Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.01.2022, Az. I B 53/20

1. Senat | REWIS RS 2022, 9957

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Gegenstand

Goldhandelsgeschäfte einer britischen Partnership - Die Entscheidung wurde nachträglich zur Auswertung bestimmt


Leitsatz

NV: Zu den Darlegungsanforderungen bei einer Sachaufklärungsrüge sowie zur grundsätzlichen Bedeutung im Zusammenhang mit dem Begriff der Betriebsstätte.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 30.06.2020 - 5 K 3305/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

[X.]ie Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine GbR, betätigte sich im Streitjahr (2010) auf dem Gebiet des Goldhandels. [X.]ie Beigeladenen sind deren Gesellschafter. Sie begehren vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --F[X.]--) die Feststellung von --nach einem [X.]bkommen zur Vermeidung der [X.]oppelbesteuerung ([X.]) steuerfreien-- negativen Einkünften zum Zwecke der [X.]nwendung des besonderen Steuersatzes (Progressionsvorbehalt).

2

[X.]ie Klägerin erwarb zu einem früheren Zeitpunkt sämtliche [X.]nteile der [X.] ([X.]). [X.]iese stellte B als [X.]irector gegen Zahlung eines [X.] zuzüglich eines [X.] an. [X.]ie Klägerin schloss sodann mit der [X.] ein "Partnership agreement constituting the [[X.]] Partnership" ([X.]). Zweck der [X.] sollte u.a. der Goldhandel in physischer und nichtphysischer Form in [X.] sein. [X.]ie [X.] mietete von der Firma [X.] ein Büro in [X.] auf die [X.]auer von drei Jahren an. Zugleich wurde die Erbringung von bestimmten Bürodienstleistungen vereinbart.

3

Zur [X.]urchführung der geplanten Geschäfte und zur Finanzierung derselben wurden Rahmenvereinbarungen mit verschiedenen Geschäftsbanken geschlossen. [X.]uf dieser Grundlage wurden im [X.]ezember des Streitjahres u.a. Goldbarren für über … € erworben.

4

[X.]ie Klägerin reichte für das Streitjahr eine Feststellungserklärung ein, in der sie u.a. nach einem [X.] steuerfreie laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. … € erklärte. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die [X.] war der Erklärung beigefügt.

5

[X.]as F[X.] folgte der Erklärung nicht. Es stellte zunächst Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0 € fest und gab in den Erläuterungen zudem an, dass ein negativer Progressionsvorbehalt nicht berücksichtigt werden könne. Mit dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 08.04.2020 stellte es gewerbliche Einkünfte in Höhe von … € fest.

6

[X.]as Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage im ersten Rechtsgang ab. [X.]er Senat hob das Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen auf. Im zweiten Rechtsgang gab das FG der Klage in vollem Umfang statt; es ließ die Revision nicht zu (Urteil des [X.] vom 30.06.2020 - 5 K 3305/17, juris). [X.]agegen wendet sich das F[X.] mit seiner Beschwerde.

Gründe

II.

7

[X.]ie [X.]eschwerde ist unbegründet und daher durch [X.]eschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). [X.]as [X.] hat die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe entweder nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O ordnungsgemäß dargelegt oder die Gründe liegen nicht vor.

8

1. a) [X.]ine schlüssige Rüge, das [X.] habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden [X.]eweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem [X.] die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung ([X.]eweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des [X.] zu einer anderen [X.]ntscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus --in der mündlichen [X.] ordnungsgemäße [X.]eweisanträge gestellt oder das Unterbleiben der [X.]eweiserhebung in sonstiger Weise gerügt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 Satz 1 [X.]O; z.[X.]. [X.]eschlüsse des [X.] --[X.]FH-- vom 28.11.2003 - III [X.] 7/03, [X.], 645; vom 19.01.2006 - VIII [X.] 84/05, [X.], 803; vom 07.10.2008 - VIII [X.] 219/07, juris; vom 22.01.2013 - V [X.] 85/12, juris, m.w.[X.]).

