Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.04.2021, Az. IV R 20/17

4. Senat | REWIS RS 2021, 6780

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Gegenstand

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.04.2021 IV R 3/20 - Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische Personengesellschaft - Sperrwirkung bei Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach ausländischem Recht)


Leitsatz

1. NV: Die als Mitunternehmerschaft anzusehende ausländische Personengesellschaft wird für Zwecke der Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte als "fiktive" Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt; ein danach ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht ist von ihr selbst, nicht von ihren inländischen Gesellschaftern auszuüben.

2. NV: In diesem Fall ist das (materielle) Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausgeschlossen, wenn nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht besteht.

3. NV: Das Eingreifen der Sperrwirkung setzt nicht voraus, dass die ausländischen gesetzlichen Pflichten mit den deutschen funktions- und informationsgleich sind.

Tenor

Die Revision der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit die Verpflichtung begehrt wird, laufende steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte der Klägerin nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung festzustellen.

Im Übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des [X.] vom 13.09.2017 - 7 K 7270/14 aufgehoben.

Die Sache wird insoweit an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Tatbestand

A.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine inländische GbR. Gesellschafter der Klägerin sind A ([X.] zu 1.) und [X.] ([X.] zu 2.), welche die GbR im Streitjahr 2009 mit Vertrag vom 09.11.2009 gegründet haben. Zweck der Klägerin ist der Erwerb, das [X.]alten, die Verwaltung und das Veräußern von [X.]eteiligungen sowie der Erwerb, die Verwaltung, das [X.]alten und die laufende Umschichtung (Veräußerung) von Edelmetallen und einzelnen Finanzinstrumenten gemäß § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes. Es wurden Einlagen in [X.]öhe von 1.325.000 € (= 53 %) für den [X.]eigeladenen zu 1. und 1.175.000 € (= 47 %) für den [X.]eigeladenen zu 2., ferner eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vereinbart. [X.]eide [X.]eigeladene waren im Grundsatz allein zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin berechtigt; hiervon ausgenommen waren Verfügungen über Konten und Depots der Klägerin.

2

Am 03.12.2009 gründete die Klägerin mit der ... S.à.r.l. ([X.]) --einer Gesellschaft [X.] [X.] die … S.e.c.s., [X.] ([X.] oder ausländische Unterpersonengesellschaft); die [X.] ist eine Kommanditgesellschaft [X.] Rechts. Zweck der [X.] war der An- und Verkauf von Gold und Edelmetallen, Spot- und Termingeschäften sowie von Derivaten. Die Klägerin war an der [X.] als Kommanditistin, die [X.] als Komplementärin beteiligt. Das Gesellschaftskapital betrug 1.001 €, wovon die Klägerin 1.000 € und die [X.] 1 € hielten. Darüber hinaus haftete die Klägerin mit ihrer [X.]aftsumme von 12,5 Mio. €. Die [X.] wurde durch die [X.] als Geschäftsführerin vertreten und residierte im [X.] ([X.]) unter derselben Anschrift wie die [X.]. Die Klägerin leistete in die [X.] eine Einlage in [X.]öhe von 2,5 Mio. €. In dem Verfahren vor dem Finanzgericht ([X.]) führte die Klägerin aus, dass für die [X.] nach [X.] Recht eine Verpflichtung zur Gewinnermittlung durch [X.]estandsvergleich bestanden habe.

3

Am 21.12.2009 erteilte die A-[X.]ank der [X.] eine Kreditzusage zum Erwerb von "[X.] Gold" in [X.]öhe von 10 Mio. €, die nur ausgezahlt werden sollten, wenn die [X.] das mit [X.] erworbene Gold über eine Verkaufsoption gegen Wertverfall absicherte. Die Kreditmittel waren aus den Verkaufserlösen des Golds zurückzuzahlen. An sämtlichem von der [X.] erworbenen Gold, an im Depot der [X.] bei der A-[X.]ank befindlichen Wertpapieren und Guthaben sowie an den Ansprüchen aus den [X.] wurde der A-[X.]ank ein Pfandrecht eingeräumt. Im Dezember 2009 kaufte die [X.] Gold. Im Zusammenhang mit den Goldankäufen tätigte sie Sicherungsgeschäfte. Mindestens in einem Fall --nach Darstellung der Klägerin aber auch darüber hinaus-- schloss die [X.] im [X.] korrespondierend mit dem Vertrag über eine sog. Verkaufsoption (Put) auch einen Vertrag über eine Kaufoption (Call), ebenso in mehreren Fällen im Jahr 2010. Physisch befand sich das Gold Ende 2009 in professionellen Depots, jedenfalls in einem Depot in [X.] und wohl auch in einem Depot in [X.].

4

Nach den Feststellungen des [X.] verkaufte die [X.] am 03.02.2010 ... [X.] zum Preis von 800 € (= ... €), am [X.] zum Preis von 1.055 € (= ... €), wobei es sich wohl um zwei [X.]arren handelte, am 17.12.2010 ... [X.] zum Preis von 1.033 € (= ... €), wobei es sich wohl um drei [X.]arren handelte, am 20.06.2011 ebenfalls ... [X.] zum Preis von 1.080 € (= ... €). Nach einer von der Klägerin eingereichten Übersicht erwarb die [X.] im Dezember 2009 vier Tranchen Gold (jeweils mehr als ... [X.]) und veräußerte sie wieder im Februar 2010. Auch im Dezember 2010 erwarb die [X.] vier Tranchen Gold (nunmehr zu ..., ..., ... und ... [X.]) und veräußerte sie am 24.12.2010, 18.05., 22.06. und [X.] Es waren jeweils korrespondierend vollumfänglich Put- und Call-Optionen abgeschlossen worden.

5

Die Klägerin reichte am 22.12.2010 beim seinerzeit zuständigen Finanzamt [X.] ([X.]-[X.]) die Feststellungserklärung für das [X.] ein. Sie erklärte laufende Einkünfte in [X.]öhe von ./. 830,14 € (Anteil [X.] zu 1.: ./. 439,97 €; Anteil [X.] zu 2.: ./. 390,17 €) sowie nach Doppelbesteuerungsabkommen (D[X.]A) steuerfreie laufende Einkünfte, für die ein Progressionsvorbehalt in [X.]etracht komme, in [X.]öhe von ./. ... € (Anteil [X.] zu 1.: ./. ... €; Anteil [X.] zu 2.: ./. ... €). Die laufenden Einkünfte der Klägerin in [X.]öhe von ./. 830,14 € ergaben sich ausweislich ihrer vorgelegten Einnahmen-Überschussrechnung aus verschiedenen Aufwandspositionen (Reisekosten in [X.]öhe von 784,85 €, Nebenkosten des Geldverkehrs in [X.]öhe von 36,10 €, abziehbarer Vorsteuer in [X.]öhe von 9,19 €). Zudem legte sie eine das Datum vom 28.06.2010 tragende Einnahmen-Überschussrechnung der [X.] vor. Der bei den Akten befindliche Abschluss ([X.]estandsvergleich) der [X.] zum 31.12.2009 trägt kein Datum. Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung der [X.] wurden keine [X.]etriebseinnahmen, aber [X.]etriebsausgaben insbesondere für die Anschaffung von Goldbarren in [X.]öhe von ... € und noch weitere [X.]etriebsausgaben ausgewiesen, so dass sich ein Verlust in [X.]öhe von ... € ergab. Der Abschluss ([X.]estandsvergleich) der [X.] wies einen Verlust in [X.]öhe von ... € aus. Es wurden u.a. [X.] im Umlaufvermögen (nach einer Wertberichtigung in [X.]öhe von ... €) mit ... € und [X.]ankverbindlichkeiten in [X.]öhe von … € bilanziert.

6

Am 23.03.2011 erließ die Administration des contributions directes, [X.], einen Feststellungsbescheid von Einkünften aus gemeinsamen Unternehmen 2009 für die [X.], in dem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf ./. 69.617,50 € festgestellt und in voller [X.]öhe der Klägerin zugerechnet wurden.

