Aktenzeichen 4 StR 252/11

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ECLI:
ECLI nicht verfügbar.
RCN:
RCN34Y2EV26C2D35VD

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 09.11.2011

Betrug: Abgrenzung zwischen Tatmehrheit und Tateinheit im Sinne eines uneigentlichen Organisationsdelikts bei Einbindung in ein betrügerisches Geschäftskonzept; Beweiswürdigung hinsichtlich der Betrugsmerkmale

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