Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2005, Az. 1 StR 33/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4813

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[X.]/05
vom 24. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. September 2004 dahin geändert,
daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit zwei recht-lich [X.] Fällen der Nötigung, unter Einbezie-hung der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.]

vom 8. März 2004 (8 [X.]
) zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten [X.] ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in zwei Fällen und Nötigung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.]

vom 8. März 2004 (8 [X.]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit - 3 - seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Sie hat nur in geringem Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet. Zu Recht hat das [X.] den Angeklagten im Fall II. 2. der Urteils-gründe auch wegen Nötigung der Zeugen [X.]

und [X.]ver-urteilt. Jedoch hält die Annahme des [X.]s, die schwere räuberische Erpressung stünde im Verhältnis der Tatmehrheit zu den danach (in zwei recht-lich selbständigen Fällen) begangenen Nötigungen, rechtlicher Prüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen stehen sämtliche Ta-ten im Verhältnis der Tateinheit. Die schwere räuberische Erpressung war [X.], als der Angeklagte im Besitz des Geldes, das er von der Zeugin [X.]erhalten hatte, die Bank verließ. Die Tat war damit jedoch nicht beendet, da die endgültige Sicherung der Beute noch nicht erfolgt war (vgl. [X.] in [X.]/ [X.], StGB 26. Aufl. vor § 22 Rdn. 8). Um diese zu erreichen, nötigte der Angeklagte seine unabhängig voneinander handelnden Verfolger, die Zeugen [X.] und [X.], jeweils unter Vorhalt der schon zuvor bei dem Überfall verwendeten [X.]. Der Einsatz der Pistole hatte den Zweck, daß die Zeugen die Verfolgung einstellen sollten. In einem derartigen Fall ste-hen die Gesetzesverletzungen, die der Beendigung einer bereits vollendeten räuberischen Erpressung dienen, zu dieser Tat im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB (vgl. [X.]St 26, 24 ff.; [X.] NJW 1992, 2103, 2104). Die Nöti-gung tritt hier nicht aus Gründen der [X.] hinter die §§ 253, 255, 250 StGB zurück (zu einem solchen Fall vgl. [X.] NStZ-RR 2000, 106). Der Angeklagte verletzte mit der Nötigung der bisher unbeteiligten, ihn [X.] Zeugen, deren Willensbetätigungsfreiheit ein neues Rechtsgut, jedoch um in Besitz der Beute zu bleiben (vgl. [X.] 27. August 2002 - 1 [X.]). Der [X.] kann den Schuldspruch selbst ändern, § 265 StPO steht nicht [X.] 4 - gegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Trotz des Wegfalls von zwei Einzelstrafen in Höhe von jeweils zehn [X.] Freiheitsstrafe kann die aus den verbleibenden Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten (Fall II. 1.) und von vier Jahren Freiheitsstrafe (Fall II. 2.) sowie der einbezogenen Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe be-stehen bleiben, weil hier die Änderung der [X.] von [X.] in Tateinheit den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht berührt (vgl. [X.]R StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.N.; zu § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO nF vgl. [X.], Beschluß vom 8. Dezember 2004 - 1 [X.] -). Wahl

Boetticher Kolz

Hebenstreit

Graf

Meta

1 StR 33/05

24.02.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2005, Az. 1 StR 33/05 (REWIS RS 2005, 4813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4813

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Wird zitiert von

1 StR 488/14

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