Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2019, Az. IV AR (VZ) 4/19

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 3229

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:250919B[X.].[X.].4.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV AR([X.])
4/19
vom
25.
September 2019
in dem Verfahren

-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Bußmann

am 25.
September 2019

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des [X.] -
14.
Zivilsenat -
vom 25.
März 2019
aufgehoben und der Antrag des [X.] zurückgewiesen.

Die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
trägt
der An-tragsteller.

[X.]: 5.000

Gründe:

[X.] Der Antragsteller begehrt von der
Antragsgegnerin
-
soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Belang
-,
ihm Einsicht
in den
senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 19.
Zivilsenats des Ober-landesgerichts Stuttgart
für das Geschäftsjahr 2019
durch dessen Zu-sendung
zu gewähren.

Die Antragsgegnerin
lehnte eine Übersendung in Kopie oder per
E-Mail
mit der Begründung ab, dass die §§
21e, 21g [X.] nur ein Recht auf "Einsichtnahme"
in die [X.] gewährten und 1
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-
3
-
darüber hinaus keine Übersendungs-
oder
Mitteilungspflichten [X.].
Eine persönliche Einsichtnahme in den Räumen des [X.] stehe dem Antragsteller indes offen; es sei nicht erkennbar, dass ihm dieses nicht zumutbar wäre.

Im Verfahren nach den §§
23 ff. [X.] verpflichtete das Ober-landesgericht die
Antragsgegnerin, dem Antragsteller Einsicht in den ge-nannten Geschäftsverteilungsplan einschließlich etwaiger [X.] durch Übersendung

gegebenenfalls: je

einer Kopie
zu ertei-len.

Hiergegen wendet sich die
Antragsgegnerin
mit der vom Oberlan-desgericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde.

I[X.] Die
aufgrund der -
für das Rechtsbeschwerdegericht nach §
29 Abs.
2 Satz
2 [X.] bindenden
-
Zulassung gemäß §
29 Abs.
1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

Insbesondere steht ihrer Zulässigkeit nicht die vom Antragsteller erhobene Rüge mangelnder Vollmacht entgegen. Soweit der [X.] die Auffassung vertritt, dass eine Behörde sich im Verfahren vor dem [X.] zwar nach §
10 Abs.
4 Satz
2 FamFG durch einen Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen kön-ne, sich aber nicht selber vertreten dürfe, greift dieser Einwand nicht durch. Sinn des so genannten Behördenprivilegs
ist die Befreiung der Behörden und juristischen Personen vom sonst geltenden Anwaltszwang. Vertreter der Behörde kann nach diesem Zweck der Regelung auch der Behördenleiter selbst sein. Insoweit gilt für personalisiert bezeichnete Behörden wie den Präsidenten oder die Präsidentin des Oberlandesge-3
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4
-
richts nichts Anderes als für Behörden mit abstrakten Bezeichnungen. Es
ist zwischen der Behörde und dem Amtsinhaber bzw. der Amtsinhaberin als Person zu unterscheiden.

II[X.] [X.] hat auch Erfolg.

1. Nach Auffassung des [X.] ([X.], [X.] vom 25.
März 2019

14 VA 2/19, juris) gründet der
Anspruch auf Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan durch Übermitt-lung von Kopien im verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch in Verbindung mit dem Prinzip des gesetzlichen Richters, mit dem Transpa-renz-
und [X.] sowie dem Demokratieprinzip.
Die Einsicht in [X.] sei an keine Voraussetzungen wie etwa die Darlegung eines besonderen Interesses geknüpft.

Ein Grund, dem Antragsteller
die -
kostenpflichtige -
Übermittlung von Kopien der senatsinternen [X.] zu verweigern und ihn darauf zu verweisen, am Ort des Gerichts Einsicht zu nehmen, sei nicht ersichtlich.
Auch wenn §
21e [X.] nur eine eingeschränkte [X.] des richterlichen [X.] durch [X.] zur Einsicht auf der Geschäftsstelle vorschreibe, veröffentlichten viele Gerichte, der modernen Kommunikationstechnologie und einem modernen, offenen Umgang
mit dem [X.] Bürger entspre-chend, ihren Geschäftsverteilungsplan im [X.],
so auch das hier be-troffene [X.]. Zumindest
in diesem Fall reduziere sich das Ermessen der Antragsgegnerin, auch hinsichtlich der Geschäftsvertei-lung in den einzelnen Spruchkörpern dem Transparenzgebot zu genü-gen, darauf, den Jahresgeschäftsverteilungsplan mit eventuellen Ände-rungsbeschlüssen in zeitgemäßer Weise bekannt zu geben. Solange die 7
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-
senatsinterne Geschäftsverteilung nicht in derselben Form bekannt ge-geben werde wie der Geschäftsverteilungsplan für das gesamte Gericht, müsse jedenfalls auf Anforderung der [X.] in Kopien -
gegen Kostenerstattung -
per Briefpost bekannt gegeben wer-den.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.

a) Das [X.] hat zutreffend
angenommen, dass der Anspruch auf Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan nicht von der Darlegung eines besonderen Interesses abhängig ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom heutigen Tage

IV
AR([X.]) 2/18 unter II
2
b
bb, zur [X.] vorgesehen).

Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde im Grundsatz nicht. Soweit sie das Begehren des Antragstellers im konkreten Streitfall als rechtsmissbräuchlich ansieht, kann sie damit keinen Erfolg haben.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit seinem Ein-sichtsbegehren Ziele verfolgt, die mit dem Sinn und Zweck des §
21g [X.] unvereinbar sind. Hierfür reicht es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus, dass der Antragsteller zahlreiche gleichge-richtete Anträge bei mehr oder minder wahllos ausgesuchten Gerichten gestellt hat, ohne ein konkret nachvollziehbares Interesse bezüglich der von ihm ausgewählten Spruchkörper oder Gerichte erkennen zu lassen. Wie der Senat im Beschluss IV
AR([X.]) 2/18 vom heutigen Tage im [X.] dargelegt hat, ist §
21g [X.] im Lichte der Verfassung, nament-lich der Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG, zu betrachten; er soll auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in 10
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-
die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte sichern und ist gerade deshalb als ein "Jedermannrecht"
zu verstehen
(Senat aaO).

Insoweit hat
das [X.] zutreffend ausgeführt, dass
sich jedermann über die Besetzung des Gerichts und die Aufgabenvertei-lung unterrichten können soll und
den Bürgern auch die Besetzung der Spruchkörper zugänglich zu machen
ist, was die Regeln für die gerichts-
und senatsinternen Zuständigkeiten
umfasst. Damit ermöglicht es die Regelung aber
jedem einzelnen Bürger, sich darüber zu informieren, ob sich die Spruchkörper Mitwirkungsgrundsätze gegeben haben, die die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters wahren, und insoweit auch beliebig ausgewählte Gerichte und Spruchkörper zu prü-fen.

b) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des [X.], dass von dem Einsichtsrecht gemäß §§
21g Abs.
7, 21e Abs.
9 Halbsatz
1 [X.] jedenfalls im Streitfall auch die
(kostenpflichtige) Über-sendung einer Kopie
des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungs-plans umfasst
sei.

aa) Nach dem Gesetzestext ist der Zugang zu Geschäftsvertei-lungsplänen
allein dadurch eröffnet, dass sie auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufliegen

21e Abs.
9 Halbsatz
1 [X.]).
Weitere Zugangsarten (vgl. hierzu §
1 Abs.
2 [X.], §
3 Abs.
2 [X.], §
6 Abs.
1 [X.]) nennt
das Gesetz nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die §§
21g Abs.
7, 21e Abs.
9 Halbsatz
1 [X.] einen über ihren Wortlaut hinausgehenden Anspruch gewähren; insbesondere sind die Gesetzesbegründungen
insofern unergiebig (vgl. BT-Drucks.
14/1875 S.
13 li.
[X.]; VI/2903 S.
5 li.
[X.]; VI/557 S.
23 li.
[X.]).

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-
7
-

Zutreffend gesehen hat das [X.], dass die Aktenein-sichtrechte betreffenden
Regelungen in §
299 Abs.
1 ZPO und §
13 Abs.
3 Satz
1 FamFG schon aufgrund ihres andersartigen Regelungsge-genstandes keine Rückschlüsse auf
die Reichweite des Zugangsrechts nach
den §§
21g Abs.
7, 21e Abs.
9 Halbsatz
1 [X.] zulassen
(ebenso [X.], Beschluss vom 16. Juli 2019

10 VA 3/19, unter II (n.v.); [X.], Beschluss vom 26.
Juni 2019

2 VA 5/19, unter [X.] (n.v.); a.A.
OLG Düsseldorf
MDR 2019, 502, 503
[juris Rn.
33]). Dem aufgezeigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird durch die Möglichkeit der Einsichtnahme hinreichend Rechnung getragen. [X.] wird ein
Anspruch auf Übersendung einer Kopie von Geschäfts-verteilungsplänen in Rechtsprechung und
Literatur

wie das Oberlan-desgericht ebenfalls erkannt hat

auch nahezu einhellig abgelehnt (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juli 2019

