Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2015, Az. 1 AZR 764/13

1. Senat | REWIS RS 2015, 11628

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Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2013 - 6 [X.]/13 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung.

2

Der im Jahr 1967 geborene Kläger war vom 4. Januar 1994 bis zum 28. Februar 2011 bei der [X.] bzw. deren [X.] im Betrieb [X.] beschäftigt.

3

Der Betrieb [X.] gehörte ursprünglich zur [X.]. Er wurde mit Wirkung zum 4. Oktober 1993 auf die [X.] übertragen und im [X.] von der neu gegründeten T [X.]echatronics GmbH übernommen. Nach deren Umfirmierung in R [X.]echatronics GmbH erfolgten im Jahr 2005 ein Gesellschafterwechsel und eine weitere Umfirmierung in die jetzige Firma der [X.]. Im Betrieb [X.] besteht seit dem Jahr 1969 ein Betriebsrat.

4

Bei der [X.] galt im Jahr 1993 die mit deren Gesamtbetriebsrat abgeschlossene „Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ vom 5. Oktober 1984 idF der [X.] vom 30. Juni 1987 ([X.] 87). Nach deren Nr. I 1 Buchst. a erhalten Betriebsangehörige, die in einem ungekündigten Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis zur [X.] stehen, nach einer Wartezeit von 10 Jahren eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Versorgungszusage umfasst ua. ein Ruhegeld als Altersrente sowie Hinterbliebenenrente (Nr. II [X.] 87). Nr. XII [X.] 87 lautet:

        

„1.     

Hat das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen geendet, ohne dass ein Anspruch auf Leistungen nach dieser Versorgungsordnung erworben wurde, bleibt eine Anwartschaft auf Betriebsrenten in dem im [X.] der betrieblichen Altersversorgung vorgeschriebenen Umfang aufrechterhalten …

        

…“    

        

5

Die R [X.]echatronics GmbH und der Betriebsrat schlossen unter dem 21. April 2005 eine Vereinbarung, in der es ua. heißt:

        

„Das Werk [X.] gehörte bis zum 4. Oktober 1993 (Stichtag) zur [X.], bei der eine Gesamtbetriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung galt …

        

Alle bis zum Stichtag eingestellten [X.]itarbeiter haben gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ihre Rechte und Pflichten aus dieser Betriebsvereinbarung individualrechtlich behalten. Nach dem Stichtag eingestellte [X.]itarbeiter sind hingegen nicht in diese Regelung einbezogen worden. Nach Auffassung aller Beteiligten - einschließlich des Betriebsrates - sollte die betriebliche Altersversorgung im Sinne einer Besitzstandswahrung nur für die bis zum Stichtag eingestellten [X.]itarbeiter gelten.

        

Der anstehende [X.] gibt Anlass, dieses von Anfang an bestehende gemeinsame Verständnis der guten Ordnung halber noch einmal zu dokumentieren und folgende Vereinbarung zu treffen:

        

1.    

Die Betriebsparteien bekräftigen entsprechend des bisherigen allseitigen Verständnisses, dass der Besitzstand der bis zum Stichtag eingestellten [X.]itarbeiter durch § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB abgesichert ist. Für diese gilt entsprechend des von Anfang an dokumentierten übereinstimmenden Verständnisses der Betriebsparteien die ‚Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung‘ vom [X.] weiterhin als Inhalt ihrer Arbeitsverhältnisse individualrechtlich fort.

        

2.    

Die ‚Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung‘ vom [X.] galt nur bei der [X.]. Sie findet als Betriebsvereinbarung bei der R [X.]echatronics keine Anwendung und wird vorsorglich rückwirkend zum Stichtag aufgehoben. Nach dem 4. Oktober 1993 eingestellte [X.]itarbeiter haben keine Ansprüche auf der Grundlage der genannten Betriebsvereinbarung erworben.“

6

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Kläger bei Eintritt des [X.] Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für Alters- und Hinterbliebenenversorgung der [X.] vom 1. Juli 1973, 22. Juni 1977, der Betriebsvereinbarungen vom 5. Oktober 1984 und der [X.] vom 5. Oktober 1984 hat.

7

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

8

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das [X.] hat die Klage auf die Berufung der [X.] abgewiesen. Sein am 27. Juni 2013 verkündetes Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 30. August 2013 zugestellt worden.

9

Über das Vermögen der [X.] ist am 1. August 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet worden. Während des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzplan vom 8. Oktober 2013 idF vom 11. November 2013 aufgestellt worden. In diesem heißt es in Abschnitt [X.]:

        

Gruppe 3:

[X.] 

