Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. 5 StR 239/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2568

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5 StR 239/09 [X.]BESCHLUSS vom 9. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Juli 2009 beschlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers einge-stellt, soweit der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe auch wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung verurteilt worden ist (§ 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StPO); insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass a) der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei [X.] versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist und b) die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß dem Antrag des [X.] vom 9. Juli 2009 auf zwei Jahre und sieben Monate herabgesetzt wird (Einzelfreiheits-strafen in beiden Fällen ein Jahr und zehn Monate). 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten sei-nes Rechtsmittels zu tragen. Die Bewertung des [X.] zwischen Fall 1 und Fall 2 der Urteilsgründe durch die [X.] war rechtsfehlerhaft. Zwischen der gewerbsmäßigen Hehlerei - 3 - und der Beihilfe zur Urkundenfälschung besteht nach den Ur-teilsfeststellungen entgegen der Auffassung des Landge-richts Tateinheit. Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der für die Tat im Fall 2 der Urteilsgründe verhängten [X.] von 120 Tagessätzen zur Folge. Der [X.] hat den Ausspruch über die Gesamt-freiheitsstrafe infolgedessen angemessen um drei Monate herabgesetzt (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO).

[X.] Raum [X.] [X.]

Meta

5 StR 239/09

09.07.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. 5 StR 239/09 (REWIS RS 2009, 2568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2568

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