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PDF anzeigen 5 StR 472/10 [X.]BESCHLUSS vom 6. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2010 beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22. April 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil das Rechtsmittel der Ne-benklägerin offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 12 und 14). [X.] König [X.]
Meta
06.12.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2010, Az. 5 StR 472/10 (REWIS RS 2010, 768)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 768
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