        

Für den [X.] wird Folgendes geregelt:

        

(1)     

Der [X.] (Gruppe 3) erhält eine Quote von 5 % auf den Betrag seiner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten und angemeldeten sowie festgestellten Insolvenzforderungen. Auf alle weiteren, zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Forderungen sowie auf alle Nebenforderungen (…) verzichtet der [X.]. …“

Der Kläger hat aufgrund einer unter dem 16. Oktober 2013 erteilten Ermächtigung des [X.]/Pensionsansprüche iHv. 30.270,00 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet. Diese hat der Sachwalter in voller Höhe bestritten. Das Insolvenzverfahren ist nach Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans durch Beschluss des [X.] vom 2. Januar 2014 rückwirkend zum 31. Dezember 2013 aufgehoben worden.

Der vom [X.] zur Fortführung des Rechtsstreits ermächtigte Kläger hat während des Insolvenzverfahrens Revision eingelegt und diese mit einem am 29. November 2013 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz begründet. In diesem hat er die Feststellung der auf den [X.] übergegangenen Forderung von 30.270,00 Euro zur Insolvenztabelle beantragt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I. Die innerhalb der [X.]risten des § 74 Abs. 1 ArbGG eingelegte und begründete Revision ist zulässig.

1. Die am 30. August 2013 an den Kläger bewirkte Zustellung war unwirksam. Das Berufungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] unterbrochen. Der Zustellungsmangel ist dem Kläger gegenüber geheilt worden.

a) Das angefochtene Urteil des [X.] ist dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 30. August 2013 zugeleitet worden. Hierdurch sind die [X.]risten des § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG für die Einlegung und Begründung der vom [X.] zugelassenen Revision nicht in Lauf gesetzt worden. Das Berufungsverfahren war wegen des am 1. August 2013 eröffneten Insolvenzverfahrens nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen.

aa) Das [X.] hat mit Beschluss vom 1. August 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] eröffnet. Die Verfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO tritt auch ein, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern wie vorliegend die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet ([X.] Dezember 2006 - V [X.]/06 - Rn. 6). Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Berufungsverfahren jedenfalls in Bezug auf den zweitinstanzlich gestellten [X.]eststellungsantrag unterbrochen worden. Von einer darauf gerichteten Verurteilung wäre die Insolvenzmasse betroffen gewesen. Aus ihr wären bei Eintritt des [X.] etwaige Versorgungsansprüche des [X.] zu erbringen gewesen.

bb) Das Berufungsurteil ist dem Kläger nicht wirksam zugestellt worden.

(1) Nach § 249 Abs. 2 ZPO sind während der Unterbrechung nicht nur die von einer [X.] in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen der anderen [X.] gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Die Vorschrift erfasst darüber hinaus auch Handlungen des Gerichts, die nach außen vorgenommen werden. Zu diesen gehört die von Amts wegen zu bewirkende Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen. Diese sind im Unterbrechungszeitraum grundsätzlich unwirksam ([X.] 21. [X.]ärz 2013 - VII ZB 13/12 - Rn. 14). Auf eine Kenntnis des Gerichts von der Insolvenzeröffnung kommt es dabei nicht an ([X.] 6. Dezember 2006 - 5 [X.] 844/06 - Rn. 8).

(2) Der Unwirksamkeit der am 30. August 2013 bewirkten Zustellung steht die vor Beginn der Unterbrechung erfolgte Verkündung der angefochtenen Entscheidung nicht entgegen. Das Berufungsurteil war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht zugestellt und die Instanz deshalb noch nicht abgeschlossen ([X.] 29. [X.]ärz 1990 - III ZB 39/89 - zu II 2 a der Gründe, [X.]Z 111, 104). Der Rechtszug endet erst mit Einlegung des Rechtsmittels oder Eintritt der formellen Rechtskraft ([X.] 18. Juli 2007 - 5 [X.] 848/06 - Rn. 12, [X.]E 123, 264).

b) Die fehlerhaft erfolgte Zustellung des Berufungsurteils an den Kläger ist mit Wirksamwerden des Beschlusses des [X.] vom 2. Januar 2014 über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 189 ZPO geheilt worden.

