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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:010617BIZB5.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 5/17
vom
1. Juni 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 1.
Juni 2017
durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Löffler und Feddersen
beschlossen:
Die öffentliche Zustellung der [X.] und der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift wird bewilligt.
Gründe:
Die öffentliche Zustellung der [X.] und der Rechts-beschwerdebegründungsschrift war zu bewilligen, weil eine Zustellung an den Geschäftsführer der Schuldnerin, einer GmbH, weder unter der im Handelsre-gister des [X.] eingetragenen inländischen Ge-schäftsanschrift der Schuldnerin (D.
, [X.]
) noch unter der
ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift der Schuldnerin
1
-
3
-
(B.
, [X.]
) möglich und im Handels-
register keine für Zustellungen empfangsberechtigte Person eingetragen ist (§
575 Abs.
4 Satz
2, §
185 Nr.
2, §
186 Abs.
1 ZPO).
Büscher
Schaffert
[X.]
Löffler
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.06.2016 -
82 M 3658/16 -
LG [X.], Entscheidung vom 05.12.2016 -
2-9 T 350/16 -
Meta
01.06.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2017, Az. I ZB 5/17 (REWIS RS 2017, 10096)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10096
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Zwangsvollstreckungsverfahren: Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
IX ZB 18/15 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 2/17 (Bundesgerichtshof)