Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.06.2010, Az. 7 AZR 136/09

7. Senat | REWIS RS 2010, 6172

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Gegenstand

Befristung - Vertretung - sonstiger Sachgrund - Wiedereinstellungszusage - Kausalzusammenhang - Qualifizierungstarifvertrag


Leitsatz

Die mit einer Wiedereinstellungszusage eingegangene Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer kann als sonstiger, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 8 TzBfG nicht genannter Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitnehmer rechtfertigen, wenn nach dem Inhalt der Wiedereinstellungszusage mit der Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruchs in absehbarer Zeit ernsthaft zu rechnen ist und die befristete Einstellung einer Ersatzkraft geeignet ist, eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Fall der Wiedereinstellung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers freizuhalten.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2008 - 2 Sa 36/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. August 2009 geendet hat.

2

Der Kläger war seit dem 12. Juli 2004 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der [X.] beschäftigt. Nach Nr. 8 des Arbeitsvertrags vom 12. Juli 2004 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis ua. nach den für den Betrieb gültigen regionalen Tarifverträgen der [X.]etallindustrie in ihrer jeweils gültigen Fassung. [X.]it einer am 26. Juli 2007 unterzeichneten Anlage zum Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. August 2009. Als Grund für die Befristung ist angegeben: „Weiterbildungsmaßnahme H. [X.]“. Aufgrund dieses Vertrags wurde der Kläger ab dem 1. [X.]eptember 2007 in der Abteilung 484 als [X.]onteur beschäftigt. Diese Tätigkeit wird nach [X.] 4 vergütet. In der Abteilung 484 sind neben dem [X.]chichtführer sieben [X.]onteure tätig. Einer der [X.]onteure ist als stellvertretender [X.]chichtführer eingesetzt. Diese Tätigkeit wird nach [X.] 5 vergütet.

3

Bis Ende August 2007 war der [X.]itarbeiter [X.] stellvertretender [X.]chichtführer der Abteilung 484. In der [X.] vom 10. [X.]eptember 2007 bis zum 31. Juli 2009 absolvierte er eine externe Weiterbildung zum Techniker. [X.]ur Ermöglichung dieser Ausbildung schlossen der [X.]itarbeiter [X.] und die Beklagte am 6. Juli 2007 einen „Aufhebungsvertrag Weiterbildung“. Dieser lautet auszugsweise:

        

„1.

[X.] und dem [X.]itarbeiter bestehende Arbeitsverhältnis wird wegen Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme zum Techniker im beiderseitigen Einvernehmen zum 09.09.2007 beendet.

        

...

        
        

4.   

Der [X.]itarbeiter erhält die [X.]usage, dass er nach Abschluss der Weiterbildung wieder bei [X.] eingestellt wird. [X.]oweit es die Personalsituation zulässt, wird dem [X.]itarbeiter bei der Wiedereinstellung ein seinen erworbenen Kenntnissen entsprechender Arbeitsplatz angeboten. Andernfalls wird ihm ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, möglichst gleichwertig dem vor Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. ... Bei erfolgreichem Abschluss erhält der [X.]itarbeiter eine Prämie in Höhe von € 2.500,- brutto als Einmalzahlung beim Wiedereintritt …

        

...“

        

4

Dieser Vereinbarung liegt der Tarifvertrag zur Qualifizierung der [X.]etall- und Elektroindustrie [X.]/[X.] vom 19. Juni 2001 (TV Qualifizierung) zugrunde. § 5.1 dieses Tarifvertrags lautet:

        

„Beschäftigte haben ... Anspruch auf eine einmalige ... [X.] mit gleichzeitiger [X.] für weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der persönlichen und beruflichen Entwicklung. …

        

Nach Ende der Qualifizierungsmaßnahmen haben die Beschäftigten Anspruch auf einen, dem vorherigen Arbeitsplatz vergleichbaren, zumutbaren gleich- oder höherwertigen Arbeitsplatz.

        

...“

5

Nach dem Ausscheiden von Herrn [X.] aus dem Arbeitsverhältnis im [X.]eptember 2007 wurde dem als [X.]onteur in der Abteilung 484 beschäftigten [X.]itarbeiter [X.] unbefristet die Funktion des stellvertretenden [X.]chichtführers übertragen. Er erhält seit dem 1. Januar 2008 Vergütung nach [X.] 5.

