Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. XI ZR 196/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10140

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 196/08 Verkündet am: 25. Januar 2011 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2011 durch [X.] [X.] und [X.] Ellenberger, [X.], [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 16. Juni 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Kläger, [X.] Staatsangehörige mit Wohnsitz in [X.], verlangen von der [X.], einem Brokerhaus mit Sitz im US-Bundesstaat [X.], Schadensersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit Termin-optionsgeschäften an [X.] Börsen. 1 Die der [X.] unterliegende Beklagte arbeitet weltweit mit Vermittlern zusammen, denen sie über eine Online-Plattform den Zugang zur Ausführung von Wertpapiergeschäften an Börsen in den [X.] er-möglicht, den diese mangels einer dortigen Zulassung sonst nicht hätten. Die Vermittler können die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden sowie ihre eige-nen anfallenden Provisionen und Gebühren in das Online-System der [X.] eingeben, wo sie vollautomatisch bearbeitet und verbucht werden. 2 - 3 - Einer dieser Vermittler war
[X.] e.K. (im Folgenden: [X.]) mit Sitz in [X.]

, der bis zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeit im [X.] 2005 über eine [X.] aufsichtsrechtliche Erlaubnis als selbstständiger Finanzdienstleister verfügte. Der Geschäftsbeziehung zwischen der [X.] und [X.] lag ein am 21. August 2003 geschlossenes [X.] ("Fully disclosed clearing agreement") zugrunde. Vor dessen Zustandekommen hatte die Beklagte geprüft, ob [X.] über eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis verfüg-te und ob gegen ihn aufsichtsrechtliche Verfahren in [X.] anhängig [X.]. Nach Ziffern 2.0 und 12.1 des [X.]s war die Beklagte unter anderem verpflichtet, für die von [X.] geworbenen Kunden Einzelkonten einzurichten und hierüber die in Auftrag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. In Ziffer 6 des Abkommens wurden [X.] umfassend alle aufsichts- und privat-rechtlichen Pflichten zur Information der Kunden übertragen. Dort heißt es unter anderem: 3 "6.1. – Pe. ist nicht verpflichtet, Erkundigungen bezüglich der [X.] anzustellen, die mit einer von Pe. für den Korrespondenten [[X.]] oder für einen Kunden des Korrespondenten vorgenommenen Aus-führung oder Verrechnung verbunden sind. – 6.3. – [X.] sagt weiterhin die Einhaltung – sonstiger Gesetze, Verordnungen oder Bestimmungen zu, die maßgeblich für die Art und Weise und die Umstände sind, die für Konteneinrichtungen oder die Genehmigung von Transaktionen gelten." Nach Ziffer 18 des [X.]s sollte die Beklagte den Kunden die von [X.] angewiesenen Provisionen auf deren Konten belasten und von diesen Beträgen ihre eigene Vergütung abziehen. 4 Die Kläger schlossen mit [X.] formularmäßige [X.] über die Durchführung von Börsentermin- und [X.]n, in [X.] sich [X.] unter anderem zur Vermittlung eines Brokereinzelkontos und zur 5 - 4 - Information über Märkte, Marktsituationen und Handelsempfehlungen des [X.] verpflichtete. Nach einem "Preisaushang", der diesen Verträgen beigefügt war, hatten die Kläger an [X.] für jeden Einschuss eine Dienstleistungsgebühr in Höhe von 6% sowie bei Options- und Futuregeschäften eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 10% der realisierten Quartalsgewinne zu zahlen. Ferner hatten sie an "Brokergebühren" eine "Halfturn-Commission" von 50 USD bei Kauf und ei-ne "Halfturn-Commission" von 50 USD bei Verkauf einer Option bzw. eines Fu-tures zu zahlen, wovon jeweils ca. 40 USD als "Innenprovision" dem [X.] werden sollten. In diesem Zusammenhang legte [X.] den Klägern zwecks Eröffnung eines Kontos bei der [X.] jeweils ein englischsprachiges Vertragsformular der [X.] ("Option Agreement and Approval Form") vor, das in Ziffer 15 der rückseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine [X.] enthält und das die Kläger am 12. Mai 2004 (Kläger zu 1), am 23. November 2004 (Kläger zu 2) bzw. am 19. Oktober 2004 (Kläger zu 3) unterzeichneten. 