7

Am 23.02.2012 erließ das [X.]-[X.] den [X.]escheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von [X.]esteuerungsgrundlagen 2009 (Feststellungsbescheid) für die Klägerin. Dieser [X.]escheid wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb in [X.]öhe von 0 € aus; darin waren u.a. Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, in [X.]öhe von 0 € enthalten. Daneben wies der [X.]escheid Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ebenfalls in [X.]öhe von 0 € aus. In den Erläuterungen des [X.]escheids führte das [X.]-[X.] aus, dass sich der An- und Verkauf von Goldbarren regelmäßig im [X.]ereich der privaten Vermögensverwaltung vollziehe, so dass keine gewerblichen Einkünfte festzustellen seien. Wäre hingegen nicht bereits private Vermögensverwaltung gegeben, läge ein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG vor, so dass Verluste nur mit eventuellen Gewinnen späterer Veranlagungszeiträume hätten verrechnet werden können. Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Einspruch wurde von dem [X.]eklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) mit Einspruchsentscheidung vom 23.09.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Das [X.] führte aus, eine [X.]erücksichtigung der Verluste scheitere daran, dass ein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG gegeben sei. Außerdem fehle es an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht.

8

[X.]iergegen richtete sich die von der Klägerin erhobene Klage. Ausweislich des Urteils des [X.] beantragte sie wörtlich, "abweichend vom [X.]escheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung vom 23.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2014 die laufenden Einkünfte der Klägerin in [X.]öhe von ./. 830,14 € (hilfsweise ./. 2.561,04 €) festzustellen und sie in [X.]öhe von ./. 439,97 € (hilfsweise ./. 1.357,34 €) dem [X.]eigeladenen zu 1. und in [X.]öhe von ./. 390,17 € (hilfsweise ./. 1.203,69 €) dem [X.]eigeladenen zu 2. zuzurechnen, ferner die nach dem D[X.]A [X.] steuerfreien und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte auf ./. ... € festzustellen und in [X.]öhe von ./. ... € dem [X.]eigeladenen zu 1. und in [X.]öhe von ./. ... € dem [X.]eigeladenen zu 2. zuzurechnen, ...".

9

Die Klage hatte in geringem Umfang Erfolg. Das [X.] verpflichtete das [X.] in seinem Urteil vom 13.09.2017 - 7 K 7270/14 unter Aufhebung des Feststellungsbescheids für 2009 vom 23.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2014, die laufenden gewerblichen Einkünfte der Klägerin auf ./. 2.561,04 € festzustellen und sie dem [X.]eigeladenen zu 1. in [X.]öhe von ./. 1.357,34 € und dem [X.]eigeladenen zu 2. in [X.]öhe von ./. 1.203,69 € zuzurechnen, ferner die nach dem D[X.]A steuerfreien gewerblichen Progressionseinkünfte auf ./. 69.617,50 € festzustellen und sie dem [X.]eigeladenen zu 1. in [X.]öhe von ./. 36.897,28 € und dem [X.]eigeladenen zu 2. in [X.]öhe von ./. 32.720,23 € zuzurechnen. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Zur [X.]egründung führte es im Wesentlichen aus, Gegenstand des Klageverfahrens sei ein negativer Feststellungsbescheid. Das [X.] habe es abgelehnt, eine Feststellung der Einkünfte der Klägerin durchzuführen. Eine Feststellung nach § 15b Abs. 4 EStG sei hingegen nicht [X.] geworden. Auch wenn im Ausgangsbescheid und in der Einspruchsentscheidung die Voraussetzungen des § 15b EStG bejaht worden seien, habe das [X.] das Vorliegen gewerblicher Einkünfte wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht abgelehnt. § 15b EStG setze aber das Vorliegen gewerblicher Einkünfte voraus. Entgegen der Auffassung des [X.] seien steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende gewerbliche Einkünfte festzustellen. Die Klägerin sei zwar nicht selbst originär gewerblich tätig gewesen. Allerdings habe die [X.] mit ihrem Goldhandel eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, was die gesamte Tätigkeit der Klägerin infiziere. Die Tätigkeit der [X.] sei innerhalb des angegriffenen [X.]escheids der Klägerin zu würdigen, weil nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung ([X.]) keine gesonderte und einheitliche Feststellung für die [X.] erforderlich sei. Die [X.] habe in [X.] auch eine [X.]etriebsstätte i.S. der Art. 5, Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.]uchst. a des Abkommens zwischen der [X.]undesrepublik Deutschland und dem [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23.08.1958 ([X.]G[X.]l II 1959, 1270) --D[X.]A-LUX 1958-- unterhalten. Nach Art. 20 Abs. 2 D[X.]A-LUX 1958, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG seien die Einkünfte im Inland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei und nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 [X.] auf [X.] der Klägerin festzustellen. Allerdings sei der Gewinn der [X.] durch [X.]etriebsvermögensvergleich, nicht durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln. Es könne dahinstehen, ob ausländische [X.]uchführungspflichten die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sperrten. Denn dieses Wahlrecht sei auch dann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige [X.]ücher führe und Abschlüsse erstelle. So verhalte es sich im Streitfall. Unerheblich sei, ob der Abschluss vor oder nach der ebenfalls vorliegenden Einnahmen-Überschussrechnung erstellt worden sei. Denn die in [X.] ansässige, nach [X.] Recht zur Vorlage einer [X.]ilanz verpflichtete [X.] habe zeitnah eine kaufmännische [X.]uchführung geführt. Der Abschluss nach [X.] Recht lasse sich auch ohne weiteres für [X.] [X.]esteuerungszwecke verwenden, da die Klägerin auf entsprechende Anfrage nicht erklärt habe, dass das [X.] Ergebnis für [X.] [X.]esteuerungszwecke modifiziert werden müsse. Im Übrigen gehe auch der [X.] Gesetzgeber davon aus, dass ausländische Abschlüsse unter [X.]erücksichtigung erforderlicher Korrekturen für das [X.] [X.]esteuerungsverfahren zugrunde zu legen seien (§ 146 Abs. 2 Sätze 3 und 4 [X.]). Schließlich liege die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht vor. Aus der Verpflichtung, den Gewinnanteil der Klägerin an der [X.] durch [X.]etriebsvermögensvergleich zu ermitteln, folge, dass die Klägerin ihre gesamten Einkünfte hiernach zu ermitteln habe.

[X.]iergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die sie insbesondere auf eine Verletzung des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG und auf Verfahrensfehler stützt.

Die Klägerin beantragt,

    

das [X.]-Urteil vom 13.09.2017 - 7 K 7270/14 aufzuheben und das [X.] unter Abänderung des [X.]escheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung vom 23.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2014 zu verpflichten,

  

1.  

die laufenden gewerblichen Einkünfte der Klägerin in 2009 in [X.]öhe von ./. 830,14 € festzustellen und sie in [X.]öhe von ./. 439,97 € dem [X.]eigeladenen zu 1. und in [X.]öhe von ./. 390,17 € dem [X.]eigeladenen zu 2. zuzurechnen,

  

2.  

die nach dem D[X.]A steuerfreien und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte auf ./. ... € festzustellen und in [X.]öhe von ./. ... € dem [X.]eigeladenen zu 1. und in [X.]öhe von ./. ... € dem [X.]eigeladenen zu 2. zuzurechnen.

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die [X.]eigeladenen haben keine Anträge gestellt. Sie unterstützen jedoch mit umfassendem Vortrag die Rechtsauffassung der Klägerin.

Entscheidungsgründe

B.

Die Revision der Klägerin ist zum Teil erfolgrei[X.]h.

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind zwei von der Klägerin begehrte --voneinander zu unters[X.]heidende-- re[X.]htli[X.]h selbständige Feststellungen (dazu [X.]). Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, soweit die Klägerin die Verpfli[X.]htung begehrt, eigene steuerpfli[X.]htige Einkünfte na[X.]h § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] in [X.]öhe von ./. 830,14 € festzustellen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--; dazu I[X.]). Sie ist hingegen begründet, soweit das [X.] die Verpfli[X.]htung ausspri[X.]ht, na[X.]h dem [X.] steuerfreie Progressionseinkünfte der [X.] in [X.]öhe von ./. 69.617,50 € festzustellen und diese anteilig den Beigeladenen zu 1. und zu 2. zuzure[X.]hnen. Insoweit ist das [X.]-Urteil aufzuheben und die Sa[X.]he zur anderweitigen Verhandlung und Ents[X.]heidung zurü[X.]kzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]O). Denn die Feststellungen des [X.] tragen ni[X.]ht die Ents[X.]heidung, wona[X.]h die [X.] für Zwe[X.]ke der Bere[X.]hnung der na[X.]h dem [X.] steuerfreien Progressionseinkünfte verpfli[X.]htet gewesen sei, den Gewinn dur[X.]h Betriebsvermögensverglei[X.]h na[X.]h § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln (dazu II[X.]). Die Sa[X.]he ist ni[X.]ht spru[X.]hreif (dazu [X.]). Der erkennende Senat ents[X.]heidet einheitli[X.]h dur[X.]h Urteil; dies ist mögli[X.]h, wenn die Revision --wie hier-- bei mehreren [X.] nur teilweise unzulässig ist (z.B. Urteil des [X.] --[X.]-- vom [X.], Rz 14, m.w.[X.]).