6

[X.]it der am 30. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 31. August 2009 gewandt und gemeint, die Befristung sei mangels eines sie rechtfertigenden sachlichen Grundes unwirksam. Der [X.]achgrund der Vertretung liege nicht vor, da zwischen der [X.] und dem [X.]itarbeiter [X.] während der vereinbarten Vertragslaufzeit kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden habe. Außerdem könne die Beklagte Herrn [X.] nach einer möglichen Wiedereinstellung nicht die dem Kläger übertragene Tätigkeit als [X.]onteur zuweisen, da Herr [X.] vor seinem Ausscheiden in der höherwertigen Funktion des stellvertretenden [X.]chichtführers beschäftigt gewesen sei.

7

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung vom 26. Juli 2007 nicht beendet ist und über den 31. August 2009 unbefristet fortbesteht.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Klage sei unzulässig, da sie vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben wurde. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Befristung sei durch den [X.]achgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 [X.]atz 2 Nr. 3 [X.] gerechtfertigt. [X.]ie habe bei Abschluss der Befristungsvereinbarung mit dem Kläger aufgrund der dem Arbeitnehmer [X.] erteilten [X.] mit dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz rechnen müssen. Der Kläger habe den [X.]itarbeiter [X.] hinsichtlich der [X.]onteurstätigkeit unmittelbar vertreten. Die Aufgabe des stellvertretenden [X.]chichtführers sei zwar einem anderen [X.]itarbeiter zugewiesen worden. Es sei ihr als Arbeitgeberin jedoch unbenommen gewesen, die Arbeitsaufgaben innerhalb der Gruppe im Wege des Direktionsrechts umzuverteilen. Der [X.]achgrund der Vertretung erfordere nicht, dass der Vertreter genau die zuvor von dem Vertretenen ausgeübten Tätigkeiten verrichte.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 26. Juli 2007 am 31. August 2009 geendet hat. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] zurückgewiesen. [X.]it der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die [X.]urückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der zulässigen Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der in dem [X.] vom 26. Juli 2007 vereinbarten Befristung am 31. August 2009 geendet. Die Befristung ist mangels eines sie nach § 14 Abs. 1 [X.] rechtfertigenden sachlichen Grundes unwirksam.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Es handelt sich trotz des nicht ausschließlich an den Vorgaben des § 17 [X.]atz 1 [X.] orientierten, auf einen allgemeinen Feststellungsantrag i[X.]v. § 256 Abs. 1 ZPO hindeutenden letzten Halbsatzes des in erster Instanz gestellten Klageantrags ausschließlich um eine Befristungskontrollklage i[X.]v. § 17 [X.]atz 1 [X.], mit der der Kläger die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung zum 31. August 2009 geltend macht. Andere Beendigungstatbestände oder -zeitpunkte sind zwischen den Parteien nicht im [X.]treit. Dem letzten Halbsatz des ursprünglich formulierten Klageantrags kommt deshalb keine eigenständige Bedeutung zu. In diesem [X.]inne hat auch das Arbeitsgericht die Klage verstanden und den ihr stattgebenden [X.] entsprechend gefasst. Hiergegen hat sich der Kläger nicht gewandt. Er hat vielmehr seit der Berufungsinstanz die erstinstanzliche Entscheidung verteidigt und damit ausschließlich eine Befristungskontrollklage gem. § 17 [X.]atz 1 [X.] verfolgt.

2. Die Befristungskontrollklage ist entgegen der in den Vorinstanzen geäußerten Auffassung der Beklagten nicht deshalb unzulässig, weil sie bereits längere [X.] vor dem vereinbarten Vertragsende erhoben wurde. An der Klärung der Frage, ob eine Befristung wirksam ist und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, besteht in der Regel bereits vor dem Vertragsende ein rechtliches Interesse der Parteien. Dementsprechend wird die - materiell-rechtliche - Klagefrist des § 17 [X.]atz 1 [X.] nach ständiger Rechtsprechung des [X.]enats auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt(vgl. etwa 13. Oktober 2004 - 7 [X.] - zu I 1 der Gründe, AP [X.] § 14 Nr. 13 = EzA [X.] § 14 Nr. 14; 10. März 2004 - 7 [X.] - zu I der Gründe, [X.] 110, 38). Gegenteiliges macht die Beklagte mit der Revision nicht mehr geltend.

