Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.04.2021, Az. IV R 3/20

4. Senat | REWIS RS 2021, 6777

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Gegenstand

(Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische Personengesellschaft - Sperrwirkung bei Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach ausländischem Recht)


Leitsatz

1. Die als Mitunternehmerschaft anzusehende ausländische Personengesellschaft wird für Zwecke der Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte als "fiktive" Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt; ein danach ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht ist von ihr selbst, nicht von ihren inländischen Gesellschaftern auszuüben.

2. In diesem Fall ist das (materielle) Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausgeschlossen, wenn nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht besteht.

3. Das Eingreifen der Sperrwirkung setzt nicht voraus, dass die ausländischen gesetzlichen Pflichten mit den deutschen funktions- und informationsgleich sind.

Tenor

Auf die Revision der Revisionsklägerinnen wird das Urteil des [X.] vom 30.08.2017 - 7 K 1095/15 aufgehoben, soweit es die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 der Abgabenordnung für 2011 und 2012 betrifft.

Die Sache wird insoweit an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Tatbestand

A.

1

Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Revisionsklägerinnen) --die A-GbR (im finanzgerichtlichen Verfahren Klägerin zu 2., jetzt Revisionsklägerin zu 1. oder [X.]) und die [X.] (im finanzgerichtlichen Verfahren Klägerin zu 3., jetzt Revisionsklägerin zu 2. oder GbR 2)-- sind die ehemaligen inländischen Gesellschafterinnen ([X.]) der während des finanzgerichtlichen Verfahrens vollbeendeten [X.] S.à.r.l. & [X.]ie. S.e.c.s. ([X.] oder ausländische Untergesellschaft). Die [X.] war eine im [X.] ([X.]) ansässige Personengesellschaft, die einer GmbH & [X.]o. KG inländischen Rechts entsprach. Komplementärin der [X.] war die [X.] S.à.r.l. (im finanzgerichtlichen Verfahren Klägerin zu 1.); die Komplementärin war am Gewinn und Verlust der [X.] nicht beteiligt. Die [X.] betrieb einen Goldhandel.

2

Die [X.] war nach luxemburgischem Aufsichtsrecht verpflichtet, jährlich eine Bilanz zu erstellen. Sie ist dieser Verpflichtung in den Jahren 2011 und 2012 (Streitjahre) nachgekommen. Die bei der luxemburgischen Steuerverwaltung eingereichten bilanziellen Betriebsergebnisse wiesen für 2011 einen Verlust von ... € und für 2012 einen Gewinn von ... € aus. Daneben erstellte die [X.] für die Besteuerung der Gesellschafter im Inland [X.], in denen für 2011 ein Verlust von ... € und für 2012 ein Gewinn von ... € ermittelt wurde. Diese Ergebnisse der [X.] wurden in Erklärungen der [X.] zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung als nach dem Doppelbesteuerungsabkommen ([X.]) steuerfreie Einkünfte erklärt, für die ein Progressionsvorbehalt in Betracht kommt.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) wies in dem unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsbescheid) für 2011 vom 17.12.2012 nach dem [X.] steuerfreie (negative) [X.] in Höhe von ./. ... € aus; der Komplementärin wurde hiervon ein Betrag von 0 €, der [X.] ein Betrag von ./. ... € und der GbR 2 ein Betrag von ./. ... € zugerechnet. Der vom [X.] ebenfalls unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassene Feststellungsbescheid für 2012 vom 23.03.2015 enthielt nach dem [X.] steuerfreie (positive) [X.] in Höhe von ... €; der Komplementärin wurde auch hier ein Betrag von 0 €, der [X.] ein Betrag von ... € und der GbR 2 ein Betrag von ... € zugerechnet. Die Minderungen gegenüber den erklärten Beträgen resultierten aus einer inzwischen als unzutreffend angesehenen Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

4

Infolge der hiergegen von der [X.] eingelegten Einsprüche erließ das [X.] für beide Streitjahre die zusammengefasste Einspruchsentscheidung vom 23.04.2015, die am 13.05.2015 zur Post gegeben wurde. Hierin wurden (erstmalig) für die [X.] und die GbR 2 im Inland steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung ([X.]) in Höhe der bilanziellen Ergebnisse festgestellt (für 2011: steuerpflichtige gewerbliche Verluste in Höhe von ... €; Anteil [X.]: ./. ... €; Anteil GbR 2: ./. ... €; für 2012: steuerpflichtige gewerbliche Gewinne in Höhe von ... €; Anteil [X.]: ... €; Anteil GbR 2: ... €); der Komplementärin wurde jeweils ein Anteil in Höhe von 0 € zugerechnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die [X.] sei originär vermögensverwaltend tätig gewesen und habe im Inland nur aufgrund gewerblicher Prägung gewerbliche Einkünfte erzielt. Das inländische Besteuerungsrecht sei durch die gewerbliche Prägung nicht beseitigt worden. Die [X.] habe ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermitteln müssen. Im Übrigen wurde die Feststellung nach dem [X.] steuerfreier, dem Progressionsvorbehalt unterliegender Einkünfte versagt.

5

Dagegen wandte sich die [X.] mit ihrer Klage. Sie begehrte vor dem Finanzgericht ([X.]), für die [X.] für 2011 nach dem [X.] steuerfreie [X.] in Höhe von ./. ... € und für 2012 in Höhe von ... € (Ergebnisse der [X.]) festzustellen und diese Beträge anteilig auf die [X.] und die GbR 2 zu verteilen sowie die Einspruchsentscheidung vom 13.05.2015 aufzuheben, soweit sie für 2011 und 2012 steuerpflichtige Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] feststellt. Die [X.] wurde während des finanzgerichtlichen Verfahrens vollbeendet. Das [X.] behandelte die ehemaligen Gesellschafter der [X.], die Komplementärin sowie die [X.] und die GbR 2, als deren prozessuale Rechtsnachfolgerinnen.

6

Die Klage hatte teilweise (in geringem Umfang) Erfolg. Das Hessische [X.] hob mit Urteil vom 30.08.2017 - 7 K 1095/15 die in der Einspruchsentscheidung erstmals erfolgte Feststellung steuerpflichtiger Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] auf. Außerdem stellte es für die [X.] für das [X.] nach dem [X.] steuerfreie [X.] in Höhe von ./. ... € (Anteil [X.]: ./. ... €; Anteil GbR 2: ./. ... €) und für das [X.] nach dem [X.] steuerfreie [X.] in Höhe von ... € (Anteil [X.]: ... €; Anteil GbR 2: ... €) fest. Im Übrigen wies es die Klage ab.

7

Zur Begründung führte das [X.] im Wesentlichen aus: Die in der Einspruchsentscheidung getroffenen Feststellungen, insbesondere die nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.], seien wegen fehlerhafter Einkünftequalifikation aufzuheben. Die [X.] habe in den Streitjahren --in Anwendung der neuen Rechtsprechungsgrundsätze zum physischen Goldhandel-- originär gewerbliche Einkünfte erzielt. Diese Einkünfte unterlägen nach Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der [X.] und dem [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23.08.1958 ([X.] 1959, 1270) --[X.]-LUX 1958-- der luxemburgischen Besteuerung. Sie seien im Inland nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.]-LUX 1958 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG als nach dem [X.] steuerfreie [X.] zu behandeln. Die Feststellungsbescheide nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 [X.] für 2011 und 2012 seien zu ändern, weil die [X.] nicht durch Einnahmen-Überschussrechnung, sondern durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln seien. Dabei bedürfe die Frage, ob eine ausländische Buchführungspflicht das Gewinnermittlungswahlrecht ausschließe, keiner Entscheidung. Entscheidend sei, dass die [X.] ihren Gewinn in [X.] durch einen Betriebsvermögensvergleich ermittelt habe. So habe der [X.] ([X.]) inzwischen in mehreren Entscheidungen dem Gewinnermittlungssubjekt die Einnahmen-Überschussrechnung verwehrt, wenn für Zwecke der ausländischen Besteuerung tatsächlich eine Bilanz erstellt werde ([X.]-Urteile vom 25.06.2014 - I R 24/13, [X.]E 246, 404, [X.], 141; vom 10.12.2014 - I R 3/13; vom 19.01.2017 - IV R 50/14, [X.]E 257, 35, [X.], 456). Es greife auch nicht der Einwand durch, die [X.] habe in den Streitjahren ihr Gewinnermittlungswahlrecht zugunsten der Einnahmen-Überschussrechnung ausgeübt, weil sie zuerst solche Gewinnermittlungen erstellt habe. Ob der Vortrag zutreffe, dass die [X.] in beiden Streitjahren zuerst [X.] erstellt und zeitlich nachgelagert in [X.] Bilanzen habe erstellen lassen, lasse sich nicht aufklären. Zum einen gingen die Zweifel in tatsächlicher Hinsicht zu Lasten der [X.]. Zum anderen sei die [X.] aufgrund aufsichtsrechtlicher, ggf. auch steuerrechtlicher Vorschriften in [X.] zur Erstellung von Bilanzen verpflichtet gewesen. Es wäre daher beliebig, darauf abzustellen, welche der beiden Gewinnermittlungen zuerst nach außen präsentiert werde. Die ausländische [X.] entfalte eine Sperrwirkung.