[X.] Gegenstand des Revisionsverfahrens sind zwei von der Klägerin begehrte, re[X.]htli[X.]h selbständige Feststellungen (zwei Streitgegenstände).

1. Bei der in das Feststellungsverfahren na[X.]h § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] aufzunehmenden Feststellung na[X.]h einem [X.] steuerfreier, dem Progressionsvorbehalt unterliegender Einkünfte handelt es si[X.]h um eine gegenüber den übrigen Feststellungen re[X.]htli[X.]h selbständige Feststellung (z.B. [X.] vom 24.01.2018 - I B 81/17, Rz 10).

Ein Feststellungsverfahren ist na[X.]h § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. [X.] ni[X.]ht erforderli[X.]h, wenn nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen im Inland einkommen- oder körpers[X.]haftsteuerpfli[X.]htig ist. Diese Regelung ist bei doppelstö[X.]kigen Personengesells[X.]haften analog anzuwenden. Ein Feststellungsverfahren auf der Stufe der ausländis[X.]hen Unterpersonengesells[X.]haft ist dana[X.]h ausges[X.]hlossen, wenn an ihr --wie im [X.] zwar eine inländis[X.]he ([X.] mit mehreren im Inland einkommen- oder körpers[X.]haftsteuerpfli[X.]htigen Gesells[X.]haftern, daneben aber an ihr keine weiteren im Inland steuerpfli[X.]htigen Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind (z.B. [X.]-Urteil vom 24.07.2013 - I R 57/11, [X.], 102, [X.], 633, Rz 19). Die die [X.] betreffenden Besteuerungsgrundlagen sind im Rahmen des Feststellungsverfahrens der Klägerin festzustellen (z.B. [X.]-Urteil vom 09.12.2010 - I R 49/09, [X.], 145, [X.], 482; [X.] vom 24.01.2018 - I B 81/17, Rz 15). Au[X.]h in diesem Fall sind einerseits die Feststellung steuerpfli[X.]htiger Einkünfte und andererseits die Feststellung na[X.]h dem [X.] steuerfreier Progressionseinkünfte re[X.]htli[X.]h selbständige Feststellungen.

2. Dana[X.]h liegen im Streitfall zwei zu unters[X.]heidende Klagebegehren (Streitgegenstände) vor.

Der Feststellungsbes[X.]heid 2009 vom 23.02.2012 wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb in [X.]öhe von 0 € aus. Darin waren Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, in [X.]öhe von 0 € enthalten. Zudem wurden Einkünfte aus privaten Veräußerungsges[X.]häften ebenfalls in [X.]öhe von 0 € festgestellt. In der Einspru[X.]hsents[X.]heidung vom 23.09.2014 wird insbesondere darauf abgestellt, dass die Gewinnerzielungsabsi[X.]ht gefehlt habe. Der angegriffene Bes[X.]heid ist daher dahin zu verstehen, dass das [X.] die Dur[X.]hführung eines Feststellungsverfahrens für die Klägerin mangels Gewinnerzielungsabsi[X.]ht abgelehnt hat (vgl. [X.]-Urteil vom 11.11.2014 - VIII R 37/11, Rz 39 ff., zum negativen Feststellungsbes[X.]heid bei fehlender Gewinnerzielungsabsi[X.]ht). Dana[X.]h begehrte die Klägerin vor dem [X.] einerseits die Feststellung eigener steuerpfli[X.]htiger gewerbli[X.]her Einkünfte und die Feststellung na[X.]h dem [X.] steuerfreier Progressionseinkünfte; Letzteres betraf ersi[X.]htli[X.]h die Einkünfte der [X.], die ebenfalls im Feststellungsverfahren der Klägerin zu prüfen sind. Mit diesen beiden selbständigen (Verpfli[X.]htungs-)Begehren war vor dem [X.] die Aufhebung der Feststellung von Einkünften aus privaten Veräußerungsges[X.]häften in [X.]öhe von 0 € verbunden.

I[X.] Die Revision der Klägerin ist unzulässig, soweit si[X.]h diese gegen die vom [X.] ausgespro[X.]hene Verpfli[X.]htung wendet, na[X.]h § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] laufende steuerpfli[X.]htige (gewerbli[X.]he) Einkünfte der Klägerin in [X.]öhe von ./. 2.561,04 € festzustellen. Denn insoweit entspri[X.]ht die Revisionsbegründung ni[X.]ht den si[X.]h aus § 120 Abs. 3 Nr. 2 [X.]O ergebenden Anforderungen.

Na[X.]h § 120 Abs. 3 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.]O muss die Revisionsbegründung die Umstände bestimmt bezei[X.]hnen, aus denen si[X.]h die Re[X.]htsverletzung ergibt. Bezieht si[X.]h die Revision --wie hier-- auf mehrere Streitgegenstände, so müssen in der Revisionsbegründung die Re[X.]htsverletzungen bezogen auf sämtli[X.]he Streitgegenstände bezei[X.]hnet werden (ständige Re[X.]htspre[X.]hung, vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 09.12.1987 - I R 1/85, [X.], 554, [X.] 1988, 463). Diesen Anforderungen entspri[X.]ht die Revision der Klägerin ni[X.]ht. Die Revisionsbegründung vom 15.01.2018 bes[X.]häftigt si[X.]h ni[X.]ht mit der vom [X.] ausgespro[X.]henen Verpfli[X.]htung, das [X.] habe gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] gewerbli[X.]he Einkünfte der Klägerin in [X.]öhe von ./. 2.561,04 € festzustellen; diese Feststellung betrifft einen eigenen Streitgegenstand (dazu oben B.[X.]). Die Revisionsbegründung der Klägerin setzt si[X.]h inhaltli[X.]h allein mit dem anderen Streitgegenstand auseinander, und zwar mit der Frage, ob die ausländis[X.]he Unterpersonengesells[X.]haft ([X.]) die na[X.]h dem [X.] steuerfreien Progressionseinkünfte zu Re[X.]ht dur[X.]h Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung ermittelt habe. Dass si[X.]h die Beigeladenen in ihrem S[X.]hriftsatz vom 22.05.2018 mit der Frage auseinandersetzen, wie die Klägerin ihre im Inland steuerpfli[X.]htigen Einkünfte zu ermitteln hat, kann insoweit ni[X.]ht zur Zulässigkeit der Revision führen. Denn die Revision ist vom Re[X.]htsmittelführer hinrei[X.]hend zu begründen; die Beigeladenen haben jedo[X.]h keine Revision eingelegt.

II[X.] Die Revision der Klägerin ist begründet, soweit das [X.]-Urteil die Feststellung na[X.]h dem [X.] steuerfreier, dem Progressionsvorbehalt unterliegender Einkünfte der [X.] betrifft.

Das [X.] hat über dieses Klagebegehren ohne Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens ents[X.]hieden (dazu 1.). Ebenso ist die Annahme, wona[X.]h die [X.] na[X.]h dem [X.] steuerfreie Progressionseinkünfte erzielt hat, revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden (dazu 2.). Zutreffend liegt dem [X.]-Urteil au[X.]h die Überlegung zugrunde, dass ein ggf. na[X.]h § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG bestehendes, die Einkünfte der [X.] betreffendes Gewinnermittlungswahlre[X.]ht der [X.], ni[X.]ht der Klägerin als deren inländis[X.]her Gesells[X.]hafterin zustünde (dazu 3.). Die Feststellungen des [X.] tragen aber ni[X.]ht seine Ents[X.]heidung, wona[X.]h die [X.] für Zwe[X.]ke der Bere[X.]hnung der na[X.]h dem [X.] steuerfreien Progressionseinkünfte verpfli[X.]htet gewesen sei, den Gewinn dur[X.]h Betriebsvermögensverglei[X.]h na[X.]h § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln (dazu 4.).

