Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2003, Az. XI ZR 248/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3024

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 248/02Verkündet am:20. Mai 2003Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________ZPO n.F. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2Eine unwirksame Beschränkung der Zulassung einer Revision durch dasBerufungsgericht führt auch nach § 543 ZPO n.F. dazu, daß allein dieBeschränkung, nicht aber die Zulassung der Revision unwirksam ist mitder Folge, daß die Revision unbeschränkt zugelassen ist.[X.] § 276 ([X.])Eine etwa gegebene [X.] der Bank, die es [X.] hat, den Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzie-rung mittels Festkredit und Kapitallebensversicherung zu unterrichten,rechtfertigt keinen Anspruch des Darlehensnehmers auf [X.], [X.] auf Ersatz der durch diegewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten.[X.], Urteil vom 20. Mai 2003 - [X.] [X.] LG München I- 3 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. Mai 2003 durch [X.], [X.] Dr. Joeres, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des15. Zivilsenats des [X.] vom16. Januar 2002 wird auf seine Kosten zurückgewie-sen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die [X.], den er mit der Rechtsvorgängerin der [X.] zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung [X.] hat. Er begehrt die Erstattung gezahlter Zinsen und entstan-dener Aufwendungen in Höhe von insgesamt [X.] (= 73.344,12 DM) nebst Zinsen, die Freistellung von allen Verpflichtun-gen aus dem Darlehen, die Rückabtretung der Rechte aus einer Kapital-lebensversicherung sowie die Feststellung, daß die Beklagte ihm alleweiteren im Zusammenhang mit dem Kauf und der Finanzierung der [X.] 4 -gentumswohnung entstandenen Schäden zu ersetzen hat. Dem liegt fol-gender Sachverhalt zugrunde:Zur Finanzierung des Kaufpreises von 69.215 DM für eine im [X.] zu Steuersparzwecken erworbene Eigentumswohnung, von14.542 DM für einen Tiefgaragenplatz und der Nebenkosten nahm [X.] mit Vertrag vom 19./22. November 1990 bei der [X.] der Beklagten ein Darlehen über 102.000 DM auf. Die Tilgung [X.] war zunächst ausgesetzt und sollte über eine gleichzeitigabgeschlossene Kapitallebensversicherung erfolgen. Eine Widerrufsbe-lehrung im Sinne des [X.] wurde dem Kläger nichterteilt.Seit Januar 2001 leistet der Kläger auf das Darlehen keine Zah-lungen mehr. Er hat seine am 19. November 1990 in den Geschäftsräu-men der Beklagten abgegebene auf den Abschluß des Darlehensvertra-ges gerichtete Willenserklärung gemäß § 1 [X.] in der bis zum30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) [X.] macht geltend, der Vermittler [X.] habe ihn Ende Oktober 1990mehrfach in seiner Privatwohnung aufgesucht und zum Abschluß [X.] überredet. Außerdem treffe die Beklagte ein [X.]. Insbesondere habe sie es pflichtwidrig unter-lassen, auf die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises, die darin"versteckte Innenprovision" sowie auf die Nachteile hinzuweisen, die sichaus einer Finanzierung durch Festkredit und [X.] 5 -Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der [X.] verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.Entscheidungsgründe:[X.] vom [X.] zugelassene Revision des [X.] istinsgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der [X.] Revisionserwiderung ist die Zulassung der Revision nicht auf etwaigeAnsprüche, die dem Kläger aus einem wirksamen Widerruf des [X.] nach § 3 [X.] zustehen können, beschränkt.Zwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkteZulassung der Revision in den Entscheidungsgründen ausschließlichdamit begründet, daß sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 13. Dezember 2001 ([X.], 2434) mögli-cherweise Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der nationalenRegelung des § 1 Abs. 1 [X.] ergeben könnten. Zu Recht weist die [X.]serwiderung auch darauf hin, daß sich eine wirksame Beschrän-kung der Revisionszulassung nach der ständigen Rechtsprechung [X.] nicht nur aus dem [X.], sondern auch ausder Begründung ergeben kann, die für die Zulassung gegeben wird([X.]Z 48, 134, 136; [X.], Urteil vom 9. März 2000 - [X.], 1794, 1796, m.w.Nachw., insoweit in [X.]Z 144, 59 nicht ab-gedruckt). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung enthalten- 6 -die Urteilsgründe hier aber jedenfalls keine wirksame Beschränkung [X.].Die Zulassung der Revision kann nach ständiger [X.] [X.] nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstän-digen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstandeines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst sei-ne Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung aufeinzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmteRechtsfragen zu beschränken ([X.]Z 101, 276, 278; 111, 158, 166; [X.] m.w.Nachw.). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulas-sung auf Ansprüche aus § 3 [X.] aus, da es sich insoweit nur um [X.] mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen für den geltend gemach-ten Zahlungs- und Freistellungsanspruch handelt.Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung mußdas angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden ([X.], [X.] 7. Juli 1983 - [X.], NJW 1984, 615 m.w.Nachw., insoweit in[X.]Z 88, 85 ff. nicht abgedruckt). An diesem Grundsatz ist auch nachder Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhalten. Fehlt es an einerwirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung,nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränktzugelassen ([X.], ZPO 2. Aufl., [X.] 543 [X.]. 29; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 [X.]. 16). Dies folgtschon daraus, daß das Revisionsgericht an die Zulassung, soweit siereicht, gebunden ist (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), auch wenn sich die Ent-scheidung des Berufungsgerichts als fehlerhaft erweist ([X.] aaO [X.]. [X.] -B.Die Revision ist nicht begründet.[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Ein Widerruf gemäß § 1 [X.] a.F. scheide aus, da bei [X.] Darlehensvertrages eine zum Widerruf berechtigende Haustürsitua-tion im Sinne des § 1 [X.] a.F. nicht mehr vorgelegen habe. [X.] habe die Beklagte nicht verletzt. Ein etwaiges Fehlver-halten des Vermittlers müsse sie sich nicht über § 278 BGB zurechnenlassen. Auch ein Einwendungsdurchgriff scheide aus, da [X.] kein verbundenes Geschäft seien.[X.] Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis ge-langt, daß der Kläger seine zum Abschluß des Darlehensvertrages füh-rende Willenserklärung nicht wirksam gemäß § 1 Abs. 1 [X.] a.F. wi-derrufen hat.- 8 -a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einemWiderruf allerdings nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ent-gegen. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untä-tigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiverBeurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde seinRecht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Gel-tendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Senatsurteil vom6. Dezember 1988 - [X.], [X.], 354, 355; [X.], Urteil vom14. November 2002 - [X.], NJW 2003, 824; jeweils m.w.Nachw.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. [X.] den Bestand eines die Voraussetzungen des § 1 [X.] a.F. erfüllen-den Darlehensvertrages kann bei dem Kreditgeber nicht entstehen, wenndem Kunden - wie hier - keine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwi-derrufsgesetz erteilt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 12. November2002 - [X.], [X.], 61, 63). Das Verhalten eines Kunden, dervon seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, läßt keinen Schluß daraufzu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen [X.]) [X.] nicht zu beanstanden sind jedoch die Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Darlehensvertragnicht in einer Haustürsituation geschlossen. Es fehle angesichts deszeitlichen Abstands von rund drei Wochen zwischen den Besuchen [X.] in der Privatwohnung des [X.] im Oktober 1990 und demin den Räumen der Bank gestellten Antrag auf Gewährung eines Darle-hens am 19. November 1990 sowie angesichts des zwischenzeitlich [X.] abgegebenen notariell beurkundeten Angebots zum Abschluß des- 9 -Kaufvertrages an der Fortdauer des Überrumpelungseffekts, vor dem [X.] schützen wolle.Zwar setzt § 1 Abs. 1 [X.] a.F. nicht den Abschluß des Vertragesin der Haustürsituation voraus, sondern es genügt eine Haustürsituationbei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluß ursäch-lich war. Auch wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dermündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 [X.] a.F. und der Vertrags-erklärung vom Gesetz nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen [X.] wird aber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen ([X.]Z 131,385, 392 m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei [X.] zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung unddem Vertragsschluß durch einen Verstoß gegen § 1 [X.] a.F. in einerLage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigtist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon [X.] zu nehmen ([X.]Z 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage [X.] des Einzelfalles (Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - [X.], [X.], 483, 484 und vom 18. März 2003 - [X.]