Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2011, Az. RiZ (R) 9/10

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2011, 2620

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BUNDESGE[X.]ICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

U[X.]TEIL
[X.]iZ([X.]) 9/10

vom

6. Oktober 2011
Nachschlagewerk:

ja
[X.]Z:

nein
[X.][X.]

ja
___________________________

D[X.]iG § 32 Abs. 1

Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte im Sinne von § 32 Abs.
1 Satz 1 D[X.]iG kann einem auf Lebenszeit ernannten [X.] dieser Gerichte auch ein [X.]ich-teramt in einem anderen Gerichtszweig übertragen werden (hier: Versetzung aus der Arbeits-
in die Sozialgerichtsbarkeit).

[X.] -
[X.] des [X.] -, Urteil vom 6. Oktober 2011 -
[X.]iZ([X.]) 9/10 -

[X.] für [X.] bei dem [X.] Magdeburg

-
2
-

in dem Versetzungsverfahren

Klägerin
und [X.]evisionsklägerin,

-
Verfahrensbevollmächtigte:

gegen

Ministerium der Justiz

[X.]r
und [X.]evisionsbeklagter,

-
3
-
Der [X.]gerichtshof -
[X.] des [X.]
-
hat ohne mündliche Ver-handlung
am 6.
Oktober 2011 durch den Vorsitzenden [X.] am [X.]ge-richtshof Dr.
Bergmann, die
[X.] am [X.]gerichtshof Dr.
Joeres
und
Prof.
Dr. Fischer, die
Vorsitzende [X.]in
am [X.]arbeitsgericht Gräfl und den [X.]
am [X.]arbeitsgericht Schmitz-Scholemann
für [X.]echt erkannt:
Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des [X.]s für [X.] bei dem [X.] Magdeburg vom 10.
Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Sprungrevision zu tragen.

Von [X.]echts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Versetzung der Klägerin vom [X.] H.

an das [X.].

.
Die Klägerin wurde am 14.
September 1994 zur [X.]in am Arbeitsge-richt ernannt. Sie wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.]
1 beim [X.] H.

eingewiesen und war seitdem dort tätig.
Aufgrund des [X.] [X.] vom 14.
Februar 2008 (GVBl.
LSA S.
50
ff.) wurde das [X.] H.

1
2
3
-
4
-
aufgehoben. Der Bezirk des [X.]s H.

wurde dem Arbeitsge-richt M.

zugelegt. Das Gesetz lautet auszugsweise:

§ 3

Aufhebung der [X.]e H.

und N.

(1)
Das [X.] H.

wird mit Ablauf des 31.
Mai 2009 aufgehoben. Ab dem 1.
Juni 2009 ist der Bezirk des aufgehobenen [X.]s H.

dem Bezirk des
[X.]s M.

zugelegt.

§
6

Folgeänderungen

(1)
Das Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte im [X.] vom 24.
August 1992 (GVBl. LSA S.
652), zuletzt geändert durch Ar-tikel
2 des Gesetzes vom 19.
April 2007 (GVBl.
LSA S.
142), wird wie folgt geändert:

3.
Nach §
4 wird folgender neuer §
5 eingefügt:

§ 5

(1)
Das Gericht, dem der Bezirk eines aufge-hobenen Gerichts zugelegt worden ist (aufnehmendes Gericht), tritt an die Stelle des aufgehobenen Gerichts.

(3)
Ehrenamtliche [X.] eines aufgehobe-nen oder von einer Änderung betroffenen Gerichts werden unter Fortsetzung ihrer Amtszeit ehrenamtliche [X.] des ent-sprechenden Gerichts, in dessen Bezirk sie im Zeitpunkt der Aufhebung oder Än-

(2)
Das Gesetz über die Gerichte für Arbeitssachen vom 23.
August 1991 (GVBl. LSA S.
287), zuletzt geän--
5
-
dert durch Artikel
3 des Gesetzes vom 19. April 2007 (GVBl. LSA S.
142), wird wie folgt geändert:

3.
§ 4 erhält folgende Fassung:

§ 4

Wird der Bezirk eines [X.] oder geändert, findet §
5 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der or-dentlichen Gerichte im [X.] entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die ehrenamtlichen [X.] eines aufge-hobenen oder von einer Änderung betroffenen Gerichts unter Fortsetzung ihrer Amtszeit eh-renamtliche [X.] des entsprechenden [X.]s, in dessen Bezirk sie im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer tätig sind, werden.

