Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2012, Az. 1 StR 412/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9904

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1
StR
412/11

vom
24. Januar 2012
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
_____________________________

StPO §§ 200, 264

Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift gebietet auch bei Bandentaten oder "uneigentlichen Organisationsdelikten" nicht, dass für die Bestimmtheit des [X.]. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO mehr an Substanz verlangt wird als materi-ell-rechtlich für einen Schuldspruch erforderlich ist.

[X.], Urteil vom 24. Januar 2012 -
1 [X.] -
LG Karlsruhe

in der Strafsache
gegen

1.
2.
-
2
-
3.
4.
5.
6.

wegen Betruges

-
3
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
24. Januar 2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am Bundesgerichtshof
Nack

und die [X.] am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
[X.],
die [X.]in am Bundesgerichtshof
Elf,
der [X.] am Bundesgerichtshof
Prof. [X.],

Erster Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als
Verteidiger
für den Angeklagten

A.

,
Rechtsanwälte

als Verteidiger für den Angeklagten M.

B.

,
Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten S.

B.

und der Angeklagte persönlich,
Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten L.

M.

,
-
4
-
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten E.

P.

,
Rechtsanwälte

als Verteidiger für den Angeklagten G.

P.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
5
-
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 5. April 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat durch das angefochtene Urteil das Verfahren ge-mäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt und festgestellt, dass eine Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung der Angeklagten noch nicht veran-lasst ist.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten aller [X.] Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel, die vom [X.] vertreten werden, haben in vollem Umfang Erfolg.
1
2
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6
-
I.
Dem Einstellungsurteil des [X.] ging folgendes prozessuale [X.] voraus:
Mit Anklageschrift vom 4. Mai 2010 (eingegangen am 6. Mai 2010) hat die Staatsanwaltschaft den sechs Angeklagten und einem weiteren Beschuldig-ten (

[X.]

) zur Last gelegt, jeweils in 83 Fällen einen vollendeten
ge-werbsmäßigen [X.] und jeweils in 49 Fällen einen versuchten
ge-werbsmäßigen [X.] begangen zu haben. Den Angeklagten wird [X.], minderwertige Elektrogeräte (insbesondere Stromgeneratoren aus [X.]) nach Anbringen von [X.] hochwertiger Hersteller zu einem Vielfachen des wirklichen Wertes an getäuschte Kunden verkauft oder einen Verkauf versucht zu haben. In der insgesamt 173 Seiten umfassenden [X.] werden u.a. die [X.] und die Bandenstruktur sowie die [X.] der Angeklagten innerhalb der Bande dargestellt. Die einzelnen Taten
werden nach Tatzeit, [X.], Verkäufer (soweit bekannt), Geschädigte(r), Kaufpreis, Anzahl der verkauften Gegenstände und Art der Bezahlung aufgelis-tet. Die jeweiligen Tätigkeiten der Bandenmitglieder werden im [X.] geschildert. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift vom 4. Mai 2010 wird u.a. näher dargelegt, inwieweit die einzelnen Taten den Angeklagten zuzurechnen sind (vgl. u.a. S. 99 ff.).
Das [X.] hat am 16. September 2010 im Wesentlichen folgenden Eröffnungsbeschluss erlassen:

Gegen den Angeschuldigten

[X.]

wurde die Eröffnung des [X.] insgesamt abgelehnt. Hinsichtlich der anderen sechs Angeklagten [X.] das Hauptverfahren in 44 Fällen eröffnet und die Anklageschrift zur [X.] zugelassen. Wegen der übrigen Fälle wurde die Eröffnung des 3
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-
Hauptverfahrens abgelehnt. Soweit eine Ablehnung erfolgte, wurde diese im Wesentlichen mit dem Fehlen eines hinreichenden Tatverdachtes begründet.

Durch weiteren Beschluss des [X.] vom 5. Oktober 2010 [X.]n die Verfahren abgetrennt, soweit eine Eröffnung des Hauptverfahrens ab-gelehnt worden war. Über die gegen die teilweise Nichteröffnung eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (§ 210 Abs. 2 StPO) hat das zu-ständige [X.] noch nicht entschieden.