8

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der vom [X.] als prozessuale Rechtsnachfolgerinnen angesehenen ehemaligen Gesellschafterinnen der [X.] hat der Senat die Revision für die [X.] und die GbR 2 zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde der Komplementärin hingegen als unzulässig verworfen; die Komplementärin selbst hat keine Revision eingelegt.

9

Die [X.] und die GbR 2 greifen mit ihrer Revision allein die Höhe der festgestellten nach [X.] steuerfreien [X.] an. Sie rügen eine Verletzung materiellen Bundesrechts, insbesondere des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG, und Verfahrensfehler.

Sie beantragen,
das angefochtene Urteil des Hessischen [X.] vom 30.08.2017 - 7 K 1095/15 aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 [X.] für 2011 vom 17.12.2012 und für 2012 vom 23.03.2015, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.04.2015 (Aufgabe zur Post am 13.05.2015), dahin zu ändern, dass steuerfreie gewerbliche Einkünfte für 2011 in Höhe von ./. ... € und für 2012 in Höhe von ... € jeweils für Zwecke des [X.] bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt werden,
hilfsweise, das angefochtene Urteil des Hessischen [X.] vom 30.08.2017 - 7 K 1095/15 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

B.

Die Revision der [X.] und der [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Ents[X.]heidung, soweit es die gesonderte und einheitli[X.]he Feststellung von Besteuerungsgrundlagen na[X.]h § 180 Abs. 5 Nr. 1 [X.] für 2011 und 2012 betrifft (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--).

Im Revisionsverfahren ist nur no[X.]h die [X.]öhe der in den Streitjahren 2011 und 2012 na[X.]h dem [X.] steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte der [X.] streitig (dazu [X.]). Die Revision ist au[X.]h für das Streitjahr 2012 zulässig (dazu I[X.]). Das [X.]-Urteil ist aufzuheben, weil seine Feststellungen ni[X.]ht die Ents[X.]heidung tragen, wona[X.]h die [X.] für Zwe[X.]ke der Bere[X.]hnung der na[X.]h dem [X.] steuerfreien Progressionseinkünfte verpfli[X.]htet gewesen sei, den Gewinn dur[X.]h Betriebsvermögensverglei[X.]h na[X.]h § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln (dazu II[X.]). Die Sa[X.]he ist ni[X.]ht spru[X.]hreif (dazu IV.).

[X.] Streitig ist allein die [X.]öhe der in den Streitjahren 2011 und 2012 na[X.]h dem [X.] steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte der [X.].

1. Das [X.] erließ zunä[X.]hst Feststellungsbes[X.]heide für 2011 unter dem 17.12.2012 und für 2012 unter dem 23.03.2015, in denen es na[X.]h § 180 Abs. 5 Nr. 1 [X.] negative (für 2011) und positive (für 2012) na[X.]h dem [X.] steuerfreie Progressionseinkünfte feststellte und diese allein der [X.] und der [X.] zure[X.]hnete. Na[X.]h dem Tenor der Einspru[X.]hsents[X.]heidung waren hingegen für beide Streitjahre derartige Progressionseinkünfte ni[X.]ht mehr festzustellen. [X.]ierin liegt die Aufhebung der zunä[X.]hst na[X.]h § 180 Abs. 5 Nr. 1 [X.] erfolgten Feststellungen; insoweit liegen negative Feststellungsbes[X.]heide vor (vgl. [X.]-Urteil vom [X.], Rz 22). Demgegenüber war das [X.] der Auffassung, dass Feststellungsverfahren na[X.]h § 180 Abs. 5 Nr. 1 [X.] dur[X.]hzuführen seien; es hob die negativen Feststellungen auf. Die Revision der [X.] und der [X.] wendet si[X.]h nur no[X.]h gegen die [X.]öhe der vom [X.] in diesen Feststellungsverfahren zugrunde gelegten Einkünfte der [X.].

2. Ni[X.]ht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die in der Einspru[X.]hsents[X.]heidung erfolgten [X.] na[X.]h § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.] für die Streitjahre. Diese --von den negativen Feststellungen zu trennenden-- eigenständigen Verwaltungsakte hat das [X.] aufgehoben. Insoweit haben die [X.] und die [X.] das [X.]-Urteil mit ihrer Revision ni[X.]ht mehr angegriffen. Ebenso hat das [X.] insoweit gegen das [X.]-Urteil keine Revision eingelegt.

I[X.] Die Revision ist au[X.]h für das Streitjahr 2012 zulässig, obwohl die [X.] und die [X.] die Feststellung höherer na[X.]h dem [X.] steuerfreier Progressionseinkünfte beantragen (laut Antrag: ... €), als das [X.] in der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung (laut [X.]-Urteil: ... €) festgestellt hat. Die [X.] und die [X.] sind glei[X.]hwohl formell bes[X.]hwert, weil sie dur[X.]h das angefo[X.]htene [X.]-Urteil ni[X.]ht das zugespro[X.]hen erhalten haben, was sie vor dem [X.] beantragt hatten (vgl. dazu Lange in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, vor §§ 115 bis 134 [X.]O Rz 17a).

II[X.] Das [X.]-Urteil ist aufzuheben, soweit es die Feststellungen na[X.]h § 180 Abs. 5 Nr. 1 [X.] für 2011 und 2012 betrifft. Denn die tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] tragen ni[X.]ht dessen Ents[X.]heidung, wona[X.]h die [X.] für Zwe[X.]ke der Bere[X.]hnung der na[X.]h dem [X.] steuerfreien Progressionseinkünfte verpfli[X.]htet gewesen sei, den Gewinn dur[X.]h Betriebsvermögensverglei[X.]h na[X.]h § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln.

Das [X.] ist zwar zu Re[X.]ht (stills[X.]hweigend) von der Zulässigkeit der Klage au[X.]h für das Streitjahr 2012 ausgegangen (dazu 1.). Ebenso hat es in revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise ents[X.]hieden, dass die [X.] na[X.]h dem [X.] steuerfreie [X.]S. des § 180 Abs. 5 Nr. 1 [X.] erzielt hat (dazu 2.). Zutreffend liegt dem [X.]-Urteil au[X.]h die Überlegung zugrunde, dass die [X.] als ausländis[X.]he Personengesells[X.]haft bere[X.]htigt wäre, ein na[X.]h § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlre[X.]ht auszuüben (dazu 3.). Die bisherigen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen re[X.]htfertigen aber ni[X.]ht die Annahme, für Zwe[X.]ke der Ermittlung der na[X.]h dem [X.] steuerfreien Progressionseinkünfte stehe der [X.] dieses Gewinnermittlungswahlre[X.]ht ni[X.]ht mehr zu (dazu 4.).

1. Die Klagen sind zulässig, insbesondere liegt au[X.]h für das Streitjahr 2012 eine Bes[X.]hwer i.S. des § 40 Abs. 2 [X.]O vor.

Lehnt das [X.] es ab, das gesetzli[X.]h vorgesehene Feststellungsverfahren --hier das Verfahren na[X.]h § 180 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.]-- dur[X.]hzuführen, kann allein s[X.]hon dur[X.]h diese Ablehnung eine Re[X.]htsverletzung gegeben sein. Daher ist es unerhebli[X.]h, dass mit der Klage für 2012 die Erhöhung der na[X.]h dem [X.] steuerfreien Progressionseinkünfte begehrt wurde.

