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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 18. April 2023 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16 000 € festgesetzt.
Der [X.]eklagte wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der [X.]egründungsfrist im [X.]erufungsverfahren.
1. Der 1981 geborene Kläger wurde im September 2015 als Kommissaranwärter in den Vorbereitungsdienst für die Ausbildung für den [X.] der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des beklagten [X.] eingestellt. Im Juli 2018 sprach der [X.]eklagte gegenüber dem Kläger eine Missbilligung wegen verspäteten Dienstantritts aus. Mit [X.]escheid von Mitte Juli 2019 lehnte der [X.]eklagte die Übernahme des [X.] in ein [X.]eamtenverhältnis auf Probe wegen charakterlicher Nichteignung ab. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die ausgesprochene Missbilligung aufgehoben und den [X.]eklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden [X.]escheids verpflichtet, über den Antrag des [X.] auf Übernahme in das [X.]eamtenverhältnis auf Probe erneut zu entscheiden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die hinsichtlich der begehrten Verbeamtung zugelassene [X.]erufung des [X.]eklagten durch [X.]eschluss als unzulässig verworfen. Zur [X.]egründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der [X.]eklagte habe die Frist zur [X.]egründung der [X.]erufung versäumt. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei wegen verschuldeter [X.] nicht zu gewähren. Die [X.]erechnung und Überwachung schwieriger Fristen wie der [X.]erufungsbegründungsfrist hätte die Prozessvertreterin der [X.]ehörde - auch nach interner Weisungslage - eigenständig erledigen müssen. Selbst wenn man eine Übertragung der Fristenkontrolle (jedenfalls in Teilen) auf andere [X.]ehördenbedienstete im Einzelfall für möglich erachten würde, treffe den [X.]eklagten ein Organisationsverschulden. Mit der personellen Trennung der Kontrolle der Dokumente (zu übermittelnder Schriftsatz, Sende- und Eingangsbestätigung) einerseits und der Kontrolle der notierten Frist "auf Zuruf" andererseits habe die Prozessvertreterin des [X.]eklagten eine ungeeignete Organisationsform gewählt, um Fehler bei der Fristwahrung zu vermeiden. Ungeachtet dessen habe der [X.]eklagte nicht dargetan, die zur Fristenkontrolle eingesetzten nachgeordneten [X.]eamten (stichprobenartig) überwacht zu haben.
2. Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde des [X.]eklagten ist unzulässig. Sie genügt nicht den [X.]egründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Ist eine [X.]erufungsentscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] die Revision nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der [X.]egründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. u. a. [X.], [X.]eschlüsse vom 15. Juni 1990 - 1 [X.] - [X.] 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11, vom 20. August 1993 - 9 [X.] 512.93 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 51, vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 13. Oktober 2020 - 2 [X.] 57.20 - juris Rn. 4). Wird nur hinsichtlich einer [X.]egründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht, genügt die [X.]eschwerde bereits nicht dem [X.]egründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Diese [X.]egründung kann hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Nur wenn das [X.]erufungsgericht eine alternative [X.]egründung gewählt hat, reicht es aus, dass die [X.]eschwerde einen der beiden [X.]egründungsteile in zulässiger Weise angreift. Denn wenn einer von ihnen in Zweifel gerät, ist nicht mehr gesichert, dass der andere [X.]egründungsteil die Entscheidung trägt ([X.], [X.]eschlüsse vom 26. Mai 1993 - 4 N[X.] 3.93 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 80 S. 144 und vom 22. Juni 2015 - 4 [X.] 60.14 - juris Rn. 5). So liegt es hier aber nicht.
Das [X.]erufungsgericht hat die Ablehnung der vom [X.]eklagten beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt. Es hat ein Verschulden des [X.]eklagten an der [X.] angenommen, weil die Prozessvertreterin die Überwachung der [X.]erufungsbegründungsfrist nicht auf andere [X.]ehördenbedienstete habe übertragen dürfen. Es hat weiter angenommen, dass die Prozessvertreterin selbst bei einer im Einzelfall möglichen Übertragung der Fristenkontrolle auf nachgeordnete [X.]eamte eine ungeeignete Organisationsform gewählt habe, und ferner, dass ungeachtet dessen der [X.]eklagte nicht innerhalb der [X.] dargetan habe, ob und in welchem Umfang das eingesetzte Hilfspersonal (stichprobenartig) überwacht worden sei.
Die [X.]eschwerde greift mit den geltend gemachten Zulassungsgründen lediglich den letztgenannten Grund an, nicht aber die anderen beiden selbstständig tragenden Gründe der [X.]erufungsentscheidung. Sie macht mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) allein geltend, das [X.]erufungsgericht habe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verfahrensfehlerhaft versagt, weil es die Anforderungen an die Überwachung des bei der Fristenkontrolle eingesetzten nachgeordneten Personals überspannt habe. Auch die von der [X.]eschwerde erhobene [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hinsichtlich der Entscheidungen des [X.] vom 28. April 2008 (4 [X.] 48.07 - juris) und vom 4. August 2000 (3 [X.] 75.00 - juris) bezieht sich auf die Anforderungen an die Überwachungspflicht bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze durch Hilfspersonal. Abgesehen davon sei angemerkt, dass die [X.]eschwerde auch insoweit eine Rechtssatzdivergenz nicht aufzeigt. Die [X.]ehauptung einer Abweichung im Einzelfall genügt den [X.] an eine [X.] nicht (vgl. zu den [X.]: [X.], [X.]eschlüsse vom 4. August 2020 - 2 [X.] 41.19 - juris Rn. 6 und vom 26. April 2023 - 2 [X.] 41.22 - juris Rn. 20 f.). Mit der in der [X.]eschwerde im Übrigen allenfalls angedeuteten Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird auch nur auf den Klärungsbedarf zum "Inhalt bzw. Umfang der Überwachungspflicht" hingewiesen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
Meta
07.12.2023
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. April 2023, Az: 6 A 3495/20, Beschluss
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.12.2023, Az. 2 B 23/23 (REWIS RS 2023, 9049)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 9049
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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