Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.05.2011, Az. III ZR 91/10

3. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6992

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anspruch auf Ersatz von Wildschäden: Erforderlichkeit der Nachmeldung neu aufgetretener Wildschäden


Leitsatz

Zur Erforderlichkeit der Nachmeldung neuer, zwischen der ersten Meldung und der sachverständigen Schadensbegutachtung auftretender Wildschäden bei landwirtschaftlich genutzten Flächen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. April 2010, III ZR 216/09, VersR 2010, 1318) .

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 27. April 2010 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Revision des [X.] wird dieses Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger bewirtschaftet verschiedene landwirtschaftliche Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehören, für den der beklagte Jagdpächter in dem mit der [X.] geschlossenen Pachtvertrag die Verpflichtung zum Wildschadensersatz übernommen hat. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung von Wildschäden an mehreren Feldstücken in Anspruch.

2

Das Amtsgericht hat den Beklagten - unter Abweisung der weitergehenden Klage - zur Zahlung von 3.947,84 € nebst Zinsen und Nebenkosten verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung, der Kläger Anschlussberufung mit dem Ziel einer weitergehenden Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 335,92 € nebst Zinsen eingelegt. Das [X.] hat - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten sowie der Anschlussberufung des [X.] - das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von nur noch 1.349,40 € nebst Zinsen und Nebenkosten verurteilt. Gleichzeitig hat es die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da es zu der Problematik einer "amöbenartigen" Ausweitung des [X.] zwischen der Meldung bei der Jagdbehörde und der [X.] bzw. Berechnung des Schadens keine obergerichtliche Rechtsprechung gebe. Gegen dieses Urteil richten sich die Rechtsmittel beider Parteien.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision des [X.]klagten ist unzulässig; das Rechtsmittel des [X.] führt dagegen zu einer teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils.

A.

4

Nach Auffassung des [X.]rufungsgerichts stehen dem Kläger lediglich Schadensersatzansprüche im Hinblick auf die [X.] und 13/3 zu.

5

Zwar habe der Kläger entgegen der Auffassung des [X.]klagten schlüssig zu den Nutzungsverhältnissen aller streitgegenständlichen Flächen vorgetragen. Der Inhalt seines Schriftsatzes vom 15. September 2008 in Verbindung mit den vorgelegten Pachtverträgen ermögliche eine Zuordnung der in den Verträgen aufgeführten Flurstücke zu den unter der jeweiligen [X.]nummer gemeldeten Schäden. Angesichts dieser substantiierten Darstellung reiche das pauschale [X.]streiten der Aktivlegitimation durch den [X.]klagten nicht aus. Auch sei dieser der richtige Anspruchsgegner. Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG hafte er aufgrund der im [X.] mit der [X.] vertraglich übernommenen Verpflichtung zum [X.]ersatz dem Kläger unmittelbar.

6

Jedoch seien Ansprüche im Hinblick auf die [X.], 13/1, 14/0 sowie 4/1,2 nicht gegeben. Nach § 34 Satz 1 BJagdG erlösche der Anspruch auf Ersatz eines [X.], wenn der [X.]rechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten habe oder bei [X.]obachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen [X.]hörde anmelde. Zwar habe der Kläger nachgewiesen, dass die auf diesen [X.]en am 19. Juni und 3. Juli 2005 festgestellten Schäden jeweils an demselben Tag - und mithin rechtzeitig - der zuständigen unteren Jagdbehörde mitgeteilt wurden. Ein Ersatzanspruch scheitere aber daran, dass der Zeuge [X.], der vom Kläger als Sachverständiger hinzugezogen worden sei, erst am 18. August sowie am 28. September 2005 eine Schadensaufnahme durchgeführt habe. Insoweit sei der Schaden, der an diesen Tagen ermittelt worden sei, nicht mit dem vom Kläger festgestellten und gemeldeten Schaden identisch.