2. Im Streitfall sind na[X.]h dem [X.] steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte gegeben.

Die [X.]-re[X.]htli[X.]he Einordnung der von der [X.] erzielten Einkünfte beurteilt si[X.]h na[X.]h dem [X.]-LUX 1958; das Abkommen zwis[X.]hen der [X.] und dem [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23.04.2012 ([X.], 1403) --[X.]-LUX 2012-- greift hingegen erst für [X.] ein, die ab dem 01.01.2014 verwirkli[X.]ht werden (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 [X.]-LUX 2012). Dana[X.]h sind im Streitfall Unternehmensgewinne (gewerbli[X.]he Einkünfte) na[X.]h Art. 5 Abs. 1 [X.]-LUX 1958 gegeben, für wel[X.]he [X.] das Besteuerungsre[X.]ht zusteht. In der [X.] ([X.]) unterliegen diese Einkünfte gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.]-LUX 1958 (vgl. au[X.]h § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) dem Progressionsvorbehalt. Da dies zwis[X.]hen den Beteiligten ni[X.]ht mehr in Streit steht, sieht der erkennende [X.] insoweit von weiteren Ausführungen ab.

3. Ein ggf. na[X.]h § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG bestehendes Gewinnermittlungswahlre[X.]ht wäre --entgegen der Meinung der Prozessbevollmä[X.]htigten der [X.]-- von der [X.] als eigenständigem Gewinnermittlungssubjekt selbst, ni[X.]ht von ihren inländis[X.]hen Gesells[X.]haftern auszuüben.

Das [X.]-LUX 1958 bestimmt ni[X.]ht, wie [X.] als Wohnsitzst[X.]t die Einkünfte für Zwe[X.]ke des [X.] zu ermitteln hat. Diese Frage beantwortet deshalb das innerst[X.]tli[X.]he Re[X.]ht (vgl. [X.]-Urteil vom 13.09.1989 - I R 117/87, [X.], 340, [X.] 1990, 57, unter I[X.]3.; Siegers in [X.] [X.], Stand Januar 1998, Art. 20 Rz 89); mithin ist § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG anwendbar.

Na[X.]h § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG dürfen Steuerpfli[X.]htige als Gewinn den Übers[X.]huss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (nur dann) ansetzen, wenn sie ni[X.]ht aufgrund gesetzli[X.]her Vors[X.]hriften verpfli[X.]htet sind, Bü[X.]her zu führen und regelmäßig Abs[X.]hlüsse zu ma[X.]hen, und au[X.]h (freiwillig) keine Bü[X.]her führen und keine Abs[X.]hlüsse ma[X.]hen.

a) Der Einwand des [X.], dass im Rahmen des Revisionsverfahrens die Frage, wer "Steuerpfli[X.]htiger" i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG und damit Adressat dieser Norm sei, ni[X.]ht mehr geprüft werden könne, greift ni[X.]ht dur[X.]h. Die Zulassung der Revision eröffnet das Re[X.]htsmittel der Revision in vollem Umfang, ist also ni[X.]ht auf den [X.] bes[X.]hränkt (vgl. [X.]-Urteil vom 02.03.2006 - II R 47/04, [X.], 1509, unter I[X.]1.).

b) Die [X.] ist als "fiktive" Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG zu behandeln.

[X.]) Die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der (inländis[X.]hen) Gesells[X.]hafter einer inländis[X.]hen Gesells[X.]haft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h den §§ 4 ff. [X.] Dabei ist na[X.]h gefestigter hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]her Re[X.]htspre[X.]hung die Personengesells[X.]haft das Subjekt der Gewinnermittlung (z.B. [X.]-Urteile vom 21.10.2015 - IV R 43/12, [X.], 193, [X.] 2016, 517, Rz 26; vom 19.01.2017 - IV R 10/14, [X.], 507, [X.] 2017, 466, Rz 16; vom 07.06.2016 - VIII R 23/14, Rz 33), obwohl sie ni[X.]ht das Subjekt der Einkommensteuer ist. Der Personengesells[X.]haft kommt u.a. insoweit partielle Steuerre[X.]htsfähigkeit zu. Dies bedeutet, dass im Grundsatz die Personengesells[X.]haft (ni[X.]ht deren Gesells[X.]hafter) Adressatin der Gewinnermittlungsvors[X.]hriften ist. Die Personengesells[X.]haft ist daher au[X.]h die "Steuerpfli[X.]htige" i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 07.06.2016 - VIII R 23/14, Rz 33, zu § 7g Abs. 6 EStG a.F.). Sie hat das Gewinnermittlungswahlre[X.]ht na[X.]h § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG auszuüben und verdrängt insoweit die Gesells[X.]hafter. Dana[X.]h ist der Gewinn der Mitunternehmers[X.]haft --ausgehend von der Gewinnermittlungsmethode der Personengesells[X.]haft-- einheitli[X.]h entweder na[X.]h Bilanzierungs- oder na[X.]h Übers[X.]hussgrundsätzen zu ermitteln. Die Gesells[X.]hafter können keine davon abwei[X.]hende Gewinnermittlungsmethode wählen.

bb) Ni[X.]hts anderes gilt für ausländis[X.]he Personengesells[X.]haften, sofern [X.] --wie im [X.] die ausländis[X.]he Personengesells[X.]haft (hier: [X.]) als Mitunternehmers[X.]haft ansieht (sog. [X.]), diese (im Inland na[X.]h einem [X.] steuerfreie) gewerbli[X.]he Einkünfte erzielt und an ihr inländis[X.]he Gesells[X.]hafter beteiligt sind.

Na[X.]h § 180 Abs. 5 Nr. 1 [X.] ist eine gesonderte und einheitli[X.]he Feststellung (entspre[X.]hend § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.]) au[X.]h vorzunehmen, soweit --wie hier-- die na[X.]h einem [X.] von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind. Die Beteiligung an einer im Ausland ansässigen, als Mitunternehmers[X.]haft zu beurteilenden gewerbli[X.]h tätigen Gesells[X.]haft führt bei den inländis[X.]hen Gesells[X.]haftern zu Einkünften gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ([X.]-Urteil vom 04.04.2007 - I R 110/05, [X.], 535, [X.] 2007, 521, unter II[X.]2.a). Dana[X.]h ist es folgeri[X.]htig, in dieser Situation au[X.]h die ausländis[X.]he Personengesells[X.]haft (Mitunternehmers[X.]haft) als Gewinnermittlungssubjekt anzusehen. [X.]iervon geht au[X.]h die hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung aus (vgl. dazu jüngst z.B. [X.]-Urteile vom 10.12.2014 - I R 3/13, Rz 6; in [X.], 35, [X.] 2017, 456, Rz 52). Die ausländis[X.]he Personengesells[X.]haft wird für Zwe[X.]ke der Ermittlung der na[X.]h einem [X.] steuerfreien Progressionseinkünfte wie eine inländis[X.]he Personengesells[X.]haft (Mitunternehmers[X.]haft) behandelt; sie ist insoweit "fiktive" Adressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG. Allerdings s[X.]heidet für ausländis[X.]he Personengesells[X.]haften eine Gewinnermittlung na[X.]h § 5 Abs. 1 EStG aus, weil diese Norm mit ihrer Bezugnahme auf die "handelsre[X.]htli[X.]hen Grundsätze[n] ordnungsmäßiger Bu[X.]hführung" das [X.] [X.]andelsre[X.]ht meint ([X.]-Urteil in [X.], 340, [X.] 1990, 57, unter I[X.]5.a). Ausländis[X.]he Abs[X.]hlüsse können diesen Anforderungen von vornherein ni[X.]ht entspre[X.]hen. Der anteilige Gewinn der inländis[X.]hen Gesells[X.]hafter ist daher entweder na[X.]h § 4 Abs. 1 oder na[X.]h § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln (vgl. [X.]/[X.] in: [X.]/[X.]/S[X.]hnittker, Personengesells[X.]haften im [X.], 2. Aufl., [X.]. 2 Rz 2.48). Diese Vors[X.]hriften ri[X.]hten si[X.]h an die ausländis[X.]he Personengesells[X.]haft, ni[X.]ht an die inländis[X.]hen Gesells[X.]hafter. Die inländis[X.]hen Gesells[X.]hafter können keine von der Gewinnermittlungsmethode der ausländis[X.]hen Personengesells[X.]haft abwei[X.]hende Methode wählen.

[X.]) Die hiergegen vom Prozessbevollmä[X.]htigten der [X.] --s[X.]hriftsätzli[X.]h und in der mündli[X.]hen Verhandlung vom 15.04.2021-- umfassend geltend gema[X.]hten Einwände sind ni[X.]ht dur[X.]hgreifend.