aa) Nach § 189 ZPO gilt ein Schriftstück, das unter Verletzung zwingender [X.] zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

bb) Eine zwingende Zustellungsvorschrift iSd. § 189 Alt. 2 ZPO ist nicht nur verletzt, wenn bei der Zustellung die Regelungen der [X.]örmlichkeiten des [X.] nicht beachtet worden sind. Die Vorschrift erfasst über ihren Wortlaut hinaus auch [X.]älle, in denen die förmliche Zustellung eines Schriftstücks nach dem Gesetz zu erfolgen hat, jedoch nicht stattgefunden hat ([X.] 27. Januar 2011 - [X.]/09 - Rn. 35, [X.]Z 188, 128). Diese weite Auslegung der durch § 189 Alt. 2 ZPO eröffneten Heilungsmöglichkeiten entspricht der [X.] des Gesetzgebers. Nach seiner Vorstellung soll die Norm für jede Zustellung gelten (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.] BT-Drs. 14/4554 S. 25). Sie beruht auf dem Prinzip der Zweckerreichung. Gelangt das zuzustellende Schriftstück zum richtigen Empfänger, hat die Zustellung im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs des Schriftstücks ihren Zweck erfüllt ([X.] 12. [X.]ärz 2015 - III ZR 207/14 - Rn. 17). Eine Heilungsmöglichkeit besteht - anders als nach der Vorgängerregelung in § 187 ZPO a[X.] - auch dann, wenn durch die Zustellung Notfristen in Gang gesetzt werden sollen ([X.] 6. [X.]ai 2014 - [X.] - Rn. 67, [X.] 244, 536).

cc) [X.]it der Beendigung des Insolvenzverfahrens ist der Grund für die seit dem 1. August 2013 bestehende Unterbrechung des Berufungsverfahrens entfallen. Da der Prozessbevollmächtigte des [X.] das Berufungsurteil erhalten hat, ist die zuvor erfolgte unwirksame Zustellung geheilt worden. [X.]it Beendigung der Unterbrechung begannen der Lauf der einmonatigen Revisions- und zweimonatigen Revisionsbegründungsfrist.

2. Die bereits während des Unterbrechungszeitraums eingelegte und begründete Revision des [X.] ist zulässig.

a) Ihrer Ordnungsmäßigkeit steht nicht entgegen, dass die Revision bereits vor der wirksamen Zustellung des verkündeten Berufungsurteils eingelegt und begründet wurde ([X.] 23. [X.]ebruar 2010 - 2 [X.] 659/08 - Rn. 23, [X.]E 133, 249). Die Revisionsbegründung genügt auch in Bezug auf den Revisionsantrag den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Sie enthält eine ausreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils.

b) Die Einlegung und Begründung der Revision waren nicht wegen der bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens andauernden Unterbrechung wirkungslos.

Die Unterbrechung hat nur die Unwirksamkeit von solchen Prozesshandlungen zur [X.]olge, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind (§ 249 Abs. 2 ZPO). Prozesshandlungen einer [X.], die gegenüber dem Gericht erfolgen müssen, bleiben deshalb als solche wirksam ([X.] 5. November 1987 - III ZR 86/86). Zu diesen gehören nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 549 Abs. 1 Satz 1, § 551 Abs. 2 Satz 1 ZPO die vom Kläger einzulegende Revision und deren Begründung ([X.] 6. Dezember 2006 - 5 [X.] 844/06 - Rn. 5).

3. Das Revisionsverfahren konnte auch durchgeführt werden, obwohl die Zustellungen der angefochtenen Entscheidung sowie der Revisions- und Revisionsbegründungsschrift an die Beklagte unwirksam waren. Die Zustellungsmängel sind entsprechend § 189 ZPO geheilt.

a) Während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] konnten Zustellungen an deren zweitinstanzlich beauftragte Prozessbevollmächtigte nicht mehr bewirkt werden.

Zwar umfasst die einem Rechtsanwalt nach § 81 ZPO erteilte [X.] regelmäßig die Entgegennahme der im jeweiligen Instanzenzug ergehenden gerichtlichen Entscheidungen. Jedoch erlischt nach § 117 Abs. 1 [X.] mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen des damit verbundenen [X.]ortfalls der [X.] (§ 80 Abs. 1 [X.]) eine von diesem gegebene [X.] ([X.] 28. August 2013 - 5 [X.] 426/13 ([X.]) - Rn. 9). Hiervon ausgenommen sind nur Vollmachten, die nicht auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen gerichtet sind. Diese bleiben über die Verfahrenseröffnung hinaus wirksam. Dies folgt aus dem Normzweck der §§ 115 bis 117 [X.], die eine Sicherstellung der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gewährleisten sollen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur [X.] BT-Drs. 12/2443 S. 151). Durch den [X.]ortbestand von Vollmachten über den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung hinaus kann dessen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beeinträchtigt werden (B[X.]H 11. Oktober 2007 - IV R 52/04 - Rn. 19, [X.] 219, 129). Daher kann die Vollmacht, wenn der Rechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft, regelmäßig nicht nach den §§ 86, 87 ZPO als fortbestehend behandelt werden (zu § 23 KO: [X.] 11. Oktober 1988 - [X.] - zu II der Gründe). Etwas anderes gilt nur, wenn der Schuldner ein unter Verstoß gegen § 240 ZPO ergangenes Urteils beseitigen will. Der Erteilung einer neuen Vollmacht bedarf es dafür nicht ([X.] 26. Juni 2008 - 6 [X.] 478/07 - Rn. 15).