7

[X.] habe hierzu vor dem Amtsgericht ausgesagt, dass die von ihm festgestellten Schäden nicht älter als 14 Tage gewesen seien. Daraus folge aber, dass diese Mitte Juni bzw. Anfang Juli 2005 noch gar nicht vorgelegen haben könnten. Allerdings habe [X.] auf Vorhalt auch bekundet, dass es durchaus zutreffen könne, dass die Schäden schon zu den früheren [X.]punkten eingetreten seien. Es sei auch nicht auszuschließen, dass er aufgrund der territorialen Nähe die Flächen bereits vorher in Augenschein genommen habe, ohne bereits eine detaillierte Vermessung vorzunehmen. Er lasse sich auch in aller Regel die Anmeldung des [X.] mit der Einzeichnung der Schäden zeigen. Wenn er nicht unmittelbar nach der Aufforderung zur [X.]gutachtung an Ort und Stelle erscheinen könne, sondern dies erst einige [X.] später möglich sei, habe sich das Schadensbild insofern verändert, als es sich amöbenartig erweitert habe.

8

Nach Auffassung der Kammer ergebe sich aus diesen [X.]kundungen, dass das Schadensbild, das der sachverständige Zeuge am 18. August und am 28. September 2005 besichtigt habe, nicht mit dem identisch sei, welches zum [X.]punkt der Anmeldung vorgelegen habe. Es könnten insoweit keine Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass [X.] die Schäden ermittelt und aufgezeichnet habe, die Gegenstand der Schadensmeldungen gewesen seien.

9

Anderes gelte für die [X.] und 13/3. Der dortige Schaden sei am 26. September 2005 festgestellt und sogleich der zuständigen [X.]hörde gemeldet worden. [X.]reits am 28. September 2005 habe die Aufnahme des Schadens durch den Zeugen [X.] stattgefunden. Demgemäß sei die Kammer davon überzeugt, dass durch den Kläger der Schaden gemeldet worden sei, den auch der sachverständige Zeuge begutachtet habe.

Die [X.]berufung sei unbegründet. Auf ein etwaiges Mitverschulden des [X.], von dem das Amtsgericht bezüglich des Schadens auf dem [X.] 4/1,2 ausgegangen sei, komme es nicht an, da dem Kläger nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen für dieses [X.] ein Anspruch sowieso nicht zustehe.

B.

Diese [X.]urteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

[X.] Revision des Klägers

1. Zutreffend sind die Vorinstanzen von der Aktivlegitimation des [X.] ausgegangen. Die Annahme, der Kläger habe mit seinem Schriftsatz vom 15. September 2008 und den beigefügten Unterlagen hierzu schlüssig vorgetragen, so dass das pauschale [X.]streiten des [X.]klagten unzureichend sei, weist keine Rechtsfehler auf.

Die vom [X.]klagten im Rahmen seiner Revision erhobene [X.], dem Vorbringen des [X.] lasse sich nur entnehmen, welche Flurstücke zu den angeblich schadensbetroffenen [X.]en gehörten, es fehle jedoch an einer Zuordnung der Flurstücke zu den Pachtverträgen, geht fehl. Der Kläger hat unter anderem in drei Aktenordnern - alphabetisch nach dem Namen der Verpächter - die von ihm abgeschlossenen Verträge vorgelegt. Zusätzlich hat er Übersichten ("Flächenzuordnung Schläge im Erntejahr 2005") beigefügt, in denen für jedes Flurstück der dazu gehörende Pachtvertrag aufgeführt ist. Die Zuordnung war damit ausreichend und dem [X.]klagten - entgegen seiner Auffassung - eine nähere Einlassung zumutbar. Soweit der [X.]klagte auf seinen vorinstanzlichen Vortrag hinweist, mit dem er bemängelt hat, dass sich bereits die zu Ziffer 1 des Schreibens des Zeugen [X.] (Anlage zum Schriftsatz des [X.] vom 15. September 2008) dem [X.] 12/0 zugeordneten Flurstücke 11/1, 12/1, 13 (Flur 4) mit keinem Pachtvertrag in Verbindung bringen ließen und es nicht seine Sache sei, die Anlagen auf Schlüssigkeit zu überprüfen, vielmehr zunächst der Kläger darzulegen habe, welche Verträge für eine bestimmte Schadensfläche relevant seien, war dieser Einwand nicht verständlich. In der "Flächenzuordnung Schläge im Erntejahr 2005" für die Gemarkung [X.] sind auf Seite 3 die Flurstücke 11/1, 12/1 und 13 (Flur 4) den Verträgen mit den [X.], [X.] [X.]. zugeordnet. Aus den beigefügten Pachtverträgen ergibt sich, dass die betreffenden Flurstücke tatsächlich vom Kläger angepachtet wurden.

