Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 226/11
vom
15. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
15. Dezember 2011
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Tombrink
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrnehmung
ihrer Rechte im Verfahren über ihre Beschwerde gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 24. August 2011 -
12 [X.] -
bei-zuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß §
78b Abs.
1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen ei-nen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Nichtzulas-sungsbeschwerde hat indes keine Aussicht auf Erfolg, weil der Wert der geltend zu machenden Be
1
-
3
-
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, mit deren Rechtsvorgängerin sie einen Vertrag über die Herstellung eines Internetanschlusses und einer Tele-fonleitung (DSL und VolP) sowie zur Nutzung von Internet-
und Telefonieleis-tungen geschlossen hatte, neben der Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten die Erteilung der Erklärung, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund technischer Probleme zum Telefon-
und Internetanschluss der Kläge-rin eine Nutzungsmöglichkeit auch für dritte Personen -
unabhängig von der Billigung der Klägerin
-
bestanden haben kann.
Maßgeblich für die Bemessung des [X.] ist gemäß §§ 2, 3 ZPO der zu schätzende Wert des Interesses der Klägerin an der Erteilung der von ihr begehrten Erklärung der Beklagten. Diesen Wert hat die Klägerin in ihrer e-ben. Das Amts-
festsollte, hat die Klägerin nicht dargetan. Es ist insbesondere kein Anhaltspunkt für die konkrete Gefahr einer Inanspruchnahme der Klägerin durch Dritte aus der
-
ihr bereits mit Schreiben der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 17. Juni 2009 als solche bestätigten
-
"Verschaltung" ihres Anschlusses vorgetragen oder sonst erkennbar. Dies gilt umso mehr, als seit dem fraglichen Zeitraum der "Verschaltung" (April bis Juni 2009) bis zum Erlass
des angefochtenen Beru-fungsurteils schon mehr als zwei Jahre vergangen sind, ohne dass Dritte [X.] an die Klägerin gerichtet haben. Die von der Klägerin vorgebrachte, es -
2
3
-
4
-
setzen. Der Antrag auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten bleibt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die [X.] unberücksichtigt.
[X.]
Tombrink
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2010 -
15 [X.]/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 24.08.2011 -
12 [X.] -
Meta
15.12.2011
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. III ZR 226/11 (REWIS RS 2011, 320)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 320
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZR 226/11 (Bundesgerichtshof)
Wert der Beschwer bei technischen Problemen mit Telefon- und Internetanschluss
2 B 28/22 (Bundesverwaltungsgericht)
Beiordnung eines Notanwalts; Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung
XI ZR 173/17 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 113/16 (Bundesgerichtshof)
VII ZR 139/19 (Bundesgerichtshof)