"

Mit der Klägerin war bereits seit Ende des Jahres 2006 die Möglichkeit einer Versetzung in die Sozialgerichtsbarkeit erörtert worden. Dies hatte die Klägerin stets abgelehnt. Die anderen beim [X.] H.

tätigen [X.] wurden mit ihrer Zustimmung an andere Gerichte versetzt.
Mit Schreiben des [X.]n vom 9.
April 2009 wurde die Klägerin über die beabsichtigte Versetzung an das [X.].

informiert. Die Klägerin widersprach der beabsichtigten Versetzung mit Schriftsatz ihrer späte-ren Prozessbevollmächtigten vom 8.
Mai 2009. Durch Verfügung des [X.]n vom 20.
Mai 2009 wurde der Klägerin mit Wirkung vom 1.
Juni 2009 gemäß §
32 Abs. 1 Satz
1 D[X.]iG das Amt einer [X.]in am Sozialgericht bei dem So-zialgericht M.

übertragen. Die Klägerin wurde zugleich vom Arbeitsge-richt H.

an das [X.].

versetzt.
4
5
-
6
-
Zur Begründung der Maßnahme berief sich der [X.] darauf, dass die Aufhebung des [X.]s H.

eine Änderung der Gerichtsorgani-sation darstelle, die den Wegfall der [X.]ämter am [X.] H.

zur Folge habe und ihre Versetzung erforderlich mache. In die Auswahl der zu versetzenden [X.] seien nur die dem aufgehobenen [X.] H.

angehörenden [X.] einzubeziehen, nicht jedoch die [X.] des [X.].

. Nach der Personalbedarfsberechnung für das [X.] habe sich für das [X.] H.

ein Bedarf von 2,36 richterli-chen Arbeitskräften und am [X.] M.

ein solcher von 7,09 rich-terlichen Arbeitskräften ergeben. Aufgrund der geänderten Organisation er-rechne sich daher ein Bedarf von 9,45
richterlichen Arbeitskräften für das neu konzipierte [X.] M.

. Dem stehe am 31.
Mai 2009 beim [X.] M.

eine Personalausstattung von 11 [X.]n/innen und beim [X.] H.

eine solche von einer [X.]in (der Klägerin) gegenüber. Unter Zugrundelegung einer Personalausstattung von insgesamt 12
[X.]n ergebe sich eine Auslastung der einzelnen [X.] des Arbeitsge-richts M.

von nur 79
%. Eine Versetzung der Klägerin an das [X.] M.

sei daher aufgrund
des fehlenden Personalbedarfs nicht möglich. Aus demselben Grund komme auch eine Versetzung an ein anderes [X.] in [X.] nicht in Betracht. Beim [X.] D.

betrage die Belastung 47
%, am [X.] Ha.

80
% und am [X.] S.

82
%.
Somit müsse der Klägerin ein [X.]amt in einem anderen [X.] übertragen werden. Dafür komme nur die Sozialgerichtsbarkeit in [X.], da dort Personalbedarf bestehe und diese Gerichtsbarkeit der Arbeitsge-richtsbarkeit am ehesten verwandt sei. In der Sozialgerichtsbarkeit betrage die Arbeitsbelastung 191
%, beim [X.].

liege sie bei 185
%. Als langjährige und erfahrene [X.]in erfülle die Klägerin die fachlichen und per-6
7
-
7
-
sonellen Voraussetzungen für die Wahrnehmung eines [X.]amts in der So-zialgerichtsbarkeit. Unter Berücksichtigung ihres Wunsches, wohnortnah einge-setzt zu werden, erfolge die Versetzung an das [X.].

