Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2021, Az. 2 ARs 172/20

2. Strafsenat | REWIS RS 2021, 6329

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Gegenstand

Gerichtsstandsbestimmung: Zuständigkeit für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Organisationshaft im Jugendvollzug


Tenor

Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der [X.] aus der Vollstreckung des Urteils des [X.] vom 20. Juni 2019 (6 [X.] 81155/18 (6/19)) ist das Amtsgericht - Jugendrichterin als Vollstreckungsleiterin - [X.] zuständig.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat gegen den Verurteilten am 20. Juni 2019 eine Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Urteil ist seit dem 28. Juni 2019 rechtskräftig. Der Verurteilte befand sich seit dem 20. Dezember 2018 in der [X.]    in Untersuchungshaft; nach Eintritt der Rechtskraft wurde er am 16. Juli 2019 in die [X.]    verlegt und befand sich dort zunächst in sogenannter Organisationshaft.

2

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. August 2019 hat der Verurteilte beim [X.] seine Freilassung, hilfsweise die Unterbrechung der Vollstreckung beantragt. Identische Anträge hat der Verurteilte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. August 2019 beim [X.] gestellt. Der Verurteilte ist am 24. September 2019 zur Vollstreckung der Maßregel in der [X.]       aufgenommen worden. Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 30. September 2019 hat er gegenüber dem [X.] und dem [X.] angesichts seiner Verschubung in die [X.]      in Abänderung seiner Anträge [X.]eils beantragt, festzustellen, dass die Vollstreckung der Organisationshaft bis zum 24. September 2019 rechtswidrig war.

3

Das [X.] hat sich mit Beschluss vom 4. Juni 2020 für unzuständig erklärt und die Sache an das [X.] abgegeben. Das [X.] hat sich mit Beschluss vom 24. Juni 2020 für unzuständig erklärt und das Verfahren gemäß § 14 StPO dem [X.] zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.

II.

4

1. Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberstes Gericht der Amtsgerichte [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]) zur Entscheidung des zwischen den Gerichten bestehenden Zuständigkeitsstreites nach § 85 Abs. 2 und 4, § 110 [X.] berufen.

5

2. Zuständig für die in Streit stehende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Organisationshaft ist das Amtsgericht - Jugendrichterin als Vollstreckungsleiterin - [X.].

6

Der [X.] hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:

„Die Organisationshaft (ist) eine Form der Strafhaft, die im [X.] die Zuständigkeit der örtlichen Strafvollstreckungskammern begründet (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 ARs 541/17 -, juris, Rn. 10, [X.], Beschluss vom 26. April 2016 - 1 Ws 217/16 -, juris, Rn. 14, [X.], Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09 -, [X.], 295, 296, [X.], 8. Aufl., § 462a Rn. 9, [X.]. m.w.Nachw.). Sie tritt mit Rechtskraft der Verurteilung ein und dauert bis zur Verlegung des Verurteilten in den Maßregelvollzug an. Es handelt sich dabei nicht um eine kurzfristige vorübergehende Aufnahme, die noch keine zuständigkeitsbegründende Wirkung entfaltet (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 ARs 541/17 -, juris, Rn. 10 m.w.Nachw.).

Nichts Anderes kann im [X.] nach §§ 85 Abs. 2, Abs. 4, 110 [X.] gelten. Mit Eintritt der Rechtskraft am 28. Juni 2019 und Aufnahme des Verurteilten in die [X.]    am 16. Juli 2019 ist das für diese Jugendanstalt zuständige [X.] für die Durchführung der Vollstreckung zuständig gewesen (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Juli 2020 - 2 [X.] -, juris, m.w.Nachw.). Die Verlegung des Verurteilten in die A.    Klinik H.     am 24. September 2019 änderte an der Zuständigkeit nichts, da das [X.] noch nicht abschließend über die Frage der Rechtmäßigkeit der Organisationshaft befunden hat, mit der es befasst war, bevor der Verurteilte verlegt wurde (vgl. zum [X.]: [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 ARs 541/17 -, juris, Rn. 16 m.w.Nachw.).“

7

Dem tritt der Senat bei.

8

3. Eine isolierte Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger kommt mit Blick auf den bereits am 9. August 2019 gegenüber dem [X.] gestellten und bislang nicht beschiedenen Antrag auf Beiordnung im Vollstreckungsverfahren nicht in Betracht. Das für die Bescheidung (weiterhin) zuständige [X.] wird im Rahmen der Beurteilung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage auch das hiesige Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung zu berücksichtigen haben.

[X.]     

        

Ri[X.] [X.] ist urlaubsbedingt
an der Unterschrift gehindert.

        

Zeng   

                 

[X.]

                 
        

Grube     

        

     [X.]     

        

Meta

2 ARs 172/20

29.04.2021

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 20. Juni 2019, Az: 6 KLs 6/19

§ 462a Abs 1 StPO, § 85 Abs 2 JGG, § 85 Abs 4 JGG, § 110 JGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2021, Az. 2 ARs 172/20 (REWIS RS 2021, 6329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6329

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2 ARs 541/17

2 ARs 162/20

3 Ws 44/09

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