Unter dem 7. Oktober 2010 hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 207 Abs. 3 Satz 1 StPO eine dem Beschluss vom 16. September 2010 entspre-chende neue Anklageschrift eingereicht, wobei sie gemäß § 207 Abs. 3 Satz 2 StPO
von einer erneuten Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der [X.] abgesehen hat. In der Neufassung der Anklageschrift wird den Ange-klagten "nur noch" zur Last gelegt, jeweils in 17 Fällen einen vollendeten
ge-werbsmäßigen [X.] und jeweils in 27 Fällen einen versuchten
Ban-denbetrug begangen zu haben. In der nunmehr insgesamt 73 Seiten umfas-senden Anklageschrift werden erneut u.a. die [X.] und [X.] sowie die Arbeitsaufteilung unter den angeklagten Bandenmitgliedern dar-gestellt. Die einzelnen Taten werden nach Tatzeit, [X.], Verkäufer (bis auf einen Fall namentlich), Geschädigte(r), Kaufpreis, Anzahl der verkauften [X.] und Art der Bezahlung aufgelistet.
Am 28. Januar 2011 wurden in der am 7. Oktober 2010 begonnenen Hauptverhandlung die Verfahrensbeteiligten u.a. über Vorverständigungsge-spräche unterrichtet und es wurde ihnen die Auffassung des Gerichts zum bis-herigen Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt. Die Verfahrensbeteiligten wurden auch darauf hingewiesen, "dass die Kammer weiterhin zu prüfen haben 6
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-
wird, ob die vorgelegte Anklageschrift ihrer Informationsfunktion
genügt und dass diese Prüfung auch zu einem anderen Ergebnis führen kann als mit der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt."
Eine vom Gericht
angeregte Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO ist an der fehlenden Zustimmung der Staatsanwaltschaft gescheitert.
In dem angefochtenen Urteil vom 5. April 2011 erfolgte eine Einstellung des Verfahrens, weil die Anklage ihre Funktion nicht erfülle, den [X.] zu umgrenzen. Welche bestimmten
Taten den Angeklagten
vorge-worfen werde, gehe aus dem [X.] nicht hervor, jedenfalls nicht, wel-chen konkreten Tatbeitrag welcher Angeklagte zu welcher Tat geleistet haben soll. Die den Angeklagten vorgeworfene Bildung einer Bande reiche dazu ebenso wenig aus wie die generelle Beschreibung der Funktionen, die die [X.] innerhalb der "Gruppierung" eingenommen haben. Stromgeneratoren der in der Anklageschrift genannten Art seien auch von anderen Personen ver-trieben worden und die Straßenverkäufer seien nicht nur für die Angeklagten unterwegs gewesen. Die Handlungen der einzelnen Angeklagten seien nicht so hinreichend beschrieben, dass die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion genüge.
II.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet. Die Anklage ist wirksam, weil sie die notwendigen Angaben zur Bestimmung des Prozessge-genstandes enthält und damit ihrer Umgrenzungsfunktion genügt.
Eine Anklage ist nur dann unwirksam mit der Folge,
dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion
betreffen (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 9. [X.] 2011 -
1 [X.] mwN). Mängel der Informationsfunktion
berühren ihre 9
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Wirksamkeit dagegen nicht (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 2. März 2011 -
2 StR 524/10 mwN; [X.], Beschluss vom 18. Oktober 2007 -
4 [X.] mwN);
insoweit können Fehler auch noch in der Hauptverhandlung durch Hinweise entsprechend § 265 StPO geheilt
werden (vgl. u.a. [X.],
Urteil vom 28. Okto-ber 2009 -
1 [X.]).
1. Die Anklageschrift hat nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die dem [X.] gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs
dargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 11. Januar 1994 -
5 [X.] mwN, [X.]St 40, 44, 45). Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 8. August 1996 -
