Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. III ZR 226/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 320

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 226/11
vom

15. Dezember 2011

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
15. Dezember 2011
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Tombrink

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrnehmung
ihrer Rechte im Verfahren über ihre Beschwerde gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 24. August 2011 -
12 [X.] -
bei-zuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß §
78b Abs.
1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen ei-nen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Nichtzulas-sungsbeschwerde hat indes keine Aussicht auf Erfolg, weil der Wert der geltend zu machenden Be

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten, mit deren Rechtsvorgängerin sie einen Vertrag über die Herstellung eines Internetanschlusses und einer Tele-fonleitung (DSL und VolP) sowie zur Nutzung von Internet-
und Telefonieleis-tungen geschlossen hatte, neben der Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten die Erteilung der Erklärung, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund technischer Probleme zum Telefon-
und Internetanschluss der Kläge-rin eine Nutzungsmöglichkeit auch für dritte Personen -
unabhängig von der Billigung der Klägerin
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bestanden haben kann.

Maßgeblich für die Bemessung des [X.] ist gemäß §§ 2, 3 ZPO der zu schätzende Wert des Interesses der Klägerin an der Erteilung der von ihr begehrten Erklärung der Beklagten. Diesen Wert hat die Klägerin in ihrer e-ben. Das Amts-

festsollte, hat die Klägerin nicht dargetan. Es ist insbesondere kein Anhaltspunkt für die konkrete Gefahr einer Inanspruchnahme der Klägerin durch Dritte aus der
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ihr bereits mit Schreiben der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 17. Juni 2009 als solche bestätigten
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"Verschaltung" ihres Anschlusses vorgetragen oder sonst erkennbar. Dies gilt umso mehr, als seit dem fraglichen Zeitraum der "Verschaltung" (April bis Juni 2009) bis zum Erlass
des angefochtenen Beru-fungsurteils schon mehr als zwei Jahre vergangen sind, ohne dass Dritte [X.] an die Klägerin gerichtet haben. Die von der Klägerin vorgebrachte, es -

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setzen. Der Antrag auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten bleibt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die [X.] unberücksichtigt.

[X.]

Tombrink
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2010 -
15 [X.]/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.08.2011 -
12 [X.] -

Meta

III ZR 226/11

15.12.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. III ZR 226/11 (REWIS RS 2011, 320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 320

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 226/11

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