[X.]) Das [X.]auptargument der [X.] besteht darin, dass eine ausländis[X.]he Personengesells[X.]haft mit auss[X.]hließli[X.]h ausländis[X.]hen Betriebsstätteneinkünften na[X.]h dem Territorialprinzip ni[X.]ht Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG sein könne, weil sie keinen legitimierenden Anknüpfungspunkt ("genuine link") im Inland aufweise.

bb) Diesem Argument kann si[X.]h der [X.] ni[X.]ht ans[X.]hließen, weil au[X.]h in einem sol[X.]hen Fall "die Gewinnanteile" der inländis[X.]hen Gesells[X.]hafter (bei doppelstö[X.]kigen Strukturen im Ergebnis die der inländis[X.]hen Obergesells[X.]hafter) zu ermitteln sind. Es greift --wie oben dargestellt-- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ein. Au[X.]h bei auss[X.]hließli[X.]h ausländis[X.]hen Betriebsstätteneinkünften ist die ausländis[X.]he Personengesells[X.]haft für Zwe[X.]ke der Ermittlung der steuerfreien Progressionseinkünfte der inländis[X.]hen Gesells[X.]hafter wie eine inländis[X.]he Mitunternehmers[X.]haft zu behandeln und muss insoweit als "fiktive" Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG angesehen werden.

[X.][X.]) Der aus Si[X.]ht der [X.] fehlende "genuine link" sind die inländis[X.]hen Gesells[X.]hafter, deren "Gewinnanteile" --bei Steuerfreiheit na[X.]h einem [X.]-- für Zwe[X.]ke des [X.] gesondert und einheitli[X.]h festzustellen und für diese Zwe[X.]ke zu ermitteln sind. Sie bilden den Anknüpfungspunkt dafür, die ausländis[X.]he Personengesells[X.]haft als Gewinnermittlungssubjekt anzusehen. Damit wird --entgegen der Auffassung der [X.]-- ni[X.]ht gegen die partielle Steuerre[X.]htsfähigkeit (Teilre[X.]htsfähigkeit) der ausländis[X.]hen Personengesells[X.]haft verstoßen. Die partielle Steuerre[X.]htsfähigkeit der Personengesells[X.]haft umfasst u.a. die Fähigkeit, Gewinnermittlungssubjekt zu sein. Dieser Gesi[X.]htspunkt wird sowohl bei inländis[X.]hen als au[X.]h bei ausländis[X.]hen Personengesells[X.]haften bea[X.]htet. Anknüpfungspunkt für die Besteuerung ist aber die Eigens[X.]haft, als Subjekt einer Steuer unterworfen zu sein. Bei Personengesells[X.]haften ist dies infolge des Transparenzprinzips der Gesells[X.]hafter. Dana[X.]h müssen si[X.]h die inländis[X.]hen Gesells[X.]hafter das [X.]andeln der [X.] Personen zure[X.]hnen lassen (glei[X.]her Ansi[X.]ht Wa[X.]ker in [X.], Aktuelle Problemfelder im [X.], S. 96). Der Inlandsbezug der Gesells[X.]hafter re[X.]htfertigt es, innerst[X.]tli[X.]hes Re[X.]ht auf ausländis[X.]he Vorgänge anzuwenden (vgl. [X.] in [X.], § 4 [X.] Rz 226 f.).

4. Die bisherigen Feststellungen des [X.] re[X.]htfertigen aber ni[X.]ht dessen Ents[X.]heidung, der [X.] stehe für Zwe[X.]ke der Ermittlung der na[X.]h dem [X.] steuerfreien Progressionseinkünfte das Gewinnermittlungswahlre[X.]ht na[X.]h § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ni[X.]ht mehr zu.

Au[X.]h ausländis[X.]he gesetzli[X.]he Vors[X.]hriften, die eine Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]ht begründen, können in der im Streitfall vorliegenden Fallkonstellation das (materielle) Gewinnermittlungswahlre[X.]ht na[X.]h § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG auss[X.]hließen (dazu a). Das Eingreifen der Sperrwirkung setzt voraus, dass die ausländis[X.]hen Gesetze sowohl eine Bu[X.]hführungs- als au[X.]h eine Abs[X.]hluss- und damit Bilanzierungspfli[X.]ht normieren (dazu b). Es ist aber ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass die ausländis[X.]hen gesetzli[X.]hen Pfli[X.]hten mit den [X.]n funktions- und informationsglei[X.]h sind (dazu [X.]). Besteht für die ausländis[X.]he Personengesells[X.]haft keine Sperrwirkung aufgrund einer gesetzli[X.]hen (ausländis[X.]hen) Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]ht, steht es ihr frei, ihr Wahlre[X.]ht entspre[X.]hend den inländis[X.]hen Regeln auszuüben (dazu d). Diese Grundsätze hat das [X.] ni[X.]ht bea[X.]htet (dazu e).

a) Das Gewinnermittlungswahlre[X.]ht steht na[X.]h § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG nur sol[X.]hen Steuerpfli[X.]htigen (Gewinnermittlungssubjekten) zu, die ni[X.]ht aufgrund gesetzli[X.]her Vors[X.]hriften Bü[X.]her führen und regelmäßig Abs[X.]hlüsse ma[X.]hen. Das Bestehen einer gesetzli[X.]hen Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]ht sperrt daher die Mögli[X.]hkeit der Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung. Derartige Pfli[X.]hten können si[X.]h aus außersteuerre[X.]htli[X.]hen (vgl. § 140 [X.]) und steuerre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften (§ 141 [X.]) ergeben. Die wi[X.]htigsten außersteuerre[X.]htli[X.]hen Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]hten normieren die §§ 238 ff. des [X.]andelsgesetzbu[X.]hs --[X.]GB-- (Kanzler in [X.]/[X.]/Raupa[X.]h --[X.][X.]R--, § 4 EStG Rz 544). Na[X.]h Auffassung des erkennenden [X.]s sind aber in der im Streitfall vorliegenden Fallkonstellation au[X.]h ausländis[X.]he gesetzli[X.]he Vors[X.]hriften, die eine Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]ht begründen, im Grundsatz geeignet, das (materielle) Gewinnermittlungswahlre[X.]ht na[X.]h § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG auszus[X.]hließen. Denn au[X.]h sol[X.]he Vors[X.]hriften sind "gesetzli[X.]he Vors[X.]hriften" im Sinne dieser Norm.

[X.]) Ob eine ausländis[X.]he Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]ht als sol[X.]he zum Auss[X.]hluss des Wahlre[X.]hts na[X.]h § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG führen kann, hat der [X.] in einer Urteilssa[X.]he-- no[X.]h ni[X.]ht tragend ents[X.]hieden (vgl. au[X.]h [X.], [X.]/PR 2019, 163, 164).

Ents[X.]hieden ist bisher, dass die Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung für den inländis[X.]hen Gesells[X.]hafter einer ausländis[X.]hen Personengesells[X.]haft ausges[X.]hlossen ist, wenn die ausländis[X.]he Personengesells[X.]haft im Ausland tatsä[X.]hli[X.]h Bü[X.]her führt und Abs[X.]hlüsse aufstellt ([X.]-Urteile in [X.], 404, [X.] 2015, 141, Rz 12 ff.; vom 10.12.2014 - I R 3/13, Rz 6). In den diesen Ents[X.]heidungen zugrundeliegenden Sa[X.]hverhalten haben die ausländis[X.]hen Personengesells[X.]haften ihren Gewinn (auss[X.]hließli[X.]h) mittels Bilanzen (Jahresabs[X.]hlüssen) ermittelt, während der inländis[X.]he Gesells[X.]hafter seinen Gewinn dur[X.]h Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnungen ermitteln wollte. Dies hat der [X.] für den inländis[X.]hen Gesells[X.]hafter mit Bli[X.]k auf den Grundsatz der Einheitli[X.]hkeit der Gewinnermittlung für die Personengesells[X.]haft abgelehnt. Der erkennende [X.] hat diese Ents[X.]heidungen dahin verstanden, dass die Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung ausges[X.]hlossen ist, wenn die ausländis[X.]he Personengesells[X.]haft im Ausland tatsä[X.]hli[X.]h Bü[X.]her führt und Abs[X.]hlüsse aufstellt, und zwar unabhängig davon, ob dies freiwillig oder aufgrund einer ausländis[X.]hen Re[X.]htspfli[X.]ht ges[X.]hieht ([X.]-Urteil in [X.], 35, [X.] 2017, 456, Rz 68).

