Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2003, Az. V ZR 435/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2218

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:18. Juli 2003K a n i k,[X.] Ges[X.]häftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaEGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1Die Zuteilung mehrerer Grundstü[X.]ke aus der Bodenreform als [X.] an einenBegünstigten ist ni[X.]ht deshalb ni[X.]htig, weil die Flä[X.]he der Grundstü[X.]ke insgesamtmehr als 5000 qm beträgt.[X.], [X.]. v. 18. Juli 2003 - [X.] - [X.] ([X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] 18. Juli 2003 dur[X.]h den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] undDr. [X.] Re[X.]ht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 6. November 2002wird auf Kosten des [X.] zurü[X.]kgewiesen.Von Re[X.]hts [X.]:Die Parteien streiten um Grundstü[X.]ke aus der Bodenreform.Bei Ablauf des 15. März 1990 war der Vater der Beklagten, [X.], [X.] zweier im Grundbu[X.]h von [X.] ([X.]) [X.] eingetragen. Die 2.485 bzw. 5.047 qm großen Grundstü[X.]ke warenihm 1946 aus dem Bodenfonds zugeteilt worden. Der Bodenreformvermerk warim Grundbu[X.]h eingetragen. [X.] verstarb am 20. April 1981. Er wurde von [X.], [X.], und seinen beiden Kindern, den Beklagten, zu glei[X.]henTeilen [X.] 3 -Dur[X.]h Notarvertrag vom 24. Oktober 1992 verpfli[X.]htete si[X.]h [X.], beideGrundstü[X.]ke und ihr Wohngrundstü[X.]k gegen eine Pflegeverpfli[X.]htung auf [X.] zu jeweils hälftigem Miteigentum zu übertragen. [X.] die Auflassung. Am 11. Mai 1994 wurden die Beklagten als Miteigen-tümer zu jeweils 1/2 in das Grundbu[X.]h eingetragen. [X.] verstarb am 26. [X.] Die Beklagten sind au[X.]h ihre Erben.Der Kläger hat von den Beklagten die Übertragung des hälftigen Mitei-gentums an den Grundstü[X.]ken verlangt. Die Beklagten haben u.a. geltend [X.], die Grundstü[X.]ke seien [X.] als [X.]n aus dem Bodenfondszugeteilt worden. [X.] habe das größere der beiden Grundstü[X.]ke zum Kartof-felanbau genutzt. Die örtli[X.]he LPG habe die Aussaat vorgenommen, die [X.] eingebra[X.]ht und dann [X.] überlassen. So sei na[X.]h dem Tod von [X.]weiter verfahren worden; die Kartoffeln seien nunmehr [X.] überlassen [X.]. Das kleinere der beiden Grundstü[X.]ke, eine Wiese, habe [X.] dadur[X.]hgenutzt, daß Mitglieder ihrer Familie dort Heu für ihre Kleintierzu[X.]ht erzeugthätten.Das [X.] hat die Beklagten verurteilt, dem Kläger einen Mitei-gentumsanteil von 1/3 an den Grundstü[X.]ken zu übertragen, und die Klage imübrigen abgewiesen. Dieses [X.]eil haben beide Parteien angegriffen. [X.] hat die Berufung des [X.] zurü[X.]kgewiesen und die [X.] auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der von dem Berufungsge-ri[X.]ht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagtenim Umfang der [X.] -Ents[X.]heidungsgründe:[X.] Berufungsgeri[X.]ht verneint einen Anspru[X.]h des [X.] auf [X.]. Es meint, bei den Grundstü[X.]ken handele es si[X.]h um [X.]n ausder Bodenreform. Die Grundstü[X.]ke hätten na[X.]h dem Tod von [X.] [X.]überlassen bleiben sollen, damit diese sie weiterhin zur Erzeugung von [X.] und Heu nutzen könne. Daß die Grundstü[X.]ke im Rahmen großflä[X.]higerBewirts[X.]haftung von der örtli[X.]hen LPG bebaut bzw. als Weide genutzt wordenseien, ändere hieran ni[X.]hts, weil die von der LPG erzeugten Kartoffeln [X.]übergeben worden seien und [X.] das von dem [X.] [X.] dem Ehemann ihrer Enkelto[X.]hterüberlassen habe.II.Die Revision ist ni[X.]ht begründet. Der von dem Kläger aus Art. 233 § 11Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] EGBGB geltend gema[X.]hte Anspru[X.]hauf Auflassung der Grundstü[X.]ke besteht ni[X.]ht.1. Für die Ents[X.]heidung des [X.] kann dahingestellt bleiben, ob,wie die [X.] meint, eine Ni[X.]htigkeit der Zuteilung der Grundstü[X.]ke an [X.]überhaupt zu einem Auflassungsanspru[X.]h des [X.] führen kann. Denn [X.], dur[X.]h den die Zuteilung der Grundstü[X.]ke aus dem [X.] -fonds an [X.] erfolgt ist, ist jedenfalls ni[X.]ht deshalb ni[X.]htig, weil die Flä[X.]he der[X.] zugeteilten Grundstü[X.]ke die für [X.]n aus der Bodenreform be-stimmte Regelgröße von 5.000 qm übersteigt.Daß es si[X.]h bei den Grundstü[X.]ken um [X.]n aus der Bodenre-form handelt, stellt die Revision ni[X.]ht in Abrede. Re[X.]htsfehler sind [X.] ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Art. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. d der Verordnung über die Bodenre-form in der Provinz Mark [X.] gestattete die Übertragung derartiger"kleiner Grundstü[X.]ke (Parzellen)" auf Arbeiter, Angestellte und Handwerker "zuZwe[X.]ken des [X.]". Die Flä[X.]he der übertragenen Grundstü[X.]ke"durfte" na[X.]h der Ausführungsverordnung Nr. 2 zur Dur[X.]hführung der Boden-reformverordnung zu Art. [X.] Ziff. 8 Bu[X.]hst. [X.] vom 11. September 1945 ([X.] bei [X.], Von der Bodenreform zu den Landwirts[X.]haftli[X.]hen Pro-duktionsgenossens[X.]haften, [X.] ff.) 0,5 ha "ni[X.]ht übersteigen".Das bedeutet jedo[X.]h ni[X.]ht, daß die Größe der als [X.]n zutei-lungsfähigen Grundstü[X.]ke absolut begrenzt war. Au[X.]h die zur hauptberufli[X.]henlandwirts[X.]haftli[X.]hen Nutzung übertragenen Flä[X.]hen "durften" na[X.]h Art. [X.]Ziff. 9 Satz 2 der Verordnung über die Bodenreform in der [X.] 5 ha "ni[X.]ht übersteigen". Na[X.]h den weiteren Bestimmungen der [X.] konnte diese Grenze bei s[X.]hle[X.]hter Bodenbes[X.]haffenheit jedo[X.]h umbis zu 3 ha, bei sehr s[X.]hle[X.]hter Bodenbes[X.]haffenheit um bis zu 5 ha über-s[X.]hritten werden (Art. [X.] Ziff. 9 Satz 3 der Verordnung). Darin kommt [X.] zum Ausdru[X.]k, daß die Regelröße der zuteilungsfähigenGrundstü[X.]ke abhängig von der Bodenqualität übers[X.]hritten werden konnte.Das kann bei der Auslegung der Ausführungsbestimmung Nr. 2 ni[X.]ht außerBetra[X.]ht bleiben. Die zur Erlei[X.]hterung oder Si[X.]herung der Versorgung [X.], Angestellten oder Handwerkers dur[X.]h den Eigenanbau von Gemüsenotwendige Anbauflä[X.]he ist ebenso von der Bodenqualität abhängig, wie esdie Größe eines zur hauptberufli[X.]hen landwirts[X.]haftli[X.]hen Tätigkeit übertrage-nen Grundstü[X.]ks ist, dur[X.]h dessen Bewirts[X.]haftung der Eigentümer seinen Le-bensunterhalt verdienen sollte. Die Übertragung der Grundstü[X.]ke aus dem [X.] auf [X.] kann daher ni[X.]ht deshalb als ni[X.]htig angesehen werden,weil ihre Flä[X.]he insgesamt die in der Ausführungsverordnung Nr. 2 für Kleinst-flä[X.]hen bestimmte Größe übers[X.]hreitet.2. Der Kläger kann die Auflassung der Grundstü[X.]ke au[X.]h ni[X.]ht deshalbverlangen, weil sie von [X.] oder den Beklagten ni[X.]ht bewirts[X.]haftet wordenwären.Ein Anspru[X.]h des Fiskus auf Auflassung eines Grundstü[X.]ks aus der Bo-denreform gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 BGB besteht nur, sofern dieRü[X.]kführung des Grundstü[X.]ks in den Bodenfonds bei Ablauf des 15. März1990 vorzunehmen war und von den Behörden der [X.] re[X.]htswidrig unterlas-sen worden ist (st. Rspr., vgl. Senatsurteile v. 7. Februar 1997, [X.]/96,[X.], 785, 786; v. 4. Mai 2001, [X.], [X.], 1902, v. 3. Mai2002, [X.], NJW 2002, 2241 und v. 13. Dezember 2002, [X.] 358/01,VIZ 2003, 340, 341). So liegt der Fall hier ni[X.]ht.Na[X.]h dem Tod des Eigentümers einer [X.] aus der Bodenre-form konnte die Bewirts[X.]haftung dur[X.]h eine Erbengemeins[X.]haft fortgesetztwerden (Senatsurt. v. 7. Februar 1997, [X.]/96, [X.], 785, 786). DieMiterben waren au[X.]h ni[X.]ht gehindert, die Nutzung einem Miterben allein zuüberlassen. Die Rü[X.]kführung hatte nur zu erfolgen, wenn der Besitzer das- 8 -Grundstü[X.]k ni[X.]ht entspre[X.]hend der sozialistis[X.]hen Bodenpolitik nutzte oder [X.] des Grundstü[X.]ks gröbli[X.]h verna[X.]hlässigte (§ 9 Besitzwe[X.]hsel-VO). Das war ni[X.]ht s[X.]hon dann der Fall, wenn eine [X.] aus der Bo-denreform dur[X.]h Angehörige des Bere[X.]htigten oder unter Inanspru[X.]hnahmeder Hilfe einer Landwirts[X.]haftli[X.]hen Produktionsgenossens[X.]haft ordnungsmä-ßig bewirts[X.]haftet wurde. Das bedeutete weder einen Verstoß gegen die sozia-listis[X.]he Bodenpolitik, no[X.]h wurden die aus dem Bodenfonds ausgegebenenGrundstü[X.]ke hierdur[X.]h verna[X.]hlässigt.3. Auf die von den [X.] aufgeworfenen weiteren Fragenkommt es daher ni[X.]ht an.[X.] Krüger Klein Gaier S[X.]hmidt-Ränts[X.]h

Meta

V ZR 435/02

18.07.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2003, Az. V ZR 435/02 (REWIS RS 2003, 2218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2218

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