Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. 5 StR 139/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6244

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. April 2013
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. April 2013
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen

in einem Fall bewaff-neten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. [X.] richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

1. Dem Urteil liegt

bei eindeutiger Beweislage

eine Verfahrensab-sprache gemäß § 257c
StPO zugrunde. Ausweislich der Urteilsgründe ([X.] unter Annahme eines minder schweren Falles des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Gesamt-freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und sechs Monaten und drei Jahren und [X.] vom 19. März 2013 (NJW 2013, 1058) nicht zu revisi-onsgerichtlicher Beanstandung.
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a) Zwar sind nach Meinung des [X.] selbst im Fall unbenannter Strafänderungsgründe wie dem hier in Frage stehenden § 30a Abs. 3 BtMG von [X.] wegen grundsätzlich kein zulässiger Gegenstand von [X.] (vgl. [X.] aaO Rn. 74, 109, 130). Jedoch hat der Angeklagte die Revision wirk-sam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Er kann deshalb durch die Zubilligung des milderen [X.] unter keinem Gesichtspunkt beschwert sein.

b) Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob das [X.]

dann unbedenklich

bei der Verständigung die Annahme eines minder schweren Falles nicht ohnehin vorausgesetzt oder

was nach dem Urteil des [X.] durchgreifende verfassungsrechtliche Be-denken erwecken kann

die Annahme des minder schweren Falles von der Abgabe eines Geständnisses abhängig gemacht hat. Bereits an der Vielge-staltigkeit denkbarer Verfahrensabläufe erweist sich indessen, dass die revi-sionsrechtliche Beurteilung von [X.] die Kenntnis der [X.] voraussetzt. Demgemäß muss die Beanstandung bei Anfechtung des Schuldspruchs im Rahmen einer dahingehenden Verfahrensrüge erfolgen.

c) Der Senat gibt zu bedenken, ob nach dem Gesamtzusammenhang des genannten Urteils des [X.] [X.]gründe gegen die Einbeziehung von Sonderstrafrahmen in eine Verständigung ge-mäß § 257c StPO jedenfalls dann ausgeschlossen werden können, wenn die Zubilligung des [X.] in nach herkömmlichen
Strafzumes-sungsregeln nicht zu beanstandender Weise an den aus dem Geständnis abzuleitenden bestimmenden [X.] anknüpft. Dem stehen als rechtsfehlerhaft zu erachtende Absprachen gegenüber, in denen sich aus der Verfahrensgestaltung im Zuge der Verständigung Anhaltspunkte für eine die Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten sachwidrig beeinträchtigende Drucksituation ableiten lassen (vgl. [X.] aaO insbesondere Rn. 130).

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2. Die Annahme nicht fortbestehenden Hangs des Angeklagten im Sinne des § 64 Satz 1 StGB ergibt sich aus den Urteilsgründen hinreichend klar. Deshalb hält die [X.] der Maßregel im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Demgemäß sind missverständliche Wendungen unschädlich, die darauf hindeuten könnten, die [X.] habe etwa fehlerhaft ge-meint, die Anordnung nach § 64 StGB setze eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB voraus (vgl. UA S. 10).

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Meta

5 StR 139/13

25.04.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. 5 StR 139/13 (REWIS RS 2013, 6244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6244

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5 StR 139/13

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