2. Der [X.]klagte ist auch passivlegitimiert. Zwar hat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG grundsätzlich die [X.] dem Geschädigten den Wildschaden zu erstatten. Hat jedoch der Jagdpächter den Ersatz des [X.] ganz oder teilweise im Vertrag mit der [X.] übernommen, so trifft ihn die Ersatzpflicht (§ 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG). Eine Haftung der [X.] bleibt lediglich subsidiär bestehen, "soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann" (§ 29 Abs. 1 Satz 4 BJagdG).

Entgegen der Auffassung des [X.]klagten regelt § 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG nicht das Innenverhältnis zwischen [X.] und Jagdpächter. [X.]i einem solchen Verständnis wäre die Regelung überflüssig, da sich die Verpflichtung im Innenverhältnis bereits aus dem [X.] selbst ergibt; auch § 29 Abs. 1 Satz 4 BJagdG wäre dann unverständlich. Vielmehr vermittelt § 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG dem Geschädigten einen unmittelbaren Anspruch gegen den Jagdpächter; dies entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (vgl. nur [X.], Urteil vom 8. Mai 1957 - [X.], [X.], 191, 192; [X.], [X.]; [X.], [X.], 294, 295; [X.], [X.], 210, 211; siehe auch [X.]) und Schrifttum (vgl. nur [X.]/[X.], Wild- und Jagdschaden, 8. Aufl., [X.]; [X.], Jagdrecht, § 29 BJagdG [X.]. 7.1.3; [X.]/[X.]/Stöckel, Jagdrecht, 3. Aufl., § 29 BJagdG Rn. 4; [X.]/[X.], Kommentar zum [X.], 4. Aufl., § 29 Rn. 11; [X.]/Knemeyer, Jagdrecht [X.], 6. Aufl., Rn. 450; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] [X.], 5. Aufl., § 29 [X.]. IV 1; [X.], [X.] [X.], Kommentar - BJagdG §§ 29-35/ LJagdG [X.] § 28 [X.]. 2.5.1; [X.]/[X.], [X.], § 29 Rn. 23).

