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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 104/14
vom
14. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai
2014 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31.
Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in [X.] erlit-tene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet
wird (§
354 Abs.
1 StPO; vgl. BGHSt 27, 287, 288).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.] Pfister Hubert
Mayer
[X.]
Meta
14.05.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. 3 StR 104/14 (REWIS RS 2014, 5637)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5637
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