Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.03.2017, Az. IX B 94/16

9. Senat | REWIS RS 2017, 13629

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Gegenstand

Grundsätzliche Bedeutung - Mietverhältnis mit einer von nahestehenden Personen beherrschten GmbH


Leitsatz

1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, wann ein Mietvertrag mit einer nahestehenden Person vorliegt und dass dieser einem Fremdvergleich zu unterwerfen ist .

2. NV: Dies gilt auch für den Fall der Vermietung an eine von einer nahestehenden Person beherrschten GmbH .

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2016  8 K 2503/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative [X.]O, dazu unter 2.) zuzulassen. Auch die gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O, dazu unter 3.) liegen nicht vor.

3

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O.

4

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).

5

b) Daran fehlt es hier. Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, wann ein Mietvertrag mit einer nahestehenden [X.]erson vorliegt und dass dieser einem Fremdvergleich zu unterwerfen ist (vgl. u.a. Urteile des [X.] --BFH-- vom 16. Februar 2016 IX R 28/15, [X.], 1006, und vom 4. Oktober 2016 IX R 8/16, [X.], 259, [X.], 273). Dies gilt auch für den Fall der Vermietung an eine von einer nahestehenden [X.]erson beherrschten GmbH (vgl. zuletzt u.a. BFH-Urteil vom 22. Januar 2013 IX R 70/10, [X.], 1067, m.w.N., sowie [X.] vom 22. April 2002 IX B 186/01, [X.] 2002, 1155).

6

2. Aus diesem Grund scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative [X.]O) aus.

7

3. Die gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) liegen nicht vor.

8

a) Dies gilt zunächst für den gerügten Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten.

9

aa) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]O entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt u.a. dann vor, wenn das Finanzgericht ([X.]) eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt [X.] vom 28. April 2016 IX B 18/16, [X.], 1173, unter 4.b, m.w.N.).

bb) Nach diesen Maßstäben kommt ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten nicht in Betracht. Das [X.] hat den aus dem Akteninhalt folgenden Sachverhalt einschließlich der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und den [X.] gewürdigt. Ausweislich der Entscheidungsgründe und des [X.]rotokolls der mündlichen Verhandlung hat das [X.] in die Gesamtwürdigung zahlreiche Umstände, die die Frage der Zahlung bzw. Nichtzahlung der [X.] und die Durchführung der abgeschlossenen Vereinbarungen betreffen, eingestellt und sich dabei umfangreich mit dem Vortrag der Kläger, wonach [X.]achtzahlungen geleistet bzw. über [X.] verrechnet und gestundet worden seien, befasst. Soweit die Kläger die Annahme des [X.] ansprechen, aufgrund der Stundung und Kreditierung der [X.]achtzahlungen über Darlehenskonten fehle es an der für die steuerliche Anerkennung erforderlichen Fremdüblichkeit, wenden sie sich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des von den Beteiligten dargestellten und vom [X.] festgestellten Sachverhalts. Dass das [X.] aus dem Akteninhalt und dem schriftsätzlichen Vorbringen der [X.]rozessbeteiligten folgende tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte abweichend von der Auffassung der Kläger gewürdigt hat, kann eine Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen den Akteninhalt jedoch nicht begründen.

b) Auch soweit die Kläger sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 26. Oktober 2016 u.a. unter der [X.]. [X.] gegen die Würdigung der Aussage der [X.] wenden, richtet sich ihr Vorbringen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des [X.]. Das Gleiche gilt für ihr Vorbringen zur Durchführung des Fremdvergleichs ([X.]. [X.] f. der Beschwerdebegründung), das Vorliegen einer Spezialimmobilie ([X.]. C.III.14 der Beschwerdebegründung) und zu alternativen Gestaltungsmöglichkeiten ([X.]. [X.] der Beschwerdebegründung). Dieses Vorbringen kann daher eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht begründen.

c) Die von den Klägern gerügte Verletzung der [X.]flicht zur richterlichen Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O) liegt nicht vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] von der im Sitzungsprotokoll beantragten Vernehmung des [X.] sowie der schriftsätzlich beantragten Vernehmung der [X.] und [X.] zur Frage der Zahlung der [X.]acht abgesehen hat.

aa) [X.] wurde ausweislich des von den Klägern in ihrer Beschwerdebegründung vom 26. Oktober 2016 unter [X.]. [X.] zitierten [X.] aus ihrer Klagebegründung zum Beweis von Tatsachen benannt, die außerhalb des hier streitigen Zeitraums liegen und die unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des [X.] nicht entscheidungserheblich sind. Da die Gesamtwürdigung des [X.] hinsichtlich der Fremdüblichkeit und der tatsächlichen Durchführung für das Streitjahr 2003 daher bei Berücksichtigung der mittels des Zeugen unter Beweis gestellten Tatsachen zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre, drängt sich eine Vernehmung des [X.] auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des [X.] nicht auf.

bb) Der Antrag auf Vernehmung der [X.] und [X.] wurde von den Klägern in der mündlichen Verhandlung ausweislich des [X.] vom 12. Juli 2016 nicht wiederholt. Damit haben die Kläger zu verstehen gegeben, dass sie eine Zeugenvernehmung nicht mehr für erforderlich halten.

4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX B 94/16

22.03.2017

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 12. Juli 2016, Az: 8 K 2503/12 E, Urteil

§ 76 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 2 Abs 1 S 1 Nr 6 EStG 2002, § 21 EStG 2002, § 12 Nr 1 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.03.2017, Az. IX B 94/16 (REWIS RS 2017, 13629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13629

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