1. Das [X.] hat keinen von Amts wegen zu bea[X.]htenden Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens begangen.

a) Das [X.] hat § 74 [X.]O ni[X.]ht verletzt, weil bei der im Streitfall gegebenen Konstellation kein vorgreifli[X.]hes Feststellungsverfahren auf [X.] der [X.] dur[X.]hzuführen war (dazu bereits B.[X.]1.).

b) Ebenso hat das [X.] ni[X.]ht gegen § 60 Abs. 3 Satz 1 [X.]O verstoßen. Ein sol[X.]her Verstoß s[X.]heidet s[X.]hon deshalb aus, weil die inländis[X.]hen Obergesells[X.]hafter der Klägerin zum Klageverfahren notwendig beigeladen worden sind (vgl. [X.] vom 24.01.2018 - I B 81/17, Rz 15).

2. Im Streitfall sind na[X.]h einem [X.] steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte gegeben.

Die [X.]-re[X.]htli[X.]he Einordnung der von der [X.] erzielten Einkünfte beurteilt si[X.]h na[X.]h dem [X.]-LUX 1958; das Abkommen zwis[X.]hen der [X.] und dem [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23.04.2012 ([X.], 1403) --[X.]-LUX 2012-- greift hingegen erst für [X.] ein, die ab dem 01.01.2014 verwirkli[X.]ht werden (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 [X.]-LUX 2012). Dana[X.]h sind im Streitfall Unternehmensgewinne (gewerbli[X.]he Einkünfte) na[X.]h Art. 5 Abs. 1 [X.]-LUX 1958 gegeben, für wel[X.]he [X.] das Besteuerungsre[X.]ht zusteht. In der [X.] ([X.]) unterliegen diese Einkünfte gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.]-LUX 1958 (vgl. au[X.]h § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) dem Progressionsvorbehalt. Da dies zwis[X.]hen den Beteiligten im Revisionsverfahren ni[X.]ht in Streit steht, sieht der erkennende Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.

3. Im Ausgangspunkt zu Re[X.]ht ist das [X.] au[X.]h davon ausgegangen, dass ein --die Einkünfte der [X.] aus dem Goldhandel betreffendes-- ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlre[X.]ht na[X.]h § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG von der [X.] selbst, ni[X.]ht von der Klägerin auszuüben wäre.

a) Das [X.]-LUX 1958 bestimmt ni[X.]ht, wie [X.] als Wohnsitzst[X.]t die Einkünfte für Zwe[X.]ke des [X.] zu ermitteln hat. Diese Frage beantwortet deshalb das innerst[X.]tli[X.]he Re[X.]ht (vgl. [X.]-Urteil vom 13.09.1989 - I R 117/87, [X.], 340, [X.] 1990, 57, unter I[X.]3.; Siegers in Wassermeyer [X.], Stand Januar 1998, Art. 20 Rz 89); mithin ist § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG anwendbar.

b) Na[X.]h § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG dürfen Steuerpfli[X.]htige als Gewinn den Übers[X.]huss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (nur dann) ansetzen, wenn sie ni[X.]ht aufgrund gesetzli[X.]her Vors[X.]hriften verpfli[X.]htet sind, Bü[X.]her zu führen und regelmäßig Abs[X.]hlüsse zu ma[X.]hen, und au[X.]h (freiwillig) keine Bü[X.]her führen und keine Abs[X.]hlüsse ma[X.]hen.

Da zwis[X.]hen den Beteiligten ni[X.]ht --jedenfalls ni[X.]ht [X.] in Streit steht, dass die ausländis[X.]he Personengesells[X.]haft --hier die [X.]-- für Zwe[X.]ke der Ermittlung der na[X.]h dem [X.] steuerfreien Progressionseinkünfte wie eine inländis[X.]he Personengesells[X.]haft (Mitunternehmers[X.]haft) behandelt wird, die [X.] mithin "fiktive" [X.] ("Steuerpfli[X.]htige") des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ist, sieht der erkennende Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab. Dana[X.]h stünde ein ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlre[X.]ht der [X.] zu. Keinen Einfluss auf dieses Wahlre[X.]ht hätte die --im Revisionsverfahren ohnehin ni[X.]ht mehr zu prüfende (dazu oben B.I[X.])-- Frage, na[X.]h wel[X.]her Methode die Klägerin ihre steuerpfli[X.]htigen Einkünfte aus ihren eigenen Ges[X.]häftsvorfällen hätte ermitteln müssen.

4. Die bisherigen Feststellungen des [X.] tragen aber ni[X.]ht dessen Ents[X.]heidung, wona[X.]h die [X.] für Zwe[X.]ke der Bere[X.]hnung der na[X.]h dem [X.]-LUX 1958 steuerfreien Progressionseinkünfte verpfli[X.]htet gewesen sei, den Gewinn dur[X.]h Betriebsvermögensverglei[X.]h na[X.]h § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln.

Au[X.]h ausländis[X.]he gesetzli[X.]he Vors[X.]hriften, die eine Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]ht begründen, können in der im Streitfall vorliegenden Fallkonstellation das (materielle) Gewinnermittlungswahlre[X.]ht na[X.]h § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG auss[X.]hließen (dazu a). Das Eingreifen der Sperrwirkung setzt voraus, dass die ausländis[X.]hen Gesetze sowohl eine Bu[X.]hführungs- als au[X.]h eine Abs[X.]hluss- und damit Bilanzierungspfli[X.]ht normieren (dazu b). Es ist aber ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass die ausländis[X.]hen gesetzli[X.]hen Pfli[X.]hten mit den [X.] funktions- und informationsglei[X.]h sind (dazu [X.]). Besteht für die ausländis[X.]he Personengesells[X.]haft keine Sperrwirkung aufgrund einer gesetzli[X.]hen (ausländis[X.]hen) Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]ht, steht es ihr frei, ihr Wahlre[X.]ht entspre[X.]hend den inländis[X.]hen Regeln auszuüben (dazu d). Diese Grundsätze hat das [X.] ni[X.]ht bea[X.]htet (dazu e).

a) Das Gewinnermittlungswahlre[X.]ht steht na[X.]h § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG nur sol[X.]hen Steuerpfli[X.]htigen (Gewinnermittlungssubjekten) zu, die ni[X.]ht aufgrund gesetzli[X.]her Vors[X.]hriften Bü[X.]her führen und regelmäßig Abs[X.]hlüsse ma[X.]hen. Das Bestehen einer gesetzli[X.]hen Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]ht sperrt daher die Mögli[X.]hkeit der Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung. Derartige Pfli[X.]hten können si[X.]h aus außersteuerre[X.]htli[X.]hen (vgl. § [X.]) und steuerre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften (§ 14[X.]) ergeben. Die wi[X.]htigsten außersteuerre[X.]htli[X.]hen Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]hten normieren die §§ 238 ff. des [X.]andelsgesetzbu[X.]hs --[X.]GB-- (Kanzler in [X.]/[X.]/Raupa[X.]h --[X.][X.]R--, § 4 EStG Rz 544). Na[X.]h Auffassung des Senats sind aber in der im Streitfall vorliegenden Fallkonstellation au[X.]h ausländis[X.]he gesetzli[X.]he Vors[X.]hriften, die eine Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]ht begründen, im Grundsatz geeignet, das (materielle) Gewinnermittlungswahlre[X.]ht na[X.]h § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG auszus[X.]hließen. Denn au[X.]h sol[X.]he Vors[X.]hriften sind "gesetzli[X.]he Vors[X.]hriften" im Sinne dieser Norm.

[X.]) Ob eine ausländis[X.]he Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]ht als sol[X.]he zum Auss[X.]hluss des Wahlre[X.]hts na[X.]h § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG führen kann, hat der [X.] in einer Urteilssa[X.]he-- no[X.]h ni[X.]ht tragend ents[X.]hieden (vgl. au[X.]h [X.], [X.]/PR 2019, 163, 164).

