Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2000, Az. 1 StR 50/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2776

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[X.]/00vom20. März 2000in der [X.] mit Todesfolge u. [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. März 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 9. November 1999 im Ausspruch überdie wegen Körperverletzung mit Todesfolge verhängte [X.] und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgeho-ben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperver-letzung und wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Opfer beider Taten wardie Lebensgefährtin des Angeklagten, Frau [X.] , die, wieihm bekannt war, seit langem alkoholabhängig war und sich in einem schlech-ten Gesundheitszustand befand. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte dieVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat [X.] 3 -1. Was die Verurteilung des Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körper-verletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten angeht, hat die Nachprü-fung des [X.]eils auf Grund der [X.] keinen ihn [X.] Rechtsfehler ergeben.2. Gleiches gilt für den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit To-desfolge. Das Vorbringen der Revision, die Behandlung der Geschädigten [X.] sei fehlerhaft gewesen, stellt diesen Schuldspruch nicht in Frage([X.], [X.]. vom 15. Juli 1975 - 1 [X.] - bei [X.] 1976, 16 so-wie Jähnke in [X.]. § 222 [X.]. 9; vgl. [X.]St 31, 96 sowie [X.] NStZ1994, 394).Keinen Bestand hat hingegen der Ausspruch über die wegen diesesVerbrechens verhängte [X.] (von vier Jahren und fünf Monaten Frei-heitsstrafe) und die Gesamtstrafe. Die in diesem Zusammenhang erhobeneAufklärungsrüge bedarf keiner Erörterung, weil hinsichtlich der Strafbemessungwegen Körperverletzung mit Todesfolge schon die Sachrüge durchgreift.Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am 23. April 1999, [X.], am Nachmittag oder Abend die Geschädigte schwer mißhandelt. Unteranderem führte er dabei mit einem Turnschuh, den er in der Hand hielt, gegenihre linke Körperseite einen Schlag, der so heftig war, daß es zu einer [X.] 7. bis 10. Rippe und einer Ruptur des [X.] kam. Während [X.] klagte die Geschädigte zunehmend über Schmerzen im Bauch-bereich, ohne daß sie selbst oder der Angeklagte die konkrete Art der ihr zu-gefügten Verletzungen bemerkten. Die Ruptur des [X.] führte zueiner Einblutung in das Gewebe, wodurch dieses anschwoll und es [X.] Montag, dem 26. April 1999, am frühen Morgen zu einem Einreißen [X.] mit Blutung in die Bauchhöhle kam. Der Angeklagte sorgte nun da-- 4 -für, daß die Geschädigte ins Kreiskrankenhaus gebracht wurde, was [X.] geschah. Dort klagte sie über heftige Schmerzen auf der linken [X.] im Bauchbereich. Die Ursache hierfür wurde durch die aufnehmendeÄrztin nicht erkannt. Gegen 10.30 Uhr verschlechterte sich der Zustand [X.] derart, daß sie auf die Intensivstation verlegt wurde. Dort verstarb [X.] 10.55 Uhr an den Folgen der vom Angeklagten verursachten zweizeitigenMilzruptur. "Selbst wenn die Verletzung sofort nach ihrer Einlieferung im [X.] bemerkt worden wäre, wäre Frau [X.]nicht mehr zu retten gewe-sen."Diese Feststellung, die sich angesichts der schwierigen Beweislagenicht von selbst versteht, vielmehr eine besondere Sachkunde voraussetzt, hatdas [X.] im angefochtenen [X.]eil nicht begründet. Wie die Revision [X.] geltend macht, wäre hier aber eine nähere Erörterung der Frage erfor-derlich gewesen, ob bei zutreffender Diagnose und unverzüglicher Operationfür die Patientin eine reelle Überlebenschance bestanden hätte. Es ist wedervom Gericht dargelegt noch sonst ersichtlich, daß auch nach ihrer [X.] Krankenhaus die Rettung der Geschädigten von vornherein ausschied, [X.] auf Grund einer fortgeschrittenen Leberzirrhose, die mit erheblichen Blutge-rinnungsstörungen einherging, sich in einem schlechten Allgemeinzustand [X.].Die Prüfung dieser Frage hätte bei Bemessung der Strafe Bedeutunggewinnen können, weil eine in nicht unerheblichem Umfang gegebene [X.] des tödlichen Ausgangs durch Dritte das Gewicht der dem [X.] vermindert und deshalb strafmildernd wirkt ([X.],[X.]. vom 23. August 1979 - 4 [X.] - bei [X.] 1979, [X.], Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. [X.]. 237). Soweit eine solche- 5 -Mitverursachung in Betracht kommt, gilt - wie allgemein bei Strafmilderungs-gründen - der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" ([X.] in [X.] Aufl. § 46 [X.]. 56, 126; vgl. [X.] VRS 19, 126, 127; 36, 362).Allerdings hält die Strafkammer dem Angeklagten zugute, daß er [X.] der akuten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Geschä-digten aktiv um deren Aufnahme in ein Krankenhaus bemühte. Auf der [X.] ihrer - unzulänglich getroffenen - Feststellung, daß die Patientin [X.] mehr zu retten gewesen wäre, geht sie aber nicht auf die Frage ein, obmit einiger Wahrscheinlichkeit der Todeseintritt vermieden worden wäre, wenndie Ursache für die von der Geschädigten beschriebenen Schmerzen erkanntund in der gebotenen Weise behandelt worden wäre.Ob und mit welchem Gewicht ein etwaiges Mitverschulden eines Drittensich auf die Strafe auswirkt, ist eine Frage, die grundsätzlich vom Tatrichter zubeurteilen ist (vgl. [X.] VRS 36, 362, 363). Der [X.] kann sie nicht entschei-den, mag auch, worauf der [X.] hinweist, der Tat des Ange-klagten - der die Geschädigte in Kenntnis ihrer besonderen Gefährdung [X.] auf das brutalste mißhandelte - erhebliches Gewicht zukommen.Im übrigen hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob es sichum einen bestimmenden Gesichtspunkt i. S. v. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO han-delt. Hierbei gilt: Je geringer die Rettungschance war, desto weniger wird ihreVersäumung strafmildernd ins Gewicht [X.] 6 -Die Aufhebung der wegen Körperverletzung mit Todesfolge verhängtenEinsatzstrafe (und der Gesamtstrafe) zwingt nicht zur Aufhebung der wegender vorangegangenen Körperverletzung verhängten [X.], da der aufge-zeigte Mangel diese Verurteilung nicht berührt, vielmehr in beiden Fällen einevorsätzliche Verletzungshandlung rechtsfehlerfrei festgestellt ist.Maul Granderath Wahl Boetticher Schluckebier

Meta

1 StR 50/00

20.03.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2000, Az. 1 StR 50/00 (REWIS RS 2000, 2776)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2776

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