. Eine Versetzung der Klägerin an ein wohnortnahes Amtsgericht im [X.] sei nicht möglich, da auch dort kein Personalbedarf bestehe. Eine Nachfrage bei dem [X.] des [X.] habe ergeben, dass auch bei den im [X.] gelegenen [X.] Gerichten keine Planstellen zu besetzen seien.
Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom 27.
Mai 2009 gegen die [X.] Widerspruch ein. Der [X.] wies den Widerspruch mit [X.] vom 12.
November 2009 zurück.
Mit der vorliegenden Klage hat sich die Klägerin gegen die Versetzung an das [X.].

gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Versetzung könne nicht auf §
32 Abs. 1 Satz
1 D[X.]iG gestützt werden. Die Vo-raussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt. Das [X.] M.

sei -
im Gegensatz zum [X.] H.

-
bereits vor der Zu-sammenlegung mit dem [X.] H.

personell überbesetzt ge-wesen. Die Arbeitsbelastung habe dort 64 % betragen, nach der Zusammenle-gung 79
%. Durch die Zusammenlegung seien daher keine [X.]ämter entfal-len. Sie müsse nach dem [X.] [X.] in Verbindung mit
dem Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte im [X.] -
ebenso wie die ehrenamtlichen [X.] des Arbeitsge-richts H.

-
am [X.] M.

eingesetzt werden.
8
9
-
8
-
Die Entscheidung, sie in die Sozialgerichtsbarkeit zu versetzen, sei zu-dem ermessensfehlerhaft, da sie nicht erforderlich und unverhältnismäßig sei. Es sei dem [X.]n zumutbar, sie auch weiterhin als [X.]in in der [X.]sbarkeit, und zwar am [X.] M.

, zu verwenden. An an-deren Gerichten belaufe sich die Arbeitsbelastung ebenfalls auf weniger als 80
%. Der [X.] verhalte sich daher widersprüchlich, wenn er sie in die So-zialgerichtsbarkeit versetze. Dies belege auch der Fall einer von der Arbeitsge-richtsbarkeit an das Sozialgericht Ha.

versetzten [X.]in. Diese sei trotz ei-ner Arbeitsbelastung am [X.] Ha.

von 80
% und der behaupteten übermäßigen Belastung am Sozialgericht sofort zum [X.] Ha.

rück-abgeordnet worden. Ein anderer [X.] sei vom [X.] N.

zum Amtsgericht Z.

versetzt worden, obwohl dadurch die Belastung am Amtsge-richt Z.

von 81
% auf 69
% gesunken sei. Ihre Versetzung in die Sozialge-richtsbarkeit aufgrund der weniger als 100
%igen Belastung des [X.]s M.

verstoße daher gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Übermaßverbot.
Selbst wenn durch die Zusammenlegung der [X.]e M.

und H.

eine Versetzung von [X.]n erforderlich geworden sein sollte, habe der [X.] eine fehlerhafte Auswahlentscheidung getroffen. In die Ent-scheidung hätten nicht nur die [X.] des [X.]s
H.

einbezo-gen werden dürfen, vielmehr hätten auch die [X.] des [X.]s M.

einschließlich der bereits von dort an das Sozialgericht abgeordneten [X.] berücksichtigt werden müssen. Der Personalbedarf beim [X.].

könne durch eine beim Verwaltungsgericht tätige Proberichterin gedeckt werden, zumal absehbar sei, dass im Jahr 2010 zwei [X.]innen aus der Elternzeit an das [X.].

zurückkehrten. Im Übrigen gehe der [X.] zu Unrecht davon aus, dass die Sozialgerichtsbarkeit die sachnä-here Gerichtsbarkeit zur [X.]sbarkeit sei. Größere [X.] bestehe 10
11
-
9
-
zwischen der [X.]sbarkeit und der Zivilgerichtsbarkeit. Der [X.] hätte daher ihre Versetzung an das Amtsgericht W.

in Betracht zie-hen müssen. Im Zeitpunkt der Versetzung sei bekannt gewesen, dass eine [X.]in des Amtsgerichts W.

beabsichtigt habe, im Jahr 2010 vor-zeitig in den [X.]uhestand zu treten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des beklagten Ministeriums vom 20.
Mai 2009 in [X.] vom 12.
November 2009 ([X.]: 5002 [X.]/2009) aufzuheben,
hilfsweise,
das beklagte Ministerium zu verpflichten, der Klägerin unter Abände-rung des Bescheides vom 20.
Mai 2009 in Gestalt des [X.] vom 12.
November 2009 das Amt einer [X.]in am [X.] bei dem [X.] M.

