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5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 12. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 12. [X.], an der teilgenommen haben:
[X.] Prof. [X.]
als Vorsitzender,
[X.],
[X.] Prof. Dr. König,
[X.] Dr. [X.],
[X.] Bellay
als beisitzende [X.],
Oberstaatsanwalt beim [X.]
als Vertreter der [X.],
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2013 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Von Rechts wegen
[X.] n d e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu [X.] Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zu [X.] des Angeklagten eingelegte, auf den [X.] beschränkte, auf die Sachrüge gestützte und vom [X.] vertretene Revision hat keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung des einem Tatgericht zukommenden Beurtei-lungsspielraums ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das [X.] angesichts der angeführten zahlreichen Milderungsgründe vom Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit.
b, Abs. 3 StGB ausgegangen ist.
Soweit der [X.] unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 18. September 2013 (5 [X.]) meint, einen
Rechtsfeh-ler
darin erblicken zu können, das [X.] sei sich möglicherweise nicht bewusst gewesen, dass die zur Begründung des minder schweren Falles 1
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herangezogenen
Gesichtspunkte bei der konkreten Strafzumessung nicht mit dem gleichen Gewicht hätten verwandt werden dürfen, kann er nicht durch-dringen. Im Gegensatz zu dem vom Senat seinerzeit entschiedenen Fall ist die hier verhängte Strafe angesichts der vielen Milderungsgründe ([X.], 34) nicht unverhältnismäßig niedrig.
Da sich im Übrigen die begangene Tat im Grenzbereich zwischen Versuch und Vollendung bewegt
und sich der An-geklagte auch in einigem Umfang um Wiedergutmachung bemüht hat, wenn-gleich er damit noch nicht die Voraussetzungen des § 46a StGB erfüllt hat, schließt der Senat aus, dass sich das [X.] des geringeren Gewichts der herangezogenen
Milderungsgründe nicht bewusst gewesen ist.
Ein den Angeklagten belastender
Rechtsfehler (§ 301 StPO) liegt nicht vor.
Sander [X.] König
[X.] Bellay
Meta
12.12.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. 5 StR 482/13 (REWIS RS 2013, 315)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 315
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