Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2005, Az. 5 StR 205/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2079

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5 [X.]/05
[X.]UNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 25. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25. [X.] 2005, an der teilgenommen haben:

[X.] [X.] als Vorsitzender,

[X.] [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. [X.]rause, [X.] [X.]

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin der [X.],

Rechtsanwältin T

als Verteidigerin,

Rechtsanwältin [X.]

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 - für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 3. November 2004 wird [X.].

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklag-ten.

[X.] Von Rechts wegen [X.]

G r ü n d e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit [X.]eischlaf zwischen Verwandten in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Angeklagten im Übri-gen freigesprochen. Die auf die [X.] der Verletzung von Verfahrensrecht und sachlichem Recht gestützte [X.] vom [X.] nicht vertrete-ne [X.] Revision der Staatsanwaltschaft, mit der der [X.] und der [X.] angefochten werden, bleibt ohne Erfolg.

Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen vollzog der An-geklagte mit seiner leiblichen, mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden, am 6. November 1987 geborenen Tochter [X.](der Nebenklägerin) in der [X.] zwischen dem 6. November 1992 und kurz vor dem 28. April 2002 [X.] - [X.] 15 mal den [X.]eischlaf. Dabei geht das [X.] zugunsten des Angeklagten davon aus, dass die ersten vier Fälle, bei denen es einmal auch zum Oralverkehr mit Samenerguss in den Mund des Kindes und zum Schlu-cken von Sperma kam, vor dem 1. April 1998, also vor dem Inkrafttreten des [X.], stattfanden. Sechs Fälle ereigneten sich ab [X.] 1998 noch vor dem 6. November 2001, dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin, weitere fünf Fälle danach.
[X.]

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechts-fehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben. Es wird als Verstoß gegen § 261 StPO beanstandet, das [X.] habe sich nicht mit bestimmten [X.] in die Hauptverhandlung eingeführten [X.] Angaben auseinandergesetzt, die die Nebenklägerin in einer polizeilichen und in einer richterlichen Vernehmung gemacht habe. Es hätte sich zudem nach Ansicht der [X.]eschwerdeführerin —aufdrängenfi müssen, dass in einem Fall der vorliegenden Art —schwerwiegende psychische Folgen für das Opfer regelmäßig nicht ausbleibenfi. Dabei wird nicht einmal klarge-stellt, mit welchem Vorbringen der [X.] einerseits oder der [X.] der Gesamtstrafe andererseits angegriffen werden. Dem korrespon-diert, dass nicht mitgeteilt wird, zu welchem Ergebnis die vermisste [X.]erück-sichtigung der Aussagen geführt hätte. Solches war aber erforderlich, gleich ob man die Rüge als eine auf die Verletzung von § 261 StPO gestützte oder als eine Aufklärungsrüge versteht.

2. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg.
a) Der [X.] ist rechtsfehlerfrei. - 5 - Mit der zugelassenen Anklage wird dem Angeklagten vorgeworfen, in dem [X.]raum zwischen Oktober 1993 und August 1998 in 105 Fällen mit seiner Tochter [X.] den Geschlechtsverkehr ausgeführt zu haben und sich damit nach § 176 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StG[X.] i.d.F. vor dem [X.] strafbar gemacht zu haben. Das [X.] hat den Angeklagten betreffend diesen Tatzeitraum allein wegen vierer Fälle verurteilt und ihn we-gen der weiteren 101 Fälle freigesprochen.

Die Verurteilung in diesem Komplex hat das [X.] [X.] neben dem allgemeinen Geständnis des Angeklagten [X.] auf die [X.]ekundungen der Ne-benklägerin gestützt. Dabei konnte es an [X.]esonderheiten anknüpfen, die sich aus dem damaligen Wohnort der Familie, den jeweiligen Räumen, in denen die Taten begangen wurden, und besonderen Tatmodalitäten, wie namentlich dem Oralverkehr, ergeben. Dagegen hat das [X.] —keine hinreichend sichere Grundlage für die Annahme häufigerer Tatenfi gefunden. Es hat in nicht zu beanstandender Weise seine Zweifel an der [X.]egehung weiterer 101 Taten mit Unsicherheiten in den [X.]ekundungen der Nebenkläge-rin zur —Anlaufphasefi und mit dem Alter der Nebenklägerin von fünf bis zehn Jahren im entsprechend lange zurückliegenden relevanten [X.]raum sub-stantiiert begründet.

Dass der Angeklagte schließlich durch seinen Verteidiger hat erklären lassen, —die Anklage sei [X.] ([X.]), während er selbst [X.] hierzu, insbesondere zur Häufigkeit der Taten, verweigert hat, ist vom [X.] zu Recht für bedeutungslos erachtet worden; denn das [X.] ist auf seine Glaubwürdigkeit zu überprüfen ([X.]GH [Großer Senat für Strafsachen] NJW 2005, 1440, 1441; [X.]GHR StPO § 261 Einlassung 2), was das [X.] [X.] mit dem Ergebnis der Ungewissheit [X.] getan hat.

Überspannte Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbil-dung hinsichtlich der Einzeltaten bei Tatserien der vorliegenden Art hat das [X.] mit alledem nicht gestellt. - 6 - b) Auch der Gesamtstrafausspruch beruht nicht auf einem Rechtsfeh-ler. Das [X.] hat diesen Ausspruch ausführlich und ohne jeden Man-gel begründet. Soweit die [X.]eschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, das Urteil sei —lückenhaftfi und enthalte —Darstellungsmängelfi, knüpft sie an urteilsfremde Umstände an, die als solche im Rahmen der sachlichrechtlichen Überprüfung des Urteils keine [X.]eachtung finden können. I[X.]

Die Überprüfung des Urteils hat auch (§ 301 StPO) keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
[X.] [X.] Raum [X.]rause [X.]

Meta

5 StR 205/05

25.08.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2005, Az. 5 StR 205/05 (REWIS RS 2005, 2079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2079

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