(Besoldungs-gruppe [X.]
1 BBesO) zu übertragen und sie zugleich vom Arbeitsge-richt H.

an das [X.] M.

zu versetzen,
weiter hilfsweise,
das beklagte Ministerium zu verpflichten, den Bescheid des [X.] vom 20.
Mai 2009 in Gestalt des [X.] vom 12.
November 2009 (Aktenzeichen: 5002 [X.]/2009) aufzuheben und über die Versetzung der Klägerin unter Beachtung der [X.]echtsauffassung des Gerichts neu zu [X.].
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Auflösung des [X.]s H.

sei ei-ne Veränderung in der Einrichtung der Gerichte im Sinne von §
32 Abs. 1 D[X.]iG, da bei diesem Gericht alle [X.]ämter entfallen seien; entscheidend sei allein die Einwirkung auf den Personalbedarf des [X.]s H.

. Der [X.] habe das ihm in §
32 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. In die Ermessensentscheidung seien die betroffenen [X.] einzubeziehen. Das seien lediglich die an dem aufgelösten Gericht [X.] [X.], nicht jedoch die [X.] des [X.]s M.

, weil 12
13
-
10
-
diese gegen ihren Willen nicht versetzt werden könnten. Unter Berücksichtigung der vom [X.]n dargelegten Personalberechnung für die Arbeits-
und die Sozialgerichtsbarkeit sei die Versetzung der Klägerin an das [X.].

nicht zu beanstanden.
Mit der vom [X.] zugelassenen Sprungrevision verfolgt die Klä-gerin ihre Anträge weiter. Der [X.] beantragt die Zurückweisung der Sprungrevision.
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Ver-handlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:

Die Sprungrevision hat keinen Erfolg.
I.
Die Sprungrevision ist zulässig. Sie ist nach §
72, §
55 Nr.
4 [X.]iG-LSA in der hier maßgeblichen, bis zum 31.
März 2011 geltenden Fassung in Verbin-dung mit
§
134 Abs.
1 Satz
1 VwGO statthaft und form-
und fristgerecht unter Beifügung der Zustimmung des [X.]n eingelegt und begründet worden (§
79 Abs.
2, §
78 Nr.
4 Buchst.
a, §
80 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG i.V.m. §
139 Abs.
1 Satz
1, Abs.
3 Satz
1 und 2, §
134 Abs.
1 Satz
3 VwGO).
II.
Die Sprungrevision ist jedoch nicht begründet. Das [X.] hat die Klage zu [X.]echt abgewiesen. Die auf §
32 Abs.
1 Satz 1 D[X.]iG gestützte Versetzung der Klägerin vom [X.] H.

an das [X.].

ist rechtmäßig. Aufgrund der Aufhebung des [X.]s H.

ist das [X.]amt der Klägerin -
ebenso wie alle anderen [X.]ämter an diesem Gericht
-
entfallen. Dies berechtigte den [X.]n zur Versetzung der Klägerin an ein anderes Gericht. Die Entscheidung des [X.]n, die Klä-14
15
16
17
18
-
11
-
gerin an das [X.].

