskräfte betroffen.

(1) Die Gestaltung des Anforderungsprofils für einen Arbeitsplatz unterliegt grundsätzlich der freien „unternehmerischen“ Disposition. Das [X.]estreben des Arbeitgebers, bestimmte Tätigkeiten - nach Möglichkeit - von Arbeitnehmern mit einer bestimmten Qualifikation ausführen zu lassen, ist grundsätzlich zu akzeptieren. Die Vorgabe kann von den Arbeitsgerichten nur auf Willkür und offenbare Unrichtigkeit hin gerichtlich überprüft werden ([X.] 18. März 2010 - 2 [X.] - Rn. 19). Diesem Maßstab hält die Festlegung jedenfalls dann stand, wenn die Qualifikationsmerkmale einen nachvollziehbaren [X.]ezug zu den auszuführenden Arbeiten haben ([X.] 24. Mai 2012 - 2 [X.] - Rn. 26; 10. Juli 2008 - 2 [X.] 1111/06 - Rn. 25). So liegt es regelmäßig bei dem Erfordernis einer staatlichen Lehrbefähigung für Lehrkräfte. Die generelle Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers, im Rahmen der Verfügbarkeit den Unterricht an Schulen durch voll ausgebildete - verbeamtete oder angestellte - Lehrer erteilen zu lassen, ist grundsätzlich zu respektieren (vgl. [X.] 21. September 2000 - 2 [X.] 440/99 - zu [X.] c der Gründe, [X.]E 95, 350; 23. August 1984 - 2 [X.] 390/83 - zu III 1 der Gründe).

(2) Danach kann zum einen die Ersetzung einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung durch einen - nunmehr zur Verfügung stehenden - Lehrer mit [X.] trotz gleichbleibenden [X.] betriebsbedingt gerechtfertigt sein (vgl. dazu [X.] 17. Mai 1984 - 2 [X.] 109/83 - zu [X.] 4 b der Gründe, [X.]E 46, 191; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 326 Rn. 133). Zum anderen liegt es in der Konsequenz der zulässigen Stellenprofilierung, dass der Arbeitgeber die Anpassung des [X.] an den [X.] vorrangig durch die [X.]eendigung von Arbeitsverhältnissen von [X.] bewirken darf.

(3) Dem [X.]eklagten ist es nicht verwehrt, sich auf die Vorgabe des zuständigen Staatsministeriums zur vorrangigen [X.]eschäftigung voll ausgebildeter Lehrer zu berufen. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen nicht schlüssig eingewandt, die Festlegung sei nicht durchgehend umgesetzt worden. Soweit sie behauptet hat, schon früher habe der [X.]unterricht allein durch Lehrkräfte mit Lehrbefähigung erteilt werden können, ist nicht ersichtlich, dass dies hätte geschehen können, ohne in deren Zweitfächern eine Unterdeckung entstehen zu lassen. Auch wenn der [X.]eklagte - unstreitig - in anderen Fächern Aushilfskräfte einsetzen mag, steht dies der Annahme, er setze seine Vorgabe um, nicht entgegen. Es ist nicht erkennbar, dass die [X.]eschäftigung dieser Arbeitnehmer deshalb vermeidbar wäre, weil für die betreffenden Fächer genügend voll ausgebildete Lehrer zur Verfügung stünden und der gesamte [X.] ohne weiteres durch diese erteilt werden könnte. Soweit die Klägerin auf die Lehrberechtigung einer anderen Lehrkraft auch für das Fach [X.] verwiesen hat, lässt sich nicht ersehen, dass diese mit dem Einsatz in den Fächern [X.] und [X.] nicht ausgelastet gewesen wäre und bei ihrem „Abzug“ nicht für diese Fächer Aushilfskräfte hätten eingestellt werden müssen. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Parteivorbringen Anhaltspunkte dafür, dass an dem von der Klägerin angesprochenen wirtschaftswissenschaftlichen Gymnasium eine Aushilfskraft für das Fach [X.] eingestellt worden wäre, obgleich dort eine Lehrkraft mit Lehrbefähigung zur Verfügung gestanden hätte.