4 [X.] mwN). Die begangene konkrete Tat muss durch bestimmte Tatumstände so genau bezeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2009 -
1 [X.]). Denn es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urtei-len soll. Erfüllt die Anklage ihre Umgrenzungsfunktion nicht, ist sie unwirksam (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 9. August 2011 -
1 [X.] mwN; [X.], Urteil vom 2. März 2011 -
2 StR 524/10; [X.], Urteil vom 28. Oktober 2009 -
1 [X.]; [X.], Beschluss vom 29. November 1994 -
4 [X.] mwN; [X.], Urteil vom 11. Januar 1994 -
5 [X.], [X.]St 40, 44, 45). Ein wesentlicher Mangel der Anklageschrift, der als Verfahrenshindernis wirken kann, ist daher anzunehmen, wenn die angeklagten
Taten
anhand der Anklageschrift nicht ge-nügend konkretisierbar sind, so dass unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft [X.]
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nes daraufhin ergehenden Urteils haben würde (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 18. Oktober 2007 -
4 [X.] mwN; [X.], Beschluss vom 14. Februar 2007 -
3 [X.]; [X.], Urteil vom 28. April 2006 -
2 [X.]; [X.], [X.] vom 20. Juli 1994 -
2 StR 321/94 mwN).
Bei der Prüfung, ob die [X.] die gebotene Umgrenzung leistet, dürfen ggf. die Ausführungen im wesentli-chen Ergebnis der Ermittlungen zur Ergänzung und Auslegung des [X.] herangezogen werden (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 9. August 2011 -
1 [X.] mwN; [X.], Urteil vom 28. Oktober 2009 -
1 [X.]; [X.], Urteil vom 28. April 2006 -
2 [X.]).
2. Danach liegen hier keine schweren Mängel der Anklageschrift vor, die zur Unwirksamkeit der Anklage und damit zu einem Verfahrenshindernis führen würden. Es bestehen insbesondere keinerlei Zweifel an dem Umfang der Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils. Alle den Angeklagten vorge-worfenen Taten sind nach Tatzeit, [X.], Verkäufer, Geschädigte(r), Kaufpreis (oder Kaufpreisangebot), Anzahl der verkauften (oder verbindlich angebotenen) Gegenstände und (bei den vollendeten Taten) Art der Bezahlung hinreichend konkretisiert. Es ist danach klar, welche Taten den Angeklagten zur Last gelegt werden. Aus der Anklageschrift ergibt sich eindeutig, dass alle Taten allen [X.] als jeweils mittäterschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) begangene [X.] angelastet werden, wobei die Anklage die Voraussetzungen einer Bande bejaht.
Soweit in dem angefochtenen Urteil ausgeführt
wird, dass eine hinrei-chende Konkretisierung der einzelnen Handlungen der Angeklagten deshalb fehle, weil nur die jeweilige Bandentätigkeit dargestellt werde, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Richtig ist, dass, wenn sich mehrere Täter zu einer Bande [X.], dies nicht zur Folge hat, dass jedes von einem der [X.] aufgrund der [X.] begangene [X.] den anderen Ban-14
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denmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat i.S.d. §
25 Abs.
2 StGB zugerechnet werden kann (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 13.
Mai 2003 -
3 [X.]). Allein die [X.] und ein Handeln im Interesse der Bande ohne konkreten Bezug zu einer von anderen [X.] begangenen Straftat genügt nicht, um eine Strafbarkeit des Ban-denmitglieds wegen einer
Bandentat zu begründen. Wegen einer Tat, die "aus der Bande heraus" begangen wird, kann als Täter oder Teilnehmer nur bestraft werden, wenn er an dieser konkreten Tat mitgewirkt hat (vgl. u.a. [X.], [X.] vom 13. Juni 2007 -
3 [X.]).
Diese materiell-rechtliche Frage der Strafbarkeit eines Angeklagten ist von der Problematik der Umgrenzungsfunktion einer Anklageschrift zu trennen. Kann einem Angeklagten nach Ausschöpfung der Beweismöglichkeiten die Be-gehung einer konkreten Tat nicht nachgewiesen werden, ist er freizusprechen, wenn diese Tat i.S.d. § 264 StPO angeklagt war. Die Verneinung einer Ban-denabrede durch den Tatrichter und auch die Nichtannahme eines -
