Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2007, Az. X ZR 1/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2697

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[X.]BESCHLUSS X ZR 1/06 vom 24. Juli 2007 in der [X.]- 2 - [X.] hat am 24. Juli 2007 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], Prof. [X.] und [X.] beschlossen: [X.] der [X.] gegen den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Bü. wird für begründet erklärt. Gründe: [X.] ist gerechtfertigt. Ein Sachverständiger kann nach § 406 ZPO, der auch im Berufungsverfahren in [X.] anwendbar ist, abgelehnt werden, wenn vom Standpunkt der ablehnenden [X.] aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die in den Augen einer [X.] geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken ([X.].[X.]. v. 4.12.2001 - [X.]/00, [X.], 369 - Sachverständi-genablehnung m.w.[X.]). Dafür kommt es nicht darauf an, ob der gerichtlich be-auftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die das [X.] der Anschein nicht vollständiger [X.] besteht. Dies kann unter anderem in Betracht kommen, wenn der Sachver-ständige in einem aktuellen Mandatsverhältnis zu den Prozessbevollmächtigten des Prozessgegners oder in näheren Beziehungen zu einer der Parteien steht (BGH [X.], 369 - Sachverständigenablehnung; [X.]. v. 13.1.1987 1 - 3 - - [X.], [X.], 350 - Werkzeughalterung). Entsprechend verhält es sich hier. 1. Nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit bei der [X.] zu begründen, ist allerdings der Umstand, dass der Sachverständige 1998/1999 die [X.] u. a. mit einer [X.] und der Ab- wicklung von Gebühren und Kosten zur Internationalisierung von Patentanmel-dungen beauftragt hatte und dass dabei die Patentanwälte [X.]und [X.]für ihn tätig wurden, die nunmehr - in anderer Sozietät - die Klägerin im Streitfall vertreten. Das Bestehen eines Mandatsverhältnisses zu den Pro-zessbevollmächtigten des Prozessgegners zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit deshalb, weil bei der anderen Partei der Eindruck entstehen kann, die Gegenpartei könnte über Einflussmöglichkeiten verfügen, die ihr selbst verschlossen sind. Um einen sol-chen Fall handelt es sich hier nicht. Die Patentanwälte [X.]und [X.]

haben den Sachverständigen nicht nur zum Zeitpunkt seiner Beauftra- gung und danach nicht vertreten, sondern zuvor auch nur in einer anderen So-zietät. Jene Vorgänge liegen überdies geraume Zeit, nämlich sieben Jahre und länger, zurück. 2 2. Anders verhält es sich, soweit es die Verbindung zwischen dem Sach-verständigen und Patentanwalt Pf. betrifft. Dieser war zum einen bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand 1999 Leiter der Rechts- und [X.] der [X.], einem Unternehmen, das die Klägerin erworben hat und das in ihren Konzern eingegliedert worden ist. Als Leiter der [X.] hat [X.]. vorprozessual für die [X.] sowohl im Streitfall, als auch in einem inzwischen ebenfalls beim [X.]at anhängigen Patentnichtigkeits-verfahren ([X.]) die Vorkorrespondenz mit der [X.] über die [X.] - 4 - letzung der jeweiligen Streitpatente geführt. Wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, vertritt Patentanwalt Pf.

auch heute noch einzelne Fälle aus dem Bereich der [X.]. Patentanwalt Pf. ist zum anderen dem gerichtlichen Sachverstän- digen über eine langjährige beratende Tätigkeit in [X.] verbunden. Er hat den Sachverständigen seit 1997 und damit schon zu einer Zeit beraten, zu der er selbst hauptberuflich noch im Unternehmen der [X.] als Leiter der Rechts- und [X.] tätig war. Die Kanzlei, der Patentanwalt Pf. nunmehr angehört, wird vom Sachverständigen bis heute mandatiert. 4 Auch wenn Patentanwalt Pf. den Sachverständigen während sei- ner Tätigkeit für die [X.] als Privatperson und außerhalb der beruflichen Sphäre, nämlich entweder in der eigenen Wohnung oder in den Räumlichkeiten des Sachverständigen beraten hat, ist diese langjährige Verbundenheit auf-grund einer beratenden Tätigkeit in [X.] in den Augen einer verständi-gen Partei geeignet, Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Sachverständi-gen zu begründen. Auch eine besonnene Partei wird in Anbetracht dieses [X.] nicht von der Hand zu weisende Zweifel daran hegen, dass die [X.] von dieser durch den Berater vermittelten Nähe zwischen dem Sachverständigen und der Rechtsvorgängerin der Klägerin gänzlich [X.] bleiben wird. Für die Begründetheit des Befangenheitsgesuchs sind allein diese nach den objektiven Gegebenheiten anerkennenswerten Zweifel daran maßgeblich, dass der Sachverständige die nötige Distanz nicht würde wahren können. Es kommt also nicht darauf an, dass die beratende Tätigkeit in keinem Zusammenhang zur Tätigkeit oder zu den Produkten der [X.] gestan- den hat. Auch die Frage, ob der Sachverständige sich selbst subjektiv in der 5 - 5 - Lage sieht, das Gutachten frei und völlig unparteilich zu erstatten, ist nicht ent-scheidend. Dem Ablehnungsgesuch war daher stattzugeben, ohne dass es auf den von der [X.] zusätzlich erhobenen Vorwurf ankäme, der Sachverständige hätte schon im Vorfeld seiner Beauftragung, auf die Frage, ob er zu einer der Parteien oder ihrer Vertreter in irgend einer Beziehung stehe oder gestanden habe, die Verbindung zu Patentanwalt Pf. offenlegen müssen. 6 Melullis Scharen [X.]

Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 08.09.2005 - 2 Ni 12/04 ([X.]) -

Meta

X ZR 1/06

24.07.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2007, Az. X ZR 1/06 (REWIS RS 2007, 2697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2697

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