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PDF anzeigen[X.] vom 8. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar ist die vom [X.] vorgenommene nachträgliche Gesamtstra-fenbildung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB) rechtsfehlerhaft, weil sie nicht auf der Grundlage der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung durchgeführt worden ist (vgl. [X.], 645; NStZ-RR 2006, 232; [X.], StGB 55. Aufl. § 55 Rdn. 37 a). Durch die fehlerhafte Ein-beziehung der Einzelstrafen aus der eigentlich isoliert zu vollstreckenden Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten aus dem Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2004 ist der Angeklagte indes nicht nur nicht beschwert, sondern vielmehr begünstigt, weil die deswegen verbüßte Strafzeit nunmehr auf die in dieser Sache verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten anzurechnen ist (§ 51 Abs. 2 StGB). [X.] Pfister von [X.]
Meta
08.07.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. 3 StR 213/08 (REWIS RS 2008, 2950)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2950
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