b) Die Beklagte hat nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens ihre vormaligen Prozessbevollmächtigten für das Revisionsverfahren erneut beauftragt. Der bestätigte Insolvenzplan beschränkt die Verfügungsbefugnis der [X.] für das vorliegende Verfahren nicht. Nach dessen Abschnitt [X.] werden bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängige Rechtsstreitigkeiten von der Schuldnerin weitergeführt. Nur für Streitigkeiten, die eine Insolvenzanfechtung des Sachwalters zum Gegenstand haben, bleibt dieser prozessführungsbefugt. [X.]it Wirksamwerden der erneuten Bevollmächtigung sind die während des Insolvenzverfahrens erfolgten Zustellungen des Berufungsurteils sowie der Revision und ihrer Begründung entsprechend § 189 ZPO geheilt. Darüber hinaus hat die Beklagte insoweit einen ausdrücklichen Rügeverzicht erklärt.

II. Die während des Revisionsverfahrens erfolgte Umstellung des Klagebegehrens ist zulässig.

1. Gegenstand des ursprünglich erhobenen [X.]eststellungsantrags war der Anspruch auf Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der [X.] 87 bei Eintritt des [X.]. [X.]ür diesen Antrag ist der Kläger seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] nicht mehr prozessführungsbefugt. Ein solcher Anspruch wäre auf den [X.] übergegangen.

a) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 [X.] erhalten Arbeitnehmer, die bei Eintritt des [X.] noch keinen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern nur eine nach § 1b [X.] unverfallbare [X.] aufgrund einer unmittelbaren Versorgungszusage haben, bei Eintritt des [X.] vom [X.] die zeitanteilig bis zum Eintritt des [X.] erdiente Betriebsrente. Im Gegenzug gehen Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den [X.] über (§ 9 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

b) Danach wäre der Kläger seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. August 2013 nicht mehr Inhaber des mit dem ursprünglich erhobenen [X.]eststellungsantrag geltend gemachten Anspruchs. Dieser wäre auf den [X.] übergegangen.

2. Der Kläger konnte seinen zweitinstanzlich erhobenen [X.]eststellungsantrag wegen des bei [X.] eröffneten Insolvenzverfahrens auf die [X.]eststellung einer Insolvenzforderung von 30.270,00 Euro im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft zu Gunsten des [X.]s umstellen. Die damit verbundene Änderung seines [X.] ist keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung.

a) Die gerichtliche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen ist ein anerkanntes Institut des Prozessrechts. Sie erfordert die Ermächtigung durch den Berechtigten und ein eigenes schutzwürdiges Interesse der klagenden [X.]. Die Prozessführungsermächtigung kann auch nach Klageerhebung erteilt werden und wirkt bei offengelegter Prozessstandschaft auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück ([X.] 23. September 2009 - 5 [X.] 518/08 - Rn. 14). Ein schutzwürdiges Interesse der klagenden [X.] besteht, wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozessführenden günstig beeinflusst. Dies ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.] 28. [X.]ai 2014 - 5 [X.] 423/12 - Rn. 11).

b) Das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Interesse des [X.] an der Geltendmachung des fremden Rechts liegt vor. Eine für den [X.] günstige [X.]eststellung in Bezug auf den auf ihn nach § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] übergegangenen Anspruch würde zugunsten des [X.] wirken.