cc) Der [X.]eklagte war nicht verpflichtet, den Schulbetrieb am [X.] so umzuorganisieren, dass die Klägerin weiterhin das Fach [X.] hätte unterrichten können. Die [X.]lehrer mit [X.] mussten nicht vermehrt in ihren Zweitfächern eingesetzt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass in diesen Fächern Unterricht ausgefallen wäre oder dass für die Zweitfächer Aushilfskräfte neu eingestellt worden wären, um den Einsatz der voll ausgebildeten Lehrer im Fach [X.] zu ermöglichen. Deshalb liefe die von der Klägerin befürwortete Umorganisation auf eine „Verdrängung“ der anderweitig beschäftigten, nicht an den [X.]edarfsrückgang für das Fach [X.] „angebundenen“ Lehrkräfte hinaus. Dazu verpflichtet der allgemeine Kündigungsschutz den Arbeitgeber nicht (siehe auch [X.] 17. Mai 1984 - 2 [X.] 109/83 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 46, 191: keine Pflicht, Lehrkräfte zur Vermeidung der Kündigung einer Aushilfskraft in ihrem Zweitfach zu beschäftigen). Darauf, ob der [X.]eklagte am fraglichen Gymnasium überhaupt „komplementäre“ Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung beschäftigte, kommt es nicht an. Allerdings hat die Klägerin dies laut dem aus dem [X.]erufungsurteil ersichtlichen Parteivorbringen zuletzt selbst ausgeschlossen. Einen [X.] nach § 320 ZPO hat sie nicht angebracht (zu diesem Erfordernis vgl. [X.] 29. Januar 2015 - 2 [X.] 280/14 - Rn. 32; 19. November 2014 - 5 [X.] 121/13 - Rn. 12 mwN). Ein Fall des § 314 Satz 2 ZPO iVm. § 165 ZPO liegt nicht vor.

b) Die Annahme des [X.], es habe sich allein aufgrund der Situation im Schuljahr 2011/2012 um einen dauerhaften, nicht mehr zum allgemeinen Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers zählenden Wegfall des [X.] gehandelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (zur Problematik vgl. [X.] 23. Februar 2012 - 2 [X.] 548/10 - Rn. 16; 18. Mai 2006 - 2 [X.] 412/05 - Rn. 18). Die Würdigung, es sei dem [X.]eklagten nicht zuzumuten gewesen, die Klägerin über den Ablauf der Kündigungsfrist am 31. März 2012 hinaus bis mindestens zum [X.]eginn des Schuljahrs 2012/2013 im September 2012 - mithin für rund fünfeinhalb Monate - ohne Erhalt einer Gegenleistung zu vergüten, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn im Kündigungszeitpunkt sicher festgestanden hätte, dass im folgenden Schuljahr wieder [X.]edarf an der [X.]eschäftigung einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung für das Fach [X.] bestehen werde. Das war nicht der Fall.

2. Die Klägerin hat sich nicht darauf berufen, sie könne gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.]uchst. [X.] auf einem anderen freien Arbeitsplatz bei dem [X.]eklagten weiterbeschäftigt werden. Ihr Hinweis auf die Einstellung einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung für das Fach [X.] an einem von der Stadt [X.] getragenen Gymnasium ist unbeachtlich. Freie Arbeitsplätze bei anderen Rechtsträgern sind regelmäßig nicht in [X.]etracht zu ziehen (vgl. [X.] 20. Juni 2013 - 6 [X.] 805/11 - Rn. 59, [X.]E 145, 249; 22. November 2012 - 2 [X.] 673/11 - Rn. 39). Das gilt auch im Verhältnis des [X.]eklagten zu den in seinem Staatsgebiet gelegenen Gemeinden (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 10, 11 Verf[X.]Y).

3. Eine [X.] gemäß § 1 Abs. 3 [X.] war entbehrlich, weil an den beiden [X.] der Klägerin im Kündigungszeitpunkt keine weiteren Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung mehr beschäftigt wurden.

a) Die [X.] war auf die beiden [X.] beschränkt.

aa) Die Auswahl nach § 1 Abs. 3 [X.] ist betriebsbezogen vorzunehmen. Das gilt selbst dann, wenn dem Arbeitgeber - wie hier dem [X.]eklagten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TV-L - ein betriebsübergreifendes Versetzungsrecht zukommt (st. Rspr., vgl. [X.] 31. Mai 2007 - 2 [X.] 276/06 - Rn. 16, [X.]E 123, 1). [X.]ei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes tritt die Dienststelle an die Stelle des [X.]etriebs ([X.] 25. Oktober 2012 - 2 [X.] 561/11 - Rn. 49; 22. April 2004 - 2 [X.] 244/03 - zu [X.] II 1 der Gründe). Maßgeblich für den Dienststellenbegriff ist grundsätzlich das Personalvertretungsrecht ([X.] 23. April 1998 - 2 [X.] 489/97 - zu II 3 b der Gründe, [X.]E 88, 287). Dafür spricht, dass mit dem [X.]undespersonalvertretungsgesetz 1974 die Regelung zur Weiterbeschäftigung wortgleich mit § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]PersVG in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.]uchst. [X.] eingefügt worden ist. Da sich aus den Gesetzesmaterialien nichts anderes ergibt, ist davon auszugehen, dass der [X.]egriff der „Dienststelle“ in beiden Regelungsbereichen die gleiche [X.]edeutung hat ([X.] 25. Oktober 2012 - 2 [X.] 561/11 - Rn. 50).