6 Im [X.] daran eröffnete die Beklagte für die Kläger jeweils ein Transaktionskonto, auf das die Kläger insgesamt 3.000 • (Kläger zu 1), 27.000 • (Kläger zu 2) bzw. 14.200 • (Kläger zu 3) einzahlten. Bei Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung im ersten Quartal 2006 erhielten die Kläger einen Betrag von 172,26 • (Kläger zu 1), von 869,15 • (Kläger zu 2) bzw. 65,33 • (Kläger zu 3) zurück. Den jeweiligen Differenzbetrag von 2.827,74 • (Kläger zu 1), 26.130,85 • (Kläger zu 2) bzw. 14.134,67 • (Kläger zu 3) zum eingezahlten Kapital zuzüglich Zinsen machen sie mit den Klagen geltend, [X.] sie ihr Zahlungsbegehren ausschließlich auf deliktische Schadensersatzan-sprüche unter anderem wegen Beteiligung der [X.] an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch [X.] stützen. Die Beklagte ist dem in der Sache entgegen getreten und hat zudem die fehlende internationale Zuständigkeit 7 - 5 - [X.]r Gerichte gerügt sowie unter Berufung auf die Schiedsklausel die Un-zulässigkeit der Klagen geltend gemacht. 8 Das [X.] hat die Klagen abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihnen mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben. 9 Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 10 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 11 Die Klagen seien zulässig. Die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte folge aus § 32 ZPO, weil sich nach dem Klagevorbringen eine bedingt vorsätzliche Beteiligung der [X.] an einer sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) der Kläger durch den im Inland tätig gewordenen [X.] ergebe. Die Beklagte habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass [X.] die Kläger ohne die erforderliche Aufklärung zur Durchführung [X.] veranlasst habe. Diese Tathandlungen müsse die Beklagte sich zurechnen [X.]. Die Einrede der Schiedsvereinbarung greife nicht durch. Die [X.] sei unwirksam, da die Voraussetzungen des [X.] in der Person der Kläger nicht erfüllt und diese daher subjektiv nicht schiedsfähig seien. Die [X.] - 6 - fung der Kläger auf die hieraus folgende Unwirksamkeit der Schiedsklausel sei nicht treuwidrig. 13 Die Klage sei auch begründet. Die Kläger hätten gegen die Beklagte ei-nen Schadensersatzanspruch wegen einer gemeinsam mit [X.] begangenen vor-sätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 826, 830 BGB). 14 Nach Maßgabe des im Streitfall anwendbaren [X.]n Rechts habe die Beklagte sich an einer durch [X.] begangenen unerlaubten Handlung im [X.] des § 826 BGB beteiligt (§ 830 BGB). [X.] habe als gewerblicher Vermittler von [X.] die Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Denn er ha-be die nach ständiger Rechtsprechung des [X.] für gewerbliche Vermittler von [X.] bestehende Pflicht verletzt, Kunden vor [X.] schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage verset-zen, den Umfang ihres [X.] und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. Hierzu habe die Beklagte objektiv einen Tatbeitrag geleistet, indem sie dem über keine Bör-senzulassung für die [X.] verfügenden [X.] über ihr Online-System den Zugang zur [X.] ermöglicht habe. Dabei habe die Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, denn sie habe billigend in Kauf genommen, dass Anleger ohne hinreichende Aufklärung zu hochspekulativen Börsenterminge-schäften veranlasst wurden. Die Beklagte, die als international operierendes großes [X.] durch Rahmenverträge mit [X.]n Vermittlerfir-men eine Verbindung zu [X.] geknüpft habe, habe nämlich das auf-sichtsrechtliche Erfordernis einer Genehmigung und die langjährig bestehende Rechtsprechung des [X.] zur Sittenwidrigkeit der Tätigkeit so genannter [X.] ebenso in Grundzügen gekannt wie zurück-liegende zahlreiche Fälle unzureichender Risikoaufklärung. Deshalb habe sie Veranlassung gehabt, Erkundigungen über die Seriosität des Vermittlers einzu-- 7 - holen. Die von der [X.] vorgenommene Prüfung, ob eine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) vorlag, sei ungenügend gewesen, weil sie keinen Aufschluss über die Erfüllung von Aufklärungspflichten des Vermittlers gebe. Gleiches gelte für eine bei dem Vermittler eingeholte Selbstauskunft und die öffentlich-rechtliche Aufsicht durch die [X.] ([X.]). Indem die Beklagte sich insbesondere nicht über die Höhe der anfallenden Gebühren informiert habe, habe sie bewusst die Augen vor dem drohenden Verlust der Kunden verschlossen. Damit habe sie die Verwirklichung der nahe liegenden Gefahr des Missbrauchs geschäftlicher Überlegenheit durch [X.] in Kauf genommen und zu dessen sittenwidrigem Handeln zumindest be-dingt vorsätzlich Hilfe geleistet. Insofern könne die Beklagte sich auch nicht un-ter Hinweis auf die Gesichtspunkte des Massengeschäfts und des [X.] entlasten; ein Blick auf die Kontenbewegungen hätte das extreme Ver-lustrisiko offenbart. [X.] Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 15 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Klage aus-gegangen. 16 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte für die Klage bejaht. Nach dem im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung maßgeb-lichen Vortrag der Kläger ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ge-mäß der hier anwendbaren Regelung des § 32 ZPO gegeben (vgl. [X.] - 8 - le vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 18 f., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 17 und - [X.] ZR 41/09, [X.], 2032 Rn. 17). 18 b) Der Geltendmachung eines Anspruchs wegen Beihilfe zu einer vor-sätzlichen sittenwidrigen Schädigung steht auch die durch die Beklagte [X.] Einrede des [X.] nicht entgegen. Die Kläger sind nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts keine Kaufleute, so dass die in Ziffer 15 der Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel, auf welche die Beklagte sich stützt, nach [X.] unverbindlich ist (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 20 f. und vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 21 f., jeweils mwN). 2. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht eine Schadensersatzpflicht der [X.] wegen Beteiligung an einer durch [X.] begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 830, 826 BGB) der Kläger bejaht. 19 a) Das Berufungsgericht hat auf Grundlage seiner rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass [X.] die Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, indem er ihnen von vornherein chancenlose Börsentermin- und [X.] vermit-telte. 20 aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] haftet ein außer-halb des banküblichen Effektenhandels tätiger gewerblicher Vermittler von [X.], der von vornherein chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil vermittelt, nicht nur aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen unzureichender Aufklärung über die Chancenlosigkeit der Geschäfte, sondern auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose 21 - 9 - Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es nur darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit von [X.] ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Ge-schäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Se-natsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 25 f., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 41, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 37 und - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 39 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 40, jeweils mwN). [X.]) Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach den bindenden [X.] erfüllt. Die von [X.] verlangten Gebühren brachten das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht. Die dadurch [X.] musste mit zunehmender Anzahl der [X.] weiter abnehmen. Sowohl die an die einzelnen Optionskontrakte anknüpfende "[X.]" von jeweils 50 USD für den Kauf und für den Verkauf als auch die pauschale Dienstleistungsgebühr von 6% für jeden Einschuss und die darüber hinaus gehende 10%ige Gewinnbeteiligung an einem anfallenden [X.] Quartalsgewinn machten selbst für den Fall, dass einzelne Geschäfte Gewinn abwarfen, für die Gesamtinvestition jede Chance auf positive [X.] äußerst unwahrscheinlich und ließen den weitgehenden Verlust der einge-setzten Mittel - wie geschehen - so gut wie sicher erscheinen. 22 b) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich Beihilfe zu der unerlaubten Handlung des [X.] geleistet (§ 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). 23 - 10 - aa) Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung [X.]s Deliktsrecht zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 29 ff., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 44 f. und - [X.] ZR 41/09, [X.], 2032 Rn. 31, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 35 und - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 37 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 38, jeweils mwN). 