Der Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1b [X.] unverfallbare [X.] hat, erwirbt unter den in § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung auf Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des [X.]. Im Gegenzug geht seine zum Zeitpunkt des [X.] bestehende Anwartschaft gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf den [X.] über, der deren Wert als unbedingte [X.]orderung zur Insolvenztabelle anmelden kann (§ 174 Abs. 1, § 45 Satz 1 [X.]). Damit findet ein gesetzlicher [X.]orderungsaustausch statt. Wird die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf den [X.] übergegangene [X.]orderung gerichtlich festgestellt, entfaltet eine solche Entscheidung zugleich Bindungswirkung in Bezug auf den gegen den Träger der Insolvenzsicherung gerichteten Anspruch des Arbeitnehmers nach § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] (vgl. [X.] 24. Januar 2006 - 3 [X.] 483/04 - Rn. 18 f.).

c) Die in der Revision geänderte Antragsfassung stellt nur eine verfahrensrechtlich gebotene Anpassung an die insoweit maßgebenden Vorschriften der Insolvenzordnung dar, der die aus § 559 ZPO folgende Unzulässigkeit einer Klageänderung in der Revisionsinstanz nicht entgegen steht ([X.] 19. [X.]ärz 2014 - 5 [X.] 299/13 ([X.]) - Rn. 14; [X.] 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12 - Rn. 22, [X.]Z 195, 233).

aa) Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden. Klageänderungen und [X.] können in der Revisionsinstanz nur dann ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn sich der neue Antrag - abgesehen von den in § 264 ZPO normierten [X.]ällen - auf den vom [X.] festgestellten Sachverhalt oder ggf. auf den unstreitigen [X.]vortrag stützt. Erforderlich ist außerdem, dass berechtigte Interessen der gegnerischen [X.] nicht beeinträchtigt werden ([X.] 18. November 2014 - 1 [X.] 257/13 - Rn. 46).

bb) Die Umstellung des Antrags beruht auf einer später eintretenden Veränderung iSd. § 264 Nr. 3 ZPO. Dem Anspruchsteller kann nicht verwehrt werden, sein Rechtsschutzbegehren entsprechend dem von der Insolvenzordnung vorgesehenen Weg fortzuführen, sofern schutzwürdige Interessen der Gegenseite nicht beeinträchtigt werden. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer seine zukünftigen Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer [X.]eststellungsklage verfolgt. Gegen die Umstellung des Klageantrags hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] keine Einwendungen erhoben.

III. Der [X.] kann über den geänderten Klageantrag auf der Grundlage der bisherigen [X.]eststellungen des Berufungsgerichts nicht befinden. Der Kläger hat zwar nach [X.]aßgabe der [X.] 87 einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsfall erworben. Die [X.] 87 galt nach dem Betriebsübergang auf die [X.] als Einzelbetriebsvereinbarung im Betrieb [X.] weiter. Über den rechnerischen Wert der vom Kläger für den [X.] geltend gemachten [X.]orderung haben die [X.]en in den Vorinstanzen keinen Sachvortrag gehalten. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

1. Das [X.] hat die normative Geltung der [X.] 87 nach Wirksamwerden des [X.] zu Unrecht verneint. Der Inhalt der [X.] 87 galt nach dem Übergang des Betriebs [X.] von der [X.] auf die [X.] als Einzelbetriebsvereinbarung fort.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s behält eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die in den Betrieben eines abgebenden Unternehmens gilt, bei einem die Betriebsidentität wahrenden Übergang auf einen bisher betriebslosen [X.] in den übertragenen Teilen des Unternehmens ihren Status als Rechtsnormen auch dann, wenn nur ein Betrieb auf diesen übergeht ([X.] 18. September 2002 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 102, 356).

b) Zu einer normativen [X.]ortgeltung des Inhalts einer Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung kommt es aus den in der [X.]sentscheidung vom 18. September 2002 (- 1 [X.] - [X.]E 102, 356) genannten Gründen aber auch, wenn ein Betrieb unter Wahrung seiner Identität von einem Unternehmen mit mehreren Betrieben übernommen wird und die in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten beim aufnehmenden Unternehmen nicht normativ ausgestaltet sind. Das geben die Strukturprinzipien der Betriebsverfassung vor.

aa) Bei einer identitätswahrenden Übertragung nur eines Betriebs auf einen anderen Rechtsträger und dessen unveränderter [X.]ortführung durch den Erwerber gelten die bestehenden Betriebsvereinbarungen unverändert normativ fort (ständige Rechtsprechung seit [X.] 19. Juli 1957 - 1 [X.] 420/54 - zu 2 der Gründe, [X.]E 4, 232).

bb) Dieser Grundsatz gilt nach der Anfügung der Sätze 2 bis 4 in § 613a Abs. 1 BGB durch Art. 1 Nr. 5 des [X.] vom 13. August 1980 ([X.]I S. 1308) unverändert weiter. Der Wortlaut von § 613a Abs. 1 BGB steht dem nicht entgegen. Dieser regelt das [X.]ortbestehen von vertraglichen Vereinbarungen (Satz 1) sowie die Transformation der kollektiven Regelungen, soweit diese nicht normativ fortgelten (Satz 2 und Satz 3). Zu der vorgelagerten [X.]rage, unter welchen Voraussetzungen die bisher in der übergehenden Einheit bestehenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen ihren normativen Charakter behalten, verhält sich § 613a Abs. 1 BGB nicht.