bb) Gemäß Art. 6 Abs. 1 [X.]ayPVG bilden die einzelnen [X.]ehörden, Verwaltungsstellen, Gerichte, Schulen und [X.]etriebe des Staates je eine Dienststelle im Sinne des Gesetzes. Nach Art. 6 Abs. 4 [X.]ayPVG sind lediglich die Gesamtheit der Grund- und Mittelschulen innerhalb des [X.]ereichs eines staatlichen Schulamts und die Gesamtheit der der Aufsicht einer Regierung unterstehenden Förderschulen und Schulen für Kranke als je eine Dienststelle zu betrachten. Gymnasien stellen danach [X.] eigenständige Dienststellen dar ([X.]allerstedt/[X.]/[X.] [X.]ayPVG Stand Januar 2013 Art. 6 Rn. 11).

cc) Es besteht kein Anlass, im Rahmen der [X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] vom Dienststellenbegriff des [X.]ayPVG abzuweichen. Die Direktoren der staatlichen Gymnasien verfügen - in den Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit - über beachtliche eigene Handlungs- und Entscheidungsspielräume in personellen, [X.] und organisatorischen Angelegenheiten.

(1) Die Leiter der staatlichen Gymnasien sind nach den Zuständigkeitsregelungen für den Arbeitnehmerbereich im Geschäftsbereich des [X.]ayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (ZustAN-KM) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 9. Oktober 2009 (KWM[X.]l. 2009, S. 352) für die Gewährung von Erholungsurlaub und Arbeitsbefreiung des Personals sowie die Auswahl der einzustellenden Verwaltungskräfte und sonstigen Arbeitnehmer zuständig (Nr. 1.4). Ihnen obliegt die Auswahl und der dienstliche Einsatz von Lehrkräften, die mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigt werden sollen (Nr. 1.5 Satz 1). Zwar zeichnet die zuständige Regierung insofern für die formelle Abwicklung der Personalmaßnahmen verantwortlich (Nr. 1.5 Satz 2). Vorschlagsrechte in personellen Angelegenheiten können jedoch für die Annahme einer eigenständigen Dienststelle - auch - im Sinne von § 1 Abs. 3 [X.] ausreichen (vgl. [X.] 20. Januar 2000 - 2 A[X.]R 19/99 - zu [X.] II 5 c aa der Gründe; Roesgen Die betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst S. 52). Neben die Zuständigkeiten nach den ZustAN-KM treten Entscheidungsbefugnisse bezüglich der Lage der Arbeitszeit (Aufstellung der Stundenpläne) und in anderen [X.]ereichen (vgl. etwa [X.]VerwG 3. Dezember 2001 - 6 [X.]/00 - [Überstundenanordnung]; [X.] 28. Februar 2000 - 8 [X.]f 338/99 [X.] - [Fragebogen Lehrerleistung und Lehrerverhalten]; [X.] 10. Dezember 2001 - 23 L 2237/01 (V) - [[X.]]). Zudem kommen den Schulleitern die [X.]efugnisse gemäß § 24 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in [X.]ayern (Lehrerdienstordnung - [X.]; derzeit gültig in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 5. Juli 2014 [KWM[X.]l. 2014, S. 112]) zu.