II. Die Befristungskontrollklage ist begründet. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Befristung mangels eines sie rechtfertigenden sachlichen Grundes i[X.]v. § 14 Abs. 1 [X.] unwirksam ist. Die Befristung ist weder durch den [X.]achgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 [X.]atz 2 Nr. 3 [X.] noch durch einen sonstigen [X.]achgrund gem. § 14 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] gerechtfertigt.

1. Der in § 14 Abs. 1 [X.]atz 2 Nr. 3 [X.] normierte [X.]achgrund der Vertretung rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien nicht.

a) Nach § 14 Abs. 1 [X.]atz 2 Nr. 3 [X.] liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Das setzt voraus, dass der zu [X.] während der Dauer der mit dem Vertreter vereinbarten Vertragslaufzeit(voraussichtlich) in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich nicht um die nach der Vorschrift erforderliche Vertretung eines anderen Arbeitnehmers. Das gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer als Ersatz für einen mit einer [X.] aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer befristet beschäftigt wird. Dies ergibt die Auslegung des § 14 Abs. 1 [X.]atz 2 Nr. 3 [X.].

aa) Der [X.]achgrund des § 14 Abs. 1 [X.]atz 2 Nr. 3 [X.] setzt die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers voraus. Die Vorschrift verlangt daher nach ihrem Wortlaut die Vertretung einer Person, die in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht. Die befristete Beschäftigung eines Arbeitnehmers anstelle eines aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Mitarbeiters wird somit nicht erfasst. Diese Auslegung entspricht [X.]inn und Zweck des in § 14 Abs. 1 [X.]atz 2 Nr. 3 [X.] normierten [X.]. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]enats ist ein zur Rechtfertigung der Befristung eines Arbeitsvertrags in Betracht kommender Vertretungsfall gegeben, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitskräftebedarf, den er durch die Einstellung des Vertreters abdecken will, an sich bereits durch die Beschäftigung eines anderen Arbeitnehmers abgedeckt hat, aber wegen des zeitweiligen Ausfalls dieses anderen Arbeitnehmers ein vorübergehender, bis zu dessen Rückkehr zeitlich begrenzter Bedarf an der Arbeitskraft des Vertreters besteht(1. Dezember 1999 - 7 [X.] - zu [X.] a der Gründe, [X.], 1525). Der [X.]achgrund der Vertretung liegt somit darin begründet, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit, Beurlaubung oder aus sonstigen Gründen an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht und mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit durch diesen rechnet (vgl. etwa [X.] 18. April 2007 - 7 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.] NW § 72 Nr. 33). Da der vorübergehend abwesende Arbeitnehmer bei Wegfall des [X.] aufgrund des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses sowohl die Verpflichtung als auch einen Anspruch darauf hat, die Arbeit wieder aufzunehmen, besteht an der Beschäftigung einer Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Ein Vertretungsfall liegt daher nicht vor, wenn derjenige, an dessen [X.]telle der befristet beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt wird, bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags noch nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht ([X.] 1. Dezember 1999 - 7 [X.] - zu [X.] b der Gründe, aaO). Ebenso verhält es sich, wenn der Mitarbeiter, an dessen [X.]telle der befristet Beschäftigte eingestellt wird, im [X.]punkt der [X.] bereits aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber ausgeschieden ist.