/02,[X.], 918, 921) und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nichtzu beanstandender Weise verneint worden. Einen konkreten Verfah-rensfehler zeigt die Revision nicht auf, sondern wendet sich unbehelflichgegen die tatrichterliche Würdigung.Das Urteil des Gerichtshofs der [X.] 13. Dezember 2001 ([X.], 2434) ist insoweit ohne Bedeutung.Der [X.] hat darin zu den Tatbestandsvorausset-zungen des Art. 1 der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 be-treffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von [X.] 10 -räumen geschlossenen [X.] (85/577/[X.], [X.]. Nr. L 372/31 vom31. Dezember 1985) keine Stellung genommen, sondern eine Haustür-situation im Sinne dieser Richtlinie vorausgesetzt (aaO S. 2436).2. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen, mitdenen das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des [X.]gegen die Beklagte wegen Verletzung vorvertraglicher [X.] verneint hat.a) Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger [X.] [X.] bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger-und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte [X.] nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darfregelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über dienotwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfallsder Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise [X.] und Hinweispflichten aus den besonderen Umständendes Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zu-sammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb [X.] über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zuden allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderenGefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehenbegünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der [X.] an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwer-wiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spe-zielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vordem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann ([X.], [X.] 18. April 1988 - [X.], [X.], 895, 898; [X.] -vom 3. Dezember 1991 - [X.], [X.], 133, vom 17. [X.] 1991 - [X.], [X.], 216, 217, vom 31. März 1992- XI ZR 70/91, [X.], 901, 902, vom 18. April 2000 - [X.]/99,[X.], 1245, 1246 und vom 12. November 2002 - [X.]/00,[X.], 160, 161).b) Das Berufungsgericht hat zu Recht keine Umstände festgestellt,die ausnahmsweise die Annahme einer Verletzung vorvertraglicher [X.] rechtfertigen würden. Auch die Revision zeigt solcheUmstände nicht auf.aa) Ihr Einwand, das Berufungsgericht hätte angesichts eines weitüberteuerten Kaufpreises, der doppelt so hoch wie der Wert der [X.] gewesen sei, eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines- für sie erkennbaren - konkreten Wissensvorsprungs bejahen müssen,greift nicht. Wie auch die Revision nicht verkennt, begründet ein Wis-sensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlendeKaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwer-benden Objekts steht, nach ständiger Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich keine Aufklärungspflicht (vgl. [X.], Urteile vom15. Oktober 1987 - [X.], [X.], 1426, 1428, vom 21. [X.], [X.], 561, 563, vom 11. Februar 1999 - [X.]/97, [X.], 678, 679 und Senatsurteile vom 18. April 2000 - [X.]/99, [X.], 1245, 1246 sowie vom 12. November 2002 - [X.], [X.], 61, 62 und vom 18. März 2003 - [X.]/02,[X.], 918, 921). Denn es gehört zu den eigenen Aufgaben [X.], auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die [X.] zu [X.] -Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit [X.] kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dieBank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einersittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehenmuß (Senatsurteile vom 18. April 2000 - [X.]/99, [X.], 1245,1247 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - [X.], [X.], 61,62 und vom 18. März 2003 - [X.]/02, [X.], 918, 921). Das isthier entgegen der Auffassung der Revision aber nicht der Fall. Nicht je-des, auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung [X.] führt zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. [X.] Rechtsprechung des [X.] kann von einem [X.] groben Mißverhältnis, das eine Vermutung für die subjektivenVoraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst [X.] werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch istwie der Wert der Gegenleistung ([X.]Z 146, 298, 302 ff. m.w.