Ents[X.]hieden ist bisher, dass die Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung für den inländis[X.]hen Gesells[X.]hafter einer ausländis[X.]hen Personengesells[X.]haft ausges[X.]hlossen ist, wenn die ausländis[X.]he Personengesells[X.]haft im Ausland tatsä[X.]hli[X.]h Bü[X.]her führt und Abs[X.]hlüsse aufstellt ([X.]-Urteile vom 25.06.2014 - I R 24/13, [X.], 404, [X.] 2015, 141, Rz 12 ff.; vom 10.12.2014 - I R 3/13, Rz 6). In den diesen Ents[X.]heidungen zugrundeliegenden Sa[X.]hverhalten haben die ausländis[X.]hen Personengesells[X.]haften ihren Gewinn (auss[X.]hließli[X.]h) mittels Bilanzen (Jahresabs[X.]hlüssen) ermittelt, während der inländis[X.]he Gesells[X.]hafter seinen Gewinn dur[X.]h Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnungen ermitteln wollte. Dies hat der [X.] für den inländis[X.]hen Gesells[X.]hafter mit Bli[X.]k auf den Grundsatz der Einheitli[X.]hkeit der Gewinnermittlung für die Personengesells[X.]haft abgelehnt. Der erkennende Senat hat diese Ents[X.]heidungen dahin verstanden, dass die Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung ausges[X.]hlossen ist, wenn die ausländis[X.]he Personengesells[X.]haft im Ausland tatsä[X.]hli[X.]h Bü[X.]her führt und Abs[X.]hlüsse aufstellt, und zwar unabhängig davon, ob dies freiwillig oder aufgrund einer ausländis[X.]hen Re[X.]htspfli[X.]ht ges[X.]hieht ([X.]-Urteil vom 19.01.2017 - IV R 50/14, [X.]E 257, 35, [X.] 2017, 456, Rz 68).

Zudem ist hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h bereits ents[X.]hieden, dass "andere Gesetze" i.S. des § [X.] au[X.]h ausländis[X.]he Re[X.]htsnormen sein können ([X.]-Urteil vom 14.11.2018 - I R 81/16, [X.]E 263, 108, [X.] 2019, 390, Rz 13 ff.). Damit werden ausländis[X.]he Bu[X.]hführungs- und Aufzei[X.]hnungspfli[X.]hten, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind, zu inländis[X.]hen Pfli[X.]hten. In dem Bes[X.]hluss vom 15.10.2015 - I B 93/15 ([X.]E 251, 309, [X.], 66, Rz 10) hat der [X.] darüber hinaus --allerdings ni[X.]ht tragend-- ausgeführt, dass "eine ausländis[X.]he Bu[X.]hführungspfli[X.]ht ebenso wie eine tatsä[X.]hli[X.]he (freiwillige) Bu[X.]hführung jedenfalls das Wahlre[X.]ht zur Übers[X.]hussre[X.]hnung na[X.]h § 4 Abs. 3 EStG auss[X.]hließt".

bb) Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass eine ausländis[X.]he Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]ht das Gewinnermittlungswahlre[X.]ht sperrt (Amtli[X.]hes Einkommensteuer-[X.]andbu[X.]h 2019, [X.] 4.5 (1) "Wahl der Gewinnermittlungsart").

[X.][X.]) Das Fa[X.]hs[X.]hrifttum ist geteilter Auffassung. Na[X.]h wohl (inzwis[X.]hen) überwiegender Meinung sind ausländis[X.]he Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]hten geeignet, die Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung zu sperren (z.B. [X.], EStG, 40. Aufl., § 15 Rz 401; derselbe in Lüdi[X.]ke, Aktuelle Problemfelder im Internationalen Steuerre[X.]ht, S. 97; [X.][X.]R/Kanzler, § 4 EStG Rz 512; [X.], Der Betrieb 1992, 240; [X.], Finanz-Runds[X.]hau --[X.]-- 2006, 393, 399; Stahl/[X.], [X.] 2013, 286, 293; Gos[X.]h, [X.]/PR 2015, 1, 2; derselbe, [X.]/PR 2016, 49, 50; [X.], Internationales Steuerre[X.]ht --[X.]-- 2019, 833; derselbe, [X.] 2020, 263; [X.], [X.] 2020, 260). Na[X.]h anderer Meinung s[X.]hließen ausländis[X.]he Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]hten das Gewinnermittlungswahlre[X.]ht na[X.]h § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ni[X.]ht aus ([X.], Gmb[X.]-Runds[X.]hau --Gmb[X.]R-- 2008, 581, 584 f.; [X.]ennri[X.]hs, Deuts[X.]hes Steuerre[X.]ht 2015, 1420, 1423; Rohde, Steuerre[X.]ht kurzgefaßt 2015, 320, 321; [X.]/[X.], [X.] 2015, 253, 255; Müller, Betriebs-Berater 2015, 2327, 2329). Zur Begründung wird insbesondere angeführt, dass es si[X.]h bei den "gesetzli[X.]he[n] Vors[X.]hriften" i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG nur um Pfli[X.]hten aus dem nationalen Re[X.]htskreis handeln könne (z.B. [X.], Gmb[X.]R 2008, 581, 584).

dd) Der erkennende Senat ist --anders als die Klägerin und die [X.] der Auffassung, dass au[X.]h ausländis[X.]he gesetzli[X.]he Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]hten zum Auss[X.]hluss der Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung na[X.]h § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG führen können.

Die gegenteilige Ansi[X.]ht kann si[X.]h ni[X.]ht auf den Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG stützen. Die in dieser Norm verwendete Formulierung ("gesetzli[X.]her Vors[X.]hriften") bes[X.]hränkt si[X.]h [X.] wie diejenige in § 4 AO ("Gesetz ist jede Re[X.]htsnorm")-- ni[X.]ht nur auf inländis[X.]he Re[X.]htsnormen. Der Wortlaut ist dana[X.]h offen und lässt eine Erstre[X.]kung auf ausländis[X.]he Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]hten zu.

Etwas anderes lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus den Formulierungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ("gesetzli[X.]her Vors[X.]hriften") und in § [X.] ("anderen Gesetzen") entnehmen, die mit der in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG verwendeten ("gesetzli[X.]her Vors[X.]hriften") verglei[X.]hbar sind (anderer Ansi[X.]ht [X.], Gmb[X.]R 2008, 581, 584). Denn § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG nimmt anders als § 5 Abs. 1 EStG ni[X.]ht auf das deuts[X.]he [X.]andelsre[X.]ht Bezug (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 340, [X.] 1990, 57, unter I[X.]5.a) und § [X.] erfasst gerade au[X.]h ausländis[X.]he Bu[X.]hführungspfli[X.]hten ([X.]-Urteil in [X.]E 263, 108, [X.] 2019, 390).

Ebenso fordert der Zwe[X.]k des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG keine andere Auslegung. Die Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung stellt gegenüber dem Betriebsvermögensverglei[X.]h eine vereinfa[X.]hte Art der Gewinnermittlung dar (z.B. [X.]-Urteil vom 19.10.2005 - XI R 4/04, [X.]E 211, 262, [X.] 2006, 509, unter I[X.]1.). Sie bezwe[X.]kt (weiterhin), die Gewinnermittlung dur[X.]h Verzi[X.]ht auf die Bu[X.]hführung zu vereinfa[X.]hen (vgl. BTDru[X.]ks II/481, S. 75 f.; vgl. au[X.]h [X.][X.]R/Kanzler, § 4 EStG Rz 506), au[X.]h wenn dieser Zwe[X.]k im Laufe der Jahre dur[X.]h zahlrei[X.]he Ausnahmen vom Zu- und [X.] (vgl. § 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG) zurü[X.]kgedrängt wurde (vgl. [X.][X.]R/Kanzler, § 4 EStG Rz 506). Werden jedo[X.]h Bü[X.]her geführt oder Bilanzen aufgestellt, lässt si[X.]h dieser Vereinfa[X.]hungszwe[X.]k ni[X.]ht mehr errei[X.]hen (vgl. [X.], [X.] 2006, 393, 399). Was Grundlage für das Führen von Bü[X.]hern oder die Aufstellung von Abs[X.]hlüssen (Bilanzen) ist, hat insoweit keine Bedeutung.

b) Für das Eingreifen der Sperrwirkung na[X.]h § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG kommt es jedo[X.]h darauf an, dass die ausländis[X.]hen Gesetze sowohl eine Bu[X.]hführungs- als au[X.]h eine Abs[X.]hluss- und damit Bilanzierungspfli[X.]ht normieren (dazu [X.]). Diese Pfli[X.]hten hat das [X.] als Tatsa[X.]hengeri[X.]ht zu ermitteln (dazu bb).

