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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:190218BIZB5.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 5/17
vom
19. Februar 2018
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2018
durch die
Richter Prof. Dr.
Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr.
[X.], Feddersen
und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des [X.] vom 30.
No-vember 2017 an die Schuldnerin
wird bewilligt.
Gründe:
Die öffentliche Zustellung des [X.] vom 30.
November 2017 ist zu bewilligen, weil eine Zustellung an den Geschäftsführer der Schuld-nerin, einer GmbH, weder unter der im Handelsregister des Amtsgerichts [X.] eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der Schuld-nerin (D.
, [X.]
) noch unter der ohne Ermittlungen bekannten
1
-
3 -
anderen inländischen Anschrift der Schuldnerin (B.
, F.
) möglich ist und im Handelsregister keine für Zustellun-
gen empfangsberechtigte Person eingetragen ist (§
575 Abs.
4 Satz
2, §
185 Nr.
2, §
186 Abs.
1 ZPO).
Koch
Schaffert
[X.]
Feddersen
Schmaltz
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 06.06.2016 -
82 M 3658/16 -
LG [X.], Entscheidung vom 05.12.2016 -
2-9 T 350/16 -
Meta
19.02.2018
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2018, Az. I ZB 5/17 (REWIS RS 2018, 13783)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 13783
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