Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. 3 StR 239/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 222

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 239/05 vom 15. Dezember 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. [X.]wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die [X.] am [X.] Dr. Miebach, [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwalt in der Verhandlung, [X.] am [X.]bei der Verkündung als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten [X.] , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten [X.]. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der Auswärti-gen großen Strafkammer des [X.]ndgerichts Kleve in [X.] vom 20. Oktober 2004 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.]ndgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.]ndgericht hat die Angeklagten [X.] und [X.]. jeweils wegen Betruges in 45 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr sowie den Angeklagten [X.]wegen Betruges in 25 Fällen zur Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung aller Frei-heitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten [X.] wendet sich hiergegen mit Beanstandungen des Verfahrens und der näher [X.] Sachrüge; die Revisionen der Angeklagten [X.]. und [X.]machen mit ausgeführten Sachrügen materiellrechtliche Fehler geltend. Die Revisionen haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die vom An-geklagten [X.] erhobenen Formalrügen nicht ankommt. 1 1. Die Angeklagten [X.] und [X.]. waren die Gesellschafter und Ge-schäftsführer der [X.]. GmbH ([X.]), der Angeklagte [X.]war ab Anfang 1999 der zuständige Disponent der [X.] - 4 - sellschaft. Auf der Grundlage eines Vertrages mit der [X.] besorgte die [X.] ab dem 1. Januar 1996 für 96,50 DM pro Tonne wöchentlich zweimal die Abfuhr städtischen Mülls. Nachdem der Angeklagte [X.] erkannt hatte, dass der vereinbarte Preis nicht kostendeckend war, führte er - nach Rücksprache mit dem Angeklagten [X.]. - mit dem für die Müllentsorgung zuständigen Beigeordneten der Stadt ein Gespräch über die wirtschaftliche Kompensation angefallener Mehrkosten. Nach den - aufgrund der Einlassung des Angeklagten [X.] getroffenen - Feststellungen lehnte der Beigeordnete dies unter Verweis auf den bestehenden Vertrag sowie eine fehlende Kostenstelle ab. Er schlug vor, die Sache "unbürokratisch" - wie in einem ähnlich gelagerten Fall mit einem anderen Entsorger - zu lösen, indem die [X.] Müll anderer Kunden dem im [X.] eingesammelten Abfall hinzufügen und auf Kosten der [X.] stillschweigend mit abrechnen sollte. Die Angeklagten verfuhren von [X.] 1996 bis März 2001 in dieser Weise, so dass die [X.] von der [X.]aufgrund von 45 Einzelrechnungen mit überhöhten Müllmengen unberechtigt mindestens 178.000 DM erhielt. 2. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass die Angeklagten das Ver-mögen der [X.]betrügerisch geschädigt haben. Wegen der nach den Feststellungen vorhandenen Kenntnis des für die Müllentsorgung zuständigen Beigeordneten von der Wahrheitswidrigkeit der [X.] fehlt es an einem - vom Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB vorausgesetzten - täu-schungsbedingten Irrtum des [X.]. 3 Zwar hat das [X.]ndgericht nicht festgestellt, wer zum Ausgleich der [X.] im konkreten Einzelfall auf welcher Grundlage und mit welcher Vorstellung die Entscheidung über die erstrebte Leistung getroffen und 4 - 5 - damit über das städtische Vermögen verfügt hat (zu diesem Erfordernis vgl. [X.], 1198; Tröndle/[X.], StGB 53. Aufl. § 263 Rdn. 39). Auch wenn aber innerhalb der arbeitsteilig tätigen Stadtverwaltung - was nahe liegt - der in die Machenschaften eingeweihte Beigeordnete die Bezahlung der [X.] nicht selbst veranlasst, sondern diese Aufgabe ein ihm innerhalb der Stadtverwaltung nachgeordneter Mitarbeiter erfüllt hat, haben die Angeklagten sich nicht des Betruges schuldig gemacht. Maßgeblich für die Frage des Vorlie-gens eines täuschungsbedingten Irrtums des [X.] ist nämlich auf die Kenntnis des Beigeordneten von der Unrichtigkeit der Abrechnungen abzustel-len. Auf seine Vorstellungen und nicht auf die des ihm nachgeordneten, mögli-cherweise gutgläubigen Sachbearbeiters kommt es an, weil dieser seine Verfü-gungsbefugnis ausschließlich aus den Befugnissen des ihm vorgesetzten [X.] ableitet. Der in der Literatur hierzu - mit unterschiedlichen Ansätzen und Begründungen - vertretenen Ansicht, dass es in solchen Fällen an einem betrugsrelevanten Irrtum fehlt und eine Strafbarkeit wegen Betruges ausschei-det (vgl. [X.] in [X.]. § 263 Rdn. 82 m. w. N.; ders. in [X.] für [X.] S. 412 f.; [X.] in [X.] 116 (2004), 15 ff.), schließt sich der Senat an (vgl. auch schon [X.], 1198). Danach kann die Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges nicht bestehen bleiben. Da das [X.]ndgericht lediglich zu ihren Gunsten davon [X.] ist, dass der zuständige Beigeordnete sie auf den Gedanken der [X.] gebracht hat und Kenntnis von den überhöhten Ab- 5 - 6 - rechnungen hatte, eine diese Feststellung tragende Beweiswürdigung in seinem Urteil aber nicht angestellt hat, bedarf die Sache neuer Verhandlung und Ent-scheidung. [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 239/05

15.12.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. 3 StR 239/05 (REWIS RS 2005, 222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 222

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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