Zudem ist hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h bereits ents[X.]hieden, dass "andere Gesetze" i.S. des § 140 [X.] au[X.]h ausländis[X.]he Re[X.]htsnormen sein können ([X.]-Urteil vom 14.11.2018 - I R 81/16, [X.]E 263, 108, [X.] 2019, 390, Rz 13 ff.). Damit werden ausländis[X.]he Bu[X.]hführungs- und Aufzei[X.]hnungspfli[X.]hten, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind, zu inländis[X.]hen Pfli[X.]hten. In dem Bes[X.]hluss vom 15.10.2015 - I B 93/15 ([X.]E 251, 309, [X.] 2016, 66, Rz 10) hat der [X.] darüber hinaus --allerdings ni[X.]ht tragend-- ausgeführt, dass "eine ausländis[X.]he Bu[X.]hführungspfli[X.]ht ebenso wie eine tatsä[X.]hli[X.]he (freiwillige) Bu[X.]hführung jedenfalls das Wahlre[X.]ht zur Übers[X.]hussre[X.]hnung na[X.]h § 4 Abs. 3 EStG auss[X.]hließt".

bb) Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass eine ausländis[X.]he Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]ht das Gewinnermittlungswahlre[X.]ht sperrt (Amtli[X.]hes Einkommensteuer-[X.]andbu[X.]h 2019, [X.] 4.5 (1) "Wahl der Gewinnermittlungsart").

[X.][X.]) Das Fa[X.]hs[X.]hrifttum ist geteilter Auffassung. Na[X.]h wohl (inzwis[X.]hen) überwiegender Meinung sind ausländis[X.]he Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]hten geeignet, die Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung zu sperren (z.B. [X.], EStG, 40. Aufl., § 15 Rz 401; derselbe in [X.], Aktuelle Problemfelder im [X.], S. 97; [X.][X.]R/Kanzler, § 4 EStG Rz 512; [X.], Der Betrieb 1992, 240; [X.], Finanz-Runds[X.]hau --[X.]-- 2006, 393, 399; Stahl/[X.], [X.] 2013, 286, 293; Gos[X.]h, [X.]/PR 2015, 1, 2; derselbe, [X.]/PR 2016, 49, 50; [X.], Internationales Steuerre[X.]ht --[X.]-- 2019, 833; derselbe, [X.] 2020, 263; [X.], [X.] 2020, 260). Na[X.]h anderer Meinung s[X.]hließen ausländis[X.]he Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]hten das Gewinnermittlungswahlre[X.]ht na[X.]h § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ni[X.]ht aus ([X.], Gmb[X.]-Runds[X.]hau --Gmb[X.]R-- 2008, 581, 584 f.; [X.]ennri[X.]hs, Deuts[X.]hes Steuerre[X.]ht 2015, 1420, 1423; Rohde, Steuerre[X.]ht kurzgefaßt 2015, 320, 321; [X.]/[X.], [X.] 2015, 253, 255; Müller, Betriebs-Berater 2015, 2327, 2329). Zur Begründung wird insbesondere angeführt, dass es si[X.]h bei den "gesetzli[X.]he[n] Vors[X.]hriften" i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG nur um Pfli[X.]hten aus dem nationalen Re[X.]htskreis handeln könne (z.B. [X.], Gmb[X.]R 2008, 581, 584).

[X.]) Der erkennende [X.] ist --anders als die [X.] und die [X.]-- der Auffassung, dass au[X.]h ausländis[X.]he gesetzli[X.]he Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]hten zum Auss[X.]hluss der Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung na[X.]h § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG führen können.

Die gegenteilige Ansi[X.]ht kann si[X.]h ni[X.]ht auf den Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG stützen. Die in dieser Norm verwendete Formulierung ("gesetzli[X.]her Vors[X.]hriften") bes[X.]hränkt si[X.]h [X.] wie diejenige in § 4 [X.] ("Gesetz ist jede Re[X.]htsnorm")-- ni[X.]ht nur auf inländis[X.]he Re[X.]htsnormen. Der Wortlaut ist dana[X.]h offen und lässt eine Erstre[X.]kung auf ausländis[X.]he Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]hten zu.

Etwas anderes lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus den Formulierungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ("gesetzli[X.]her Vors[X.]hriften") und in § 140 [X.] ("anderen Gesetzen") entnehmen, die mit der in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG verwendeten ("gesetzli[X.]her Vors[X.]hriften") verglei[X.]hbar sind (anderer Ansi[X.]ht [X.], Gmb[X.]R 2008, 581, 584). Denn § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG nimmt anders als § 5 Abs. 1 EStG ni[X.]ht auf das [X.] [X.]andelsre[X.]ht Bezug (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 340, [X.] 1990, 57, unter I[X.]5.a) und § 140 [X.] erfasst gerade au[X.]h ausländis[X.]he Bu[X.]hführungspfli[X.]hten ([X.]-Urteil in [X.]E 263, 108, [X.] 2019, 390).

Ebenso fordert der Zwe[X.]k des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG keine andere Auslegung. Die Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung stellt gegenüber dem Betriebsvermögensverglei[X.]h eine vereinfa[X.]hte Art der Gewinnermittlung dar (z.B. [X.]-Urteil vom 19.10.2005 - XI R 4/04, [X.]E 211, 262, [X.] 2006, 509, unter I[X.]1.). Sie bezwe[X.]kt (weiterhin), die Gewinnermittlung dur[X.]h Verzi[X.]ht auf die Bu[X.]hführung zu vereinfa[X.]hen (vgl. BTDru[X.]ks II/481, S. 75 f.; vgl. au[X.]h [X.][X.]R/Kanzler, § 4 EStG Rz 506), au[X.]h wenn dieser Zwe[X.]k im Laufe der Jahre dur[X.]h zahlrei[X.]he Ausnahmen vom Zu- und [X.] (vgl. § 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG) zurü[X.]kgedrängt wurde (vgl. [X.][X.]R/Kanzler, § 4 EStG Rz 506). Werden jedo[X.]h Bü[X.]her geführt oder Bilanzen aufgestellt, lässt si[X.]h dieser Vereinfa[X.]hungszwe[X.]k ni[X.]ht mehr errei[X.]hen (vgl. [X.], [X.] 2006, 393, 399). Was Grundlage für das Führen von Bü[X.]hern oder die Aufstellung von Abs[X.]hlüssen (Bilanzen) ist, hat insoweit keine Bedeutung.

b) Für das Eingreifen der Sperrwirkung na[X.]h § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG kommt es jedo[X.]h darauf an, dass die ausländis[X.]hen Gesetze sowohl eine Bu[X.]hführungs- als au[X.]h eine Abs[X.]hluss- und damit Bilanzierungspfli[X.]ht normieren (dazu [X.]). Diese Pfli[X.]hten hat das [X.] als Tatsa[X.]hengeri[X.]ht zu ermitteln (dazu bb).

[X.]) Die Bu[X.]hführungspfli[X.]ht muss --wie § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG voraussetzt-- mit einer Abs[X.]hlusserstellungspfli[X.]ht einhergehen. Das Bestehen einer bloßen (ggf. au[X.]h laufenden) Bu[X.]hführungspfli[X.]ht na[X.]h ausländis[X.]hem Re[X.]ht rei[X.]ht daher ni[X.]ht aus (glei[X.]her Ansi[X.]ht [X.], [X.] 2020, 260, 263). Zudem sind bloße (bran[X.]henspezifis[X.]he) ausländis[X.]he Aufzei[X.]hnungs- und Bu[X.]hführungspfli[X.]hten, die keine laufende Bu[X.]hführungspfli[X.]ht begründen, ni[X.]ht geeignet, das Wahlre[X.]ht auszus[X.]hließen, au[X.]h wenn sie über § 140 [X.] zu inländis[X.]hen Pfli[X.]hten werden. Denn dieses Verständnis gilt au[X.]h für den reinen Inlandsfall (ebenso z.B. [X.] Nürnberg, Urteil vom [X.] 166/88, Ents[X.]heidungen der Finanzgeri[X.]hte 1992, 705, zu § 10 der Makler- und Bauträgerverordnung; [X.][X.]R/Kanzler, § 4 EStG Rz 544; [X.], [X.] 2019, 833, 839 f.). Es ist eine laufende Bu[X.]hführungspfli[X.]ht erforderli[X.]h, mit der eine Abs[X.]hlusspfli[X.]ht einhergeht. Die Abs[X.]hlusspfli[X.]ht muss darauf geri[X.]htet sein, eine Grundlage für den Betriebsvermögensverglei[X.]h zu liefern, also eine Pfli[X.]ht zur Aufstellung einer Bilanz beinhalten. Deshalb muss au[X.]h die ausländis[X.]he Bilanz --verglei[X.]hbar § 242 Abs. 1 [X.]GB-- das Vermögen und die S[X.]hulden des Gewinnermittlungssubjekts sti[X.]htagsbezogen darstellen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine bilanzielle Grundlage gegeben, die für den Betriebsvermögensverglei[X.]h na[X.]h § 4 Abs. 1 EStG nutzbar ist.