(2) Die von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen zu [X.]edarfskündigungen von Lehrkräften in [X.] sind nicht einschlägig. Zum einen liegen ihnen Sondervorschriften des Vertrags zwischen der [X.]undesrepublik Deutschland und der [X.] über die Herstellung der Einheit [X.] - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 ([X.]G[X.]l. II S. 885) zugrunde. [X.]ei der Auswahl der hiernach zu kündigenden Arbeitnehmer findet § 1 Abs. 3 [X.] keine Anwendung ([X.] 29. August 1996 - 8 [X.] 35/95 - zu [X.] II 1 der Gründe, [X.]E 84, 72; 19. Januar 1995 - 8 [X.] 914/93 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 79, 128). Zum anderen war nach den betreffenden Entscheidungen die [X.] auf die jeweiligen [X.] begrenzt. Nach [X.] Landesrecht sind die Gymnasien - anders als andere Schulen - aber nicht zu [X.]n zusammengefasst.

b) An den [X.] der Klägerin waren im Kündigungszeitpunkt keine anderen Aushilfskräfte mehr beschäftigt. Mit den Lehrkräften mit [X.] war die Klägerin selbst dann nicht vergleichbar, wenn es sich bei diesen um Arbeitnehmer und nicht durchweg um [X.]eamte gehandelt haben sollte. Die Lehrkräfte mit Lehrbefähigung verfügen über eine durch zwei Staatsexamina abgeschlossene, spezifische Ausbildung, die neben dem fachlichen Rüstzeug für mindestens zwei Fächer auch pädagogische sowie didaktische Inhalte umfasst und sie deshalb zu einem Einsatz in der Referendarausbildung befähigt (vgl. § 8 Abs. 5 und § 14 der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien [[X.]] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 29. September 1992 [GV[X.]l. 1992, S. 477]). Es ist nicht zu beanstanden, dass der [X.]eklagte auf die durch ein Lehramtsstudium nebst Referendariat erworbene [X.] als „Formalqualifikation“ abstellt (vgl. [X.] 19. November 2014 - 4 [X.] 845/12 - Rn. 29, 32, 33 zum Eingruppierungsrecht).

4. Eine Interessenabwägung führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Sie kann sich bei einer betriebsbedingten Kündigung, wenn überhaupt, allenfalls in seltenen Ausnahmefällen zugunsten des Arbeitnehmers auswirken (vgl. [X.] 16. Juni 2005 - 6 [X.] 476/04 - zu II 2 c der Gründe, [X.]E 115, 122; 20. Januar 2005 - 2 [X.] 500/03 - zu II 3 d aa der Gründe). Ob ein solcher in [X.]etracht kommen kann, wenn eine langjährig beschäftigte Lehrkraft ohne Lehrbefähigung bei nicht verringertem Unterrichtsaufkommen „eins zu eins“ durch eine angestellte Lehrkraft mit Lehrbefähigung „ersetzt“ wird, kann offenbleiben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin auch bloß teilweise durch die neue Lehrkraft mit [X.] „verdrängt“ worden wäre. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass [X.] dem [X.] als Seminarlehrerin im Sinne von § 8 Abs. 3 iVm. § 12 [X.] zugeteilt worden ist, während die Klägerin nicht einmal als [X.]etreuungslehrerin gemäß § 8 Abs. 5 iVm. § 14 [X.] in der Ausbildung der Referendare hätte eingesetzt werden können.

5. Erst recht erweist sich die Kündigung nicht als sittenwidrig im Sinne von § 138 [X.]G[X.].

I[X.] Die Kündigung ist nicht gemäß Art. 77 Abs. 4 [X.]ayPVG unwirksam. Sie ist nach ordnungsgemäßer [X.]eteiligung der zuständigen [X.] im Sinne von Art. 72 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 77 Abs. 1 [X.]ayPVG ausgesprochen worden.

1. Zu Recht sind die Personalräte der [X.] beteiligt worden.

a) Allerdings folgt deren Zuständigkeit nicht aus Art. 80 Abs. 1 [X.]ayPVG. Die Direktoren der beiden Gymnasien waren nicht im Sinne der Norm „zur Entscheidung befugt“. Nach Nr. 1.1.1.4 ZustAN-KM ist grundsätzlich die zuständige Regierung für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte an den staatlichen Gymnasien zuständig. Für die Vertragsbeendigung findet sich in [X.]. 1.2 bis 1.13 ZustAN-KM keine Ausnahme.

b) Die Entscheidungsbefugnis der Regierung von [X.] hatte nicht nach Art. 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]ayPVG zur Folge, dass die bei der Regierung gebildete Stufenvertretung - der [X.]ezirkspersonalrat im Sinne von Art. 53 Abs. 1 [X.]ayPVG - zu beteiligen gewesen wäre. Vielmehr hatten gemäß Art. 80 Abs. 4 Satz 2 [X.]ayPVG die örtlichen Personalräte der beiden [X.] mitzuwirken.