[X.]) Die Bu[X.]hführungspfli[X.]ht muss --wie § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG voraussetzt-- mit einer Abs[X.]hlusserstellungspfli[X.]ht einhergehen. Das Bestehen einer bloßen (ggf. au[X.]h laufenden) Bu[X.]hführungspfli[X.]ht na[X.]h ausländis[X.]hem Re[X.]ht rei[X.]ht daher ni[X.]ht aus (glei[X.]her Ansi[X.]ht [X.], [X.] 2020, 260, 263). Zudem sind bloße (bran[X.]henspezifis[X.]he) ausländis[X.]he Aufzei[X.]hnungs- und Bu[X.]hführungspfli[X.]hten, die keine laufende Bu[X.]hführungspfli[X.]ht begründen, ni[X.]ht geeignet, das Wahlre[X.]ht auszus[X.]hließen, au[X.]h wenn sie über § [X.] zu inländis[X.]hen Pfli[X.]hten werden. Denn dieses Verständnis gilt au[X.]h für den reinen Inlandsfall (ebenso z.B. [X.] Nürnberg, Urteil vom [X.] 166/88, Ents[X.]heidungen der Finanzgeri[X.]hte 1992, 705, zu § 10 der Makler- und Bauträgerverordnung; [X.][X.]R/Kanzler, § 4 EStG Rz 544; [X.], [X.] 2019, 833, 839 f.). Es ist eine laufende Bu[X.]hführungspfli[X.]ht erforderli[X.]h, mit der eine Abs[X.]hlusspfli[X.]ht einhergeht. Die Abs[X.]hlusspfli[X.]ht muss darauf geri[X.]htet sein, eine Grundlage für den Betriebsvermögensverglei[X.]h zu liefern, also eine Pfli[X.]ht zur Aufstellung einer Bilanz beinhalten. Deshalb muss au[X.]h die ausländis[X.]he Bilanz --verglei[X.]hbar § 242 Abs. 1 [X.]GB-- das Vermögen und die S[X.]hulden des Gewinnermittlungssubjekts sti[X.]htagsbezogen darstellen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine bilanzielle Grundlage gegeben, die für den Betriebsvermögensverglei[X.]h na[X.]h § 4 Abs. 1 EStG nutzbar ist.

bb) Ob das ausländis[X.]he Re[X.]ht diesen Anforderungen genügt, hat das [X.] als Tatsa[X.]hengeri[X.]ht festzustellen. Es ist Aufgabe des [X.] als Tatsa[X.]heninstanz, das maßgebende ausländis[X.]he Re[X.]ht gemäß § 155 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen zu ermitteln. Wie das [X.] das ausländis[X.]he Re[X.]ht ermittelt, steht in seinem pfli[X.]htgemäßen Ermessen (z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 257, 35, [X.] 2017, 456, Rz 60, m.w.[X.]). Die Feststellungen zu Bestehen und Inhalt des ausländis[X.]hen Re[X.]hts sind für das Revisionsgeri[X.]ht grundsätzli[X.]h bindend (§ 155 [X.]O i.V.m. § 560 ZPO). Sie sind revisionsre[X.]htli[X.]h wie Tatsa[X.]henfeststellungen zu behandeln (z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 257, 35, [X.] 2017, 456, Rz 61, m.w.[X.]). Fehlen jedo[X.]h die erforderli[X.]hen Feststellungen zum maßgebli[X.]hen ausländis[X.]hen Re[X.]ht, liegt ein materieller Mangel vor. Ebenso entfällt die Bindungswirkung, soweit die erstinstanzli[X.]hen Feststellungen auf einem nur kursoris[X.]hen Überbli[X.]k über die zu behandelnde Materie beruhen (z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 257, 35, [X.] 2017, 456, Rz 61, m.w.[X.]).

[X.]) Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen ist --soweit die Frage des Wahlre[X.]htsauss[X.]hlusses in Rede [X.] ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass die ausländis[X.]hen gesetzli[X.]hen Pfli[X.]hten mit denen na[X.]h deuts[X.]hem Re[X.]ht funktions- und informationsglei[X.]h sind. Die Sperrwirkung setzt ni[X.]ht voraus, dass der si[X.]h na[X.]h [X.] Gewinnermittlungsvors[X.]hriften ergebende Gewinn aus den ausländis[X.]hen Bü[X.]hern und dem ausländis[X.]hen Abs[X.]hluss (Bilanz) ohne nennenswerte Umre[X.]hnungen entnommen werden kann.

[X.]) Im Fa[X.]hs[X.]hrifttum ist das Meinungsbild hierzu kontrovers.

Zum Teil wird für den Auss[X.]hluss des Wahlre[X.]hts verlangt, dass die ausländis[X.]hen Gewinnermittlungsregeln (qualitativ) weitgehend den [X.] entspre[X.]hen; die ausländis[X.]hen gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften müssten mit den [X.] funktions- und informationsglei[X.]h sein ([X.], [X.] 2019, 833, 840; derselbe, [X.] 2020, 263, 266 f.; [X.]/Los[X.]helder, a.a.[X.], § 4 Rz 371; ähnli[X.]h Be[X.]kOK EStG/[X.]/[X.], 9. [X.]. [01.01.2021], EStG § 4 Rn. 1545a). [X.]ierfür sei erforderli[X.]h, dass die ausländis[X.]he Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]ht ohne nennenswerte Überleitung zum Unters[X.]hiedsbetrag na[X.]h § 4 Abs. 1 EStG führe ([X.], [X.] 2019, 833, 841, 845). Das [X.] als Tatsa[X.]heninstanz habe diese qualitative Verglei[X.]hbarkeit von Amts wegen zu ermitteln ([X.], [X.] 2019, 833, 841, Fußnoten 124, 125; derselbe, [X.] 2020, 263, 267).

Andere Autoren bejahen hingegen die Sperrwirkung unabhängig davon, wel[X.]he "materielle" Qualität die Bilanzierungsvorgaben na[X.]h ausländis[X.]hem Re[X.]ht aufweisen (z.B. Gos[X.]h, [X.]/PR 2015, 1, 2; [X.], [X.] 2020, 260, 262 f.; so wohl bereits [X.], [X.] 2006, 393, 399; vgl. au[X.]h Stre[X.]ker, Der [X.], 170).

bb) Na[X.]h Auffassung des erkennenden Senats müssen die ausländis[X.]hen gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften nur die unter B.II[X.]4.b [X.] dargestellten Anforderungen erfüllen; sie müssen aber ni[X.]ht mit den [X.] Gesetzen funktions- und informationsglei[X.]h sein. Entspri[X.]ht der ausländis[X.]he Abs[X.]hluss ni[X.]ht der Gewinnermittlung na[X.]h deuts[X.]hem Steuerre[X.]ht (§ 4 Abs. 1 EStG), ist eine entspre[X.]hende Überleitungsre[X.]hnung vorzunehmen.