9

b) [X.]ie unter Ziff. [X.] unter [X.]uchst. a bis d der [X.]eschwerdebegründungsschrift erhobenen Aufklärungsrügen genügen diesen Anforderungen nicht.

aa) In allen vier Punkten wird nicht substantiiert und schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen sich für das [X.] eine weitere Sachaufklärung aufgedrängt haben sollte und warum das [X.] die sich vermeintlich aufdrängenden [X.]eweiserhebungen nicht selbst beantragt hat. Alle vier Gesichtspunkte (Punkt a: [X.]estehen einer [X.]uchführungspflicht nach ausländischem Recht; Punkt b: tatsächliche [X.]ilanzierung durch die [X.]; Punkt c: [X.]; Punkt d: [X.]etriebsstätte der [X.] in [X.]) standen ausweislich der gewechselten Schriftsätze zentral im Streit, so dass das [X.] als fachkundiger Prozessbeteiligter von sich aus Anlass hatte, zu einzelnen Aspekten dieser Streitfragen vorzutragen und ggf. [X.]eweisanträge zu stellen. [X.]ie diesbezüglich erhobene Rüge, die unzureichende oder einseitige Amtsermittlung sei nicht erkennbar bzw. überraschend gewesen, ist nicht schlüssig.

So hat das [X.] seine [X.]ntscheidung zu Punkt a nicht allein auf eine "vage Zeugenaussage" gestützt. Als Angriff gegen die tatrichterliche [X.]eweiswürdigung würde dieses Vorbringen einer Verfahrensrüge von vornherein nicht zum [X.]rfolg verhelfen können (vgl. allgemein [X.]sbeschluss vom [X.] - I [X.] 107/04, juris, m.w.[X.]). [X.]arüber hinaus ist festzuhalten, dass das [X.] diese Zeugenaussage --eine im Strafverfahren, das denselben steuerlich relevanten Lebenssachverhalt betraf, im Wege eines [X.] eingeholte Auskunft eines [X.] [X.] in einen Zusammenhang gestellt hat mit dem von ihm selbst festgestellten Inhalt des [X.] Steuerrechts (section 25 des [X.] 2005) und den hierzu von den [X.]eteiligten vertretenen Auffassungen. Wenn damit bereits eine Auskunft eines sachkundigen [X.] Finanzbeamten vorlag, wird nicht erkennbar, weshalb das [X.] eine weitere Auskunft der [X.] [X.]ehörden hätte einholen sollen. [X.]er in diesem Zusammenhang vom [X.] vertretenen Auffassung, eine [X.]indung an die Feststellungen des [X.] zum Inhalt des ausländischen Rechts bestehe im Streitfall nicht, folgt der [X.] nicht. [X.]enn das Urteil enthält nicht lediglich einen kursorischen Überblick über die ausländische Rechtsmaterie (vgl. zum Prüfungsmaßstab [X.]FH-Urteil vom 20.04.2021 - IV R 3/20, [X.], 119, m.w.[X.]), sondern geht nach dem vorstehend Ausgeführten deutlich darüber hinaus.

Auch zu Punkt b hat das [X.] diese Aussage des [X.] [X.]eamten herangezogen und gewürdigt. [X.]as [X.] war hierbei nicht verpflichtet, auf sämtliche [X.]inzelumstände und Indizien im [X.]inzelnen einzugehen. Nach § 96 Abs. 1 Satz 3 [X.]O sind im Urteil "lediglich" die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. [X.]a die Klägerseite durchgehend die Auffassung vertreten hatte, dass die [X.] tatsächlich keine [X.]ücher geführt und Abschlüsse gemacht habe, bestand hinreichender Anlass für das [X.], selbst zusätzliche [X.]rmittlungen zu beantragen bzw. die Nichterhebung von [X.]eweisen zu rügen. [X.]as lag vor allem deshalb nahe, weil die in der mündlichen Verhandlung vom [X.] vorgelegten und intensiv diskutierten Unterlagen das [X.] und gerade nicht das Streitjahr 2010 betrafen. Im Schriftsatz vom 08.06.2020 hat das [X.] auf S. 10 zudem vorgetragen, dass die [X.] tatsächlich [X.]ücher geführt und Abschlüsse erstellt habe, was aus den von den [X.] Steuerbehörden übersandten Gewinnermittlungen eindeutig hervorgehe. Ausgehend von diesem [X.]eteiligtenvortrag musste sich dem [X.] aber keine weitere [X.]eweiserhebung aufdrängen; Aufgabe des [X.] war es auf dieser Grundlage "nur", die von den [X.] [X.]ehörden bereits vorgelegten Gewinnermittlungen und sonstigen Unterlagen dahingehend zu würdigen, ob darin eine "tatsächliche [X.]uchführung" zu erblicken ist. Im Übrigen deutete nach dem gesamten Prozessverlauf nichts darauf hin, dass das [X.], dem zahlreiche auswertbare und ausgewertete Unterlagen und Informationen aus dem vor dem [X.] geführten Strafverfahren zur Verfügung standen, Anlass für weitere [X.]rmittlungsmaßnahmen sehen würde. So wurde weder vorterminlich ein [X.]eweisbeschluss erlassen noch wurden Zeugenladungen oder dergleichen verfügt. Fachkundig vertretene Prozessbeteiligte sind in einer solchen Prozesssituation gehalten, selbst [X.]eweisanträge zu stellen oder eine ihres [X.]rachtens unzureichende Amtsermittlung im Termin zur mündlichen Verhandlung zu rügen.

