Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2011, Az. V ZA 14/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2819

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 14/11

vom

29. September 2011

in dem Rechtsstreit

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 29. September 2011 durch [X.]
Dr.
Krüger, [X.], die Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub und die Richterin Weinland

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 24. August 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Die Beklagten sind auf einen Antrag der Klägerin durch Urteil des [X.] verurteilt worden, die Fütterung wilder Tauben und anderer Vögel von ihrem Haus aus zu unterlassen. Das [X.] hat die Berufung der Beklag-ten mit Beschluss vom 10. Mai 2011 als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer nicht den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmten Betrag von 600

Der Senat hat mit Beschluss vom 24. August 2011 den Antrag der [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s zurückgewiesen. In einem als Widerspruch gegen den Beschluss des Senats bezeichneten Schreiben vom 19. September 1
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2011 haben die Beklagten sieben Rechtsanwälte am [X.] be-nannt, welche die Vertretung der Sache vor dem [X.] abgelehnt hätten.
II.
Der als zulässige Gegenvorstellung auszulegende Widerspruch gegen den Beschluss des Senats ist unbegründet.
Eine richterliche Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwil-lig oder aussichtslos erscheint. Das ist dann anzunehmen, wenn ein der [X.] günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung nicht erreicht werden kann ([X.], Beschluss vom 6. Juli 1988 -
IVb [X.], [X.], 1152, 1153). Diese Einschränkung der gerichtlichen Notanwaltsbeiordnung soll einen Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtlosen Sachen bewahren (vgl. MünchKomm-ZPO/v. [X.], 3.
Aufl., §
78b Rn. 5; Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 78b Rn. 6; PG/Burgermeister, ZPO, 3. Aufl., §
78b Rn. 5).
So ist es hier. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung nach §
522 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verwerfenden Beschluss wäre nur dann nicht aussichtslos, wenn der Wert der Beschwer der Beklagten unter irgendeinem denkbaren Gesichtspunkt über dem Betrag von 600

könnte. Daran fehlt es jedoch.
Die Beschwer eines zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten richtet sich nämlich nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des [X.] entstehen, und nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festzu-3
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setzenden Ordnungsgeld ([X.], Beschluss vom 8.
Januar 2009 -
IX [X.], NJW-RR 2009, 549). Die Erfüllung des Anspruchs, das Füttern von Vögeln
von ihrer Wohnung aus zu unterlassen, entwertet weder deren Wohnung noch müssen die Beklagten irgendwelche Aufwendungen vornehmen, um dem Ver-bot nachzukommen. Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte dafür, dass übersteigen könnte, nicht erkennbar, so dass die beabsichtigte [X.] aussichtslos ist.
Krüger

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.02.2011 -
22 [X.]/10 WEG -
LG [X.], Entscheidung vom 10.05.2011 -
11 [X.]/11 -

Meta

V ZA 14/11

29.09.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2011, Az. V ZA 14/11 (REWIS RS 2011, 2819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2819

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