cc) Auch die mit einem Betriebsübergang verbundene Aufhebung der Unternehmenszugehörigkeit des veräußerten Betriebs wirkt sich auf die dort bestehende normative Wirkung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nicht aus. Deren Weitergeltung als Betriebsvereinbarung stehen die unterschiedlichen Regelungsebenen vor und nach dem Betriebsübergang nicht entgegen.

(1) Der Inhalt einer Gesamtbetriebsvereinbarung betrifft betriebliche Angelegenheiten, die lediglich auf der Rechtsebene des Unternehmens normativ ausgestaltet werden. Bei einem identitätswahrenden Betriebsübergang bestehen das bisherige Regelungssubjekt und Regelungsobjekt der Gesamtbetriebsvereinbarung unverändert fort. Die normative Geltung ihres [X.] ist nicht an die Beibehaltung einer - der Betriebsverfassung ohnehin fremden - „Unternehmensidentität“ gebunden ([X.] 18. September 2002 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b bb der Gründe, [X.]E 102, 356; [X.]. zu [X.] 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 7; [X.] [X.]S Konzen 2006 S. 345, 350). Eine solche Voraussetzung sieht das [X.] nicht vor. Dagegen spricht bereits die in § 50 Abs. 1 Satz 1 [X.] normierte originäre Zuständigkeit des [X.]. Dessen Regelungsbefugnis besteht nicht erst dann, wenn sich die betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit auf alle unternehmensangehörigen Betriebe erstreckt, sondern bereits, wenn sie mehr als einen Betrieb betrifft. Die Geltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung ist von dem Bestand oder einer Änderung der von ihr erfassten betrieblichen Einheiten unabhängig. Ihre Normwirkung wird insbesondere bei einem Ausscheiden oder Hinzutreten von Betrieben nicht in [X.]rage gestellt. Der Inhalt einer Gesamtbetriebsvereinbarung tritt als gleichermaßen in dem Betrieb geltendes Regelwerk neben die in den erfassten betrieblichen Einheiten geltenden Betriebsvereinbarungen. Dieses Nebeneinander bleibt bestehen, wenn ein Betrieb unter Wahrung seiner Identität auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird.

(2) Ebenso ist ein möglicher Unternehmensbezug der durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung ausgestalteten betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheit kein ihre normative [X.]ortgeltung bei einem [X.] hinderndes Kriterium (aA Preis/[X.] ZIP 2004, 925, 932; [X.] [X.]S Konzen 2006 S. 345, 351 f.). Den Interessen des übernehmenden Rechtsträgers wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass dieser - sofern nicht ohnehin nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB dessen Kollektivrecht zur Anwendung kommt - mit der zuständigen Arbeitnehmervertretung oder mithilfe der im [X.] vorgesehenen Konfliktlösungsmöglichkeiten Regelungen treffen kann, durch die der Inhalt der Betriebsvereinbarung unternehmensbezogen angepasst werden kann ([X.] 18. September 2002 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b cc (2) der Gründe, [X.]E 102, 356).

(3) Nach der Konzeption des [X.]es ist ebenso unbeachtlich, ob sich die vom Betriebsrat der übergehenden Einheit in den Gesamtbetriebsrat entsandten Vertreter bei Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung möglicherweise gegen diese ausgesprochen haben ([X.]/[X.]üller-Bonanni NZA 2003, 766, 771; Preis/[X.] ZIP 2004, 925, 932). Der Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung erfordert nach § 47 Abs. 7 [X.] eine Stimmenmehrheit, die sich nach der Anzahl der vom jeweiligen [X.]mitglied vertretenen wahlberechtigten Arbeitnehmer richtet. Durch diesen Beschluss ist die Geltung der Gesamtbetriebsvereinbarung in den betroffenen Betrieben ausreichend demokratisch legitimiert. Die Arbeitnehmer werden in den Angelegenheiten des § 50 Abs. 1 Satz 1 [X.] allein vom Gesamtbetriebsrat repräsentiert. Ein dem entgegenstehender Regelungswille des Betriebsrats in der von einem Rechtsträgerwechsel betroffenen betrieblichen Einheit ist daher erst beachtlich, wenn der Betriebsrat für den Regelungsgegenstand der Gesamtbetriebsvereinbarung zuständig wird. Ab diesem Zeitpunkt kann er auch deren Änderung anstreben.