Es besteht kein Bedürfnis, ein derartiges qualitatives Merkmal für die ausländis[X.]hen Bü[X.]her und Abs[X.]hlüsse in den § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG hineinzulesen, weil dem [X.] Bilanzre[X.]ht das Erfordernis einer Überleitungsre[X.]hnung ni[X.]ht fremd ist. Selbst der na[X.]h deuts[X.]hem [X.]andelsre[X.]ht aufgestellte Jahresabs[X.]hluss (§§ 238 ff. [X.]GB) ist den steuerre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften anzupassen (vgl. § 60 Abs. 2 der Einkommensteuer-Dur[X.]hführungsverordnung); der Steuerpfli[X.]htige kann, muss hierfür aber keine Steuerbilanz aufstellen ([X.][X.]R/[X.], § 25 EStG Rz 45). Ebenso s[X.]hreibt § 146 Abs. 2 Satz 4 AO für den darin geregelten Fall einer na[X.]h ausländis[X.]hem Re[X.]ht zur Bu[X.]hführung verpfli[X.]hteten ausländis[X.]hen Betriebsstätte eine Überleitungsre[X.]hnung vor (vgl. [X.]-Urteil vom 16.02.1996 - I R 43/95, [X.]E 180, 286, [X.] 1997, 128, unter I[X.]4.a); die ausländis[X.]hen Bu[X.]hführungsergebnisse müssen in die inländis[X.]he Bu[X.]hführung übernommen (§ 146 Abs. 2 Satz 3 AO) und an die [X.] steuerre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften angepasst werden (Überleitungsre[X.]hnung na[X.]h § 146 Abs. 2 Satz 4 AO). Wie bereits ausgeführt, sind au[X.]h die von der [X.] Steuer auszunehmenden Einkünfte na[X.]h deuts[X.]hem Re[X.]ht zu ermitteln (dazu oben B.II[X.]3.a). Entspri[X.]ht der ausländis[X.]he Abs[X.]hluss ni[X.]ht der Gewinnermittlung na[X.]h deuts[X.]hem Steuerre[X.]ht (§ 4 Abs. 1 EStG), sind entspre[X.]hende Anpassungen dur[X.]h eine Überleitungsre[X.]hnung vorzunehmen (vgl. Wa[X.]ker in Lüdi[X.]ke, Aktuelle Problemfelder im Internationalen Steuerre[X.]ht, S. 97). Die im ausländis[X.]hen Re[X.]ht gründende Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]ht führt daher zu einem Wahlre[X.]htsauss[X.]hluss, ni[X.]ht aber dazu, dass das na[X.]h ausländis[X.]hem Re[X.]ht ermittelte Ergebnis ungeprüft der [X.] Besteuerung zugrunde gelegt werden kann. Im Übrigen liegt au[X.]h dem [X.]-Urteil in [X.], 404, [X.] 2015, 141 (Rz 13), wona[X.]h der Wahlre[X.]htsauss[X.]hluss aus dem tatsä[X.]hli[X.]hen Führen von Bü[X.]hern und Erstellen von Abs[X.]hlüssen na[X.]h ausländis[X.]hem Re[X.]ht folgt, die Auffassung zugrunde, dass die Progressionseinkünfte na[X.]h innerst[X.]tli[X.]hem Re[X.]ht zu ermitteln sind.

Außerdem ist bei einem Inlandsfall für ein Gewinnermittlungssubjekt, das ni[X.]ht gesetzli[X.]h bu[X.]hführungs- und abs[X.]hlusspfli[X.]htig ist, der Betriebsvermögensverglei[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon dann ausges[X.]hlossen, wenn die Bu[X.]hführung ni[X.]ht ordnungsgemäß ist (vgl. [X.]-Urteil vom 26.11.1964 - IV 147/64, [X.]ö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Finanzre[X.]htspre[X.]hung 1966, 113). [X.]. ist der Gewinn im S[X.]hätzungswege dur[X.]h Betriebsvermögensverglei[X.]h zu ermitteln (vgl. [X.][X.]R/Kanzler, vor §§ 4-7 EStG Rz 15). Trifft der ni[X.]ht bu[X.]hführungs- und abs[X.]hlusspfli[X.]htige Steuerpfli[X.]htige (das Gewinnermittlungssubjekt) keine Wahl, so ist der Gewinn ebenfalls dur[X.]h Betriebsvermögensverglei[X.]h zu ermitteln ([X.]-Urteil vom 19.03.2009 - IV R 57/07, [X.]E 224, 513, [X.] 2009, 659, unter I[X.]2.a). Au[X.]h in sol[X.]hen Fällen können daher ggf. umfangrei[X.]he Anpassungen notwendig werden.

[X.][X.]) Soweit re[X.]htsst[X.]tli[X.]he Bedenken deshalb erhoben werden, weil ausländis[X.]he --ni[X.]ht dem [X.] Grundgesetz und der Kontrolle des [X.] Gesetzgebers [X.] Re[X.]htsnormen materiell-re[X.]htli[X.]he Auswirkungen haben, lässt si[X.]h diesen --wie bei § [X.]-- ggf. mit einer entspre[X.]henden Anwendung des kollisionsre[X.]htli[X.]hen ordre publi[X.]-Vorbehaltes begegnen, dem zufolge eine Re[X.]htsnorm eines anderen St[X.]tes ni[X.]ht anzuwenden ist, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit den wesentli[X.]hen Grundsätzen [X.] Re[X.]hts --insbesondere mit den Grundre[X.]hten-- ni[X.]ht vereinbar ist ([X.]-Urteil in [X.]E 263, 108, [X.] 2019, 390, Rz 17; Stre[X.]ker, [X.] 2019, 170, 171).

d) Besteht für eine ausländis[X.]he Personengesells[X.]haft keine Sperrwirkung aufgrund einer gesetzli[X.]hen (ausländis[X.]hen) Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]ht, steht es ihr frei, in der im Streitfall vorliegenden Fallkonstellation das Wahlre[X.]ht als "fiktive" [X.] des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG auszuüben.

Dabei sind die Regeln (entspre[X.]hend) zu befolgen, die au[X.]h für den reinen Inlandsfall gelten. Dana[X.]h ist für die Ausübung des Wahlre[X.]hts die tatsä[X.]hli[X.]he [X.]andhabung der Gewinnermittlung maßgebli[X.]h (z.B. [X.]-Urteil vom 02.06.2016 - IV R 39/13, [X.]E 254, 118, [X.] 2017, 154, Rz 19, m.w.[X.]). Das Gewinnermittlungssubjekt hat sein Wahlre[X.]ht ausgeübt, indem es die Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung oder den Betriebsvermögensverglei[X.]h fertiggestellt hat und diese Gewinnermittlung als endgültig ansieht. Alleine dur[X.]h die Einri[X.]htung einer Bu[X.]hführung wird das Wahlre[X.]ht no[X.]h ni[X.]ht zugunsten des Betriebsvermögensverglei[X.]hs ausgeübt. Das Wahlre[X.]ht zugunsten dieser Gewinnermittlung kann nämli[X.]h ni[X.]ht vor Erstellung eines Abs[X.]hlusses na[X.]h Ablauf des Wirts[X.]haftsjahres endgültig getroffen werden (z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 224, 513, [X.] 2009, 659, unter I[X.]3.b). Als Beweisanzei[X.]hen hierfür kann u.a. die Tatsa[X.]he gewertet werden, dass es jene --z.B. dur[X.]h die Übersendung an das Finanzamt-- in den Re[X.]htsverkehr gibt (z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 254, 118, [X.] 2017, 154, Rz 19, m.w.[X.]). An die sol[X.]hermaßen ausgeübte Wahl ist die Personengesells[X.]haft gebunden (vgl. [X.]-Urteil vom 08.10.2008 - VIII R 74/05, [X.]E 223, 261, [X.] 2009, 238, unter I[X.]B.b, m.w.[X.]).

Dies bedeutet: Führt die Personengesells[X.]haft tatsä[X.]hli[X.]h Bü[X.]her im Ausland und stellt sie dort tatsä[X.]hli[X.]h einen Abs[X.]hluss na[X.]h ausländis[X.]hem Re[X.]ht auf, ohne au[X.]h eine Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung zu erstellen, ist das Wahlre[X.]ht zugunsten des Betriebsvermögensverglei[X.]hs ausgeübt. Sol[X.]he Sa[X.]hverhalte lagen den [X.]-Urteilen in [X.], 404, [X.] 2015, 141 und vom 10.12.2014 - I R 3/13 zugrunde. [X.] die ausländis[X.]he Personengesells[X.]haft für Zwe[X.]ke der Ermittlung der na[X.]h dem [X.] steuerfreien Progressionseinkünfte hingegen die Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung wählen, muss das Wahlre[X.]ht entspre[X.]hend ausgeübt werden, bevor im [X.] oder Ausland eine Gewinnermittlung dur[X.]h Betriebsvermögensverglei[X.]h erfolgt. Als starkes Beweisanzei[X.]hen hierfür kann der Umstand gewertet werden, dass bei dem inländis[X.]hen Finanzamt eine Gewinnermittlung na[X.]h § 4 Abs. 3 EStG eingerei[X.]ht wird, bevor der ausländis[X.]hen Steuerverwaltung ggf. eine Gewinnermittlung dur[X.]h Betriebsvermögensverglei[X.]h zugeleitet worden ist.

e) Diesen Grundsätzen entspri[X.]ht das [X.]-Urteil ni[X.]ht.

