Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2018, Az. 2 StR 336/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9807

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[X.]:[X.]:BGH:2018:020518B2STR336.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 336/17

vom
2. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2.
Mai 2018 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen,
ob die Annahme des [X.], im Fall
II.1 der Urteilsgründe sei lediglich ein Versuch der (besonders) schweren räuberischen Erpressung gegeben (vgl. insoweit Senat, Beschluss vom 5.
Juli 2017

2
StR 512/16, [X.], 642), im Übrigen liege hinsichtlich der zeitlich weit ausei-nander
liegenden Erpressungshandlungen des Angeklagten Tateinheit (und -
3
-
nicht Tatmehrheit) vor, rechtlichen Bedenken begegnen. Der Senat schließt aus, dass das [X.] bei anderer rechtlicher Bewertung
der Konkurrenzen
zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung gelangt wäre.
Schäfer

Appl Krehl

Eschelbach Zeng

Meta

2 StR 336/17

02.05.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2018, Az. 2 StR 336/17 (REWIS RS 2018, 9807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9807

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Strafverfahren: Umfang der Mitteilungspflichten bei erfolglosen Verständigungsgesprächen; Beruhen des Urteils auf Verstößen gegen die Mitteilungspflichten


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