bb) Ob das ausländis[X.]he Re[X.]ht diesen Anforderungen genügt, hat das [X.] als Tatsa[X.]hengeri[X.]ht festzustellen. Es ist Aufgabe des [X.] als Tatsa[X.]heninstanz, das maßgebende ausländis[X.]he Re[X.]ht gemäß § 155 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen zu ermitteln. Wie das [X.] das ausländis[X.]he Re[X.]ht ermittelt, steht in seinem pfli[X.]htgemäßen Ermessen (z.B. [X.]-Urteil in [X.], 35, [X.] 2017, 456, Rz 60, m.w.[X.]). Die Feststellungen zu Bestehen und Inhalt des ausländis[X.]hen Re[X.]hts sind für das Revisionsgeri[X.]ht grundsätzli[X.]h bindend (§ 155 [X.]O i.V.m. § 560 ZPO). Sie sind revisionsre[X.]htli[X.]h wie Tatsa[X.]henfeststellungen zu behandeln (z.B. [X.]-Urteil in [X.], 35, [X.] 2017, 456, Rz 61, m.w.[X.]). Fehlen jedo[X.]h die erforderli[X.]hen Feststellungen zum maßgebli[X.]hen ausländis[X.]hen Re[X.]ht, liegt ein materieller Mangel vor. Ebenso entfällt die Bindungswirkung, soweit die erstinstanzli[X.]hen Feststellungen auf einem nur kursoris[X.]hen Überbli[X.]k über die zu behandelnde Materie beruhen (z.B. [X.]-Urteil in [X.], 35, [X.] 2017, 456, Rz 61, m.w.[X.]).

[X.]) Entgegen der Auffassung der [X.] und der [X.] ist es [X.]weit die Frage des Wahlre[X.]htsauss[X.]hlusses in Rede [X.] ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass die ausländis[X.]hen gesetzli[X.]hen Pfli[X.]hten mit denen na[X.]h [X.]m Re[X.]ht funktions- und informationsglei[X.]h sind. Die Sperrwirkung setzt ni[X.]ht voraus, dass der si[X.]h na[X.]h [X.]n Gewinnermittlungsvors[X.]hriften ergebende Gewinn aus den ausländis[X.]hen Bü[X.]hern und dem ausländis[X.]hen Abs[X.]hluss (Bilanz) ohne nennenswerte Umre[X.]hnungen entnommen werden kann.

[X.]) Im Fa[X.]hs[X.]hrifttum ist das Meinungsbild hierzu kontrovers.

Zum Teil wird für den Auss[X.]hluss des Wahlre[X.]hts verlangt, dass die ausländis[X.]hen Gewinnermittlungsregeln (qualitativ) weitgehend den [X.]n entspre[X.]hen; die ausländis[X.]hen gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften müssten mit den [X.]n funktions- und informationsglei[X.]h sein ([X.], [X.] 2019, 833, 840; derselbe, [X.] 2020, 263, 266 f.; [X.]/Los[X.]helder, a.a.[X.], § 4 Rz 371; ähnli[X.]h Be[X.]kOK EStG/[X.]/[X.], 9. [X.]. [01.01.2021], EStG § 4 Rn. 1545a). [X.]ierfür sei erforderli[X.]h, dass die ausländis[X.]he Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]ht ohne nennenswerte Überleitung zum Unters[X.]hiedsbetrag na[X.]h § 4 Abs. 1 EStG führe ([X.], [X.] 2019, 833, 841, 845). Das [X.] als Tatsa[X.]heninstanz habe diese qualitative Verglei[X.]hbarkeit von Amts wegen zu ermitteln ([X.], [X.] 2019, 833, 841, Fußnoten 124, 125; derselbe, [X.] 2020, 263, 267).

Andere Autoren bejahen hingegen die Sperrwirkung unabhängig davon, wel[X.]he "materielle" Qualität die Bilanzierungsvorgaben na[X.]h ausländis[X.]hem Re[X.]ht aufweisen (z.B. Gos[X.]h, [X.]/PR 2015, 1, 2; [X.], [X.] 2020, 260, 262 f.; so wohl bereits [X.], [X.] 2006, 393, 399; vgl. au[X.]h Stre[X.]ker, Der [X.]-Steuer-Berater --[X.]-StB-- 2019, 170).

bb) Na[X.]h Auffassung des erkennenden [X.]s müssen die ausländis[X.]hen gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften nur die unter B.II[X.]4.b [X.] dargestellten Anforderungen erfüllen; sie müssen aber ni[X.]ht mit den [X.]n Gesetzen funktions- und informationsglei[X.]h sein. Entspri[X.]ht der ausländis[X.]he Abs[X.]hluss ni[X.]ht der Gewinnermittlung na[X.]h [X.]m Steuerre[X.]ht (§ 4 Abs. 1 EStG), ist eine entspre[X.]hende Überleitungsre[X.]hnung vorzunehmen.

Es besteht kein Bedürfnis, ein derartiges qualitatives Merkmal für die ausländis[X.]hen Bü[X.]her und Abs[X.]hlüsse in den § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG hineinzulesen, weil dem [X.]n Bilanzre[X.]ht das Erfordernis einer Überleitungsre[X.]hnung ni[X.]ht fremd ist. Selbst der na[X.]h [X.]m [X.]andelsre[X.]ht aufgestellte Jahresabs[X.]hluss (§§ 238 ff. [X.]GB) ist den steuerre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften anzupassen (vgl. § 60 Abs. 2 der Einkommensteuer-Dur[X.]hführungsverordnung); der Steuerpfli[X.]htige kann, muss hierfür aber keine Steuerbilanz aufstellen ([X.][X.]R/[X.], § 25 EStG Rz 45). Ebenso s[X.]hreibt § 146 Abs. 2 Satz 4 [X.] für den darin geregelten Fall einer na[X.]h ausländis[X.]hem Re[X.]ht zur Bu[X.]hführung verpfli[X.]hteten ausländis[X.]hen Betriebsstätte eine Überleitungsre[X.]hnung vor (vgl. [X.]-Urteil vom 16.02.1996 - I R 43/95, [X.]E 180, 286, [X.] 1997, 128, unter I[X.]4.a); die ausländis[X.]hen Bu[X.]hführungsergebnisse müssen in die inländis[X.]he Bu[X.]hführung übernommen (§ 146 Abs. 2 Satz 3 [X.]) und an die [X.]n steuerre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften angepasst werden (Überleitungsre[X.]hnung na[X.]h § 146 Abs. 2 Satz 4 [X.]). Wie bereits ausgeführt, sind au[X.]h die von der [X.]n Steuer auszunehmenden Einkünfte na[X.]h [X.]m Re[X.]ht zu ermitteln (dazu oben B.II[X.]3.). Entspri[X.]ht der ausländis[X.]he Abs[X.]hluss ni[X.]ht der Gewinnermittlung na[X.]h [X.]m Steuerre[X.]ht (§ 4 Abs. 1 EStG), sind entspre[X.]hende Anpassungen dur[X.]h eine Überleitungsre[X.]hnung vorzunehmen (vgl. Wa[X.]ker in [X.], Aktuelle Problemfelder im [X.], S. 97). Die im ausländis[X.]hen Re[X.]ht gründende Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]ht führt daher zu einem Wahlre[X.]htsauss[X.]hluss, ni[X.]ht aber dazu, dass das na[X.]h ausländis[X.]hem Re[X.]ht ermittelte Ergebnis ungeprüft der [X.]n Besteuerung zugrunde gelegt werden kann. Im Übrigen liegt au[X.]h dem [X.]-Urteil in [X.], 404, [X.] 2015, 141 (Rz 13), wona[X.]h der Wahlre[X.]htsauss[X.]hluss aus dem tatsä[X.]hli[X.]hen Führen von Bü[X.]hern und Erstellen von Abs[X.]hlüssen na[X.]h ausländis[X.]hem Re[X.]ht folgt, die Auffassung zugrunde, dass die Progressionseinkünfte na[X.]h innerst[X.]tli[X.]hem Re[X.]ht zu ermitteln sind.

