Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.04.2013, Az. B 14 AS 206/12 B

14. Senat | REWIS RS 2013, 6623

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Gegenstand

Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit - Bestimmtheit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden - Grundsicherung für Arbeitsuchende


Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 2. August 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Kläger wenden sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom [X.] vom [X.] über Leistungen nach dem [X.] ([X.]) und rügen insbesondere, der Bescheid sei unbestimmt. Das Sozialgericht hat ihre Klage abgewiesen (Urteil vom 14.2.2012), das [X.] ([X.]) hat ihre Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom [X.]). In ihrer gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] gerichteten Beschwerde rügen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

2

II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des [X.] gerichtete Beschwerde der Kläger ist als unbegründet zurückzuweisen.

3

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden.

4

Die Voraussetzungen des von den Klägern allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung sind nicht gegeben. Dessen Voraussetzungen sind ua die Formulierung einer klaren Rechtsfrage und deren Klärungsbedürftigkeit.

5

Die Kläger haben die Rechtsfrage formuliert: "Ist das Bestimmtheitsgebot des § 33 [X.] verletzt, wenn mehrere Erstattungsforderungen aus § 50 [X.], die gegen unterschiedliche Personen bestehen, gegen einzelne dieser Personen oder gegen alle gemeinsam ausdrücklich als 'Gesamtforderung' geltend gemacht werden?"

6

Diese Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig. Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist ua zu verneinen, wenn die Antwort höchstrichterlich bereits geklärt ist ([X.] 1300 § 13 [X.] 1; [X.] 1500 § 160 [X.] 51; [X.] 1500 § 160a [X.] 13, 65). Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Bundessozialgerichts ([X.]) über die Nichtzulassungsbeschwerde, sodass die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, die zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde gegeben war, durch zwischenzeitliche Entscheidungen des [X.] entfallen kann ([X.] 1500 § 160 [X.] 25, 61; [X.] 1500 § 160a [X.] 65).

7

Davon ausgehend ist die von den Klägern formulierte Rechtsfrage zumindest nicht mehr klärungsbedürftig. Denn bei der Prüfung des [X.] des § 33 [X.] ([X.]) kommt es nicht auf einzelne Formulierungen oder die Bezeichnung einer "Gesamtforderung" an, sondern auf eine Auslegung des Bescheids oder der Bescheide insgesamt.

8

In dem vom [X.] angeführten Urteil des [X.] ([X.] [X.]/10 R - [X.]E 108, 289 = [X.]-4200 § 38 [X.] 2, Rd[X.] 33) wird ausgeführt: "Entscheidend ist allerdings, dass sich aus dem Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass der zurückzuzahlende Gesamtbetrag das Ergebnis einer Addition von insgesamt drei Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidungen ist, die sich jeweils an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft richten." Bestätigt wird dies durch die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Senats vom 29.11.2012 ([X.] [X.]), in der ergänzend ausgeführt wird: "Die [X.] im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid werden aber mit dem Änderungsbescheid vom selben Tag aus Sicht des Empfängers ausreichend konkretisiert. … Dieser Änderungsbescheid bildet mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid eine rechtliche Einheit für den von der Aufhebung betroffenen Zeitraum (vgl …). … Die [X.] der beiden Bescheide korrespondieren miteinander. Bei einem Vergleich der sich aus den jeweiligen Berechnungsbögen ergebenden Individualansprüche ergibt sich, dass sowohl die [X.] der Klägerin als auch die [X.] ihrer Tochter jeweils zum Teil aufgehoben werden. … Nach alledem ergibt die Auslegung der Bescheide, dass die [X.] vom … sowohl an die Klägerin als auch an ihre Tochter - gesetzlich vertreten durch die Klägerin - gerichtet sind."

9

Mehr könnte im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des angefochtenen Aufhebungs- und [X.] vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] auch nicht ausgeführt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 [X.].

Meta

B 14 AS 206/12 B

16.04.2013

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 14. Februar 2012, Az: S 21 AS 5033/10, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 33 Abs 1 SGB 10, § 48 SGB 10, § 50 SGB 10, § 40 Abs 1 S 1 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.04.2013, Az. B 14 AS 206/12 B (REWIS RS 2013, 6623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6623

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