[X.] vom 12. November 2002 - [X.], [X.], 61, 62und vom 18. März 2003 - [X.]/02, [X.], 918, 921). Ein [X.] Mißverhältnis bestand hier aber nach den zutreffenden Ausführun-gen des [X.], auf die das Berufungsgericht verwiesen hat,schon nach dem eigenen Sachvortrag des [X.] nicht. Einem Wert [X.] von mindestens 38.000 DM stand danach ein [X.] von 69.215 DM gegenüber. Die hieraus folgende Überteuerung vonrund 80% genügt nach der Rechtsprechung des [X.] fürdie Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht (vgl. zuletzt [X.] 18. März 2003 - [X.]/02, [X.], 918, 921). Der Hinweisder Revision auf den Gesamtkaufpreis von 83.757 DM rechtfertigt keinanderes Ergebnis. Von diesem Betrag entfielen nämlich ausweislich des- 13 -notariellen Kaufvertrages 14.542 DM auf den Kauf eines [X.]) Die Beklagte war auch nicht wegen einer im Kaufpreis enthal-tenen "versteckten Innenprovision" aufklärungspflichtig. Bei [X.] ist das finanzierende [X.] grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine imfinanzierten Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklä-ren. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit [X.] kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die [X.] zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischenKaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank - anders als hier - voneiner sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den [X.] muß (Senatsurteile vom 12. November 2002 - [X.],[X.], 61, 62 und vom 29. April 2003 - [X.], [X.] 8 ff.; so für den Immobilienverkäufer auch [X.], Urteil vom [X.], Umdruck S. 5 ff.).Der Hinweis der Revision auf das Urteil des 1. Strafsenats [X.] vom 9. März 1999 (1 [X.], [X.], 555 [X.] fehl. Der 1. Strafsenat hat dort lediglich eine Verurteilung von [X.] wegen Betrugs aufgehoben, weil ein Vermögensscha-den der Anleger nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war. Für [X.] einer kreditgebenden Bank ist die Entscheidung ohneBedeutung, so daß eine von der Revision angeregte Anrufung der Verei-nigten Großen Senate nicht in Betracht [X.] -cc) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte ihre [X.] auch nicht dadurch verletzt, daß sie nicht auf etwaigewirtschaftliche Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch [X.] kombiniert mit einer neu abgeschlossenen Lebensversicherunghingewiesen hat.Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden vonsich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der von ihmgewählten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, indenen sie dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichenRatenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenenKreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht bestehtund die [X.] für den Kunden wirtschaftlich ungünstigerist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck [X.] erreichbar ist (Senatsurteil [X.]Z 111, 117, 120; [X.], Urteil vom9. März 1989 - [X.], [X.], 665, 666). Diese Voraussetzun-gen liegen hier aber nicht vor. Abgesehen davon hat der insoweit darle-gungs- und beweispflichtige Kläger die wirtschaftlichen Nachteile gegen-über einem herkömmlichen [X.] nicht substantiiert dargetan(zu dieser Voraussetzung vgl. [X.] [X.], 127, 129). Die pau-schale, ohne jeden Bezug zum konkreten Fall aufgestellte Behauptung,die gewählte Finanzierung sei um 1/3 teurer als ein Annuitätendarlehen,reicht hierfür nicht.Überdies könnte eine etwaige schuldhafte Aufklärungspflichtverlet-zung der Beklagten grundsätzlich nicht zu der vom Kläger [X.], sondern nur zum Ersatz [X.], also des Schadens führen, dessen Eintritt die Ein-- 15 -haltung der Pflicht verhindern sollte (Senatsurteile [X.]Z 116, 209, 213und vom 29. April 2003 - [X.], Umdruck S. 10; [X.], Urteil vom13. Februar 2003 - [X.], [X.], 806 f. m.w.Nachw.). Der Klä-ger könnte danach allenfalls die durch eine ungünstige Finanzierung ent-standenen Mehrkosten ersetzt verlangen ([X.], Urteil vom 9. März 1989- [X.], aaO S. 667).3. Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht [X.] hat - auch nicht ein Fehlverhalten des Vermittlers B. durchunrichtige Erklärungen über den Wert und die Rentabilität der Eigen-tumswohnung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Dies wird von [X.] nicht angegriffen.[X.] Revision des [X.] war daher zurückzuweisen.[X.] Joeres Wassermann [X.] Appl

Meta

XI ZR 248/02

20.05.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2003, Az. XI ZR 248/02 (REWIS RS 2003, 3024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3024

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