bb) Hiernach liegt ein Vertretungsfall auch dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine [X.] erteilt hat und bis zu einer möglichen Wiedereinstellung eine Ersatzkraft befristet beschäftigt werden soll. Zwar muss der Arbeitgeber in diesem Fall damit rechnen, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer seinen [X.] geltend machen wird. Aus der [X.] allein folgt aber noch kein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung und keine Beschäftigungspflicht. [X.]ie begründet lediglich einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags. Erst dieser kann die Rechtsgrundlage für einen Beschäftigungsanspruch und eine entsprechende Beschäftigungspflicht bilden. Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer Ersatzkraft bis zu einer möglichen Wiedereinstellung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers dient deshalb nicht der Abdeckung eines [X.]. Er erfolgt vielmehr wegen der geplanten anderweitigen Besetzung des Arbeitsplatzes mit dem möglicherweise wiedereinzustellenden Arbeitnehmer. Die geplante anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes ist nach der Rechtsprechung des [X.]enats nicht § 14 Abs. 1 [X.]atz 2 Nr. 3 [X.] zuzuordnen, sondern kann geeignet sein, als sonstiger, in dem [X.]achgrundkatalog des § 14 Abs. 1 [X.]atz 2 Nr. 1 bis 8 [X.] nicht genannter [X.]achgrund die Befristung eines Arbeitsvertrags zu rechtfertigen(vgl. hierzu zuletzt [X.] 9. Dezember 2009 - 7 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.], 495). Gleiches gilt für die befristete Beschäftigung eines Arbeitnehmers bis zur beabsichtigten Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis. Auch dieser Tatbestand ist nicht dem [X.]achgrund der Vertretung zuzuordnen, sondern kann wegen des von dem Arbeitgeber mit der Ausbildung verbundenen Aufwands geeignet sein, die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitnehmer bis zur Übernahme des Auszubildenden zu rechtfertigen ([X.] 1. Dezember 1999 - 7 [X.] - zu [X.] 3 c der Gründe mwN, [X.], 1525).

b) Hiernach ist die in dem [X.] vom 26. Juli 2007 vereinbarte Befristung zum 31. August 2009 nicht nach § 14 Abs. 1 [X.]atz 2 Nr. 3 [X.] gerechtfertigt. Der Kläger wurde nicht zur Vertretung eines vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten, weiterhin in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehenden Arbeitnehmers beschäftigt. Er wurde vielmehr als Ersatzkraft anstelle des ausgeschiedenen Arbeitnehmers [X.] eingestellt. Die dem Arbeitnehmer [X.] erteilte [X.] begründete keinen Vertretungsbedarf i[X.]v. § 14 Abs. 1 [X.]atz 2 Nr. 3 [X.].

2. Die Befristung ist nicht wegen der dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer [X.] erteilten [X.] nach § 14 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] gerechtfertigt. Die Absicht, den dem Kläger zugewiesenen Arbeitsplatz für den Fall der Wiedereinstellung des [X.] freizuhalten, könnte zwar als sonstiger, in § 14 Abs. 1 [X.]atz 2 Nr. 1 - 8 [X.] nicht genannter [X.]achgrund geeignet sein, die Befristung des Arbeitsvertrags zu rechtfertigen. Die Beklagte hat jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die mit der [X.] eingegangene Verpflichtung für die befristete Beschäftigung des [X.] kausal war.

a) § 14 Abs. 1 [X.]atz 2 Nr. 1 - 8 [X.] enthält eine Aufzählung sachlicher Gründe, die die Befristung von Arbeitsverträgen rechtfertigen können. Die Aufzählung ist, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt, nicht abschließend. Dadurch werden weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des [X.] anerkannte noch weitere [X.]achgründe für die Befristung ausgeschlossen(BT-Drucks. 14/4374 [X.]. 18). Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 [X.]atz 2 Nr. 1 - 8 [X.] nicht genannte [X.]achgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem [X.]achgrundkatalog des § 14 Abs. 1 [X.]atz 2 Nr. 1 - 8 [X.] genannten [X.] von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (vgl. zuletzt [X.] 9. Dezember 2009 - 7 [X.] - Rn. 15 mwN, [X.] 2010, 495).

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]enats kann die für einen späteren [X.]punkt geplante anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes als sonstiger, in § 14 Abs. 1 [X.]atz 2 Nr. 1 - 8 [X.] nicht erwähnter [X.]achgrund geeignet sein, die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitnehmer zu rechtfertigen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem anderen, als Dauerbesetzung vorgesehenen Arbeitnehmer bereits vertraglich gebunden ist(vgl. zuletzt 9. Dezember 2009 - 7 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.], 495). Dieser Tatbestand entspricht den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 [X.]. Für die Befristungstatbestände ist kennzeichnend, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung hat, weil er im [X.]punkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer aufgrund konkreter Tatsachen damit rechnen muss, dass er diesen nur für eine vorübergehende [X.] beschäftigen kann. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zu einem späteren [X.]punkt mit einem anderen Arbeitnehmer besetzen will, mit dem er bereits eine vertragliche Bindung eingegangen ist. Auch dann besteht ein nur zeitlich begrenztes Bedürfnis an der Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers ([X.] 9. Dezember 2009 - 7 [X.] - Rn. 35 mwN, aaO).

