Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2006, Az. 5 StR 416/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4856

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5 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 23. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 22. und 23. Februar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in [X.], [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause, [X.] [X.] als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - am 23. Februar 2006 für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. April 2005 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutz-befohlenen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in [X.] mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen sexuel-len Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Ange-klagten bleibt ohne Erfolg. [X.] Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte lebte mit seiner Lebensgefährtin U. B. , de-ren am 25. Juli 1987 geborener Tochter [X.] der Nebenklägerin [X.] und drei 2 - 4 - gemeinsamen Kindern im Familienverband. Er nahm dabei auch gegenüber [X.]die Vaterrolle wahr. Im Zeitraum vom 25. Juli 1997 bis April 2002 missbrauchte der Angeklagte die damals zehn- bis vierzehnjährige [X.] sexuell in einer Vielzahl von Fällen. Im Einzelnen hat das [X.] fol-gende fünf Fälle festgestellt: Zwischen dem 25. Juli 1997 und dem 24. Juli 1998 streichelte der Angeklagte im Kinderzimmer die von ihm nackt ausgezogene [X.]an Brust und Geschlechtsteil und versuchte erfolglos, mit seinem erigierten Glied in die Scheide des Mädchens einzudringen. [X.] dem 25. Juli 1997 und dem 24. Juli 1999 veranlasste der Angeklagte im Wohnzimmer [X.] , an seinem Geschlechtsteil intensive Manipulatio-nen vorzunehmen. Zwischen dem 25. Juli 1999 und dem 24. Juli 2001 ent-kleidete der Angeklagte im Badezimmer S.

am Unterleib, beugte ihren Oberkörper nach vorn und veranlasste sie, sich mit den Händen nach vorn abzustützen. Er cremte den Afterbereich des Kindes mit Melkfett ein und drang mit seinem erigierten Glied in den After ein. Im [X.] 2001, vor dem 25. Juli 2001, fasste der Angeklagte auf dem Heuboden [X.] an die un-bedeckte Brust und an das unbedeckte Geschlechtsteil und führte einen Fin-ger in die Scheide ein. Er schlug dem zunächst fliehenden Kind ins Gesicht, drückte das Kind rücklings ins Heu, dabei die Beine des Kindes gewaltsam auseinander und versuchte, mit seinem [X.] mit einem Kondom versehenen [X.] Glied in die Scheide einzudringen. Wenngleich ihm dies wegen der Gegen-wehr und der Verkrampfung des Opfers —nicht [X.] gelang, —führte er den Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen durch.fi Im April 2002 schlug der Angeklagte im Schlafzimmer [X.]
ins Gesicht, entkleidete sie, drückte sie rücklings auf das Bett, fasste sie an die Brust, drückte gewaltsam ihre Beine auseinander und führte sein [X.] mit einem Kondom versehenes [X.] Glied in ihre Scheide ein. [X.] Die Revision versagt. 3 - 5 - 1. Die Verfahrensrügen sind sämtlich unzulässig, weil nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben. Mit den Rü-gen [X.], 2 und 4 wird auf das Gutachten des Sachverständigen [X.]Bezug genommen, ohne dass dieses Gutachten mit-geteilt wird. Mit der Rüge Nr. 3 wird beanstandet, dass das Protokoll der poli-zeilichen Vernehmung der Nebenklägerin nicht verlesen worden sei, wobei die Mitteilung dieses Protokolls unterbleibt. 4 2. Das Urteil hält auch sachlichrechtlicher Prüfung stand. 5 Der Angeklagte hat jedwede sexuelle Handlung zum Nachteil der Nebenklägerin bestritten. Das [X.] hat sich von den Taten des Angeklagten aufgrund der Aussage der Nebenklägerin [X.] als der einzigen unmittelbaren Tatzeugin [X.] und zahlreicher ergänzender Zeugenaussagen überzeugt. Es ist [X.] in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen H.