aa) Nach Art. 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]ayPVG ist in Angelegenheiten, in denen die übergeordnete Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Ist innerhalb des Geschäftsbereichs einer obersten Dienstbehörde die Dienststelle des [X.]eschäftigten zwar nicht zur Entscheidung befugt, die zur Entscheidung berufene Dienststelle der [X.]eschäftigungsbehörde jedoch nicht übergeordnet, ist gemäß Art. 80 Abs. 4 Satz 2 iVm. Abs. 4 Satz 1 [X.]ayPVG der Personalrat der Dienststelle zu beteiligen, auf die oder deren [X.]eschäftigte sich die Maßnahme erstreckt.

bb) Die Regierung von [X.], die zur Entscheidung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin berufen war, ist den beiden [X.] nicht im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 [X.]ayPVG „übergeordnet“. Die den Gymnasien des [X.]eklagten unmittelbar „übergeordnete“ [X.]ehörde ist vielmehr das Staatsministerium für [X.]ildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst. Diesem kommt insofern - jeweils unterstützt durch sog. [X.] - sowohl die Schulaufsicht (vgl. Art. 111 und Art. 114 Abs. 1 Nr. 1 des [X.]ayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen [[X.]ayEUG] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 31. Mai 2000 [GV[X.]l. 2000, S. 414] und § 2 der Schulordnung für die Gymnasien in [X.]ayern [Gymnasialschuldordnung - [X.]] vom 23. Januar 2007 [GV[X.]l. 2007, S. 68]) als auch die Dienstaufsicht (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.]uchst. d und Satz 2 [X.]; für das Abstellen auf die Dienstaufsicht vgl. auch [X.]ayerischer VGH 14. März 1980 - 16.C - 2146/79 -) zu. Die Entscheidungsbefugnisse der Regierungen gemäß Nr. 1.1.1.4 ZustAN-KM im Verhältnis zu den Arbeitnehmern beinhalten keine Weisungsmacht gegenüber den Gymnasien. Sie können die „Überordnung“ im Verhältnis zu diesen schon deshalb nicht begründen, weil Art. 80 Abs. 4 Satz 2 [X.]ayPVG leer liefe, wenn Entscheidungsbefugnis und Überordnung gleichzusetzen wären. Im Übrigen belegt Art. 6 Abs. 4 [X.]ayPVG („die Gesamtheit, der der Aufsicht einer Regierung unterstehenden Förderschulen und Schulen für Kranke“), dass die „Überordnung“ im Sinne des Gesetzes sich an den Aufsichtsbefugnissen festmacht.

cc) Es bedarf keiner Entscheidung, welche Stufenvertretungen die Lehrer an Gymnasien mit zu wählen haben und durch welche [X.] sie dementsprechend repräsentiert werden. Allerdings gelten die Gymnasiallehrer gemäß Art. 53 Abs. 6 Nr. 2 [X.]ayPVG lediglich für die [X.]ildung des Hauptpersonalrats beim zuständigen Staatsministerium, nicht hingegen nach Art. 53 Abs. 6 Nr. 1 [X.]ayPVG für die [X.]ildung der [X.]ezirkspersonalräte bei den Regierungen als besondere Gruppe.

dd) Der Umstand, dass zwei (oder ggf. noch mehr) örtliche Personalräte zu beteiligen sind, führt nach den Regelungen des § 80 [X.]ayPVG ebenfalls nicht zur Zuständigkeit des [X.]ezirks- oder des Hauptpersonalrats (aA wohl [X.]allerstedt/[X.]/[X.] [X.]ayPVG Stand Juni 2008 Vor Art. 53 bis 56 Rn. 13a unter [X.]ezugnahme auf OVG [X.]erlin 24. Mai 1983 - [X.]PV [X.]ln. 23.90 -). Ein Gesamtpersonalrat im Sinne von Art. 55 [X.]ayPVG ist für den [X.]ereich der Gymnasien ohnehin nicht zu bilden.