3. a) Nach § 34 Satz 1 BJagdG erlischt allerdings der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn der [X.]rechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei [X.]obachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen [X.]hörde anmeldet. Diese Regelung beruht darauf, dass Feststellungen über die Ursache eines Schadens schnell getroffen werden müssen. Ob überhaupt ein Wildschaden im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG - d.h. ein Schaden, der durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen verursacht wurde - vorliegt, lässt sich in vielen Fällen nur unmittelbar nach seiner Entstehung zuverlässig beurteilen. Je später es zur Prüfung kommt, desto schwieriger ist sie. Häufig ist es dann unmöglich festzustellen, ob und inwieweit (ganz oder zumindest teilweise) der Schaden nicht auch auf Witterungseinflüsse (z.B. Frost, Regen, Hagel, Hitze), [X.]stellungs- oder Düngungsfehler, Schädlinge aus Fauna und [X.] oder andere menschliche oder nicht unter § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG fallende tierische Einwirkungen zurückzuführen ist. Da schnell vergängliche Merkmale wie Fährten, Spuren oder Geläuf, Losung oder Gestüber, [X.] sowie [X.] eine Rolle spielen und sich das äußere Bild, welches maßgebliche Anhaltspunkte für den Schaden und seine Verursachung gerade durch [X.] (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) gibt, rasch ändern kann, ist ein beschleunigtes Verfahren mit der kurzen Wochenfrist des § 34 Satz 1 BJagdG nötig. Insoweit besteht auch ein staatliches Interesse an einer schnellen und reibungslosen [X.]edigung zwecks Vermeidung späterer aufwendiger [X.]weisaufnahmen. Die Wochenfrist ist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist, deren Versäumen den Anspruch zum [X.]öschen bringt. Die [X.]weislast für die Einhaltung der Frist trifft den Geschädigten. Hierbei hängt die [X.] nicht davon ab, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich die angesprochenen [X.]weisschwierigkeiten auftreten. Ist die Frist versäumt, bedarf es keiner weiteren Feststellungen zur Schadensursache. Nach der gesetzlichen Wertung in § 34 Satz 1 BJagdG soll der Schadensfall dann vielmehr zum Nachteil des Geschädigten abgeschlossen sein (vgl. zu Vorstehendem: Senat, Urteil vom 15. April 2010 - [X.], [X.], 1318 Rn. 10 f mwN).

b) Die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung bezieht sich dabei nur auf den Schaden, von dem der [X.]rechtigte in der Wochenfrist Kenntnis erhalten hat oder bei Erfüllung seiner Kontrollobliegenheit hätte erhalten können. Schadensfall im Sinne des § 34 Satz 1 BJagdG ist insoweit der durch das Eindringen von [X.] in die landwirtschaftlich genutzten Flächen konkret entstandene Schaden. Ein zeitlich späterer Schaden ist nicht Gegenstand der Anmeldung, zumal es diesbezüglich zunächst ebenfalls der zeitnahen und zuverlässigen Ermittlung ihres Verursachers bedarf. Deshalb sind neue Schäden grundsätzlich zusätzlich zu melden. Die zuständige [X.]hörde kann dann, soweit - wie in den meisten Bundesländern (vgl. die Nachweise bei [X.]/[X.], aaO § 35 Rn. 2 ff) - nach Maßgabe des § 35 BJagdG ein behördliches Schadensfeststellungsverfahren geschaffen worden ist, dieses und den insoweit anzuberaumenden Ortstermin auf den weiteren Schaden erstrecken. Unter Umständen kann die Meldung die [X.]hörde auch veranlassen, kurzfristiger zu terminieren. Die erneute Schadensmeldung ist ferner auch deshalb sinnvoll, um den [X.] rechtzeitig auf die Gefahr eines sich vergrößernden Schadens aufmerksam zu machen und ihm gegebenenfalls Gelegenheit zu entsprechenden Vorkehrungen gegen Wildschäden zu geben. Soweit vor diesem Hintergrund im Schrifttum und in der amts- und landgerichtlichen Rechtsprechung verschiedentlich eine Nachmeldung sich wiederholender Schadensfälle bzw. fortdauernder Schadenshandlungen regelmäßig für erforderlich gehalten wird (vgl. etwa [X.], aaO § 34 BJagdG [X.]. 2, 6; [X.], Jagdrecht in [X.], § 34 BJagdG Rn. 6; [X.]/[X.], aaO § 34 Rn. 5; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO § 34 LJG-NW [X.]. [X.]7; [X.]/[X.], aaO § 34 Rn. 6; Siefke/[X.]/[X.]/Rackwitz, Jagdrecht [X.], 2. Aufl., § 34 BJagdG Rn. 1; [X.], [X.], 748, 749; [X.], [X.]; [X.], [X.]; [X.]; [X.]; AG [X.] [X.]; [X.]), steht dies grundsätzlich im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes (Senat, aaO Rn. 19).

