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PDF anzeigen[X.] 432/00vom23. November 2000in der Strafsachegegenwegen schwerer Brandstiftung- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. [X.] gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO ein-stimmig [X.] Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des [X.] auf den Vorwurf der schweren Brandstiftung (§306 a StGB) beschränkt.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2000 wird mit [X.] verworfen, daß der Angeklagte wegen schwererBrandstiftung verurteilt ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung [X.] mit Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.Mit Zustimmung des [X.] beschränkt der Senat [X.] gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO auf [X.] der schweren Brandstiftung. Dies führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Neufassung des [X.] -Die auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten vorgenommeneNachprüfung des bestehenbleibenden Schuldspruchs wegen schwerer Brand-stiftung sowie des Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Beschränkung der Straf-verfolgung auf das Verbrechen nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB führt nicht zurAufhebung des Strafausspruchs. Denn der Senat kann ausschließen, daß das[X.] ohne die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten nach § 306Abs. 1 Nr. 1 StGB auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Ausweislich der Ur-teilsgründe hat das [X.] dem Angeklagten die tateinheitliche Verwirkli-chung zweier Straftatbestände nicht ausdrücklich strafschärfend angelastet. [X.] durfte es unabhängig von einem Schuldspruch nach § 306 Abs. 1 Nr. 1StGB bei der Bemessung der Strafe aus dem Strafrahmen des § 306 a Abs. 1StGB zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen, daß er ein fremdes Ge-bäude in Brand setzte und hierdurch an diesem einen Schaden [X.] verursachte.[X.]
Meta
23.11.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. 3 StR 432/00 (REWIS RS 2000, 408)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 408
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