Zu Punkt c hat sich das [X.] auf S. 34 f. und 54 f. des Urteilsumdrucks mit der Tätigkeit des [X.] für andere Firmen beschäftigt, diese Tatsache aber der Sache nach als wahr unterstellt und ihr nach dem von ihm vertretenen materiell-rechtlichen Standpunkt keine [X.]edeutung beigemessen.

Zu Punkt d hat das [X.] mitnichten allein auf den [X.]ntwurf eines Mietvertrages abgestellt. [X.]s hat vielmehr auch andere [X.]eweismittel herangezogen, insbesondere die Zeugenaussage des [X.] sowie Rechnungen und Mietzahlungsbelege (vgl. S. 51 des Urteilsumdrucks).

bb) Zu Punkt c und d fehlt zudem eine [X.]arlegung, welche [X.]eweise zu welchem [X.]eweisthema das [X.] konkret hätte erheben sollen. [X.]s genügt für eine Aufklärungsrüge nicht, allgemein "fehlende [X.]rmittlungen" zu beanstanden. [X.]s hätte etwa vorgetragen werden müssen, dass die Aussage eines bestimmten Zeugen voraussichtlich zu folgenden [X.]rkenntnissen geführt haben würde. [X.]enn stehen bestimmte [X.]eweismittel objektiv nicht (mehr) zur Verfügung, kann dem [X.] auch keine unzureichende Sachaufklärung vorgehalten werden. [X.]ine konkrete [X.]eweismittelbenennung ist im [X.]eschwerdeschriftsatz des [X.] nicht erfolgt.

cc) Soweit das [X.] zu Punkt d rügt, das [X.] habe ein Überraschungsurteil erlassen, ist die darin liegende Rüge einer Verletzung des § 96 Abs. 2 [X.]O unschlüssig. [X.]enn nach dem vom [X.] eingenommenen Rechtsstandpunkt, der der Prüfung eines Verfahrensverstoßes zugrunde zu legen ist (z.[X.]. [X.]sbeschluss vom 05.04.2016 - I [X.] 99/15, [X.]FH/NV 2016, 1168, m.w.[X.]), war die [X.]rfüllung von Verwaltungsaufgaben durch einen damit beauftragten [X.]ienstleister nicht "betriebsstättenschädlich" (vgl. S. 55 f. des Urteilsumdrucks). [X.]ass das [X.] in der [X.]eschwerdebegründung (dort S. 11) die seines [X.]rachtens zutreffende Verwaltungsauffassung referiert, macht erkennbar, dass es in der Sache die materiell-rechtliche Auffassung des [X.] als unzutreffend beanstandet. [X.]ine solche [X.]eanstandung kann mit einer Verfahrensrüge nicht mit [X.]rfolg geltend gemacht werden.

dd) Soweit auf S. 14 ff. der [X.]eschwerdebegründung "weitere fehlende [X.]rmittlungen des [X.]" aufgeführt werden, wird den Anforderungen an die [X.]arlegung einer Sachaufklärungsrüge ebenfalls nicht entsprochen. [X.]s fehlt insbesondere an Ausführungen dazu, welche [X.]eweisaufnahme mit welchem konkreten [X.]eweismittel unterblieben sein soll. Im [X.] handelt es sich um einen im Stile einer Revisionsbegründung formulierten Angriff gegen die [X.]eweiswürdigung und die sachliche Richtigkeit der angegriffenen [X.]ntscheidung. [X.]amit kann die Zulassung der Revision aber grundsätzlich nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.[X.]. [X.]sbeschlüsse vom 12.03.2014 - I [X.] 94/13, [X.]FH/NV 2014, 890; vom 30.09.2015 - I [X.] 29/14, [X.]FH/NV 2016, 557).