Außerdem ist bei einem Inlandsfall für ein Gewinnermittlungssubjekt, das ni[X.]ht gesetzli[X.]h bu[X.]hführungs- und abs[X.]hlusspfli[X.]htig ist, der Betriebsvermögensverglei[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon dann ausges[X.]hlossen, wenn die Bu[X.]hführung ni[X.]ht ordnungsgemäß ist (vgl. [X.]-Urteil vom 26.11.1964 - IV 147/64, [X.]ö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Finanzre[X.]htspre[X.]hung 1966, 113). [X.]. ist der Gewinn im S[X.]hätzungswege dur[X.]h Betriebsvermögensverglei[X.]h zu ermitteln (vgl. [X.][X.]R/Kanzler, vor §§ 4 bis 7 EStG Rz 15). Trifft der ni[X.]ht bu[X.]hführungs- und abs[X.]hlusspfli[X.]htige Steuerpfli[X.]htige (das Gewinnermittlungssubjekt) keine Wahl, so ist der Gewinn ebenfalls dur[X.]h Betriebsvermögensverglei[X.]h zu ermitteln ([X.]-Urteil vom 19.03.2009 - IV R 57/07, [X.]E 224, 513, [X.] 2009, 659, unter I[X.]2.a). Au[X.]h in sol[X.]hen Fällen können daher ggf. umfangrei[X.]he Anpassungen notwendig werden.

[X.][X.]) Soweit re[X.]htsst[X.]tli[X.]he Bedenken deshalb erhoben werden, weil ausländis[X.]he --ni[X.]ht dem [X.]n Grundgesetz und der Kontrolle des [X.]n Gesetzgebers [X.] Re[X.]htsnormen materiell-re[X.]htli[X.]he Auswirkungen haben, lässt si[X.]h diesen --wie bei § 140 [X.]-- ggf. mit einer entspre[X.]henden Anwendung des kollisionsre[X.]htli[X.]hen ordre publi[X.]-Vorbehaltes begegnen, dem zufolge eine Re[X.]htsnorm eines anderen St[X.]tes ni[X.]ht anzuwenden ist, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit den wesentli[X.]hen Grundsätzen [X.]n Re[X.]hts --insbesondere mit den Grundre[X.]hten-- ni[X.]ht vereinbar ist ([X.]-Urteil in [X.]E 263, 108, [X.] 2019, 390, Rz 17; Stre[X.]ker, [X.]-StB 2019, 170, 171).

d) Besteht für eine ausländis[X.]he Personengesells[X.]haft keine Sperrwirkung aufgrund einer gesetzli[X.]hen (ausländis[X.]hen) Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]ht, steht es ihr frei, in der im Streitfall vorliegenden Fallkonstellation das Wahlre[X.]ht als "fiktive" Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG auszuüben.

Dabei sind die Regeln (entspre[X.]hend) zu befolgen, die au[X.]h für den reinen Inlandsfall gelten. Dana[X.]h ist für die Ausübung des Wahlre[X.]hts die tatsä[X.]hli[X.]he [X.]andhabung der Gewinnermittlung maßgebli[X.]h (z.B. [X.]-Urteil vom 02.06.2016 - IV R 39/13, [X.]E 254, 118, [X.] 2017, 154, Rz 19, m.w.[X.]). Das Gewinnermittlungssubjekt hat sein Wahlre[X.]ht ausgeübt, indem es die Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung oder den Betriebsvermögensverglei[X.]h fertiggestellt hat und diese Gewinnermittlung als endgültig ansieht. Alleine dur[X.]h die Einri[X.]htung einer Bu[X.]hführung wird das Wahlre[X.]ht no[X.]h ni[X.]ht zugunsten des Betriebsvermögensverglei[X.]hs ausgeübt. Das Wahlre[X.]ht zugunsten dieser Gewinnermittlung kann nämli[X.]h ni[X.]ht vor Erstellung eines Abs[X.]hlusses na[X.]h Ablauf des Wirts[X.]haftsjahres endgültig getroffen werden (z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 224, 513, [X.] 2009, 659, unter I[X.]3.b). Als Beweisanzei[X.]hen hierfür kann u.a. die Tatsa[X.]he gewertet werden, dass es jene --z.B. dur[X.]h die Übersendung an das Finanzamt-- in den Re[X.]htsverkehr gibt (z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 254, 118, [X.] 2017, 154, Rz 19, m.w.[X.]). An die sol[X.]hermaßen ausgeübte Wahl ist die Personengesells[X.]haft gebunden (vgl. [X.]-Urteil vom 08.10.2008 - VIII R 74/05, [X.]E 223, 261, [X.] 2009, 238, unter I[X.]B.b, m.w.[X.]).

Dies bedeutet: Führt die Personengesells[X.]haft tatsä[X.]hli[X.]h Bü[X.]her im Ausland und stellt sie dort tatsä[X.]hli[X.]h einen Abs[X.]hluss na[X.]h ausländis[X.]hem Re[X.]ht auf, ohne au[X.]h eine Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung zu erstellen, ist das Wahlre[X.]ht zugunsten des Betriebsvermögensverglei[X.]hs ausgeübt. Sol[X.]he Sa[X.]hverhalte lagen den [X.]-Urteilen in [X.], 404, [X.] 2015, 141 und vom 10.12.2014 - I R 3/13 zugrunde. [X.] die ausländis[X.]he Personengesells[X.]haft für Zwe[X.]ke der Ermittlung der na[X.]h dem [X.] steuerfreien Progressionseinkünfte hingegen die Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung wählen, muss das Wahlre[X.]ht entspre[X.]hend ausgeübt werden, bevor im [X.] oder Ausland eine Gewinnermittlung dur[X.]h Betriebsvermögensverglei[X.]h erfolgt. Als starkes Beweisanzei[X.]hen hierfür kann der Umstand gewertet werden, dass bei dem inländis[X.]hen Finanzamt eine Gewinnermittlung na[X.]h § 4 Abs. 3 EStG eingerei[X.]ht wird, bevor der ausländis[X.]hen Steuerverwaltung ggf. eine Gewinnermittlung dur[X.]h Betriebsvermögensverglei[X.]h zugeleitet worden ist.

e) Diesen Grundsätzen entspri[X.]ht das [X.]-Urteil ni[X.]ht.

[X.]) Das [X.] ist zwar (stills[X.]hweigend) zutreffend davon ausgegangen, dass si[X.]h eine Bu[X.]hführungs- sowie Abs[X.]hluss- und damit Bilanzierungspfli[X.]ht der [X.] nur aus luxemburgis[X.]hen gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften ergeben kann. Die [X.] unterlag keiner inländis[X.]hen Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]ht. Zwar ist na[X.]h den §§ 238 ff. [X.]GB [X.] verpfli[X.]htet, Bü[X.]her zu führen und Abs[X.]hlüsse aufzustellen. Personenhandelsgesells[X.]haften in Form der O[X.]G und KG gelten als [X.] (§ 6 Abs. 1 [X.]GB). Au[X.]h eine Gesells[X.]haft ausländis[X.]hen Re[X.]hts kann unter § 6 Abs. 1 [X.]GB fallen (Störk/[X.] in Be[X.]k Bil-Komm., 12. Aufl., § 238 [X.]GB Rz 47). Allerdings können die §§ 238 ff. [X.]GB für eine ausländis[X.]he Personengesells[X.]haft allenfalls dann eingreifen, wenn sie entweder ihren Verwaltungssitz im Inland hat (vgl. MüKoBilR/Graf, § 238 [X.]GB Rz 10 ff.) oder über eine inländis[X.]he Zweigniederlassung verfügt (MüKo[X.]GB/Krafka, 5. Aufl., § 13d Rz 18). Beides ist [X.]weit ersi[X.]htli[X.]h-- im Streitfall ni[X.]ht gegeben.

bb) Das [X.]-Urteil enthält aber widersprü[X.]hli[X.]he Aussagen zu der (au[X.]h) ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Frage, ob ausländis[X.]he gesetzli[X.]he Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]hten das Wahlre[X.]ht na[X.]h § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG auss[X.]hließen. Das [X.] führt einerseits aus, dass diese Frage ni[X.]ht zu ents[X.]heiden sei, weil die [X.] tatsä[X.]hli[X.]h in [X.] ihren Gewinn dur[X.]h Betriebsvermögensverglei[X.]h ermittelt habe. Andererseits heißt es in dem Urteil aber, dass die ausländis[X.]he Bilanzierungspfli[X.]ht Sperrwirkung hinsi[X.]htli[X.]h des Wahlre[X.]hts na[X.]h § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG entfalte.