[X.]) Das [X.] ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass si[X.]h eine Bu[X.]hführungs- sowie Abs[X.]hluss- und damit Bilanzierungspfli[X.]ht der [X.] nur aus luxemburgis[X.]hen gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften ergeben kann. Die [X.] unterlag keiner inländis[X.]hen Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]ht. Zwar ist na[X.]h den §§ 238 ff. [X.]GB [X.] verpfli[X.]htet, Bü[X.]her zu führen und Abs[X.]hlüsse aufzustellen. Personenhandelsgesells[X.]haften in Form der O[X.]G und KG gelten als [X.] (§ 6 Abs. 1 [X.]GB). Au[X.]h eine Gesells[X.]haft ausländis[X.]hen Re[X.]hts kann unter § 6 Abs. 1 [X.]GB fallen ([X.]/[X.] in Be[X.]k Bil-Komm., 12. Aufl., § 238 [X.]GB Rz 47). Allerdings können die §§ 238 ff. [X.]GB für eine ausländis[X.]he Personengesells[X.]haft allenfalls dann eingreifen, wenn sie entweder ihren Verwaltungssitz im Inland hat (vgl. [X.]/Graf, § 238 [X.]GB Rz 10 ff.) oder über eine inländis[X.]he Zweigniederlassung verfügt (MüKo[X.]GB/Krafka, 5. Aufl., § 13d Rz 18). Beides ist --soweit ersi[X.]htli[X.]h-- im Streitfall ni[X.]ht gegeben. Die [X.] hat ihren Sitz in [X.] und verfügt na[X.]h den Feststellungen des [X.] alleine dort über eine Betriebsstätte.

bb) Das [X.] hätte aber die Frage na[X.]h der zeitli[X.]hen Reihenfolge zwis[X.]hen Fertigstellung der [X.] Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung und des [X.]er Abs[X.]hlusses nur dann offen lassen dürfen, wenn die [X.] na[X.]h luxemburgis[X.]hen gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften verpfli[X.]htet gewesen wäre, Bü[X.]her zu führen und Abs[X.]hlüsse zu erstellen. Diese Frage hat das [X.] wegen --aus seiner Si[X.]ht-- fehlender Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit aber gerade ni[X.]ht beantwortet.

Umgekehrt hätte es die Frage, ob ausländis[X.]he gesetzli[X.]he Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]hten das Wahlre[X.]ht na[X.]h § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG auss[X.]hließen, nur dann dahinstehen lassen dürfen, wenn die [X.] ohnehin die Gewinnermittlung dur[X.]h Betriebsvermögensverglei[X.]h gewählt hätte. Insoweit hat es das [X.] als maßgebli[X.]h angesehen, dass die [X.] tatsä[X.]hli[X.]h Bü[X.]her geführt habe. Alleine hierdur[X.]h wird aber das Wahlre[X.]ht --wie ausgeführt (dazu B.II[X.]4.d)-- ni[X.]ht zugunsten des Betriebsvermögensverglei[X.]hs ausgeübt.

[X.] Die Sa[X.]he ist ni[X.]ht spru[X.]hreif.

Die im [X.]-Urteil enthaltenen Feststellungen liefern dem erkennenden Senat keine ausrei[X.]hende Tatsa[X.]hengrundlage, um den Streitfall abs[X.]hließend beurteilen zu können.

1. Soweit die Frage der Bu[X.]hführungs- und Abs[X.]hlusspfli[X.]ht na[X.]h luxemburgis[X.]hen gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften betroffen ist, ist zwar zuzugeben, dass diese Frage im [X.]-Verfahren ni[X.]ht strittig war. So heißt es im [X.]-Urteil, die Klägerin räume selbst ein, dass na[X.]h luxemburgis[X.]hem Re[X.]ht eine Pfli[X.]ht zur Gewinnermittlung dur[X.]h Bestandsverglei[X.]h bestanden habe. Ebenso wird ausgeführt, es sei für die [X.] ein Bestandsverglei[X.]h na[X.]h luxemburgis[X.]hem [X.]andelsre[X.]ht vorgelegt worden. Weiter heißt es im [X.]-Urteil, dass die [X.] na[X.]h luxemburgis[X.]hem Re[X.]ht zur Vorlage einer Bilanz verpfli[X.]htet gewesen sei. S[X.]hließli[X.]h hat das [X.] auf die Ziff. 2 im Anhang des luxemburgis[X.]hen Abs[X.]hlusses der [X.] zum 31.12.2009 Bezug genommen, wona[X.]h die [X.] na[X.]h luxemburgis[X.]hem Re[X.]ht Bü[X.]her geführt und einen Abs[X.]hluss erstellt habe. Damit steht zwar fest, dass die [X.] tatsä[X.]hli[X.]h Bü[X.]her geführt und einen Abs[X.]hluss (eine Bilanz) erstellt hat. Ebenso deutet dies darauf hin, dass sie hierzu aufgrund luxemburgis[X.]her gesetzli[X.]her Vors[X.]hriften verpfli[X.]htet war. Glei[X.]hwohl enthält das [X.]-Urteil keine eigenen Feststellungen dazu, na[X.]h wel[X.]hen gesetzli[X.]hen luxemburgis[X.]hen Vors[X.]hriften die [X.] zur Bu[X.]hführung und Abs[X.]hlusserstellung verpfli[X.]htet gewesen sein soll. Es fehlt eine --wenn au[X.]h nur kurze-- Darstellung zum ents[X.]heidungserhebli[X.]hen luxemburgis[X.]hen Re[X.]ht, wel[X.]he den erkennenden Senat binden könnte.

Das [X.] wird daher zu ermitteln haben, ob die [X.] na[X.]h luxemburgis[X.]hen gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften verpfli[X.]htet war, Bü[X.]her zu führen und Abs[X.]hlüsse (Bilanzen) zu erstellen, die das Vermögen und die S[X.]hulden der [X.] bilanziell darstellen. Im Streitfall bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sol[X.]he gesetzli[X.]he Pfli[X.]hten bestanden haben. Bei Bejahung dieser Frage ist die Gewinnermittlung dur[X.]h Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung gesperrt. Der Gewinn ist dann dur[X.]h Betriebsvermögensverglei[X.]h gemäß § 4 Abs. 1 EStG na[X.]h den innerst[X.]tli[X.]hen Vors[X.]hriften zu ermitteln.

2. Sollte die vorbezei[X.]hnete Frage zu verneinen sein, wird das [X.] der Frage na[X.]hzugehen haben, ob die [X.] bereits vor Einrei[X.]hung der Einnahmen-Übers[X.]hussre[X.]hnung den na[X.]h luxemburgis[X.]hen Vorgaben (dann freiwillig) erstellten Abs[X.]hluss (Bilanz) fertiggestellt und als endgültig angesehen hat. Feststellungen hierzu fehlen bisher. Ein starkes Beweisanzei[X.]hen für die Wahlre[X.]htsausübung ist die Übersendung der Gewinnermittlung an die Steuerbehörden.

V. Die Ents[X.]heidung erfolgt aufgrund mündli[X.]her Verhandlung und im allseitigen Einverständnis der mitwirkenden [X.] in einer Beratung und Abstimmung im Rahmen einer Videokonferenz (zur Zulässigkeit einer Ents[X.]heidung aufgrund einer sol[X.]hen Beratung s. [X.]-Urteil vom 10.02.2021 - IV R 35/19, zur amtli[X.]hen Veröffentli[X.]hung vorgesehen).

V[X.] Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O. Au[X.]h bei nur teilweiser Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he muss dem [X.] die Ents[X.]heidung über die gesamten Kosten des Verfahrens übertragen werden (z.B. [X.]-Urteil vom 17.11.2011 - IV R 2/09, Rz 50).

Meta

IV R 20/17

20.04.2021

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 13. September 2017, Az: 7 K 7270/14, Urteil

§ 140 AO, § 141 AO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 180 Abs 5 Nr 1 AO, § 4 Abs 1 EStG 2009, § 4 Abs 3 S 1 EStG 2009, § 5 Abs 1 EStG 2009, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 32b Abs 1 S 1 Nr 3 EStG 2009, Art 5 Abs 1 DBA LUX 1958, Art 20 Abs 2 S 2 DBA LUX 1958, § 120 Abs 3 Nr 2 Buchst b FGO, § 155 S 1 FGO, § 242 Abs 1 HGB, § 293 ZPO, § 560 ZPO, § 96 Abs 1 S 3 FGO, EStG VZ 2009

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.04.2021, Az. IV R 20/17 (REWIS RS 2021, 6780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6780

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