c) Diese Regel schließt aber die Möglichkeit einer - nach Maßgabe der [X.]sonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter festzustellenden - Ausnahmesituation nicht aus. Der Senat hat insoweit in seinem Urteil vom 15. April 2010 (aaO Rn. 20) die Annahme einer solchen Sonderlage durch die Vorinstanz als revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Einzelfallentscheidung gebilligt; auf die diesbezüglichen Ausführungen wird [X.]zug genommen. Das [X.]rufungsgericht, das bei seiner Entscheidung das Senatsurteil noch nicht berücksichtigen konnte, hat keine entsprechende Prüfung vorgenommen. Es hat lediglich darauf abgestellt, dass sich eine Identität zwischen dem angemeldeten und dem vom sachverständigen Zeugen ermittelten Schaden nicht feststellen lasse. Ob diese Formulierung so zu verstehen ist, dass das [X.]rufungsgericht auch eine Teilidentität verneinen, das heißt ausschließen wollte, dass in dem ermittelten Schaden auch der angemeldete Schaden enthalten ist, lässt sich dem Urteil allerdings nicht mit der notwendigen Deutlichkeit entnehmen. Insoweit wäre zu berücksichtigen, dass dann, wenn sich ein Schaden nicht in der Form zuordnen lässt, dass ein Teil rechtzeitig angemeldet, ein Teil dagegen versäumt wurde anzumelden, und auch eine Schätzung nach § 287 ZPO mangels greifbarer Anhaltspunkte unzulässig wäre (vgl. dazu Senat, Urteil vom 22. Mai 1984 - [X.], [X.]Z 91, 243, 256 f mwN), dies zum Nachteil des Geschädigten geht, der damit seines Ersatzanspruchs in vollem Umfang verlustig geht (vgl. nur [X.]; AG [X.]rnkastel-Kues JE IX Nr. 152; [X.]; [X.] [X.]; [X.]; [X.]; [X.], aaO; [X.] JE IX Nr. 159; [X.] [X.]; [X.] JE IX Nr. 139; [X.], aaO; AG Montabaur [X.]; [X.], aaO; siehe auch [X.], aaO § 34 [X.]. 2; [X.]/[X.], aaO § 34 Rn. 10). Auf die Abgrenzbarkeit der Schäden käme es jedoch ebenso wenig wie auf deren Teilidentität an, wenn eine Ausnahmesituation vorläge, in der eine Nachmeldung späterer Folgeschäden im [X.] an die rechtzeitig erfolgten Schadensmeldungen nicht notwendig gewesen ist. Hierzu fehlen tatrichterliche Feststellungen, die nachzuholen sein werden.

Dabei wird das [X.]rufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass eine Abweichung von dem Grundsatz, wonach bei sich wiederholenden Schadensfällen bzw. sich fortlaufend vertiefenden Schäden eine Nachmeldung nötig ist, angesichts der gesetzlichen Regelung in § 34 Satz 1 BJagdG nur unter sehr engen Voraussetzungen in [X.]tracht kommt. Insoweit war der dem Senatsurteil vom 15. April 2010 zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich dadurch geprägt, dass die nach dem einschlägigen Landesrecht von [X.] für die Durchführung des Schadensfeststellungsverfahrens zuständige [X.]hörde (vgl. § 28 Abs. 3 LJagdG [X.] [X.]. § 35 BJagdG) an sich nach Eingang der Schadensmeldung "unverzüglich" einen Ortstermin hätte anberaumen müssen (vgl. § 1 Abs. 1 der Wild- und Jagdschadensverordnung vom 2. Januar 2001, GVOBl. [X.] [X.]); hiervon hatte sie im Hinblick auf die bis zur bevorstehenden Ernte zu erwartenden weiteren Schäden bewusst abgesehen und eine Ortsbesichtigung erst ca. vier Wochen später durchgeführt, so dass eine Nachmeldung angesichts dieser Haltung der [X.]hörde keine zeitlich frühere amtliche Feststellung des Schadens und seiner Ursachen bewirkt hätte. Ob im vorliegenden Fall andere - nach der [X.] Jagdverordnung vom 29. Oktober 2004 (SächsGVBl. [X.]60) ist ein behördliches Schadensfeststellungsverfahren nicht vorgesehen -, aber für die ausnahmsweise Entbehrlichkeit einer Nachmeldung vergleichbare Umstände vorliegen, wird das [X.]rufungsgericht zu prüfen haben; die [X.]en erhalten insoweit Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass der vom Amtsgericht für maßgeblich erachtete Umstand, dass sich der Schaden nur ausgeweitet und auf keine andere "Fläche" verlagert habe, allein die Annahme einer Ausnahmesituation nicht rechtfertigt.