bb) Ein berechtigtes Interesse an einer nur vorübergehenden Beschäftigung kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz im Falle des Ausscheidens eines Arbeitnehmers nicht dauerhaft neu besetzen will, weil er dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine [X.] erteilt hat und nach deren Inhalt ernsthaft damit rechnen muss, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer seinen [X.] innerhalb eines überschaubaren [X.]raums geltend machen wird. Auch dann besteht für die Beschäftigung der Ersatzkraft wegen der vom Arbeitgeber eingegangenen rechtlichen Verpflichtung nur ein zeitlich begrenzter Bedarf. Dieser Tatbestand ist allerdings nur dann geeignet, die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Ersatzkraft zu rechtfertigen, wenn zwischen der [X.] und der Einstellung der Ersatzkraft ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Insoweit verhält es sich nicht anders als bei dem [X.]achgrund der Vertretung. In beiden Fällen begründet die prognostizierte Rückkehr der vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten [X.]tammkraft oder des mit einer [X.] aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers den nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf. Die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Ersatzkraft ist nur gerechtfertigt, wenn deren Einstellung gerade wegen dieses vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs erfolgt. Die erforderliche Kausalität zwischen der [X.] und der Befristung des Arbeitsvertrags mit einer Ersatzkraft ist zwar nicht nur dann gegeben, wenn die Ersatzkraft die Aufgaben wahrnimmt, die der [X.] künftig übernehmen soll. Der Ersatzkraft können - wie einer Vertretungskraft - auch andere Tätigkeiten übertragen werden. Die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers muss jedoch geeignet sein, eine Beschäftigungsmöglichkeit für den wiedereinzustellenden Mitarbeiter freizuhalten. Dies ist vom Arbeitgeber im Prozess darzulegen.

b) Danach ist die mit dem Kläger vereinbarte Befristung nicht wegen der dem ausgeschiedenen Mitarbeiter [X.] erteilten [X.] gerechtfertigt.

aa) Die Beklagte musste zwar im [X.]punkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger am 26. Juli 2007 ernsthaft damit rechnen, dass der ausscheidende Mitarbeiter [X.] nach der Beendigung der zweijährigen Weiterbildung seinen [X.] geltend machen würde. Das Arbeitsverhältnis wurde zur Ermöglichung der Weiterbildung beendet. Außerdem wurde dem Mitarbeiter [X.] in dem Aufhebungsvertrag für den Fall des erfolgreichen Abschlusses der Weiterbildung und den Wiedereintritt in das Unternehmen eine Prämie in Höhe von 2.500,00 Euro zugesagt und damit ein Anreiz für die Geltendmachung des [X.]s geschaffen.

bb) Die befristete Beschäftigung des [X.] war aber nicht geeignet, eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Mitarbeiter [X.] freizuhalten. Die Beklagte hat keine im [X.]punkt der Vereinbarung der Befristung mit dem Kläger bestehende Konzeption dargelegt, aus der sich ergeben könnte, dass die befristete Beschäftigung des [X.] dazu dienen konnte, im Falle einer Wiedereinstellung eine der [X.] entsprechende Beschäftigung des Arbeitnehmers [X.] zu ermöglichen.

(1) Das [X.] hat die zwischen der Beklagten und dem Mitarbeiter [X.] getroffenen Vereinbarungen in dem „Aufhebungsvertrag Weiterbildung“ dahin ausgelegt, dass sich die Beklagte verpflichtet hatte, diesem im Falle der Wiedereinstellung einen dem vorherigen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz anzubieten. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(a) Nach Nr. 4 des Aufhebungsvertrags sollte dem Mitarbeiter [X.] im Falle der Wiedereinstellung - soweit es die Personalsituation zuließ - ein seinen Kenntnissen entsprechender Arbeitsplatz angeboten werden. Andernfalls sollte ihm ein dem bisherigen möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden. Diese Vereinbarung allein hätte es ermöglicht, dem Arbeitnehmer [X.] die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Monteur - ohne die Funktion des stellvertretenden [X.]chichtführers - zu übertragen. Ein Anspruch auf die Zuweisung einer „möglichst“ gleichwertigen Tätigkeit umfasst jedenfalls auch die Übertragung einer unwesentlich geringerwertigeren Tätigkeit.