2. a) [X.]ie Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O setzt voraus, dass der [X.]eschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der [X.]inheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und die im konkreten Streitfall klärbar ist (Klärungsfähigkeit). [X.]azu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche [X.]eurteilung des [X.] hinaus für die Allgemeinheit [X.]edeutung hat. Sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, ist eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine [X.]rörterung geboten, warum durch diese [X.]ntscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.[X.]. [X.]FH-[X.]eschlüsse vom 22.10.2003 - III [X.] 14/03, [X.], 224; vom 15.10.2008 - II [X.] 74/08, [X.]FH/NV 2009, 125; [X.]sbeschluss vom 24.09.2014 - I [X.] 189/13, [X.]FH/NV 2015, 237).

b) Hinsichtlich der drei vom [X.] aufgeworfenen [X.] genügt die [X.]eschwerdebegründungsschrift diesen Vorgaben entweder nicht oder die grundsätzliche [X.]edeutung liegt nicht vor.

aa) [X.]as [X.] hält es zunächst für klärungsbedürftig, ob "ausländische [X.]uchführungspflichten i.S.d. § [X.] umfassend den [X.]uchführungs- und [X.]ilanzierungspflichten nach [X.] Recht (§§ 238, 242 HG[X.]) entsprechen" müssen, oder ob "auch weniger ausgeprägte Anforderungen an eine [X.]uchführung im Ausland, unter anderem ohne [X.]ilanzierungspflicht oder keine [X.]ilanz im Sinne des HG[X.]" ausreichen, "um von einer ausländischen [X.]uchführungspflicht i.S.d. § [X.] ausgehen zu müssen". [X.]rgänzend hierzu wirft das [X.] die Frage auf, ob "sich aus den [X.] steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften, nach denen die Verpflichtung besteht, zahlungswirksame Geschäftsvorfälle und sonstige Vorgänge soweit möglich in dem Jahresabschluss für den Abrechnungszeitraum zu erfassen, in dem sie eingetreten sind, eine ausländische [X.]uchführungspflicht i.S.d. § [X.]" ergibt.

[X.]iese beiden Fragen sind nicht klärungsbedürftig oder nicht klärbar. [X.]er [X.] hat mit seinem Urteil vom 14.11.2018 - I R 81/16 ([X.]FH[X.] 263, 108, [X.]St[X.]l II 2019, 390) entschieden, dass die in § 140 der Abgabenordnung [X.]) verwendete Formulierung ("andere Gesetze") sich nicht nur auf inländische Rechtsnormen bezieht. [X.]er Wortlaut des § [X.] ist offen und lässt eine [X.]rstreckung auch auf ausländische Rechtsnormen zu. [X.]anach kann sich eine materielle [X.]uchführungspflicht auch aus ausländischen Rechtsnormen ergeben. [X.]a die ausländische Rechtsordnung nur in den seltensten Fällen mit der [X.] vollständig übereinstimmen dürfte, ist mit dem Urteil auch hinreichend geklärt, dass ausländische [X.]uchführungspflichten nicht umfassend den [X.] [X.]uchführungspflichten entsprechen müssen. Auch von [X.] Vorgaben partiell abweichende ausländische [X.]uchführungspflichten tragen im Übrigen zur [X.]rfüllung des Zwecks des § [X.] bei, möglichst viele außersteuerliche Pflichten für das [X.] Steuerrecht nutzbar zu machen ([X.]surteil in [X.]FH[X.] 263, 108, [X.]St[X.]l II 2019, 390). [X.]arüber hinausgehende verallgemeinerungsfähige Aussagen, etwa zu [X.]uchführungspflichten einzelner ausländischer [X.], können nicht getroffen werden. Vielmehr hängt die [X.]eurteilung solcher Fragen von den Umständen des jeweiligen [X.]inzelfalles ab.