zu versetzen, lässt Ermessensfehler nicht erkennen.
1.
Der [X.] war nach § 32 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG berechtigt, der Kläge-rin ein anderes [X.]amt zu übertragen.
a) Nach §
32 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG kann bei einer Veränderung in der Ein-richtung der Gerichte oder ihrer Bezirke einem auf Lebenszeit ernannten [X.]ich-ter dieser Gerichte ein anderes [X.]amt übertragen werden.
Dies kann auch ein [X.]amt in einem anderen Gerichtszweig sein (vgl. Schmidt-[X.]äntsch,
D[X.]iG,
6.
Aufl.,
§
32 [X.]n.
8).
Veränderungen der Gerichtsorganisation sind Maßnahmen, die den [X.] an [X.]n bei dem betroffenen Gericht so einschneidend verringern, dass [X.]ämter entfallen ([X.],
Beschluss vom
19.
Dezember 2003 -
A[X.]([X.]i) 1/03,
NVwZ-[X.][X.] 2004, 467). Die Veränderung kann z.B.
auf der Zusammenle-gung zweier oder mehrerer Gerichte zu einem Gericht, der Umstrukturierung von Gerichtsbezirken, der Neueinrichtung eines Gerichts oder der Auflösung eines Gerichts bestehen (vgl. etwa Schmidt-[X.]äntsch,
D[X.]iG,
6.
Aufl.,
§
32 [X.]n.
3). Keine Veränderung in der Einrichtung der Gerichte im Sinne von
§
32 D[X.]iG liegt vor, wenn sich lediglich der Geschäftsanfall an einem
Gericht ändert (Schmidt-[X.]äntsch,
D[X.]iG, 6.
Aufl.,
§
32 [X.]n.
3).
Die Errichtung und Aufhebung von Gerichten sowie die Änderung der Grenzen ihrer Bezirke dürfen mit [X.]ücksicht auf die Bedeutung dieser Maßnah-men für die Unabhängigkeit der [X.]echtspflege im [X.]echtsstaat nur durch förmli-ches Gesetz angeordnet werden (vgl. BVerfGE
2, 307, 316, 320; 24, 155, 166;
BVerfGK 8, 395, 399 f.).
b)
Das [X.] H.

wurde durch §
3 Abs.
1 Satz
1 des Ge-setzes zur Neuordnung der [X.] vom 14.
Februar 2008 mit Ablauf 19
20
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22
23
-
12
-
des 31.
Mai 2009 aufgehoben. An seine Stelle ist nach §
4 des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen in Verbindung mit
§
5 Abs.
1 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im [X.] -
jeweils in
der Fassung von §
6 des [X.] [X.] vom 14.
Februar 2008
-
das [X.] M.

getreten, da dem [X.] M.

der Bezirk des [X.]s H.

zugelegt wurde. Dies ist eine
durch Gesetz angeordnete Änderung der Einrichtung der Gerichte. Durch die Aufhebung des [X.]s H.

sind sämtliche [X.]ämter an diesem Gericht -
auch das der Klägerin
-
weggefallen. Das [X.] die Versetzung der Klägerin an ein anderes Gericht. Dies gilt [X.] davon, ob an den [X.]en in [X.], insbesondere an den [X.]en H.

und M.

, bereits vor der Aufhebung des [X.]s H.

eine personelle Überbesetzung im [X.]dienst bestand. Hierauf hätte eine Versetzung nach §
32 Abs.
1 Satz 1 D[X.]iG zwar nicht gestützt werden können. Das ändert jedoch nichts daran, dass aufgrund der vom Gesetzgeber des Landes [X.] angeordneten Änderung der Gerichtsorganisation die [X.]ämter an dem aufgehobenen [X.] H.

unabhängig vom Arbeitsanfall an diesem oder anderen [X.] entfallen sind mit der Folge, dass die Versetzung oder Amtsenthebung der bisher an diesem Gericht eingesetzten [X.] und damit auch der Klägerin zwingend erforderlich geworden ist.
Die Versetzung der Klägerin war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die [X.]ämter des [X.]s H.

kraft Gesetzes vom Arbeitsge-richt H.

auf das [X.] M.