10 VA 3/19 unter II (n.v.); [X.], Beschluss vom 16.
Juli 2019

6 VA 1/19 unter [X.] a (n.v.); [X.], Beschluss vom 27.
Juni 2019

12 VA 1/19 unter III (n.v.); [X.], Beschluss vom 26.
Juni 2019

2 VA 5/19 unter [X.] (n.v.);
OLG [X.], Beschluss vom 18.
März 2019 -
4 VA 4/19
unter II
(n.v.); [X.], Beschluss vom 28.
Februar 2019 -
2 VAs 2/19, juris Rn.
4, 6; [X.], Beschluss vom 21.
August 2018 -
15 VA 30/18, juris Rn.
23; [X.] NStZ-RR 2015, 23 [juris Rn.
3]; [X.] NStZ-RR 2006, 208 [juris Rn.
6]); siehe ferner (zu §
21e Abs.
9 [X.]) [X.] [X.], Beschluss vom 19.
November 2015 -
1 VB
12/15
juris Rn.
12; [X.]/[X.], [X.] 9.
Aufl. §
21e Rn.
75; [X.]/[X.], 2018 §
21e [X.] Rn.
66; [X.], ZPO 10.
Aufl. §
21e [X.] Rn.
97; [X.] in [X.], ZPO 32.
Aufl. §
21e [X.] Rn.
35; a.A. MünchKomm-ZPO/[X.], 5.
Aufl. §
21e [X.] Rn.
59).

17
-
8
-

bb) Ein weitergehender Anspruch auf Übersendung der Pläne folgt nicht aus §
1 Abs.
2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Infor-mationen in [X.] (Landesinformationsfreiheitsgesetz

L[X.]).

(1) Ob ein derartiger Anspruch besteht, unterliegt im Streitfall der Prüfungskompetenz des Senats. Zum einen ist im [X.] gemäß §
29 Abs.
3 [X.], §
72 Abs.
1 FamFG auch die Verlet-zung von Landesrecht überprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 14.
Februar 2018 -
IV AR([X.]) 2/17, [X.], 353 Rn.
14; BT-Drucks. 16/6308, S.
210
li. [X.]). Zum anderen steht die primäre Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Überprüfung ebenfalls nicht entgegen, da das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit gemäß §
17 Abs.
2 Satz
1 [X.] unter allen in Betracht kommenden rechtlichen [X.] zu entscheiden hat. Insoweit ist dem entscheidenden [X.] regelmäßig eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz eröff-net, soweit der zu ihm beschrittene Rechtsweg auch nur für einen Klage-grund zulässig ist (BT-Drucks. 11/7030, S.
37 li.
[X.]; BVerwG [X.] 2005, 392
[juris Rn.
4]; [X.] 2003, 325 unter II 5
a [juris Rn. 46
f.]; Lü-ckemann
in [X.], ZPO 32. Aufl. §
17 [X.] Rn.
5 m.w.N.
aus der Rspr.).

(2) Ein Anspruch des Antragstellers gemäß §
1 Abs. 2 L[X.] ist [X.] zu verneinen.

Dabei kann es dahinstehen, ob die Aufstellung von Geschäftsver-teilungsplänen und spruchkörperinternen Mitwirkungsgrundsätzen der Gerichte überhaupt nach
§
2 Abs.
2
Nr.
3
L[X.] in den [X.] fällt. Denn unabhängig hiervon stellen die §§
21g Abs.
7, 21e Abs.
9 Halbsatz
1 [X.] jedenfalls abschließende bereichs-spezifische Sonderregelungen dar, die gemäß §
1 Abs.
3 L[X.] den Vor-18
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9
-
schriften des L[X.] vorgehen (vgl. [X.],
Beschluss vom 18.
Oktober 2018

20 K 4062/18, juris Rn.
4 zu § 4 [X.] [X.], dessen Abs.
2 Satz
1 der Regelung in §
1 Abs.
3 L[X.] entspricht), wie sich [X.] ergibt, dass diese Bestimmungen speziell den Umfang sowie die Art und
Weise des Zugangs zu gerichtsinternen [X.]n und Mitwirkungsgrundsätzen der Spruchkörper zum Gegenstand haben.

cc) Das bedeutet allerdings nicht, dass die Übersendung eines Ausdrucks oder einer Kopie eines spruchkörperinternen [X.]s
unzulässig wäre.

Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Entscheidung über ein Ersuchen des nach §§
21g Abs.
7, 21e Abs.
9 Halbsatz
1 [X.] Einsichtsberechtigten auf eine vom Gesetz nicht vorge-sehene Art des Zugangs zu einem Geschäftsverteilungsplan nach
pflichtgemäßem
Ermessen zu treffen ist
(ebenso
[X.], [X.] vom 27.
Juni 2019

12 VA 1/19 unter III (n.v.);
[X.], Beschluss vom 26.
Juni 2019

2 VA 5/19, unter [X.] b cc (n.v.); OLG [X.], Beschluss vom 18.
März 2019 -
4 VA 4/19 unter II (n.v.); [X.] ferner (zum allgemeinen Verwaltungsrecht) [X.], Beschluss vom 14.
Juli 2015 -
KVR 55/14, NJW 2015, 3648 Rn.
14 ff.; [X.], 375 unter 5 [juris Rn.
29]; Ritgen in Knack/[X.], VwVfG 10.
Aufl. §
29 Rn.
88; [X.] in ders., VwVfG 19.
Aufl. §
29 Rn.
41; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], VwVfG 9.
Aufl. §
29 Rn.
18, 36). Zu Unrecht hat es jedoch angenommen, dass das Ermessen der [X.] hier darauf reduziert war, den [X.] jedenfalls auf Anforderung in Kopien per Briefpost bekannt zu geben.

Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass dem Einsichtsberechtigten
nach den Grundsätzen der Ermessensreduzierung auf Null oder der 22
23
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10
-
Selbstbindung der Verwaltung (vgl. hierzu allgemein BVerwGE 155, 192 Rn.
31;
BVerwGE 148, 48 Rn.
55; jeweils m.w.N.) im Einzelfall
ein An-spruch darauf zustehen kann, dass ihm der Geschäftsverteilungsplan
in der von ihm begehrten, von §§
21g Abs.
7, 21e Abs.
9 Halbsatz
1 [X.] nicht vorgesehenen Art zugänglich gemacht wird. Hierfür reicht es aber nicht aus, dass die Antragsgegnerin den allgemeinen [X.] ihres Gerichts im [X.] veröffentlicht hat. Diese Praxis [X.] führt nicht dazu, dass auch [X.] anderem
auf Anforderung durch Briefpost bekannt gegeben werden müssen. Wie die Rechtsbe-schwerde zu Recht geltend macht, handelt es sich bei der Frage der [X.] des allgemeinen [X.] einerseits und senatsinterner [X.] andererseits nicht nur um unterschiedliche Sachverhalte, nämlich einerseits um Basisinformatio-nen, andererseits um detailliertere weitergehende Informationen, son-dern wäre auch der Verwaltungsaufwand für eine stets aktuell gehaltene [X.] der internen [X.] sämtlicher Se-nate des [X.] erheblich höher, ohne dass ein diesem zu-sätzlichen Aufwand gegenüber stehendes allgemeines Interesse an einer solchen [X.] ersichtlich ist. Die Antragsgegnerin hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass [X.] hinsichtlich senatsin-terner [X.] außerhalb konkreter gerichtlicher Ver-fahren in den letzten Jahren nicht registriert
seien.
Der
freiwillige Service der [X.] des allgemeinen [X.] im In-ternet begründet auch keine Selbstbindung der Verwaltung für die [X.] der [X.] oder Übermittlung spruchkörperinterner Ge-schäftsverteilungspläne.

c) Die Antragsgegnerin hat von dem ihr nach alledem zustehenden Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch [X.]
-
11
-
macht, indem sie berücksichtigt hat, ob dem Antragsteller die Einsicht-nahme in den fraglichen Geschäftsverteilungsplan zumutbar ist,
und den Antragsteller auf diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit verwiesen hat.

Ermessensfehler bei der Prüfung der [X.] durch die Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich.
Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerdeerwiderung in diesem Zusammenhang darauf, dass dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, woraus die Unzumutbarkeit einer Einsichtnahme im Oberlan-desgericht folge, weil anerkannt sei, dass
Reisekosten einer Partei von der Bewilligung umfasst würden.
Beantragung und Bewilligung der Pro-zesskostenhilfe sind erst im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren er-folgt. Die Bewilligung
wirkt nicht auf das vorangegangene Verwaltungs-verfahren zurück. Zudem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller sich im Rahmen seines Antrags auf eine wirt-schaftliche Bedürftigkeit als einen
der Einsichtnahme beim Oberlandes-gericht
entgegenstehenden Umstand berufen und diese dargelegt hätte, weshalb dieser Umstand auch
in die
Ermessensausübung der [X.] nicht
einfließen musste.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Bußmann

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-
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-
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
14 VA 2/19 -

Meta

IV AR (VZ) 4/19

25.09.2019

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2019, Az. IV AR (VZ) 4/19 (REWIS RS 2019, 3229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3229

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15 VA 30/18

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