Soweit das [X.] die "[X.] steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften" anspricht, wirft es zum einen eine solche einzelfallabhängige Frage auf. [X.]iese Frage wäre in einem künftigen Revisionsverfahren zudem auch nicht klärbar. [X.]enn sie hängt im Wesentlichen von der Feststellung des ausländischen --hier: [X.]-- Gesellschafts- und Steuerrechts ab. Ob ausländische Normen eine [X.]uchführungspflicht begründen, ist revisionsrechtlich betrachtet keine Rechts-, sondern eine Tatfrage (z.[X.]. [X.]sbeschluss vom 15.03.2011 - I [X.] 158/10, [X.]FH/NV 2011, 1109, m.w.[X.]), die der [X.]eurteilung des [X.] obliegt und an deren [X.]eantwortung durch das Tatgericht der [X.]FH gebunden wäre (vgl. [X.]FH-Urteile vom 19.01.2017 - IV R 50/14, [X.]FH[X.] 257, 35, [X.]St[X.]l II 2017, 456; in [X.], 119). [X.]as [X.] hat zum anderen darauf hingewiesen (S. 73 des Urteilsumdrucks), dass sich § [X.] nach seinem Wortlaut auf außersteuerliche --in- oder ausländische-- [X.]uchführungsvorschriften bezieht ("nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen"), während das [X.] mit seiner Frage die steuerrechtlichen [X.] Gewinnermittlungsvorschriften anspricht. [X.]ass sich aus Vorschriften des [X.] Steuerrechts eine [X.]uchführungspflicht i.S. des § [X.] ergeben soll, liegt angesichts des Wortlauts des § [X.] jedenfalls nicht nahe. Jedenfalls hätte das [X.] in der [X.]eschwerdebegründung zu diesem Punkt substantiiert Stellung nehmen müssen, um den Klärungsbedarf aufzuzeigen. [X.]as ist nicht geschehen. [X.]ort findet sich lediglich eine Kritik an der zu "engen Auslegung" des [X.]. [X.]er Verweis des [X.] auf die [X.]iskussion in der Literatur führt u.a. zu dem [X.]eitrag von [X.] (Internationales Steuerrecht 2020, 260), der selbst aber von außersteuerlichen [X.]uchführungspflichten nach ausländischem Recht spricht, die nach § [X.] für [X.] steuerliche Zwecke herangezogen werden dürfen.

bb) [X.]as [X.] hält es ferner für klärungsbedürftig, ob "das Führen von [X.]üchern und die [X.]rstellung von Abschlüssen i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.]StG das Vorhandensein einer mit einer [X.] [X.]ilanz inhaltsgleichen oder ihr entsprechenden ausländischen [X.]ilanz" voraussetzt, oder ob "damit auch ausländische periodengerechte Gewinnermittlungen umfasst" sind, "bei denen die [X.]rstellung von Abschlüssen auf andere Art und Weise als die [X.]rstellung einer [X.]ilanz, z.[X.]. durch Anpassungs- und Überleitungsrechnungen nach [X.]," erfolgt.

[X.]er [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, wie diese Frage in einem künftigen Revisionsverfahren geklärt werden könnte (Klärungsfähigkeit). [X.]enn die [X.]eantwortung der Frage hängt wiederum maßgeblich davon ab, welche Feststellungen das [X.] zum ausländischen Recht trifft. [X.]s ist nicht Sache des [X.]FH zu entscheiden, ob nach [X.] ([X.] in the UK) Anpassungs- und Überleitungsrechnungen geboten sind und der ausländischen Gewinnermittlung einen "bilanzartigen" [X.]harakter verleihen oder nicht. [X.]as [X.] hat diese Tatfrage im Streitfall nicht kursorisch behandelt, sondern sich substantiiert damit befasst und die Frage ausdrücklich verneint (S. 73 des Urteilsumdrucks). [X.]aran wäre der [X.]FH in einem künftigen Revisionsverfahren gebunden (s. oben unter [X.]b aa der Gründe dieses [X.]eschlusses).

cc) Schließlich hält das [X.] die Fragen für allgemein bedeutsam, ob "es für die Annahme einer Verfügungsmacht über die [X.]etriebsstätte ausreichend" ist, "wenn die [X.]etriebsstätte nur nach vorheriger Terminabsprache aufgesucht wird und dieselben Räumlichkeiten in der übrigen Zeit auch von anderen Unternehmen genutzt werden", und ob "es für das Tatbestandsmerkmal einer auf eine gewisse [X.]auer angelegten Geschäftseinrichtung erforderlich" ist, "dass die [X.]etriebsstätte regelmäßig und nicht nur sporadisch (im vorliegenden Fall nach Aussage der [X.] zweimal im Jahr) aufgesucht wird".