übergegangen wären, wie die Klägerin offenbar meint. Derartiges sieht das [X.] [X.] nicht vor. § 6 des Gesetzes trifft lediglich [X.]egelungen zur Verwendung der einem aufgehobenen Gericht angehörenden ehrenamtlichen [X.]. Diese werden nach §
4 des Gesetzes über die Gerichte für [X.]
-
13
-
chen in Verbindung mit
§
5 Abs.
3 des Gesetzes über die Organisation der or-dentlichen Gerichte im [X.] -
jeweils in der Fassung
von §
6 des [X.] [X.] vom 14. Februar 2008 -
unter Fortsetzung ihrer Amtszeit ehrenamtliche [X.] des Gerichts, in dessen Bezirk sie im Zeitpunkt der Aufhebung als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer tätig sind. Hierbei handelt es sich
um eine besondere [X.]egelung ausschließlich für ehrenamtliche [X.]. §
4 des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen in Verbindung mit
§
5 Abs.
1 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im [X.] in der Fassung
von §
6 Abs. 1 Nr. 3 des [X.] [X.] bestimmt zwar, dass das [X.], dem der Bezirk eines aufgehobenen Gerichts zugelegt worden ist, an die Stelle des aufgehobenen Gerichts tritt. Diese Vorschrift regelt jedoch lediglich die
Funktionsnachfolge, nicht hingegen die Zuordnung der [X.]ämter des aufgehobenen Gerichts zu dem Gericht, dem der Gerichtsbezirk zugelegt [X.]. Das ergibt sich schon daraus, dass §
6 des [X.] [X.] die Verwendung der
an einem aufgehobenen Gericht er-nannten ehrenamtlichen [X.] für den [X.]est ihrer Amtszeit ausdrücklich regelt. Diese [X.]egelung
wäre überflüssig, wenn das "aufnehmende"
Gericht insgesamt und damit auch hinsichtlich des richterlichen Personals an die Stelle
des aufge-hobenen Gerichts treten würde.
2.
Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass der [X.] das ihm durch §
32 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG eingeräumte Ermessen bei der [X.] rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Ermessensfehler im Sinne von
§
114 VwGO sind nicht ersichtlich.
a)
Das [X.] ist zu [X.]echt davon ausgegangen, dass der [X.] im [X.]ahmen der Versetzungsentscheidung nicht zu prüfen hatte, ob anstelle der Klägerin ein [X.] des [X.]s M.

gegen seinen
Willen an ein 25
26
-
14
-
anderes Gericht zu versetzen war. Vom Wegfall der [X.]ämter am Arbeitsge-richt H.

auf Grund der Änderung der Gerichtsorganisation waren nur die [X.] des [X.]s H.

betroffen, nicht jedoch die [X.] des [X.]s M.

. Deren Ämter blieben erhalten. Durch die [X.] des [X.]s H.

zum [X.] M.

hat sich der Bedarf an [X.]n am [X.] M.

nicht verrin-gert. Hinsichtlich der [X.] am [X.] M.

lagen daher die Vo-raussetzungen des §
32 Abs.
1 Satz 1 D[X.]iG für eine Versetzung nicht vor. Dies gilt auch für die seinerzeit vom [X.] M.

an das [X.].

abgeordneten [X.]. Diese behielten während der Dauer ihrer Abordnung an das Sozialgericht ihre [X.]ämter am [X.] M.

.
b)
Das [X.] hat auch ohne [X.]echtsfehler erkannt, dass der [X.] nicht wegen einer Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet war, der Klägerin ein [X.]amt am [X.] M.

zu übertragen. Der [X.] war auch nicht gehalten, die Klägerin weiterhin in der [X.]sbar-keit einzusetzen.
aa)
Nach den Feststellungen des [X.]s ergab sich nach den Personalbedarfsberechnungen für das [X.] bei dem neu konzipierten [X.] M.

ein Bedarf an 9,45
richterlichen Arbeitskräften, dem eine Personalausstattung von 11 [X.]n/innen gegenüberstand. Bei diesem Gericht gab es
daher -
ebenso wie an den anderen [X.]en in Sach-sen-Anhalt
-
keinen zusätzlichen Personalbedarf. Demgegenüber war in der Sozialgerichtsbarkeit eine erhebliche personelle Unterdeckung zu verzeichnen. Die Belastung der richterlichen Arbeitskräfte am [X.].

belief sich -
unter Einschluss der Klägerin sowie der beiden im Jahr 2010 aus der El-ternzeit zurückerwarteten [X.]innen
-
auf 185
% bzw. -
mit Proberichtern
-
27
28
-
15
-
auf 144
%. In Anbetracht dessen ist es nicht zu beanstanden, dass
der Beklag-te der Klägerin ein [X.]amt an dem überlasteten [X.].

anstatt an dem personell überbesetzten [X.] M.