[X.][X.]) Die Frage na[X.]h der Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]ht ist ni[X.]ht deshalb unerhebli[X.]h, weil das [X.] seine Ents[X.]heidung, soweit die tatsä[X.]hli[X.]he [X.]andhabung der Gewinnermittlung dur[X.]h die [X.] betroffen ist, au[X.]h auf die objektive Feststellungslast gestützt hat.

Das [X.] hat zwar ausgeführt, dass der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der zeitli[X.]hen Reihenfolge der von der [X.] erstellten Gewinnermittlungen (Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung und Betriebsvermögensverglei[X.]h) zu Lasten der beweisbelasteten Klägerinnen gehe. Na[X.]h dieser Beurteilung des [X.] wäre der Betriebsvermögensverglei[X.]h als die maßgebli[X.]he Gewinnermittlung anzusehen. Insoweit fehlt jedo[X.]h die na[X.]hvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen. Es liegt daher entweder ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Re[X.]htsanwendung ohne besondere Rüge vom Revisionsgeri[X.]ht zu bea[X.]hten ist, oder ein glei[X.]hermaßen bea[X.]htli[X.]her Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 [X.]O (z.B. [X.]-Urteil vom 12.04.2007 - VI R 36/04, [X.]/NV 2007, 1851, unter I[X.]2.b).

(1) Die [X.] und die [X.] haben --ginge man von einer Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 3 [X.]O aus-- diesen Verfahrensfehler ordnungsgemäß in ihrer Revisionsbegründung dargelegt (vgl. § 120 Abs. 3 Nr. 2 Bu[X.]hst. b [X.]O).

(2) Das [X.] hat seine Feststellungen und Würdigung, soweit die zeitli[X.]he Reihenfolge der beiden Gewinnermittlungen betroffen ist, insbesondere auf die Aussage des [X.] gestützt. Dieser wurde als Zeuge zu dem Thema vernommen, wer dem Prozessbevollmä[X.]htigten aufgrund wel[X.]her Erkenntnisse die Daten auf S. 4 des S[X.]hriftsatzes vom 29.08.2017 zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanzen und der Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnungen mitgeteilt habe. Die Würdigung dieser Zeugenaussage dur[X.]h das [X.] genügt ni[X.]ht dem Gebot der Na[X.]hvollziehbarkeit der Beweiswürdigung (vgl. Lange in [X.], § 96 [X.]O Rz 213). Insoweit heißt es in dem [X.]-Urteil ledigli[X.]h, soweit vorgetragen worden sei, die benannten Erstellungsdaten seien den Klägerinnen bzw. dem Zeugen so übermittelt worden, sei die Aussage wenig verlässli[X.]h. Die Gründe dafür, dass diese Aussage wenig verlässli[X.]h gewesen sein soll, werden im Urteil ni[X.]ht dargestellt.

(3) Es ist au[X.]h ni[X.]ht erkennbar [X.]weit es hierauf im zweiten Re[X.]htsgang ankommen sollte--, weshalb si[X.]h na[X.]h Auffassung des [X.] die zeitli[X.]he Reihenfolge der Erstellung der Gewinnermittlungen (Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung, Betriebsvermögensverglei[X.]h) ni[X.]ht mehr aufklären ließ. Ein starkes Beweisanzei[X.]hen für die Wahlre[X.]htsausübung ist --wie dargelegt-- die Einrei[X.]hung der Gewinnermittlung bei den Steuerbehörden. Diese Zeitpunkte dürften si[X.]h im allgemeinen ermitteln lassen.

IV. Die Sa[X.]he ist ni[X.]ht spru[X.]hreif.

Die im [X.]-Urteil enthaltenen Feststellungen liefern dem erkennenden [X.] keine ausrei[X.]hende Tatsa[X.]hengrundlage, um den Streitfall abs[X.]hließend beurteilen zu können.

1. Soweit die Frage der Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]ht na[X.]h luxemburgis[X.]hen gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften betroffen ist, soll die [X.] na[X.]h den Feststellungen des [X.] verpfli[X.]htet gewesen sein, na[X.]h luxemburgis[X.]hem Aufsi[X.]htsre[X.]ht jährli[X.]h eine Bilanz zu erstellen. Außerdem habe si[X.]h [X.] das [X.]-- aus mehreren Stellen des Gesells[X.]haftsvertrages der [X.] ergeben, dass für die Gesells[X.]hafter das Führen von Bü[X.]hern und die Erstellung einer Bilanz außer Frage gestanden habe. Das spri[X.]ht dafür, dass die [X.] tatsä[X.]hli[X.]h Bü[X.]her geführt und Abs[X.]hlüsse (Bilanzen) erstellt hat, und legt den S[X.]hluss nahe, dass sie hierzu aufgrund luxemburgis[X.]her gesetzli[X.]her Vors[X.]hriften au[X.]h verpfli[X.]htet war. Glei[X.]hwohl enthält das [X.]-Urteil keine eigenen Feststellungen dazu, na[X.]h wel[X.]hen gesetzli[X.]hen luxemburgis[X.]hen Vors[X.]hriften die [X.] zur Bu[X.]hführung und Abs[X.]hlusserstellung verpfli[X.]htet gewesen sein soll. Es fehlt eine --wenn au[X.]h nur kurze-- Darstellung zum ents[X.]heidungserhebli[X.]hen luxemburgis[X.]hen Re[X.]ht, wel[X.]he den erkennenden [X.] binden könnte.

Das [X.] wird daher zu ermitteln haben, ob die [X.] na[X.]h luxemburgis[X.]hen gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften verpfli[X.]htet war, Bü[X.]her zu führen und Abs[X.]hlüsse (Bilanzen) zu erstellen, die das Vermögen und die S[X.]hulden der [X.] bilanziell in beiden Streitjahren darstellen. Im Streitfall bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sol[X.]he gesetzli[X.]he Pfli[X.]hten bestanden haben. Bei Bejahung dieser Frage ist die Gewinnermittlung dur[X.]h Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung gesperrt. Der Gewinn ist dann dur[X.]h Betriebsvermögensverglei[X.]h gemäß § 4 Abs. 1 EStG na[X.]h den innerst[X.]tli[X.]hen Vors[X.]hriften zu ermitteln.

2. Sollte die vorbezei[X.]hnete Frage zu verneinen sein, wird das [X.] (no[X.]hmals) der Frage na[X.]hzugehen haben, ob die [X.] bereits vor Einrei[X.]hung der Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung die na[X.]h luxemburgis[X.]hen Vorgaben (dann freiwillig) erstellten Abs[X.]hlüsse (Bilanzen) fertiggestellt und als endgültig angesehen hat. Ein starkes Beweisanzei[X.]hen für die Wahlre[X.]htsausübung ist die Übersendung der Gewinnermittlung an die Steuerbehörden.

V. Die Ents[X.]heidung erfolgt aufgrund mündli[X.]her Verhandlung und im allseitigen Einverständnis der mitwirkenden [X.] in einer Beratung und Abstimmung im Rahmen einer Videokonferenz (zur Zulässigkeit einer Ents[X.]heidung aufgrund einer sol[X.]hen Beratung s. [X.]-Urteil vom 10.02.2021 - IV R 35/19, zur amtli[X.]hen Veröffentli[X.]hung vorgesehen).

V[X.] Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O. Au[X.]h bei nur teilweiser Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he muss dem [X.] die Ents[X.]heidung über die gesamten Kosten des Verfahrens übertragen werden (z.B. [X.]-Urteil vom 17.11.2011 - IV R 2/09, Rz 50).

Meta

IV R 3/20

20.04.2021

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 30. August 2017, Az: 7 K 1095/15, Urteil

§ 140 AO, § 141 AO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 180 Abs 5 Nr 1 AO, § 4 Abs 1 EStG 2009, § 4 Abs 3 S 1 EStG 2009, § 5 Abs 1 EStG 2009, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 32b Abs 1 S 1 Nr 3 EStG 2009, Art 5 Abs 1 DBA LUX 1958, Art 20 Abs 2 S 2 DBA LUX 1958, § 120 Abs 3 Nr 2 Buchst b FGO, § 155 S 1 FGO, § 242 Abs 1 HGB, § 293 ZPO, § 560 ZPO, § 96 Abs 1 S 3 FGO, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.04.2021, Az. IV R 3/20 (REWIS RS 2021, 6777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6777

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1 StR 207/23

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