24 [X.]) Das Berufungsgericht hat auch die Teilnahme der [X.] an der unerlaubten Handlung des [X.] im Ergebnis zu Recht bejaht. 25 (1) Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Hand-lung im Sinne von § 830 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwi-ckelten Grundsätzen. Demgemäß verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der [X.] Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der [X.] hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 34, vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 47, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 43, 47 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 44, 48, jeweils mwN). 26 Da sich in Fällen der vorliegenden Art nur ausnahmsweise eine [X.] Vereinbarung der Beteiligten zur Vornahme sittenwidriger Handlun-27 - 11 - gen oder eine ausdrückliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung wird feststellen lassen, ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben. Ist - wie hier - ein [X.] Verhalten festgestellt, unterliegt die tatrichterliche Würdigung, ein Dritter habe daran mit-gewirkt, nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie kann lediglich darauf überprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Teil-nahme verkannt und ob bei der Würdigung der Tatumstände der Streitstoff [X.], widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 35, vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 48, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 44, 49 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 45, 50 mwN). (2) Danach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler sowohl die ob-jektiven als auch die subjektiven Merkmale einer nach § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB haftungsrelevanten [X.] bejaht. 28 (a) Die objektiven Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung hingenommenen Feststellungen hat die Beklagte [X.] den Zugang zur [X.] eröffnet, für die Kläger jeweils ein Transaktionskonto eröffnet und die Einzahlungen der Kläger darauf gebucht sowie die berechneten über-höhten Provisionen und Gebühren von diesen Konten abgebucht und damit am [X.] fördernd mitgewirkt (vgl. auch Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 37, vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 50, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 29 - 12 - Rn. 46 f. und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 47, jeweils mwN). 30 (b) Auch die tatrichterliche Bejahung der subjektiven Voraussetzungen für eine haftungsbegründende Teilnahme der [X.] ist nicht zu [X.]. 31 (aa) Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung sind erfüllt, wenn ein ausländischer Broker, der mit einem [X.]n gewerblichen [X.] zusammenarbeitet, positive Kenntnis von dessen Geschäftsmodell hat, das in der Gebührenstruktur zum Ausdruck kommt, d.h. wenn er die vom Vermittler erhobenen Gebühren und Aufschläge kennt, die die Geschäfte für den Anleger chancenlos machen (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 51 f. mwN). Falls er keine positive Kenntnis der Gebühren und Aufschläge für die von ihm ausgeführten Geschäfte hat, reicht es aus, wenn er das [X.] Recht, die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in [X.] und die [X.] zahlreichen Missbrauchsfälle kennt und damit weiß, dass für den Vermittler aufgrund der hohen Gebührenaufschläge ein großer Anreiz besteht, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden des Anlegers auszunutzen. In diesem Fall ist es für die Annahme eines bedingten Gehilfenvorsatzes nicht er-forderlich, dass der Broker das praktizierte Geschäftsmodell des Vermittlers positiv kennt. Es genügt, dass er das Geschäftsmodell vor Beginn seiner Zu-sammenarbeit mit dem Vermittler keiner Überprüfung unterzieht, sondern dem Vermittler - wie die Beklagte gegenüber [X.] - bei gleichzeitiger [X.] deutlich zu erkennen gibt, keine Kontrolle seines Geschäftsgebarens gegenüber seinen Kunden auszuüben und ihn nach Belieben schalten und [X.] - 13 - ten zu lassen. Wenn der Broker auf diese Weise die Augen bewusst vor der sich aufdrängenden Erkenntnis der Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells des Vermittlers verschließt und diesem das unkontrollierte Betreiben seines [X.] ermöglicht, überlässt er die Verwirklichung der erkannten Ge-fahr dem Zufall und leistet zumindest bedingt vorsätzliche Beihilfe zu der uner-laubten Handlung des Vermittlers (Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 42 f., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 52, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 53 und - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 53 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 51, jeweils mwN). ([X.]) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht eine tragfähige Grundlage für eine haftungsrechtlich relevante Mitwirkungshandlung der [X.] auch in subjektiver Hinsicht im Ergebnis rechtsfehlerfrei ange-nommen. 33 ([X.]) Nach den unangegriffenen Feststellungen, die das Berufungsge-richt als Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung getroffen hat, kannte die Beklagte bei Begründung ihrer Geschäfts-beziehung mit [X.] und der damit verbundenen Eröffnung des Zugangs zu ihrem vollautomatisch arbeitenden Online-System nicht nur das [X.] Recht und die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in [X.], sondern hatte sie auch Kenntnis von den zurückliegenden zahlreichen Missbrauchsfäl-len. Damit wusste sie, dass für einen gewerblichen [X.] wie [X.] aufgrund der hohen Gebühren ein großer Anreiz bestand, seine geschäftli-che Überlegenheit zum Schaden der Anleger auszunutzen. 34 Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte, indem sie [X.] den Zugang zu ih-rem vollautomatischen Online-System von vornherein ohne geeignete Kontroll-35 - 14 - maßnahmen eröffnete, eine als möglich vorgestellte vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Anleger durch [X.] billigend in Kauf genommen. Dass sie das Geschäftsmodell, das [X.] - hier mit den Klägern - praktizierte, nicht positiv kann-te, steht der Annahme eines bedingten Vorsatzes der [X.] nicht entge-gen. Die Beklagte hat zumindest so leichtfertig gehandelt, dass sie die als mög-lich erkannte Schädigung der Kläger in Kauf genommen haben muss. Die [X.], die [X.] mit der Eröffnung des Zugangs zu ihrem automatischen Online-System die faktische Ausführung der Transaktionen mit Wirkung für die Anleger und deren Anlagegelder ermöglicht hat, hat trotz der ihr bekannten hohen Miss-brauchsgefahr nach ihrem eigenen Vorbringen das Geschäftsmodell von [X.] nicht vorab anhand der von ihm nebst "Preisaushang" vorgehaltenen Vertrags-formulare geprüft. Sie hat gegenüber [X.] im [X.] deutlich zu erkennen gegeben, keine Kontrolle ihres Geschäftsgebarens gegenüber ihren Kunden auszuüben (vgl. Ziffer 6.1 der [X.]), ihn also nach Belieben "schalten und walten" zu lassen. Indem sie damit die Augen bewusst vor der sich aufdrängenden Erkenntnis einer Sittenwidrigkeit des Geschäftsmo-dells von [X.] verschloss und diesem gleichwohl ermöglichte, dieses Geschäfts-modell unkontrolliert zu betreiben, hat sie die Verwirklichung der erkannten Ge-fahr dem Zufall überlassen und zumindest bedingt vorsätzlich Beihilfe zu der unerlaubten Handlung des [X.] geleistet. Dies wird auch dadurch belegt, dass sie vertraglich jede Verantwortung für den Missbrauch ihres [X.] auf [X.] abgewälzt hat (vgl. Ziffer 6.3 der [X.]). Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht [X.] konkreten Ausführungen zum Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der [X.] machen, da sich dieses ohne Weiteres aus den vom Berufungsgericht ge-würdigten Indizien - insbesondere auch aus den Regelungen in Ziffer 6 des [X.] - ergibt (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 36 - 15 - 93/09, [X.], 365 Rn. 44 und vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 58). 