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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 480/98vom27. Juli 2000in dem [X.] 2 -Der V[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 27. Juli 2000 durch den [X.] [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom [X.] wird unter Abänderung des [X.] nicht ange-nommen.Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die [X.] % und der Beklagte 42 %.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zurLast.Der Streitwert wird bis zum 14. Juli 1995 auf 332.428,13 [X.], [X.] auf 142.428,13 [X.] und für die Revisionsinstanz auf47.630,07 [X.] festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auf Erfolg.- 3 -Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die vom [X.]. Diese trägt dem Umfang des beiderseitigenUnterliegens (§ 92 Abs. 1 ZPO) und der Umstellung der [X.] des Verkaufs der Wohnung Nr. 3, in der keine teilweise Erledigung [X.] liegt, nicht in zutreffender Weise Rechnung (vgl. zum vergleichba-ren Übergang vom sogenannten großen zum kleinen [X.] § 463 BGB BGH, Urteile vom 9. Oktober 1991 - [X.], NJW 1992,566, 568 unter [X.] 1. b dd und 9. Mai 1990 - [X.], NJW 1990, 2683,2684). Das kann der Senat im [X.] korrigieren, da die Sa-chentscheidung des Berufungsgerichts zu einer Annahme keinen Anlaß gibt(vgl. Urteile vom 26. Juni 1997 - [X.] und vom 13. Juni 1995 - [X.], BGHR ZPO, § 554 b Abs. 3 Kostenentscheidung 4 und 3).Der Streitwert war der Umstellung des Ersatzbegehrens anzupassen.[X.]Haß Wiebel Wendt
Meta
27.07.2000
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2000, Az. VII ZR 480/98 (REWIS RS 2000, 1544)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1544
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