2. Die Personalräte der [X.] sind ordnungsgemäß beteiligt worden.

a) Nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 [X.]ayPVG wirkt der Personalrat bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. Gemäß Art. 72 Abs. 1 Satz 1 [X.]ayPVG ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern. Äußert er sich nicht innerhalb von zwei Wochen, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt (Art. 72 Abs. 2 Satz 1 [X.]ayPVG).

b) Die Personalräte sind jeweils mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 umfassend über die beabsichtigte Kündigung unterrichtet worden. Ihnen ist der aus Sicht des [X.]eklagten tragende Umstand, der entfallene [X.]edarf an der [X.]eschäftigung einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung im Fach [X.], unterbreitet worden (vgl. [X.] 23. Oktober 2014 - 2 [X.] 865/13 - Rn. 57). Nach dem Grundsatz der subjektiven Determinierung mussten keine Angaben zu einer Umorganisation des Schulbetriebs am [X.], den [X.] von Lehrkräften ohne Lehrbefähigung an anderen staatlichen Gymnasien im Regierungsbezirk [X.] und den Unterhaltspflichten der Klägerin gemacht werden. Der [X.]eklagte sah sich weder zu einer Umverteilung von Unterricht noch - wie er im Laufe des Rechtsstreits klargestellt hat - zu einer [X.] gehalten. Die Anhörung zu der Absicht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, implizierte eine - so überhaupt erforderliche - Abwägung zulasten der Klägerin (vgl. [X.] 23. Oktober 2014 - 2 [X.] 736/13 - Rn. 15; 23. Oktober 2014 - 2 [X.] 865/13 - Rn. 60). Es bedarf keiner Entscheidung, ob deren Unterhaltspflichten hätten mitgeteilt werden müssen, wenn es um ihre „Verdrängung“ durch eine Lehrkraft mit Lehrbefähigung bei gleichbleibendem [X.]eschäftigungsbedarf gegangen wäre (siehe oben [X.]). So liegt der Streitfall nicht.

c) Die Personalräte sind zu Recht durch die Regierung von [X.] beteiligt worden. In den Fällen des Art. 80 Abs. 4 Satz 2 [X.]ayPVG tritt ihnen der zur Entscheidung berufene Leiter der nicht übergeordneten [X.]ehörde gegenüber (vgl. [X.]ayerischer VGH 17. September 1992 - 17 P 92.1270 - für die Fälle des Art. 80 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 und Abs. 7).

d) Der Personalrat des [X.] hat der Kündigung mit Schreiben vom 22. November 2011 ausdrücklich zugestimmt und damit auf eine Erörterung im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 [X.]ayPVG verzichtet (vgl. KR/[X.] 10. Aufl. § 108 [X.]PersVG Rn. 34; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] 4. Aufl. § 72 [X.]PersVG Rn. 16). Der Personalrat des [X.] hat binnen zwei Wochen keine Einwendungen erhoben. Insofern galt die beabsichtigte Kündigung gemäß Art. 72 Abs. 2 Satz 1 [X.]ayPVG als gebilligt.

[X.]. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

C. Die Ausführungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Juni 2015 haben den Gegenstand einer weiteren [X.]eratung des Senats in voller [X.]esetzung gebildet. Sie gaben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs.1 oder Abs. 2 ZPO wieder zu eröffnen.

D. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    [X.]erger    

        

    Rachor    

        

    Niemann    

        

        

        

    A. Claes    

        

    [X.]rossardt    

                 

Meta

2 AZR 582/14

22.10.2015

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bayreuth, 28. Mai 2013, Az: 2 Ca 1129/12, Urteil

§ 1 Abs 2 S 1 Alt 3 KSchG, § 1 Abs 3 KSchG, § 4 Abs 1 S 2 TV-L, § 34 Abs 1 TV-L, Art 6 Abs 1 PersVG BY 1986, Art 6 Abs 4 PersVG BY 1986, Art 53 Abs 1 PersVG BY 1986, Art 53 Abs 6 PersVG BY 1986, Art 55 PersVG BY 1986, Art 72 Abs 1 PersVG BY 1986, Art 72 Abs 2 PersVG BY 1986, Art 77 Abs 1 PersVG BY 1986, Art 77 Abs 4 PersVG BY 1986, Art 80 Abs 1 PersVG BY 1986, Art 80 Abs 2 PersVG BY 1986, Art 80 Abs 4 PersVG BY 1986, Nr 1.1.1.4 ZustAN-KM BY, Nr 1.4 ZustAN-KM BY, Nr 1.5 ZustAN-KM BY, § 8 Abs 5 GymLehrZAO BY 1992, § 12 GymLehrZAO BY 1992, § 14 GymLehrZAO BY 1992, Art 111 EUG BY 2000, Art 114 EUG BY 2000, § 2 GymSchulO BY 2007, § 24 LDO BY, § 37 LDO BY

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2015, Az. 2 AZR 582/14 (REWIS RS 2015, 3550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3550

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Referenzen
Wird zitiert von

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11 Sa 82/18

6 Sa 489/18

1 Sa 762/17

3 Sa 109/21

12 Ca 987/19

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