(4) Schließlich führt der Wegfall des [X.] auch nicht zur Beendigung der normativen Wirkung der von ihm abgeschlossenen Vereinbarungen (aA [X.] [X.]S Konzen 2006 S. 345, 352, 354). Zwar können Änderungen der Unternehmensorganisation die Regelungsebene einer betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheit beeinflussen. Ein zunächst bestehendes überbetriebliches Regelungsbedürfnis iSd. § 50 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann nach Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung entfallen, was aber deren Geltung nicht in [X.]rage stellt, sondern nur zur Zuständigkeit der Einzelbetriebsräte für die weitere Ausgestaltung der Angelegenheit führt. Ebenso gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung als Betriebsvereinbarung weiter, wenn nach einer Übertragung von Betrieben auf einen anderen Rechtsträger beim bisherigen Rechtsträger nur noch ein Betrieb verbleibt, für den ein Gesamtbetriebsrat nicht mehr errichtet werden kann. In beiden [X.]ällen muss der nunmehr zuständige Betriebsrat die bisher geltenden normativen Regelungen nicht zur Behebung eines ansonsten bestehenden Legitimationsdefizits erneut abschließen.

dd) Entgegen der Auffassung der [X.] gelten die vorstehenden Grundsätze gleichermaßen für [X.] über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Bei diesen ist zum Schutz des [X.]s keine Ausnahme von der normativen [X.]ortgeltung geboten. Gegenüber den Rechtswirkungen, die bei einer Transformation ihrer Regelungen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB eintreten würden, bestehen keine signifikanten Unterschiede.

(1) Normative Regelungen gelten bei einem Betriebsübergang nach ihrer Transformation gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB als Inhalt des Arbeitsverhältnisses beim [X.] statisch weiter. Dieser muss die Verpflichtung aus dem zuvor geltenden Kollektivrecht gegenüber den übergegangenen Arbeitnehmern erfüllen. Dies gilt auch bei einer durch Betriebsvereinbarung begründeten Versorgungszusage des Veräußerers. Nach Betriebsübergang neu in den Betrieb eintretende Arbeitnehmer erwerben hingegen aus den zuvor geltenden normativen Regelungen keine Ansprüche.

(2) Gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einem Betriebsübergang als Betriebsvereinbarung weiter, kann sie vom [X.] durch eine Kündigung (§ 77 Abs. 5 [X.]) beendet werden. Diese bedarf keines sie rechtfertigenden Grundes ([X.] 11. [X.]ai 1999 - 3 [X.] 21/98 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 91, 310) und bewirkt die Schließung des [X.] eintretende Arbeitnehmer mit Ablauf der Kündigungsfrist. Damit fehlt es für diese [X.] an einer Rechtsgrundlage für die Entstehung eines Anspruchs auf die in der Betriebsvereinbarung geregelten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ([X.] 15. [X.]ebruar 2011 - 3 [X.] 196/09 - Rn. 67).

c) Danach hat der Kläger eine Zusage auf Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach [X.]aßgabe der [X.] 87 erworben.

aa) Die [X.] 87 hat nach dem identitätswahrenden Übergang des Betriebs [X.] von der [X.] auf die [X.] dort als Einzelbetriebsvereinbarung weiter gegolten. Dass bei der [X.]in eine Regelung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bestanden hat, ist vom [X.] nicht festgestellt und wird von der [X.] nicht behauptet. Einer darauf bezogenen Entscheidung über die im Kollisionsfall geltenden Grundsätze bedarf es daher nicht.

bb) Entgegen der Auffassung des [X.] setzt die [X.] 87 weder die fortbestehende Unternehmenszugehörigkeit der von ihr erfassten Betriebe zur [X.] noch das Bestehen eines Arbeitsvertrags mit dieser voraus.