[X.]ereits die Formulierung der als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen zeigt auf, dass es dem [X.] im [X.] um die Überprüfung der vorinstanzlichen [X.]ntscheidung auf ihre materiell-rechtliche Richtigkeit geht. [X.]enn die Fragen sind ganz auf die Gegebenheiten des konkreten [X.], der dem angegriffenen [X.]-Urteil zugrunde lag, zugeschnitten. Mit solchen Ausführungen kann die grundsätzliche [X.]edeutung der Sache aber nicht dargelegt werden (vgl. z.[X.]. allgemein [X.]FH-[X.]eschlüsse vom 28.09.2009 - XI [X.] 103/08, [X.]FH/NV 2010, 73; vom 03.02.2016 - V [X.] 122/15, [X.]FH/NV 2016, 1062).

[X.]ie erste Teilfrage lässt sich zudem in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klären. [X.]enn das [X.] hat an keiner Stelle seines Urteils die tatsächliche Feststellung getroffen, dass die [X.]etriebsstätte nur nach vorheriger Terminabsprache aufgesucht worden ist. [X.]eruht die Rechtsfrage auf der Annahme einer Tatsache, die das [X.] nicht in dieser Weise festgestellt hat, fehlt es an der Klärungsfähigkeit (vgl. [X.]FH-[X.]eschlüsse vom 21.05.2013 - III [X.] 150/12, [X.]FH/NV 2013, 1431; in [X.]FH/NV 2016, 1062).

Auch die zweite Teilfrage geht ersichtlich nicht von der allein maßgeblichen tatrichterlichen Würdigung aus, sondern von dem aus Sicht des [X.] richtigen Sachverhalt und dessen zutreffender rechtlicher [X.]ewertung. [X.]as [X.] hat jedenfalls das lediglich zweimalige Aufsuchen des [X.]üros durch [X.] nicht festgestellt. Vielmehr hat es lediglich zwei inhaltlich abweichende Zeugenaussagen wiedergegeben (S. 54 des Urteilsumdrucks). [X.]as [X.] hat sich zu den Aufenthaltszeiten des [X.] in tatsächlicher Hinsicht nicht abschließend festgelegt, weil es auf dessen Anwesenheit im fraglichen [X.]üro für die [X.]eurteilung der [X.]etriebsstättenproblematik nicht abgestellt hat. Maßgeblich für das [X.] waren die von ihm in tatsächlicher Hinsicht festgestellten sonstigen unternehmerischen Aktivitäten, die im [X.]üro kontinuierlich über das Jahr hinweg, also ständig, ausgeübt wurden. [X.]iesbezüglich hat es seiner [X.]ntscheidung die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, dass die von der Vermieterin, Firma [X.], erbrachten [X.]ürodienstleistungen, die den Goldhandel betrafen, der [X.] als Auftraggeberin dieser [X.]ienstleistungen zuzurechnen sind (S. 55 des Urteilsumdrucks). Vor diesem Hintergrund hätte in der [X.]eschwerdebegründung eingehend erläutert werden müssen, dass es ungeachtet des vom [X.] festgestellten (abweichenden) Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung zu erwarten ist, dass es in einem Revisionsverfahren tatsächlich zu einer Klärung der vom [X.] aufgeworfenen Frage kommen wird (vgl. Lange in [X.]/[X.]/[X.], § 115 [X.]O Rz 123, m.w.[X.]).

3. Von einer weitergehenden [X.]egründung sieht der [X.] gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O ab.

4. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

I B 53/20

12.01.2022

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 30. Juni 2020, Az: 5 K 3305/17, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.01.2022, Az. I B 53/20 (REWIS RS 2022, 9957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9957


Verfahrensgang

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Az. 5 K 3305/17

Finanzgericht Baden-Württemberg, 5 K 3305/17, 30.06.2020.


Az. I B 53/20

Bundesfinanzhof, I B 53/20, 12.01.2022.


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