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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 295/00vom22. November 2001in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. November 2001 durch [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 21. Juni 2000 wird angenommen,soweit die Klage in Höhe von 8.628,10 DM abgewiesen worden ist(Mitverschulden). Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.Die Rechtssache hat insoweit keine grundsätzliche Bedeutung. [X.] hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in [X.] des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E 54, 277).Streitwert vor Annahme: [X.] DMStreitwert ab Annahme: 8.628,10 [X.]
Meta
22.11.2001
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. VII ZR 295/00 (REWIS RS 2001, 501)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 501
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