37 ([X.]b) Entgegen der Ansicht der Revision sind die Entscheidungen des [X.] vom 11. März 2004 ([X.], [X.], 236 - "In-ternet-Versteigerung"), vom 19. April 2007 ([X.], [X.], 119 - "In-ternet-Versteigerung II") und vom 30. April 2008 ([X.], NJW-RR 2008, 1136 - "[X.]"), die sich mit der Haftung des Betreibers [X.] für Markenrechtsverletzungen durch Anbieter befassen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wegen der nicht vergleichbaren Risiken und der unterschiedlich gelagerten Sachverhalte hier nicht einschlägig. [X.] sind bereits ihrem Wesen nach in erheblichem Maße risikobehaftet, weshalb gewerbliche Vermittler von Termin-optionsgeschäften, wie dargelegt, nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht nur besonders strengen Aufklärungspflichten unterliegen, sondern bei Missbrauch ihrer geschäftlichen Möglichkeiten zum Nachteil der Kunden auch nach § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung haften. Zu diesem allgemeinen geschäftsimmanenten hohen Risiko, das nicht ohne Auswirkungen auf die Prüfpflichten eines [X.] bleiben kann, das - wie die Beklagte - Vermittlern den Zugang zu seinem Online-System eröffnet, kommt hinzu, dass vorliegend [X.] über das automatisierte Online-System der [X.] die Möglichkeit hatte, die Transaktions- und Gebührenanweisungen mit Wirkung für die Anleger und deren Transaktionskonto faktisch selbst durch-zuführen. Damit war [X.], anders als einem Anbieter auf einer Internet-Auktions-plattform, der unmittelbare Zugriff auf die bereits auf das Transaktionskonto ein-gezahlten Anlagegelder der Anleger eröffnet (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 45 und vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 59). - 16 - ([X.]) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Aufklärungspflichten bei gestaffel-ter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Senatsurteil vom 8. Mai 2001 - [X.] ZR 192/00, [X.], 343, 353) der Annahme eines [X.] nicht entgegensteht, weil es vorliegend um die mögliche Haf-tung der [X.] wegen einer bedingt vorsätzlichen Beteiligung an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines [X.]s und nicht wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten geht (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 26 f., vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 57, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 54 und - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 50). Zudem kann bei vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und hierzu vorsätzlich geleisteter [X.], d.h. bei [X.] Zusammenwirken der beteiligten Wertpapierdienstleis-tungsunternehmen, ohnehin kein Unternehmen auf die ausreichende Aufklä-rung des Anlegers durch das andere Unternehmen vertrauen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 53). 38 (3) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die von der [X.] zur Überprüfung der Seriosität von [X.] ergriffenen Maßnahmen als ungeeignet angesehen. Selbstverständlich muss ein ausländischer Broker - wie die [X.] - vor Begründung einer Geschäftsbeziehung nach [X.] zunächst den Inhalt des [X.]n Rechts ermitteln und sich vergewissern, dass potenzielle Geschäftspartner - wie [X.] - die Erlaubnis nach § 32 KWG tatsächlich besitzen und keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen sie geführt werden. Damit darf sich der Broker jedoch nicht begnügen; vielmehr muss er jedenfalls dann, wenn er - wie oben dargelegt die Beklagte - eine besondere Gefährdungslage schafft, auch prüfen, ob das Geschäftsmodell seines potenziellen Geschäftspartners zivilrechtlich sittenwidrig ist. Das ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil der Vermittler eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG hat und der Aufsicht der 39 - 17 - [X.] unterliegt. Die zivilrechtliche Unbedenklichkeit des tatsächlichen Verhal-tens des Erlaubnisinhabers gegenüber Kunden im Rahmen seiner Geschäftstä-tigkeit kann weder der Erlaubnis noch dem Bestehen der [X.] entnommen werden (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 365 Rn. 46, vom 8. Juni 2010 - [X.] ZR 349/08, [X.], 2025 Rn. 61, vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 53 und - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590 Rn. 51 und vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08, [X.], 2214 Rn. 54, jeweils mwN). [X.] Ellenberger [X.] Matthias Pamp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.11.2007 - 6 O 233/06 - [X.], Entscheidung vom 16.06.2008 - [X.] U 19/08 -

Meta

XI ZR 196/08

25.01.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. XI ZR 196/08 (REWIS RS 2011, 10140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10140

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