Dem steht nicht entgegen, dass nach Nr. I 1 Buchst. a [X.] 87 eine Versorgungszusage nur Betriebsangehörige erhalten, die in einem ungekündigten Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis zur [X.] stehen. Durch diese wird der anspruchsberechtigte Personenkreis für die in der [X.] 87 ausgestalteten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Arbeitnehmer beschränkt, die in einem Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis mit der die Versorgung zusagenden Arbeitgeberin stehen. Dies waren bei Abschluss der [X.] 87 die [X.] und nach dem Betriebsübergang die [X.]. [X.]ür eine darüber hinausgehende akzessorische Bindung der in der [X.] 87 enthaltenen Versorgungszusage an eine fortdauernde Unternehmenszugehörigkeit der von ihr erfassten betrieblichen Einheiten zur [X.] enthält die Regelung keine Anhaltspunkte.

cc) Entgegen der Auffassung der [X.] stehen der Annahme einer normativen [X.]ortgeltung der [X.] 87 als Einzelbetriebsvereinbarung die im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Die Beklagte konnte nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass der [X.] als vorzugswürdig angesehen Rechtsansicht folgt.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. [X.] in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann daher in der Regel nur bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen ([X.] 2. [X.]ai 2012 - 2 [X.] - Rn. 81, [X.]E 131, 20).

(2) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt an einer gefestigten Rechtsprechung, auf deren Vorliegen die Beklagte bei der Übernahme des Betriebs [X.] hätte vertrauen können.

Auf die im Urteil des [X.] des [X.] vom 29. Oktober 1985 (- 3 [X.] 485/83 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 50, 62) geäußerte Rechtsauffassung kann sich die Beklagte dazu nicht berufen. Der [X.] hat bereits in seiner Entscheidung vom 18. September 2002 (- 1 [X.] - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 102, 356) darauf hingewiesen, dass die in den subsumierenden Ausführungen des [X.] enthaltene Aussage, eine Gesamtbetriebsvereinbarung habe mit dem Ausscheiden einer Betriebsstätte aus dem Unternehmen ihre Geltung verloren, dort eher beiläufig erfolgt und nicht begründet worden ist. Einen darauf bezogenen abstrakten Rechtssatz haben bis zur [X.]sentscheidung vom 18. September 2002 weder der Dritte [X.] noch andere [X.]e des [X.] aufgestellt. Vielmehr macht die Beklagte lediglich eine enttäuschte Erwartung in eine mögliche Rechtsprechungsentwicklung geltend, die aber verfassungsrechtlich nicht geschützt ist. Überdies hätte für sie bei der Übernahme des Betriebs [X.] die [X.]öglichkeit bestanden, durch eine vorsorgliche Kündigung der [X.] 87 eine rechtssichere Schließung des [X.] eintretende Arbeitnehmer herbeizuführen.

2. [X.]ür die neue Verhandlung vermag der [X.] angesichts des bisher fehlenden Vortrags beider [X.]en über die Höhe der geltend gemachten [X.]orderung keine abschließenden Hinweise zu geben.

a) Allerdings muss der Kläger die [X.]öglichkeit erhalten, sein Klagebegehren an den Vorgaben des Insolvenzplans auszurichten.

Der Antrag war zwar zunächst zutreffend auf [X.]eststellung der vom Sachwalter bestrittenen [X.]orderung zur Insolvenztabelle gerichtet (§ 178 Abs. 1 Satz 1, § 179 Abs. 1 [X.]). [X.]it der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der Bestätigung eines Insolvenzplans erlischt jedoch das Amt des Insolvenzverwalters (§ 259 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Der Schuldner erhält das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurück (§ 259 Abs. 1 Satz 2 [X.]) und wird mit der Aufhebung für ein noch schwebendes Verfahren wieder selbst prozessführungsbefugt ([X.] Juli 2008 - II ZR 26/07 - Rn. 9). Dies entspricht den [X.]estlegungen im Insolvenzplan. Ist dieser - wie vorliegend - in formelle Rechtskraft erwachsen, treten die in seinem gestaltenden Teil festgelegten materiellen Wirkungen unmittelbar für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Insolvenzforderungen können daher nur noch in Höhe der vereinbarten Quoten durchgesetzt werden ([X.] 19. [X.]ai 2011 - [X.]/08 - Rn. 8).

b) In der Sache wird das [X.] unter Berücksichtigung des zu erwartenden [X.]vortrags darüber zu befinden haben, ob die vom Kläger bis zu seinem Ausscheiden erworbene [X.] unverfallbar war und mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den [X.] übergegangen ist. Hierbei wird es die im April 2005 zwischen den Betriebsparteien vereinbarte Aufhebung der [X.] 87 zu berücksichtigen haben, zu der sich die angefochtene Entscheidung - aus ihrer Sicht konsequent - nicht verhalten hat.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Koch     

        

        

        

    Rath     

        

    [X.]     

                 

Meta

1 AZR 764/13

05.05.2015

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bonn, 9. Januar 2013, Az: 2 Ca 2446/12 EU, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2015, Az. 1 AZR 764/13 (REWIS RS 2015, 11628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11628

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