I[X.] Revision des [X.]klagten

Das Rechtsmittel des [X.]klagten, das den bezüglich der [X.] und 13/3 zuerkannten Schadensersatzanspruch betrifft, ist unzulässig, weil die Revision insoweit nicht zugelassen wurde.

1. Zwar hat das [X.]rufungsgericht im Tenor des Urteils die Revisionszulassung uneingeschränkt ausgesprochen. Aus den Ausführungen zur Zulassung in den Entscheidungsgründen ergibt sich aber, dass die Revision nur bezüglich der Schäden an den [X.]en 12/0, 13/1, 14/0 und 4/1,2 und insoweit zugunsten des [X.], nicht aber bezüglich der Schäden an den [X.]en 02/3 und 13/3 und insoweit auch zugunsten des [X.]klagten zugelassen werden sollte.

a) Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2003 - [X.], [X.]Z 153, 358, 360 f mwN). Dazu ist allerdings erforderlich, dass sich dies klar aus den Gründen ableiten lässt; unzureichend ist, wenn das [X.]rufungsgericht lediglich eine [X.]gründung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des [X.] hat beschränken wollen (vgl. Senat, Urteil vom 15. April 2010 - [X.], [X.]Z 185, 185 Rn. 7 mwN). Allerdings ist regelmäßig eine [X.]schränkung anzunehmen, wenn die Zulassung nur wegen bestimmter Rechtsfragen ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des [X.] erheblich sein können (vgl. etwa [X.], Urteile vom 29. Juni 1967 - [X.], [X.]Z 48, 134, 136; vom 16. Januar 1996 - [X.], NJW 1996, 926, 927; vom 29. Januar 2003 aaO; vom 5. November 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 426 f; vom 29. Januar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1365 f; und vom 3. März 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 715, 716). Hat das [X.]rufungsgericht die Revision mit [X.]schränkung auf eine bestimmte Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulassung nicht für die [X.], zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist und die das Urteil aus einem völlig anderen Grund angreift (vgl. Senat, [X.]schluss vom 11. Juli 1952 - [X.]/52, [X.]Z 7, 62, 63 f; [X.], Urteile vom 5. November 2003 aaO [X.] und vom 3. März 2005 aaO).

b) Das [X.]rufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO deshalb zugelassen, weil es zu der Problematik einer "amöbenartigen" Ausweitung des [X.] zwischen der Meldung bei der Jagdbehörde und der [X.] bzw. [X.]rechnung des Schadens keine obergerichtliche Rechtsprechung gebe. Diese Problematik betrifft aber nur die [X.]e, bezüglich deren die Klage abgewiesen wurde, nicht die [X.] und 13/3, die Gegenstand der Revision des [X.]klagten sind. Es ist fern liegend, dass das [X.]rufungsgericht die Revision insoweit auch zugunsten des [X.]klagten zulassen wollte, obwohl es insoweit - zu Recht - keine zulassungsrelevanten Fragen gesehen hat. Vielmehr besteht nach dem allein maßgeblichen objektiven Sinngehalt der Urteilsgründe ([X.], Urteil vom 29. Juni 1967 aaO) kein Zweifel, dass sich die Zulassung nur auf die streitgegenständlichen Ansprüche des [X.] gegen den [X.]klagten bezüglich der [X.], 13/1, 14/0 und 4/1,2 beschränkt. Soweit der [X.]klagte in seiner Revisionsbegründung unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 25. Oktober 2006 - [X.], NJW 2007, 144 Rn. 8 darauf verweist, dass eine [X.]schränkung der Zulassung nur möglich sei, wenn sich die Zulassung auf einen abtrennbaren Teil der Klagforderung beziehe, die einem Teilurteil zugänglich sei oder auf den die Revision beschränkt werden könnte, liegen diese Voraussetzungen hier vor. Die bezüglich der [X.], 13/1, 14/0 und 4/1,2 klagabweisende Entscheidung betrifft einen selbständigen, grundsätzlich einem Teilurteil zugänglichen Teil des [X.]. Die Ansprüche bezüglich der [X.] und 13/3 beziehen sich auf einen - zeitlich und örtlich - davon verschiedenen Schadensfall.

