Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2018, Az. I ZB 5/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13783

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[X.]:[X.]:BGH:2018:190218BIZB5.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 5/17
vom
19. Februar 2018
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2018
durch die
Richter Prof. Dr.
Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr.
[X.], Feddersen
und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des [X.] vom 30.
No-vember 2017 an die Schuldnerin
wird bewilligt.
Gründe:
Die öffentliche Zustellung des [X.] vom 30.
November 2017 ist zu bewilligen, weil eine Zustellung an den Geschäftsführer der Schuld-nerin, einer GmbH, weder unter der im Handelsregister des Amtsgerichts [X.] eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der Schuld-nerin (D.

, [X.]

) noch unter der ohne Ermittlungen bekannten
1
-
3 -
anderen inländischen Anschrift der Schuldnerin (B.

, F.

) möglich ist und im Handelsregister keine für Zustellun-
gen empfangsberechtigte Person eingetragen ist (§
575 Abs.
4 Satz
2, §
185 Nr.
2, §
186 Abs.
1 ZPO).
Koch
Schaffert
[X.]

Feddersen
Schmaltz
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 06.06.2016 -
82 M 3658/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 05.12.2016 -
2-9 T 350/16 -

Meta

I ZB 5/17

19.02.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2018, Az. I ZB 5/17 (REWIS RS 2018, 13783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13783

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I ZB 5/17

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