Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2005, Az. V ZB 106/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1738

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/05

vom 21. September 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 21. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 9. Juni 2005 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.531,23 •. Gründe:
[X.] Gegen das ihm am 8. März 2005 zugestellte [X.]eil des [X.] der Beklagte Berufung ein und stellte mit einem am 10. Mai 2005 eingegan-genen Schriftsatz den Antrag, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Nachdem ihn das Gericht auf den verspäteten Eingang [X.] hatte, hat der Beklagte am 23. Mai 2005 beantragt, ihm Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zu gewähren, und dazu ausgeführt: Die Berufungsbegründungsfrist sei von einer geschulten und stets zuverlässigen Büroangestellten ordnungsgemäß im Fris-tenkalender notiert und durch Anbringung eines roten Zettels mit entsprechen-der Beschriftung auch auf dem Deckel der Akte kenntlich gemacht worden. Den - 3 - Schriftsatz mit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist habe sein Prozessbevollmächtigter am 5. Mai 2005 diktiert und am Samstag, dem 7. Mai 2005, unterschrieben. Diesen habe er zusammen mit der Akte der Büroangestellten auf den Schreibtisch gelegt. Da die auf dem Zettel zur Aus-wahl vorgesehenen Büroanweisungen nicht ausgefüllt gewesen seien, habe es der Büroangestellten nach allgemeiner Kanzleianweisung obgelegen, die Ein-haltung der Frist zu kontrollieren. Obwohl sie dieser Aufgabe bislang stets zu-verlässig nachgekommen sei, habe sie dies im konkreten Fall unterlassen, weshalb der Schriftsatz verspätet eingegangen sei.
Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit welcher er sein Wiedereinsetzungsgesuch weiterverfolgt. I[X.]
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) unter dem Gesichts-punkt der Verletzung des Anspruchs des Beklagten, ihm den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug nicht in unzumutbarer Weise zu erschweren, ist nicht geboten. Nach der Rechtsprechung des [X.] sind eine [X.] und ihr Prozessbevollmächtigter einerseits berechtigt, Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen bis zum letzten - 4 - Tag auszuschöpfen ([X.]. v. 13. Mai 2004, [X.], NJW-RR 2004, 1217, 1218; [X.], [X.]. v. 25. November 2004, [X.], [X.], 678, 679). Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, treffen sie anderer-seits aber auch gesteigerte Sorgfaltspflichten ([X.], [X.]. v. 18. November 2003, [X.], [X.] 2004, 290, 292). Da die [X.] eine Fehlerkorrektur nicht mehr erlaubt, muss sich der von der [X.] beauftragte Rechtsanwalt in einem solchen Fall mit besonderer Sorgfalt dafür einsetzen, dass die Frist noch ge-wahrt werden kann ([X.], [X.]. 7. November 1979, [X.] 157/79, [X.], 457). Daran fehlte es hier schon deshalb, weil der [X.] nicht, wie vorgesehen, ausgefüllt war und eine zusätzliche Fehlerquelle schuf. Damit werden die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt (vgl. [X.], NJW 1995, 249, 250).
Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es geht allein um die Anwendung von in der Recht-sprechung anerkannten Grundsätzen auf den Einzelfall.

- 5 - II[X.]
[X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]

[X.]

Lemke

Schmidt-Räntsch

[X.]

Meta

V ZB 106/05

21.09.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2005, Az. V ZB 106/05 (REWIS RS 2005, 1738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1738

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.