2. Allerdings kann eine unzulässige Revision regelmäßig in eine [X.]revision umgedeutet werden (vgl. nur Senat, Urteil vom 4. November 1954 - [X.], [X.] 1955, 218; [X.], [X.]schluss vom 2. Juli 1996 - [X.], NJW 1996, 2659, 2660 zum Verhältnis [X.]rufung/[X.]berufung; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 554 Rn. 8; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 554 Rn. 3; [X.]/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 554 Rn. 3). Für deren Zulässigkeit ist unerheblich, ob die [X.]schwer 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO) übersteigt (vgl. nur [X.]/[X.], aaO Rn. 5; Musielak/Ball, aaO Rn. 5; [X.]/[X.], aaO Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 554 Rn. 2). Auch spielt es - anders als nach der Rechtsprechung des [X.] zu § 556 Abs. 1 ZPO a.F. (vgl. Urteil vom 20. April 1990 - [X.], [X.]Z 111, 158, 166 f mwN) - nach der ausdrücklichen Regelung in § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. grundsätzlich keine Rolle mehr, ob die Revision nur zugunsten der anderen [X.] zugelassen wurde (vgl. [X.], Urteile vom 24. Juni 2003 - [X.], [X.]Z 155, 189, 191 f und vom 26. Juli 2004 - [X.], [X.], 3174, 3176; [X.]schluss vom 23. Februar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 651). Jedoch muss die [X.]revision einen Lebenssachverhalt betreffen, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. [X.], Urteil vom 22. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 244, Rn. 37 ff). Das Rechtsmittel des [X.]klagten betrifft aber einen eigenständigen Anspruch des [X.] bezüglich am 26. September 2005 in [X.] ([X.] und 13/3) entdeckter Schäden und ist insoweit zu trennen von den vom Kläger am 19. Juni und 3. Juli 2005 in mehreren Winterroggenfeldern ([X.]; 04/1,2; 14/0; 13/1) festgestellten Schäden. Allein der Umstand, dass es um Wildschäden geht und der [X.]klagte bezüglich aller Schadensfälle die Aktivlegitimation des [X.] und seine eigene Passivlegitimation bestreitet, reicht als Zusammenhang nicht aus.

Schlick                                    Herrmann                                    Wöstmann

                      Hucke                                            Seiters

Meta

III ZR 91/10

05.05.2011

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Görlitz, 27. April 2010, Az: 2 S 93/09, Urteil

§ 34 S 1 BJagdG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.05.2011, Az. III ZR 91/10 (REWIS RS 2011, 6992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6992

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 91/10 (Bundesgerichtshof)


III ZR 216/09 (Bundesgerichtshof)

Haftung für Wildschäden: Zur Ausschlussfrist für die Anmeldung von Wildschäden


III ZR 216/09 (Bundesgerichtshof)


III ZR 233/09 (Bundesgerichtshof)

Haftung für Wildschäden: Schadensersatzanspruch für Schäden auf Grundstücken in einem befriedeten Bezirk


III ZR 169/14 (Bundesgerichtshof)

Haftung der Jagdgenossenschaft für Wildschäden bei nur eingeschränkter Übernahme der Haftung durch den Pächter des …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.