übertragen hat. Dabei ist es nicht von Bedeutung, dass auch andere [X.]e in [X.] personell überbesetzt waren. Daraus kann die Klägerin keinen Anspruch darauf ableiten, an das [X.] M.

versetzt zu werden und damit die dort bereits vorhandene personelle Überbesetzung noch zu ver-größern, obwohl in der Sozialgerichtsbarkeit ein erheblicher Personalbedarf bestand.
[X.])
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob einzelne personelle Maß-nahmen des [X.]n wie z.B.
die Versetzung eines [X.]s vom Arbeitsge-richt N.

an das Amtsgericht Z.

oder die [X.]ückabordnung einer an das Sozialgericht Ha.

versetzten [X.]in an das [X.] Ha.

bedarfsge-recht waren oder nicht. Ein nicht bedarfsgerechter Einsatz einzelner [X.] führt nicht dazu, dass auch die Klägerin unabhängig von einem bestehenden Bedarf an
[X.]n eingesetzt werden müsste. Im Übrigen hat der [X.] nachvollziehbar dargelegt, dass für die genannten Maßnahmen sachliche Gründe vorlagen. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, der [X.] hätte statt ihrer eine Proberichterin vom Verwaltungsgericht Ha.

an das Sozialge-richt M.

versetzen können, ist damit
ebenfalls kein Ermessensfehler dargelegt. Nach den Feststellungen des [X.]s wäre bei den weit über 100
% liegenden Belastungszahlen der Einsatz der Klägerin in der Sozialge-richtsbarkeit gleichwohl erforderlich gewesen.
29
-
16
-

c)
Der [X.] war auch nicht gehalten, der Klägerin ein [X.]amt am Amtsgericht W.

zu übertragen. Dort bestand nach den Feststellungen des [X.]s im Zeitpunkt der Versetzung kein Personalbedarf. Seinerzeit stand auch nicht fest, ob im Jahr 2010 eine dort tätige [X.]in in den [X.]uhe-stand treten würde. Da das [X.] H.

zum 31.
Mai 2009 aufge-löst wurde, hatte der [X.] zum 1.
Juni 2009 -
nach §
32 Abs.
3 D[X.]iG spä-testens bis zum 31.
August 2009
-
die weitere Verwendung der Klägerin zwin-gend zu regeln. Angesichts der Belastungssituation in der Sozialgerichtsbarkeit war es ihm nicht zuzumuten, sie an ein Gericht zu versetzen, bei dem nicht ab-zusehen war, ob demnächst ein Personalbedarf entstehen würde. Weitere [X.] einer Versetzung der Klägerin an ein wohnortnäheres Gericht im [X.] bestanden nach den Feststellungen des [X.]s nicht.
d)
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der [X.] entschieden hat, die Klägerin als [X.]in in der überlasteten Sozialgerichtsbarkeit einzu-setzen und ihr unter Berücksichtigung ihres Wunsches nach einer möglichst wohnortnahen Verwendung ein [X.]amt am [X.].

zu übertragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin fachlich und persönlich nicht geeignet wäre, das Amt einer [X.]in am Sozialgericht auszuüben, sind nicht erkennbar. Dies hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
80 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG in [X.] mit
§
154 Abs.
2 VwGO.

30
31
32
-
17
-
Der Wert des Streitgegenstands wird für das [X.]evisionsverfahren auf

47 Abs. 2 Satz 1, §
52 Abs. 5 Satz 2 GKG).

Bergmann Joeres

Fischer

V[X.]iBAG Gräfl
ist

erkrankt und an der

Unterschrift verhindert.

Bergmann Schmitz-Scholemann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.07.2010 -
DG 4/09 -

33

Meta

RiZ (R) 9/10

06.10.2011

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2011, Az. RiZ (R) 9/10 (REWIS RS 2011, 2620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2620

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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