Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. 5 StR 482/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 315

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 12. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes

-
2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 12. [X.], an der teilgenommen haben:

[X.] Prof. [X.]

als Vorsitzender,

[X.],
[X.] Prof. Dr. König,
[X.] Dr. [X.],
[X.] Bellay

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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3
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für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2013 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

[X.] n d e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu [X.] Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zu [X.] des Angeklagten eingelegte, auf den [X.] beschränkte, auf die Sachrüge gestützte und vom [X.] vertretene Revision hat keinen Erfolg.

Unter Berücksichtigung des einem Tatgericht zukommenden Beurtei-lungsspielraums ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das [X.] angesichts der angeführten zahlreichen Milderungsgründe vom Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit.
b, Abs. 3 StGB ausgegangen ist.

Soweit der [X.] unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 18. September 2013 (5 [X.]) meint, einen
Rechtsfeh-ler
darin erblicken zu können, das [X.] sei sich möglicherweise nicht bewusst gewesen, dass die zur Begründung des minder schweren Falles 1
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herangezogenen
Gesichtspunkte bei der konkreten Strafzumessung nicht mit dem gleichen Gewicht hätten verwandt werden dürfen, kann er nicht durch-dringen. Im Gegensatz zu dem vom Senat seinerzeit entschiedenen Fall ist die hier verhängte Strafe angesichts der vielen Milderungsgründe ([X.], 34) nicht unverhältnismäßig niedrig.
Da sich im Übrigen die begangene Tat im Grenzbereich zwischen Versuch und Vollendung bewegt
und sich der An-geklagte auch in einigem Umfang um Wiedergutmachung bemüht hat, wenn-gleich er damit noch nicht die Voraussetzungen des § 46a StGB erfüllt hat, schließt der Senat aus, dass sich das [X.] des geringeren Gewichts der herangezogenen
Milderungsgründe nicht bewusst gewesen ist.
Ein den Angeklagten belastender
Rechtsfehler (§ 301 StPO) liegt nicht vor.

Sander [X.] König

[X.] Bellay

Meta

5 StR 482/13

12.12.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. 5 StR 482/13 (REWIS RS 2013, 315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 315

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