[X.] zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angaben der Nebenklägerin auf Erlebtem fundieren, dass die Unglaubhaftigkeitshypothese (—[X.]) widerlegt ist. Die Grundlagen dieser Überzeugungsbildung hat das [X.] im Urteil in ausführlicher Weise rechtsfehlerfrei dargestellt: So hat das [X.] in der Person der zur Zeit der Hauptverhandlung 17-jährigen Nebenklägerin keine Auffälligkeiten gefunden und [X.] namentlich angesichts der geschilderten Familienentwicklung [X.] jede Motivation für eine Falschbe-zichtigung ausgeschlossen. Die plausible [X.] bezeichnet das [X.] dezenterweise nur als —unverdächtigfi. Frühere indizielle [X.] der Nebenklägerin gegenüber einer Schulfreundin und der eigenen Großmutter sind herangezogen worden. Ferner hat das [X.] in den Aussagen der Nebenklägerin zahlreiche originelle Details und Anzeichen emotionaler Beteiligung gefunden. Zudem hat das [X.] auf die [X.] in den Angaben der Nebenklägerin abgestellt. Soweit die [X.] in der Hauptverhandlung (im Frühjahr 2005) bestimmte Details, die sie in der polizeilichen Vernehmung (am 25. November 2002) angegeben hatte, —auch auf Nachfrage nicht sicher anzugeben vermochtefi, hat das 6 - 6 - [X.] dies plausibel mit dem Zeitfaktor und der Häufigkeit der Fälle (bis zu —fünfmal – in der [X.]) erklärt. Maßgebend sei [X.] so das [X.] zusammenfassend [X.], —dass die Zeugin im [X.]bereich zu den fünf [X.] bereits in der polizeilichen Vernehmung angegebenen Handlun-gen konstante Angaben gemacht hat. In Anbetracht der Komplexität, Origina-lität und Details ihrer Angaben zum [X.]geschehen der einzelnen Taten kommt den Abweichungen in nur wenigen einzelnen Details keine aus-schlaggebende Bedeutung zu.fi Schließlich hat das [X.] sich ausführ-lich mit Folgendem auseinandergesetzt: Die Verteidigung hat eine Stellung-nahme von [X.] , der weder an der Hauptverhandlung teilgenommen noch die [X.] exploriert hat, vorgelegt, worin das schriftliche Gutachten des Sachverständigen [X.]methodologisch und inhaltlich kritisiert wird. Hierzu hat es einen Austausch von Stellungnahmen zwischen dem Sachver-ständigen [X.]und

[X.]gegeben. Diesen Streit hat das [X.] ohne sachlichrechtlichen Fehler erörtert.
Die Revision des Angeklagten und der [X.] meinen, dass die vom [X.] gesehene [X.] zum [X.] der Aussa-ge der Nebenklägerin in den Urteilsgründen unzureichend belegt sei. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Angesichts der gesamten Beweiswürdigung ge-nügen die Benennung der Differenzen zwischen den Angaben der Neben-klägerin in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 25. November 2002 einer-seits und den Angaben in der Hauptverhandlung im Frühjahr 2005 [X.] sowie die plausible Erklärung dieser Differenzen. Soweit der [X.] in diesem Zusammenhang hervorhebt, dass [X.] im dritten Fall (—Badezimmerfi) [X.] mit der Differenz zwischen vaginalem Geschlechtsverkehr und Analverkehr eine besonders markante Divergenz vorliege, ist dem [X.]: Dass die zur Tatzeit 12- oder 13-jährige Nebenklägerin un-terschiedliche Angaben dazu gemacht hat, in welche ihrer Körperöffnungen der Angeklagte eingedrungen ist, erscheint angesichts des Tatbildes [X.] Abstützen der Nebenklägerin mit den Händen nach vorn, Eincremen ihres 7 - 7 - Afterbereichs mit Melkfett, Annäherung des Angeklagten a tergo [X.] nicht als derart auffällig, dass die hierzu angestellten erklärenden Erwägungen des [X.]s unzulänglich wären. [X.] Häger Raum Brause [X.]

Meta

5 StR 416/05

23.02.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2006, Az. 5 StR 416/05 (REWIS RS 2006, 4856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4856

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