(b) Das [X.] hat aber bei der Auslegung des Aufhebungsvertrags zu Recht § 5.1 TV Qualifizierung berücksichtigt, der nach seinen Feststellungen dem Aufhebungsvertrag zugrunde liegt. Danach haben Beschäftigte Anspruch auf eine einmalige Ausscheidensvereinbarung mit gleichzeitiger [X.] für weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen. Nach deren Ende besteht ein Anspruch auf einen dem vorherigen Arbeitsplatz vergleichbaren, zumutbaren, gleich- oder höherwertigen Arbeitsplatz. Das [X.] hat daher die Formulierung in dem mit dem Mitarbeiter [X.] geschlossenen Aufhebungsvertrag, ihm solle im Falle der Wiedereinstellung ein dem vorherigen möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, rechtsfehlerfrei im [X.]inne der Tarifbestimmung ausgelegt. [X.]o hat offensichtlich auch die Beklagte die von ihr erteilte [X.] verstanden. Dies zeigen ihre Ausführungen auf [X.]eite 6 der vom [X.] in Bezug genommenen Berufungsbegründung.

(2) Nach diesem Inhalt der [X.] konnte die befristete Beschäftigung des [X.] nicht dazu dienen, dem Mitarbeiter [X.] eine vertragsgerechte Beschäftigungsmöglichkeit freizuhalten. Die Beklagte hat die erforderliche Kausalität zwischen der mit der [X.] eingegangenen Verpflichtung und der befristeten Beschäftigung des [X.] nicht dargelegt. [X.]ie hat zwar vorgetragen, anlässlich des Ausscheidens des [X.] die Arbeiten in der Abteilung 484 umverteilt und dem Kläger die zuvor von dem Mitarbeiter [X.] wahrgenommene Monteurstätigkeit sowie dem Arbeitnehmer M die Funktion des stellvertretenden [X.]chichtführers übertragen zu haben. Damit hat sie zwar die Ursächlichkeit des Ausscheidens des [X.] für die Einstellung des [X.] dargetan, nicht jedoch die Kausalität der dem Arbeitnehmer [X.] erteilten [X.] für die Befristung des mit dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrags. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass die nur befristete Beschäftigung des [X.] geeignet war, eine vertragsgerechte Einsatzmöglichkeit für den Arbeitnehmer [X.] freizuhalten. Aufgrund der [X.] war die Beklagte verpflichtet, dem Mitarbeiter [X.] zumindest eine Tätigkeit als Monteur in der Funktion eines stellvertretenden [X.]chichtführers der [X.] 5 zuzuweisen. Der Kläger war jedoch lediglich als Monteur der [X.] 4 eingesetzt. Diese Tätigkeit allein konnte die Beklagte dem Mitarbeiter [X.] nicht übertragen, da sie der bisherigen Tätigkeit nicht gleich- oder höherwertig ist. An der Zuweisung der Funktion des stellvertretenden [X.]chichtführers an den Mitarbeiter [X.] war die Beklagte gehindert, da sie diese Funktion dem Mitarbeiter M unbefristet übertragen hatte und diesem im Wege des Direktionsrechts nicht mehr entziehen konnte. Es fehlt daher an der Darlegung einer im [X.]punkt der Vereinbarung der Befristung bestehenden nachvollziehbaren Konzeption hinsichtlich einer nach der [X.] in Betracht kommenden Einsatzmöglichkeit für den Mitarbeiter [X.] und der sich hieraus ergebenden nur zeitlich begrenzten Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger. Nach dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung gab es eine derartige Konzeption nicht. Hiernach waren die künftigen Einsatzmöglichkeiten für den Mitarbeiter [X.] bei Vertragsschluss mit dem Kläger noch nicht absehbar.

[X.]. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linsenmaier    

        

    Gräfl    

        

    [X.]chmidt    

        

        

        

    W. Bea    

        

    Glock    

                 

Meta

7 AZR 136/09

02.06.2010

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 30. April 2008, Az: 20 Ca 2238/07, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 14 Abs 1 S 1 TzBfG, § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG, § 17 S 1 TzBfG, § 256 Abs 1 ZPO, § 1 Abs 1 TVG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 16 S 1 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.06.2010, Az. 7 AZR 136/09 (REWIS RS 2010, 6172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6172

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9 Sa 1308/10 (Landesarbeitsgericht Köln)


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