hier dann allerdings
nahe liegenden -
"uneigentlichen Organisationsdeliktes" (vgl.
hierzu auch [X.], Beschluss vom 9. November 2011 -
4 [X.] Rn. 12)
mögen dazu führen, dass noch strengere Anforderungen an die Feststellung der kon-kreten [X.] eines jeden Angeklagten an den jeweiligen Taten zu stellen sind, sie führen aber nicht dazu, dass die vorher zu Recht (im Eröffnungsbe-schluss) angenommene Einhaltung der Umgrenzungsfunktion entfällt.
In seinem Hinweis vom 28. Januar 2011 in der Hauptverhandlung ist das [X.] selbst (noch) zutreffend davon ausgegangen, dass eine insoweit (behauptete) fehlende Konkretisierung unter dem Gesichtspunkt der Informa-tionsfunktion
der Anklageschrift zu prüfen ist. Letzterer Frage ist hier jedoch nicht näher nachzugehen, da diesbezügliche etwa bestehende Mängel nicht die Unwirksamkeit der Anklage begründen würden (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 16
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18. Oktober 2007 -
4 [X.] mwN) und durch Hinweise entsprechend §
265 StPO in der Hauptverhandlung geheilt werden können (vgl. u.a. [X.], Urteil
vom 9. November 2011 -
1 [X.] Rn. 26; [X.], Urteil
vom 28. Ok-tober 2009 -
1 [X.]). Entscheidend für den vorliegenden Fall ist, dass die einzelnen Taten unverwechselbar dargestellt sind und sowohl die ge-nerelle Tätigkeit der einzelnen Angeklagten als auch -
soweit als möglich -
die konkreten [X.] näher geschildert werden. Durch die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, inwieweit die einzelnen Taten den [X.] zuzurechnen sind, wird nicht nur
der hinreichende Tatverdacht be-legt, den die [X.] zutreffend insoweit beim Eröffnungsbeschluss vom 16.
September 2010 bejaht hat, sondern auch die Anbindung der Angeklagten an die konkreten Taten.
In diesem Zusammenhang weist der Senat auf Folgendes hin:
Bei einer Tatbegehung als Bandenmitglied oder im Rahmen eines "unei-gentlichen Organisationsdeliktes" (vgl. zum Begriff des "Organisationsdeliktes" auch [X.], Beschluss vom 2. November 2007 -
2 StR 384/07 mwN) -
beides kommt im vorliegenden Fall durchaus in Betracht -
müssen dem einzelnen [X.] nicht zwingend Ausführungshandlungen vor Ort gegenüber dem Tatopfer vorgeworfen werden; es genügt, wenn er an dieser konkreten Tat an anderer Stelle mitgewirkt hat. Eine arbeitsteilige Begehungsweise besteht gerade darin, dass nicht jeder Teilnehmer der Tat jede Handlung selbst vornimmt; ausrei-chend ist vielmehr, dass jeder aufgrund gemeinsamen Entschlusses seine ab-gesprochene Aufgabe wahrnimmt mit dem übereinstimmenden Willen, den er-hofften Taterfolg zu erreichen. Hierbei hat sich jeder die von ihm gebilligten [X.] der anderen an der konkreten Tat zurechnen zu lassen. Die unter-schiedlichen Tätigkeiten und subjektiven Vorstellungen der Tatbeteiligten [X.] sowohl dazu führen, dass unter Umständen verschiedene Teilnahmefor-18
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men (Mittäterschaft, Beihilfe) vorliegen als auch, dass sich der strafrechtlich relevante Sachverhalt konkurrenzrechtlich für den jeweiligen Teilnehmer anders auswirkt.
Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift kann jedenfalls nicht gebie-ten, dass für die Bestimmtheit des Anklagevorwurfs i.S.d. § 200 Abs.
1 Satz 1 StPO mehr an Substanz verlangt wird als materiell-rechtlich für einen
Schuld-spruch
erforderlich ist.
[X.] [X.]

Elf

Jäger
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Meta

1 StR 412/11

24.01.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2012, Az. 1 StR 412/11 (REWIS RS 2012, 9904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9904

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 412/11

1 StR 194/11

2 StR 524/10

4 StR 252/11

1 StR 302/11

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